Art. 1 Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen
1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit:
- a.
- anderen Dienststellen des Bundes;
- b.
- Dienststellen der Kantone;
- c.
- Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen.
2 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:
- a.
- Beschaffung von Informationen;
- b.
- Beurteilung der Bedrohungslage;
- c.
- Beratung;
- d.
- Unterstützung;
- e.
- Ausbildung.