1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV‑Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:
- a.
- Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;
- b.375
- den dem VAG376 unterstellten Versicherungsunternehmen;
- c.
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993377 unterstehen;
- d.
- kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;
- e.
- Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;
- ebis.378
- öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
- f.
- anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.
1bis Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn:
- a.
- die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und
- b.
- die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.379
1ter Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.380
1quater Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren.381
2 Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG382) entbunden, sofern:
- a.
- die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;
- b.
- kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
- c.
- die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen:
- 1.
- die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder
- 2.
- die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.
3 Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.383
4 Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG384 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen.385