01.01.2024 - * / In Kraft
01.08.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.07.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.09.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.08.2017
01.10.2015 - 30.06.2016
  DEFRIT • (html)
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01.03.2015 - 30.09.2015
01.01.2014 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.10.2011 - 30.09.2012
01.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.07.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.12.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 30.11.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.02.2003 - 31.12.2003
15.05.2002 - 31.01.2003
01.05.2002 - 14.05.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) vom 7. März 2003 (Stand am 1. Oktober 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS3) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele: a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.

b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.

c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.

d. Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departementen, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes;

e.4 Es stellt den zivilen Nachrichtendienst des Bundes sicher.

AS 2003 1808 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4

Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

172.214.1

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.214.1


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeiten Das VBS beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind.

b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.

c.5 Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.

d. Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.


Art. 3

6 Besondere Zuständigkeiten

1

Das VBS nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2

Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee.7

Art. 4


8

Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten 1

Die Ziele nach den Artikeln 5-15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2

Die Chefs oder Chefinnen der im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des VBS, die dem Departementschef oder der Departementschefin direkt unterstellt sind, sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).

6

Urspünglich Art. 4. Der ursprüngliche Art. 3 ist gegenstandlos.

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2893).

Organisationsverordnung für das VBS 3

172.214.1

2. Kapitel:

Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten 1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des VBS.

b.9 Es ist betraut mit der Strategie sowie mit der internen Revision.

bbis.10 Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.

c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des VBS.

cbis.11 Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin in der Gestaltung und Umsetzung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

d. Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher.

e. Es sorgt für die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.

f.12 Es führt das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im VBS und in der Armee.

g. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.

h.13 …

a14 Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung 1

Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6405). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.214.1

2

Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

b15 Besondere Bestimmung

Dem Generalsekretariat ist die Vertrauensstelle VBS administrativ zugeordnet.


Art. 6


16


a17 2. Abschnitt: …

Art. 7


18
3. Abschnitt:19 Ziviler Nachrichtendienst

Art. 8


20
Nachrichtendienst des Bundes 1

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200821 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes und nach der Verordnung vom 4. Dezember 200922 über den Nachrichtendienst des Bundes.

2

Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.

3

Er verfolgt die folgenden Ziele: a. Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.

b. Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.

c. Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.

15 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3209).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4327).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6405). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).

20 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

21 SR

121

22 SR

121.1

Organisationsverordnung für das VBS 5

172.214.1

d. Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.

4

Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr: a. Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.

b. Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.

c. Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.

d. Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.

e. Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Meldeund Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.

f. Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.

5

Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

a23 4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele: a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.

b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Rechtsprechung der Militärgerichte.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr: a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit der Militärgerichte aus.

b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Aus- und Weiterbildung.

c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren.

23 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.214.1

d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10

Ziele und Funktionen

1

Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2

Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele: a. Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf: 1. Raumsicherung und Verteidigung, 2. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren, 3. Friedensförderung.

b. Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr: a. Sie beurteilt die armeerelevante Lage.

b. Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher.

c. Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers der Armee (General).

d. Sie definiert die Militärdoktrin.

e. Sie führt die militärische Gesamtplanung.

f.

Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.


Art. 11

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.24 Armeestab:

1. Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Verteidigung.

2. Er erarbeitet die strategische und militärische Gesamtplanung, die Militärdoktrin sowie die Grundlagen für die Entwicklung der Gruppe Verteidigung und der Armee.

3.25 Er ist verantwortlich für das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

Organisationsverordnung für das VBS 7

172.214.1

b.26 … c. Führungsstab der Armee: 1. Er ist verantwortlich für die Steuerung der Bereitschaft und die Planung der Einsätze der Armee.

2. Er unterstützt den Chef der Armee bei der Führung der Einsätze der Armee.

d. Höhere Kaderausbildung der Armee: Sie ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung des Berufsmilitärs und der Milizoffiziere.

e. Heer:

Es stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.

f. Luftwaffe:

Sie stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.

g. Logistikbasis der Armee: Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unterstützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.

h.27 Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im VBS.

a28 Informations- und Objektsicherheit 1

Die Informations- und Objektsicherheit im Armeestab leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen, Sachwerten und Umweltsicherheit im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198329.

2

Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 199830 über die Militärische Sicherheit.

3

Sie nimmt zusätzlich die folgenden departementsübergreifenden Aufgaben wahr: 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5257).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).

29 SR

814.01

30 SR

513.61

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.214.1

a. die Aufgaben nach Artikel 20a der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 200731;

b. die Aufgaben nach der Verordnung vom 19. Dezember 200132 über die Personensicherheitsprüfungen;

c. die Aufgaben nach der Verordnung vom 9. Juni 200633 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.

4

Sie erlässt Weisungen und Richtlinien in den Bereichen nach Absatz 1.

b34 Oberfeldarzt

1

Der Oberfeldarzt führt die Aufsicht über: a. die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit;

b. die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit.

2

Er sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten.

3

Er ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts.

4

Er ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrieben oder vorgesehen ist.

6. Abschnitt:35 Bundesamt für Rüstung

Art. 12

Ziel und Aufgaben

1

Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme und Material sicher.

2

Zur Verfolgung dieses Ziels erfüllt die armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 201236 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Aufgaben: 31 SR

510.411

32 [AS

2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 4. März 2011 (SR 120.4).

33 SR

732.143.3

34 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 423).

36 SR

172.056.15

Organisationsverordnung für das VBS 9

172.214.1

a. Sie unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung von Systemen und Material.

b. Sie stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erst- und die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Systeme im Wehr- und Sicherheitsbereich sicher.

c. Sie beschafft Güter und Dienstleistungen nach dem Anhang der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Sie betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen.

d. Sie unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen und Material.

e. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme und Materialien.

a Unterstellte Einheiten und deren Aufgaben 1

Der armasuisse unterstellt sind die Verwaltungseinheiten armasuisse Wissenschaft und Technologie und armasuisse Immobilien. 2 Die armasuisse Wissenschaft und Technologie nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Sie stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt die Wissenschafts- und Technologiebedürfnisse auch im Rahmen von Netzwerken und Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern ab.

b. Sie testet und beurteilt die Einsatz-, Funktions- und Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Systeme im Wehr- und Sicherheitsbereich.

3

Die armasuisse Immobilien nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 200837 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.

6a. Abschnitt: Bundesamt für Landestopografie38

Art. 13

39 1 Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) ist entsprechend den politischen Vorgaben das nationale Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beschreibung, Darstellung und Archivierung von raumbezogenen Geodaten (Geoinformation).

37 SR

172.010.21

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 423).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 423).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.214.1

2

Zur Verfolgung der Ziele gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200740 (GeoIG) nimmt das swisstopo insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es führt eine moderne, dreidimensionale Landesvermessung in erforderlicher Aktualität und Qualität durch.

b. Es stellt die bedarfsgerechte Versorgung ziviler und militärischer Kunden mit geodätischen, topografischen, kartografischen und geologischen Produkten und Dienstleistungen sicher.

c. Es sichert die historischen Geoinformationen zur Nachverfolgung der Entwicklung von Raum und Umwelt.

d. Es erstellt geologische Grundlagen zur Bewirtschaftung des Untergrunds und stellt den Betrieb des Forschungslabors Mont Terri sicher.

e. Es ist Leistungserbringer innerhalb der Bundesverwaltung in den Bereichen Geoinformatik und Geoinformation.

f. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan.

g. Es übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung und den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus.

h. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele: a. Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bei.

b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

a. Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung.

40 SR

510.62

Organisationsverordnung für das VBS 11

172.214.1

b. Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes.

c. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten.

d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.

e.41 Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15

42 1 Das Bundesamt für Sport ist das nationale Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange des Sports. Es fördert entsprechend den politischen Vorgaben die nachhaltige Entwicklung von Sport und Bewegung als Element der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit, der Bildung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. Es entwickelt Ziele und Strategien der Sport- und Bewegungsförderung und evaluiert deren Auswirkungen.

b. Es grenzt die Zuständigkeiten für die Bereiche Gesundheit und Alltagsbewegung mit den andern dafür zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes ab.

c. Es führt und unterstützt Programme und Projekte der Sport- und Bewegungsförderung für die ganze Bevölkerung, namentlich für Kinder und Jugendliche.

d. Es gibt zur Unterstützung seiner Fördertätigkeiten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien heraus und kann diese entgeltlich oder unentgeltlich abgeben.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5257).

42 Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.214.1

e. Es fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport sowie die Durchführung von internationalen Sportanlässen in der Schweiz.

f. Es unterstützt die Planung und den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

g. Es betreibt die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen mit Lehre, Forschung und Dienstleistung.

h. Es betreibt Sportkurszentren in Magglingen und Tenero sowie bei Bedarf an weiteren Orten.

i.

Es trifft Massnahmen zur Förderung von Fairness und Sicherheit im Sport.

j.

Es erbringt Dienstleistungen für den Sport in der Armee.

k. Es beschafft das Sportmaterial des Bundes.

l.

Es führt eine Dokumentationsstelle auf dem Gebiet des Sports.

m. Es erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Tätigkeitsbereich.

n. Es stimmt seine Massnahmen auf diejenigen von Kantonen, Gemeinden und Sportorganisationen ab und arbeitet mit diesen zusammen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16

Geschäftsordnung Das VBS erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.


Art. 17

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199943 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.

2

Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.


Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

43 [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]

Organisationsverordnung für das VBS 13

172.214.1

Anhang

(Art. 17 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts …44

44 Die Änderung kann unter AS 2003 1808 konsultiert werden.

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

172.214.1