1 Zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen können die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Artikel 2a Buchstabe f Angehörige der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Internet und in elektronischen Medien als verdeckte Fahnder oder Fahnderinnen einsetzen. Die eingesetzte Person darf dabei keine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität verwenden.
2 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
- a.
- hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen kommen könnte; und
- b.
- andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Dauert die verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht am Ort, an dem das Ermittlungsverfahren geführt wird, über die Fortsetzung der Massnahme. Für die Entschädigung des Kantons ist Artikel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201010 sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt.
4 Die Anforderungen an eingesetzte Personen richten sich nach Artikel 287 der Strafprozessordnung (StPO)11. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b StPO ist ausgeschlossen. Betreffend die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten der verdeckten Fahnder und Fahnderinnen sowie der zuständigen Führungsperson gelten sinngemäss die Artikel 291-294 StPO.
5 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Ermittlungen verweigert; oder
- c.
- die eingesetzte Person oder die zuständige Führungsperson Anweisungen betreffend die Ermittlung nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, indem sie insbesondere die Zentralstellen wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
6 Bei der Beendigung der verdeckten Fahndung ist sicherzustellen, dass die eingesetzte Person keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
7 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, gilt die StPO. Die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse können in einem Strafverfahren verwendet werden.