01.01.2024 - * / In Kraft
01.08.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.07.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.09.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.08.2017
01.10.2015 - 30.06.2016
01.03.2015 - 30.09.2015
01.01.2014 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.10.2011 - 30.09.2012
01.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.07.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
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01.01.2000 - 31.12.2000
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) vom 7. März 2003 (Stand am 1. Dezember 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele: a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.

b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.

c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.

d. Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departementen, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes.

AS 2003 1808 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.214.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.214.1


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind.

b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.

c. Es unterstützt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit und kooperiert dabei, in Absprache mit diesen, mit den Kantonen und Gemeinden.

d. Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.


Art. 3

Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 5-15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.


Art. 4

Besondere Zuständigkeiten

1

Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2

Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung.3 2. Kapitel:

Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten 1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination sowie mit der internen Revision.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

Organisationsverordnung für das VBS 3

172.214.1

c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des Departements.

d. Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher.

e. Es sorgt für die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.

f. Es koordiniert das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im Departement und in der Armee.

g. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.


Art. 6


4

Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats (Stab SiA) 1

Der Stab SiA ist dem oder der Vorsitzenden des SiA unterstellt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.

2

Die Aufgaben des Stabes SiA werden durch die Verordnung vom 24. Oktober 20075 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats geregelt.

2. Abschnitt: Direktion für Sicherheitspolitik

Art. 7

1 Die Direktion für Sicherheitspolitik dient dem Departementschef oder der Departementschefin als Stabsstelle zur Führung der Kerngeschäfte in den Bereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Rüstung.

2

Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Direktion für Sicherheitspolitik für diese Geschäfte folgende Funktionen wahr: a. Sie leitet aus den strategischen Zielen des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin die entsprechenden sicherheitspolitischen Vorgaben zuhanden der Departementsführung ab und unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin in der Steuerung der inhaltlichen Umsetzung dieser Vorgaben durch die Gruppen und Ämter des Departements.

b. Sie schafft die politischen Voraussetzungen für die Koordination und die Durchführung der in die Kompetenz des Departements fallenden zivilen und militärischen Massnahmen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

4

Fassung gemäss Art. 14 der V vom 24. Okt. 2007 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (SR 120.71).

5 SR

120.71

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.214.1

3

Sie unterstützt überdies den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates in sicherheitspolitisch relevanten Geschäften anderer Departemente.

3. Abschnitt: Direktion für Strategischen Nachrichtendienst

Art. 8

1 Die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst stellt entsprechend den politischen Vorgaben den ständigen Auslandnachrichtendienst nach Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 sicher.

2

Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele: a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.

b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Rechtsprechung der Militärgerichte.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr: a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit der Militärgerichte aus.

b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Aus- und Weiterbildung.

c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren.

d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10

Ziele und Funktionen

1

Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2

Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele: 6

SR 510.10

Organisationsverordnung für das VBS 5

172.214.1

a. Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf: 1. Raumsicherung und Verteidigung, 2. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren, 3. Friedensförderung.

b. Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr: a. Sie beurteilt die armeerelevante Lage.

b. Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher.

c. Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers der Armee (General).

d. Sie definiert die Militärdoktrin.

e. Sie führt die militärische Gesamtplanung.

f.

Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.


Art. 11

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. Stab des Chefs der Armee: Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Verteidigung.

b. Planungsstab der Armee: Er erarbeitet die militärische Gesamtplanung, die Militärdoktrin sowie die Grundlagen für die Entwicklung der Gruppe Verteidigung und der Armee.

c. Führungsstab der Armee: 1. Er ist verantwortlich für die Steuerung der Bereitschaft und die Planung der Einsätze der Armee.

2. Er unterstützt den Chef der Armee bei der Führung der Einsätze der Armee.

d. Höhere Kaderausbildung der Armee: Sie ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung des Berufsmilitärs und der Milizoffiziere.

e. Heer:

Es stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.

f. Luftwaffe:

Sie stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.

g. Logistikbasis der Armee: Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unterstützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.214.1

h.7 Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im Departement.

a8 Besondere Zuständigkeiten Die Gruppe Verteidigung erlässt Vorschriften über die Sicherheit beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen in der Armee sowie in der Verwaltung und in den Betrieben der Armee.

6. Abschnitt: Gruppe armasuisse

Art. 12

Ziele und Funktionen

1

Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher.9 2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen wahr:

a. Sie evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen und liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten.

b. Sie unterstützt die Armee und das Departement bei der Planung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten.

c. Sie stellt wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das Departement sicher.

d. Sie bietet als Kompetenzzentrum für landestopografische Belange des Bundes räumliche Referenzdaten an.

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

Organisationsverordnung für das VBS 7

172.214.1


Art. 13

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.10 Bundesamt für Führungs-, Telematik- und Ausbildungssysteme: Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungs- und Ausserdienststellungsphase ein.

b.11 Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material: Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungs- und Ausserdienststellungsphase ein.

c.12 Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt; dieses ist weisungsberechtigt.

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele: a. Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bei.

b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

a. Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

12 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.214.1

b. Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes.

c. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten.

d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.

e.13 Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15

1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensports.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen wahr:

a. Es entwickelt Ziele und Strategien zur Sportförderung und evaluiert deren Auswirkungen.

b. Es erarbeitet Grundlagen zur Sportförderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Sportorganisationen.

c. Es sorgt für die zur Sportförderung notwendige Ausbildung, Forschung und Entwicklung und führt die nationalen Ausbildungszentren Magglingen und Tenero.

d. Es erbringt kommerzielle Nebenleistungen in seinem Fachgebiet.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

Organisationsverordnung für das VBS 9

172.214.1

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16

Geschäftsordnung Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.


Art. 17

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199914 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.

2

Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.


Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

14 [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.214.1

Anhang

(Art. 17 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Der Anhang RVOV15 wird wie folgt geändert: ...

15 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.