Aufgehoben per 17.02.2022

17.02.2022 - 17.02.2022
03.02.2022 - 16.02.2022
31.01.2022 - 02.02.2022
25.01.2022 - 30.01.2022
13.01.2022 - 24.01.2022
10.01.2022 - 12.01.2022
20.12.2021 - 09.01.2022
18.12.2021 - 19.12.2021
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16.11.2021 - 29.11.2021
25.10.2021 - 15.11.2021
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04.10.2021 - 10.10.2021
20.09.2021 - 03.10.2021
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26.06.2021 - 12.09.2021
31.05.2021 - 25.06.2021
27.05.2021 - 30.05.2021
13.05.2021 - 26.05.2021
19.04.2021 - 12.05.2021
01.04.2021 - 18.04.2021
22.03.2021 - 31.03.2021
15.03.2021 - 21.03.2021
01.03.2021 - 14.03.2021
08.02.2021 - 28.02.2021
01.02.2021 - 07.02.2021
23.01.2021 - 31.01.2021
21.01.2021 - 22.01.2021
20.01.2021 - 20.01.2021
18.01.2021 - 19.01.2021
14.01.2021 - 17.01.2021
09.01.2021 - 13.01.2021
22.12.2020 - 08.01.2021
12.12.2020 - 21.12.2020
09.12.2020 - 11.12.2020
02.11.2020 - 08.12.2020
29.10.2020 - 01.11.2020
19.10.2020 - 28.10.2020
01.10.2020 - 18.10.2020
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06.07.2020 - 14.08.2020
22.06.2020 - 05.07.2020
20.06.2020 - 21.06.2020
Fedlex DEFRITRMEN
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818.101.26

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

vom 23. Juni 2021 (Stand am 11. Oktober 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20121 (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2 Zuständigkeit der Kantone

1 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten gemäss EpG.

2 Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 3 Personen mit einem Zertifikat

Als Personen mit einem Zertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen:

a.
ein Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212;
b.
ein anerkanntes ausländisches Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate.

2 Einem Zertifikat nach Absatz 1 gleichgestellt sind weitere Nachweise für eine im Ausland erhaltene Impfung mit einem Impfstoff, der:

a.
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
b.
nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.3

2bis Einem Zertifikat nach Absatz 1 gleichgestellt sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann. Für den Nachweis ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.5

3 Der Nachweis muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Angaben enthalten:

a.
Ort oder Land, in dem die Impfung durchgeführt wurde;
b.
Datum der Impfung;
c.
verwendeter Impfstoff.6

2 SR 818.102.2

3 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft vom 20. Sept. 2021 bis zum 24. Okt. 2021 (AS 2021 564, 590).

4 SR 811.11

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021 (Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können), in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 590).

6 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft vom 20. Sept. 2021 bis zum 24. Okt. 2021 (AS 2021 564, 590).

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen

Art. 4 Grundsatz

Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie7.

7 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns.

Art. 5 Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20068 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20119 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:

a.
Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200910;
b.
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194811, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.
Art. 6 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
c.
Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung oder in Bildungseinrichtungen, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung oder den Unterricht wesentlich erschwert;
d.
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
e.
auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;
f.12
Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Bereichen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind;
g.13
Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist.

3 und 4 ...14

5 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind:

a.
Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
b.
Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.

6 Welche Personen im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), mit Wirkung vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung


Art. 7 Anordnung der Kontaktquarantäne

1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

a.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
b.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.

2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:

a.
nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
b.
nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
c.
eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.

3 Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

4 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a.
Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden.
b.
Die Mitarbeitenden können sich mindestens einmal pro Woche testen lassen.
c.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202015 sind erfüllt.

5 Die Personen nach Absatz 4 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:

a.
weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
b.
in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 4 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.

7 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 6.

Art. 8 Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne

1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 7 Absatz 1.

2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Person legt der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der folgenden Analysen vor, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:
1.
molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;
2.
Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.
b.
Die zuständige kantonale Behörde stimmt der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zu.

3 Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9 Absonderung

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.

2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

a.
am Tag des Auftretens von Symptomen;
b.
sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:

a.
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b.
zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

4. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen


Art. 10 Schutzkonzept

1 Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

2 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten für das Schutzkonzept folgende Vorgaben:

a.
Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
b.
Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6 gewährleisten.
c.
Es muss die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 11 vorgesehen werden, wenn in Innenräumen:
1.
gemäss den Vorgaben dieser Verordnung weder eine Gesichtsmaske getragen noch der erforderliche Abstand eingehalten werden muss; und
2.
keine wirksamen Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden.

3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten.

4 Die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.

5 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.

Art. 11 Erhebung von Kontaktdaten

1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 1.4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, so muss darüber informiert werden, dass die Daten verwendet werden, sowie über den Verwendungszweck.

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

3 Sie dürfen zu keinen anderen Zwecken als denjenigen nach dieser Verordnung bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs oder nach der Teilnahme an der Veranstaltung aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.

Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:

a.
Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.
b.
Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 1bis. Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.16

2 ...17

3 Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat verzichten. Sie müssen diesfalls geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und die Sitzpflicht während der Konsumation.18

4 Für Diskotheken und Tanzlokale gilt einzig Artikel 13.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), mit Wirkung vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 1319 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

1 Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken und die Kontaktdaten der Gäste erheben.

2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Artikel 20 bleibt vorbehalten.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542 547).

Art. 1420 Veranstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

1 Für Veranstaltungen im Freien kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt:
1.
Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
2.
Stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei bewegen, so dürfen höchstens 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
b.
Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
c.
Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.

2 Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 14a21 Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

1 Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.
b.
Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
c.
Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
d.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
e.
Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.

2 Für religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben c-e; zudem müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.

3 Für private Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 15 Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

1 Für Veranstaltungen, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

1bis Für Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben.22

2 Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gelten die Artikel 16 und 17.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung

1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird;
b.
davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfügen wird:
1.
Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG,
2.
Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können;
c.
der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 Absatz 3 vorlegt.

3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren untereinander.

4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.

5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:

a.
sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
b.
der Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
Art. 17 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Schutzmassnahmen

1 Der Zugang zu einer Grossveranstaltung darf Personen ab 16 Jahren nur gewährt werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen.

2 Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen im Sportbereich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 erlauben.

Art. 1823 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen

Für Fach- und Publikumsmessen gilt Folgendes:

a.
Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden.
b.
Der Organisator muss ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und umsetzen.
c.
Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Widerrufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 19 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

a.
Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
b.
unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
c.
Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200724 notwendig sind.

2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 10 und 11 nicht anwendbar.

3 Für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 14-17 nicht anwendbar.

Art. 19a25 Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich

1 Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

2 Wird der Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten nach Absatz 1 nicht beschränkt, so gilt Folgendes:

a.
Die Räumlichkeit darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
b.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6; zudem muss der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 20 Besondere Bestimmungen für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben

Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes:

a.
Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
b.26
Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Zugangs-, die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14-15.
c.
Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
d.27
Bei Aktivitäten in Innenräumen muss zudem:
1.
bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regelmässig gemeinsam ausgeübt werden, namentlich Trainings oder Proben;
2.
eine wirksame Lüftung vorhanden sein.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 2128 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit

Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 22 Erleichterungen durch die Kantone

Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2-4 sowie nach Artikel 20 bewilligen, wenn:

a.
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
b.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies zulässt; und
c.
vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 23 Zusätzliche Massnahmen der Kantone

1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:

a.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage anhand anerkannter Indikatoren und ihrer Entwicklung;
b.
er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.

2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 24 Kontrolle und Mitwirkungspflichten

1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:

a.
ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
b.
den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben.

3 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.

5. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


Art. 25 Präventionsmassnahmen

1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken.

2bis Sie sind berechtigt, das Vorliegen eines Zertifikats nach Artikel 3 bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4 dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.29

2ter Sieht der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Zertifikats nach Absatz 2bis vor, so hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich festzuhalten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung sind vorgängig anzuhören.30

3 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202031.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

31 SR 818.101.24

Art. 26 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten

1 Der Vollzug von Artikel 25 obliegt in Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196432 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 198133 über die Unfallversicherung.

2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.

4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.

6. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung


Art. 27

Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:

a.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d.
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran­oxygenierung (ECMO);
e.
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in den Spitälern;
f.
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28

Mit Busse wird bestraft, wer:

a.34
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1-3, 12, 13, 14 Absatz 1, 14a Absätze 1 und 2, 15 Absätze 1 und 1bis, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie 20;
b.
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 11 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 11 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt;
c.35
vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 14a Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 zulässig sind;
d.36
vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe c ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt;
e.37
entgegen Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14a Absatz 1 Buchstabe d in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist;
f.38
...
g.39
als Besucherin oder Besucher einer Veranstaltung im Freien ohne Zugangsbeschränkung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 verstösst;
h.40
sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinne von Artikel 3 vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), mit Wirkung vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 29

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1 und 2 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

2 Es führt Anhang 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nach, Anhang 2 nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung

Bewilligungen für Pilotprojekte, die gestützt auf Artikel 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 202042 erteilt worden sind, bleiben bis am 30. Juni 2021 gültig.

42 AS 2021 297

Anhang 143

43 Bereinigt gemäss Ziff. II den V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542) und vom 1. Okt. 2021 (Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können), in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 590).

(Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 sowie 29)

Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über 16 Jahren den Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat einschränken

1.1 Allgemeines

1.1.1 Grundsatz

Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

1.1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19

1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.

2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 25 abzustimmen.

3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.

1.1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten

Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.

1.1.4 Information der anwesenden Personen

Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten.

1.2 Hygiene

1.2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.

1.2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.

1.2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

1.3 Abstand

1.3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).

1.3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass im Rahmen bestehender Kapazitätsbeschränkungen nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.

1.3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.

1.3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.

1.3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

1.4 Erhebung von Kontaktdaten

1.4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.

1.4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende Punkte zu informieren:

a.
die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko;
b.
die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.

1.4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.

1.4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:

a.
Name, Vorname, Wohnort und Telefonnummer;
b.
bei Betrieben, namentlich Restaurationsbetrieben und Kinos, und bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: die entsprechende Sitzplatz- oder Tischnummer.

1.4.5 Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

1.4.6 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.

1.4.7 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.

2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat einschränken

Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:

a.
die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals;
abis.
die Überprüfung der Identität der Personen im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; diese muss anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto erfolgen;
ater.
die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; dabei gilt Folgendes:
1.
Der Betreiber beziehungsweise der Organisator muss die betroffenen Personen frühzeitig über die Datenbearbeitung informieren.
2.
Die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden.
3.
Die Daten dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Zugangskontrolle erforderlich ist; diesfalls müssen sie spätestens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet werden.
b.
die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen;
c.
die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
d.
eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern;
e.
die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Artikel 3 Absatz 2bis, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Vorgaben zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.

Anhang 244

44 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542) und Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

(Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3 sowie 29)

Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen

1 Geimpfte Personen

1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:

a.
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
b.
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
c.
gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
d.
nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

2 Genesene Personen

Die Zeit, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beginnt am 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung und dauert 6 Monate ab Bestätigung der Ansteckung.

Anhang 3

(Art. 31)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...45

45 Die Änderungen können unter AS 2021 379 konsultiert werden.