Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung:
- a.
- der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Register);
- b.
- des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern.
2 Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz:
- a.
- die Identifikatoren und Merkmale, die in den Registern zu führen sind;
- b.
- die Zuständigkeit des Bundesamtes für Statistik (Bundesamt) für die Vereinheitlichung der Definitionen, Merkmale und Merkmalsausprägungen;
- c.
- das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register;
- d.
- die Pflicht zur Aktualisierung der Einwohnerregister.