631.012
Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG)
und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
- b.
- unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
- c.
- Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
- d.
- zollbegünstigte Person: Person, die:
- 1.
- für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
- 2.
- eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
2. Kapitel:
Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung
Art. 3 Reduzierte Zollansätze
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 44 Zollbefreiung
Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20115 sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope6 einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
4 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
1 Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)7 eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
- a.
- Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
- b.
- beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
- c.
- detaillierte wirtschaftliche Begründung;
- d.
- Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
- e.
- Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
- f.
- Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
- g.
- prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
- h.
- Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
- i.
- gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
- j.
- als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
3 Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
4 Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung
1 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
2 Die zollbegünstigte Person muss zudem:
- a.
- gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
- b.
- ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
3 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7 Verwendungsnachweis
1 Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2 Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren
1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2 Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.
3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen
Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
1 Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
2 Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
- a.
- Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
- b.
- Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11 Minimale Rückerstattung
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung
Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
2. Abschnitt:
Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Art. 13 Zollbefreite Waren
1 Zollbefreit sind Waren nach:
- a.8
- Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20119, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;
- b.10
- Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF11 vom 7. Dezember 199812 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
2 Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
- a.
- Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
- b.
- Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
- c.
- Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
- d.
- Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
3 Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
8 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).
11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 14 Berechtigte Personen
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15 Rückerstattungsgesuch
1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
2 Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
- a.
- die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);
- b.
- ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;
- c.
- eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
3 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
1 Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
- a.
- auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
- b.
- nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
2 Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
3 Massgebend sind:
- a.
- für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
- b.
- für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
4 Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17 Verwendungsnachweis
1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
2 Als Verwendungsnachweis gelten:
- a.
- Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;
- b.
- Rezepturen für die hergestellten Produkte mit:
- 1.
- genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe,
- 2.
- Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
- c.
- Verkaufs- und Lieferdokumente.
3 Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.13
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).
Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik
1 Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
- a.
- die Rezeptur;
- b.
- die hergestellte Menge;
- c.
- das Produktionsdatum.
2 Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
- a.
- die Rezeptur;
- b.
- die verkaufte Menge;
- c.
- das Rechnungsdatum;
- d.
- eine Kundenliste.
3. Abschnitt:
Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht
für den veranlagten Zweck verwendet werden können
Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren
1 Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
2 Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20 Rückerstattungsgesuch
1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
2 Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21 Kontrolle
Das BAZG kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
1 Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
2 Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt:
Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen
Art. 23 Warenbuchhaltung
1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- Wareneingang:
- 1.
- Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
- 2.
- Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
- 3.
- Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
- b.
- Warenausgang:
- 1.
- für die Fabrikation entnommene Mengen,
- 2.
- nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
- 3.
- Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
- 4.
- unverändert wieder ausgeführte Mengen,
- 5.
- Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
- 6.
- Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3 Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung
Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.
2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse
Art. 25 Meldepflicht
Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG schriftlich melden:
- a.
- durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;
- b.
- Fehlmengen;
- c.
- jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
1 Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
2 Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
- a.
- die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
- b.
- die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
3. Abschnitt:
Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
2 Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
3 Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
- a.
- für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
- b.
- für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Anhang 116
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. März 2016 (AS 2016 1093). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Aug. 2016 (AS 2016 2947), vom 28. Okt. 2016 (AS 2016 4031), vom 28. Okt. 2016 (AS 2016 4033), der OZD vom 11. Nov. 2016 (AS 2016 4035), des EFD vom 11. Aug. 2017 (AS 2017 4889), vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6665), der OZD vom 4. Dez. 2018 (AS 2018 4947), vom 22. Sept. 2020 (AS 2020 3867), des EFD vom 17. Nov. 2020 (AS 2020 5431), Ziff. II der V des EFD vom 8. Sept. 2021 (AS 2021 577), Ziff. I der V des EFD vom 15. Nov. 2021 (AS 2021 737), Ziff. I der V des BAZG vom 8. März 2022 (AS 2022 157), vom 22. März 2022 (AS 2022 189), vom 21. April 2022 (AS 2022 252) und vom 21. Okt. 2022 (AS 2022 598), Ziff. I der V des EFD vom 8. Sept. 2021 (AS 2021 577) und Ziff. I der V des BAZG vom 22. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 854).
(Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck
Tarifnummer |
Warenbezeichnung |
Verwendung |
Zollansatz Fr. je 100 kg brutto |
---|---|---|---|
0103.
|
Tiere der Schweinegattung, lebend |
zu Forschungs- oder medizinischen Zwecken |
10.- |
0201.
|
Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeint |
zur Herstellung von Trockenfleisch |
1190.-- |
0202.
|
Zugeschnittene Rindsbinden, |
zur Herstellung von Trockenfleisch |
1190.-- |
0206.
|
Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine- oder Schafgattung, gefroren |
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel) |
-.10 |
0207.
|
Fleisch und geniessbare |
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel) |
-.10 |
0208.
|
Fleisch und geniessbare |
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel) |
-.10 |
0301.
|
Junge Regenbogenforellen |
zur Speisefischzucht |
2.40 |
0402.
|
Konzentrierte Milch, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, abgepackt in Verpackungen bis 2 Liter, besonders angefertigt für eine Verwendung in vollautomatischen |
zur Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Café au lait |
190.-- |
0404.
|
Molke in Pulverform, demineralisiert |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln |
50.- |
0404.
|
Molke in Pulverform, demineralisiert |
als Ergänzungsfutter für Jungtiere |
50.- |
0405.
|
Ziegenbutter |
zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten |
20.- |
0407.
|
Bruteier |
zur Mastkükenproduktion |
1.- |
0407.
|
Vogeleier in der Schale, frisch |
als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie |
35.- |
0407.
|
Vogeleier in der Schale, frisch |
Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
0408.
|
Flüssigeigelb |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
0511.
|
Waren dieser Nummern |
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel) |
-.10 |
0601.
|
Tulpenzwiebeln, ruhend |
zum Austreiben, für die Schnittblumenproduktion |
-.10 |
0809.
|
Kirschen |
zur Herstellung von Spirituosen |
-.10 |
0809.
|
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) |
zur Herstellung von Spirituosen |
-.10 |
0811.
|
Früchte, nicht gekocht oder in Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung. |
zur industriellen Weiterverarbeitung |
-.10 |
0811.
|
Andere Früchte, nicht gekocht oder |
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007 |
-.10 |
1001.
|
Hartweizen |
zum Aufblähen und Rösten |
11.- |
1001.
|
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. |
zur Herstellung von Bulgur |
6.37 |
1001.
|
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. |
zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen |
5.28 |
1001.
|
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. |
zur Herstellung von Futtermittelenzymen |
frei |
1001.
|
Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens |
zur Herstellung von Stärke |
--.10 |
1001.
|
Weichweizen |
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten |
2.- |
1001.
|
Weichweizen |
zur Herstellung von Quellmehl |
2.- |
1001.
|
Weichweizen |
zur Herstellung, durch Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090 |
2.- |
1001.
|
Dinkel |
zur Herstellung von Erzeugnissen durch Aufblähen oder Rösten |
2.- |
1002.
|
Saatroggen |
zu Grünschnittzwecken |
frei |
1002.
|
Roggen |
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten |
2.- |
1003.
|
Gerste |
zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel |
1.85 |
1004.
|
Avena Strigosa Schreb. |
zur Gründüngung |
-.10 |
1005.
|
Maiskörner |
zur Herstellung von Pop-Corn zur menschlichen Ernährung |
-.50 |
1007.
|
Körnersorghum |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1008.
|
Buchweizen |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall |
-.60 |
1008.
|
Buchweizen |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1008.
|
Hirse |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1008.
|
Kanariensaat |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1008.
|
Fonio (Digitaria spp.) |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1008.
|
Quinoa (Chenopodium quinoa) |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1008.
|
Triticale |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
0.50 |
1008.
|
Anderes Getreide |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1102.
|
Mehl von Mais |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
20.- |
1102.
|
Mehl von Reis |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
20.- |
1102.
|
Mehl von anderem Getreide |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
20.- |
1103.
|
Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg |
zur Herstellung von Teigwaren |
4.50 |
1103.
|
Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg |
zu technischen Zwecken |
4.50 |
1103.
|
Grütze und Griess von Weizen, andere |
zu technischen Zwecken |
40.- |
1103.
|
Grütze und Griess von Mais |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
4.50 |
1103.
|
Grütze und Griess von Roggen, |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
40.- |
1103.
|
Grütze und Griess von Hafer |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1103.
|
Grütze und Griess von Reis |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
4.50 |
1103.
|
Grütze und Griess von anderem |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1103.
|
Agglomerate in Form von Pellets von Weizen |
zu technischen Zwecken |
40.- |
1103.
|
Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticale |
zu technischen Zwecken |
40.- |
1103.
|
Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreide |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Körner von Hafer, gequetscht oder in Flocken |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Körner von Gerste, gequetscht oder in Flocken |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flocken |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Hafer |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Hafer |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
8.40 |
1104.
|
Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltend |
zur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung |
-.60 |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Mais |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Maisgrütze, d.h. grob gebrochene |
zur Herstellung von Cornflakes |
-.20 |
1104.
|
Maiskörner geschrotet |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerollt |
zu technischen Zwecken |
40.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt |
zu technischen Zwecken |
40.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Hirse |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
-.50 |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Hirse |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Gerste |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
4.20 |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von Gerste |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Anders bearbeitete Körner von anderem Getreide |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1104.
|
Weizenkeime |
zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung |
28.80 |
1104.
|
Weizenkeime |
zur menschlichen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung |
26.13 |
1104.
|
Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen |
zu technischen Zwecken |
10.- |
1107.
|
Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
1.50 |
1107.
|
Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1107.
|
Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert |
zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel |
1.85 |
1107.
|
Malz, nicht geröstet, zerkleinert |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1107.
|
Malz, geröstet, nicht zerkleinert |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
1.50 |
1107.
|
Malz, geröstet, nicht zerkleinert |
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall |
frei |
1107.
|
Malz, geröstet, nicht zerkleinert |
zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel |
1.85 |
1107.
|
Malz, geröstet, zerkleinert |
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall |
10.- |
1108.
|
Weizenstärke |
zur Herstellung von Dextrin und Glukose |
1.- |
1108.
|
Weizenstärke |
zu anderen technischen Zwecken |
1.70 |
1108.
|
Maisstärke |
zur Herstellung von Dextrin und Glukose |
1.- |
1108.
|
Maisstärke |
zu anderen technischen Zwecken |
1.50 |
1108.
|
Kartoffelstärke |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1108.
|
Maniokstärke |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1108.
|
Andere Stärken |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1201.
|
Sojabohnen |
zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
-.10 |
1205.
|
Rapssamen |
zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
-.10 |
1206.
|
Sonnenblumensamen |
zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
-.10 |
1501.
|
Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst |
zur Herstellung von Speisefetten |
13.15 |
1501. 10 99 |
Schweineschmalz |
als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung |
13.15 |
1501.
|
Schweinefett (einschliesslich |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1502.
|
Fette von Tieren der Rindvieh-, |
zur Herstellung von Speisefetten |
8.15 |
1502.
|
Fette von Tieren der Rindvieh-, |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1503.
|
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1504.
|
Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1506.
|
Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1507.
|
Sojaöl und seine Fraktionen, auch |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1507.
|
Sojaöl und seine Fraktionen, auch |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1507.
|
Sojaöl und seine Fraktionen, auch |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.15 |
1508.
|
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1508.
|
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1508.
|
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.15 |
1509.
|
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zu technischen Zwecken |
1.-- |
1509.
|
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.-- |
1510.
|
Andere ausschliesslich aus Oliven |
zu technischen Zwecken |
1.-- |
1510.
|
Andere ausschliesslich aus Oliven |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.-- |
1511.
|
Palmöl, rohes |
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 |
-.10 |
1511.
|
Palmöl, rohes |
zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050, 2106.9073 oder 2106.9074 |
6.- |
1511.
|
Palmöl und seine Fraktionen, auch |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1511.
|
Palmöl und seine Fraktionen, auch |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1511.
|
Fraktionen des Palmöls |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
-.10 |
1511.
|
Fraktionen des Palmöls |
zur industriellen |
10.- |
1511.
|
Fraktionen von Palmöl, auch |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
132.70 |
1511.
|
Fraktionen von Palmöl, nicht Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. |
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten |
137.65 |
1511.
|
Fraktionen von Palmöl, nicht Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. |
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten |
138.30 |
1511.
|
Palmöl, anderes als rohes |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
-.10 |
1511.
|
Palmöl, anderes als rohes |
zur industriellen |
10.- |
1511.
|
Palmöl und seine Fraktionen, auch |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.15 |
1512.
|
Sonnenblumenöl, Safloröl oder |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1512.
|
Sonnenblumenöl, Safloröl oder |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1512.
|
Sonnenblumenöl, Safloröl oder |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.15 |
1513.
|
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1513.
|
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1513.
|
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
140.50 |
1513.
|
Palmkernöl, roh |
zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074 |
6.- |
1513.
|
Fraktionen von Palmkernöl oder |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
147.35 |
1514.
|
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1514.
|
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1514. 19 91 99 91 |
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.15 |
1515.
|
Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und andere fette pflanzliche oder mikrobielle Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert |
zu technischen Zwecken |
1.-- |
1515.
|
Fette und Öle von Mais, Sesam und |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
1.- |
1515.
|
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.15 |
1516.
|
Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder |
zu technischen Zwecken |
1.-- |
1516.
|
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
132.70 |
1516.
|
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen |
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten |
137.65 |
1516.
|
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als |
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) |
133.30 |
1516.
|
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen |
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten |
138.30 |
1517.
|
Flüssige, geniessbare Mischungen |
zu technischen Zwecken |
1.-- |
1518.
|
Nicht geniessbare Mischungen |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1518.
|
Nichtgeniessbare Mischungen von |
zu technischen Zwecken |
1.- |
1602.
|
Rindfleisch, gekocht und gefroren, |
zur Herstellung von Gulaschsuppe |
--.10 |
1602. 50 98 |
Rindfleisch, gekocht und gefroren, |
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
--.10 |
1701.
|
Kristallzucker, fest, unbearbeitet, |
zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure |
frei |
1701.
|
Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne |
zur Raffinierung |
frei |
1702.
|
Glukose, fest, chemisch rein oder nicht |
zu technischen Zwecken |
--.80 |
1702.
|
Glukosesirup |
als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte |
--.10 |
1904.
|
Getreidekörner, gebrochen und Bemerkung: Zollansatz für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200817) und aus anderen Freihandelspartnern (Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199518): Fr. 4.80. |
zur Herstellung von Cornflakes und dergleichen |
6.-- |
2001.
|
Cornichons, in Behältnissen von mehr als 10 kg |
zur industriellen Weiterverarbeitung |
3.-- |
2001.
|
Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg |
zur industriellen Weiterverarbeitung |
3.- |
2001.
|
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg |
zur industriellen Weiterverarbeitung |
3.- |
2005.
|
Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg |
zur Herstellung von koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen |
4.50 |
2008.
|
Pulpen |
zur industriellen Weiterverarbeitung |
-.10 |
2008.
|
Pulpen |
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007 |
-.10 |
2008.
|
Aloe Vera |
zur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung |
10.- |
2009.
|
Traubensaft, nicht eingedickt, nicht |
zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften |
15.- |
2009.
|
Andere Säfte als von tropischen |
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007 |
-.10 |
2009.
|
Säfte von tropischen Früchte, ohne |
zur industriellen Weiterverarbeitung |
-.10 |
2103.
|
Sojasauce |
zur Weiterverarbeitung |
10.- |
2103.
|
Gewürzsaucen |
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 |
10.- |
2106.
|
Sojaproteinkonzentrat |
zu Futterzwecken |
-.10 |
2106.
|
Sojaproteinkonzentrat |
zu Futterzwecken |
-.10 |
2106.
|
Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate |
zur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.) |
20.- |
2106.
|
Nahrungsmittelzubereitungen |
zur Herstellung von Kaugummi |
-.10 |
2204.
|
Verarbeitungsweine, weisse oder rote |
zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen Getränken |
4.-- |
2302.
|
Weizenkleie |
zu diätetischen Zwecken für die menschliche Ernährung |
70.- |
2309.
|
Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert Bemerkung: In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben. |
zur Verwendung als technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel) |
frei |
2513.
|
Natürlicher Granatsand |
für die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen |
-.16 |
2915.
|
Essigsäure |
zur Herstellung von Keten oder Diketen |
-.10 |
3823.
|
Stearinsäure |
zur Herstellung von Textilhilfsmitteln |
1.- |
3823.
|
Stearinsäure |
zum Beschichten von Durchschreibepapier |
1.- |
3824.
|
Zubereitungen auf der Basis von |
zur Weiterverarbeitung |
--.03 |
3906.
|
Acrylnitril-Methacrylat- |
zur Herstellung von Verpackungsfolien |
-.10 |
3920.
|
Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit |
zur Herstellung von Faserzement |
3.80 |
3920.
|
Andere Platten, Blätter und Folien |
zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften |
10.- |
3920.
|
Andere Platten, Blätter und Folien |
zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion |
10.- |
4703.
|
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als |
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl. |
-.35 |
4703.
|
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen |
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl. |
-.10 |
4705.
|
Halbzellstoff aus Holz, chemisch, |
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl. |
-.10 |
4804.
|
Kraftpapier und Kraftpappe |
zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays |
-.10 |
4810.
|
Karton aus Zellulose, in Rollen, mit |
zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) |
6.- |
4810.
|
Kraftpappe, einseitig gestrichen |
zur Herstellung von Verpackungen |
frei |
5007.
|
Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, |
zum Färben oder |
200.- |
5107.
|
Kammgarne aus Wolle |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5205.
|
Garne aus Baumwolle, mit einem |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5206.
|
Garne aus Baumwolle, mit einem |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5208.
|
Gewebe aus Baumwolle |
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302 |
-.10 |
5208.
|
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von |
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen |
--.10 |
5209.
|
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 |
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen |
-.10 |
5211.
|
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent |
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen |
-.10 |
5402.
|
Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 |
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten |
-.50 |
5402.
|
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, |
zum Umspinnen oder Umzwirnen |
10.- |
5402.
|
Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 |
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten |
-.50 |
5402.
|
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex |
zum Zwirnen oder Weben |
55.- |
5402.
|
Synthetische Filamentgarne |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5402.
|
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex |
zum Zwirnen oder Weben |
40.- |
5402.
|
Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf |
zum Umspinnen oder Umzwirnen |
10.- |
5403.
|
Hochfeste Garne aus Viskose |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5404.
|
Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert |
zum Umspinnen oder Umzwirnen |
10.- |
5404.
|
Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt |
zur Herstellung von Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern |
30.- |
5404.
|
Fibrillierte Streifen aus Polypropylen |
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten |
-.50 |
5407.
|
Gewebe aus hochfesten Garnen aus |
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302 |
-.10 |
5509.
|
Garne aus synthetischen Kurzfasern |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5510.
|
Garne aus künstlichen Kurzfasern |
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607 |
-.10 |
5512.
|
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht |
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen |
-.10 |
5513.
|
Gewebe aus Polyester-Kurzfasern |
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302 |
-.10 |
5514.
|
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent |
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen |
-.10 |
5806.
|
Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern |
zur Herstellung von Reissverschlüssen |
104.- |
5906.
|
Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück |
zur Herstellung von Teppichunterlagen |
38.- |
5911.
|
Kardentücher, mit Kautschuk oder |
zur Herstellung von Kratzengarnituren |
5.- |
6006.
|
Andere gewirkte oder |
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302 |
-.10 |
6006.
|
Andere gewirkte oder |
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302 |
-.10 |
6210.
|
Bekleidung aus Vliesstoff aus |
zur Verwendung in Spitälern und Kliniken |
40.- |
6307.
|
Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder |
zur Verwendung in Spitälern und Kliniken |
40.- |
6307.
|
Hygienemasken oder chirurgische |
zur Pandemievorsorge |
40.- |
6309.
|
Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen |
zum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen |
-.03 |
6403.
|
Schuhe |
zur Herstellung von Schlittschuhen oder Rollschuhen |
48.- |
7106.
|
Silber, in Form von Halbzeug |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7108.
|
Gold, in Form von Halbzeug |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7110.
|
Platin, in Rohform oder in Pulverform |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7110.
|
Palladium |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7113.
|
Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silber |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7113.
|
Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7114.
|
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silber |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7114.
|
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7115.
|
Andere Waren aus Silber, auch |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7115.
|
Andere Waren aus Gold oder Platin |
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen |
8.- |
7217.
|
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
zur Herstellung von Drahtstiften |
-.10 |
7225.
|
Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten |
-.20 |
7226.
|
Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von weniger |
zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten |
-.20 |
7601.
|
Aluminiumlegierungen in Rohform |
zum Pressen, Walzen oder Ziehen |
10.- |
7605.
|
Draht aus Aluminium |
zum Ziehen und zur industriellen Weiterverarbeitung |
-.60 |
8408.
|
Kolbenmotoren mit |
zum Einbau in Motortransportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704 |
21.- |
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3)
Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1)
Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [19] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
19 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.
Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-,
Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3)
Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13-18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.