23.10.2022 - * / In Kraft
01.11.2015 - 22.10.2022
01.03.2015 - 31.10.2015
01.01.2013 - 28.02.2015
01.02.2010 - 31.12.2012
15.01.2009 - 31.01.2010
01.08.2008 - 14.01.2009
01.01.2008 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.12.2003 - 31.12.2004
01.01.2003 - 30.11.2003
01.01.2000 - 31.12.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über die politischen Rechte
vom 17. Dezember 1976 (Stand am 29. Februar 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 44, 66, 72-74, 90 und 122 der Bundesverfassung 1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19753, beschliesst:

1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe

Art. 1

Inhalt des Stimmrechts Das Stimmrecht nach Artikel 74 der Bundesverfassung4 ist das Recht, an den Nationalratswahlen und an eidgenössischen Abstimmungen teilzunehmen sowie eidgenössische Referenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.


Art. 2

Ausschluss vom Stimmrecht Vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ist ausgeschlossen, wer wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB5) entmündigt wurde.


Art. 3

Politischer Wohnsitz

1

Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.6 2

Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass
er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

AS 1978 688

1 [BS

1 3; AS 1962 1695, 1971 329, 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 39, 136, 149 und 192 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).

3

BBl 1975 I 1317 4

[BS 1 3; AS 1971 329]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute Art. 39 und 136
der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

5

SR 210

6

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov.
1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

161.1

Politische Rechte

2

161.1


Art. 4

Stimmregister

1

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.


Art. 5

Grundsätze der Stimmabgabe 1

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung
gleichgestellt.7

2

Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen.

Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

3

Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.8

4

und 5 ...9

6

Stellvertretung ist zulässig, soweit das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht.

7

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.


Art. 6

Stimmabgabe Invalider Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus
einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.


Art. 7

Vorzeitige Stimmabgabe 1

Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.

2

Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle
abgeben kann.

3

Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

7

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov.
1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

3

161.1

4

Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.


Art. 8

Briefliche Stimmabgabe 1

Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das
Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.

2

Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.10

Art. 9

Wehrpflichtige

Im Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienstleistende im Zivilschutz können auch
bei kantonalen und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen.

2. Titel: Abstimmungen

Art. 10

Anordnung

1

Der Bundesrat setzt den Abstimmungstag fest.

2

Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.


Art. 11

Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen11 1

Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.

2

Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.
Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten
Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees
ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige
oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.12 3

Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollmarke

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

12

Zweiter bis vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit
1. April 1997 (AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

4

161.1

und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden.13 4

Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.14


Art. 12

Ungültige Stimmzettel 1

Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a.

nicht amtlich sind; b.

anders als handschriftlich ausgefüllt sind; c.

den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; d.

ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e.

...15

2

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollmarke oder -stempel usw.) zusammenhängen.


Art. 13

Feststellung des Abstimmungsergebnisses16 1

Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.

2

Stehen in einem Kanton den Ja- gleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.17

Art. 14

Abstimmungsprotokoll

1

Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten
Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel
sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.18 13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

15

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

5

161.1

2

Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet, welche die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammenstellt, sie der Bundeskanzlei unverzüglich mitteilt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

3

Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.


Art. 15

Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses 1

Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).

2

Der Erwahrungsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.

3

Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.

3. Titel: Wahl des Nationalrats 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 16

Verteilung der Sitze auf die Kantone 1

Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das letzte amtlich veröffentlichte Ergebnis der Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.19

2

Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen und Halbkantonen zukommen.


Art. 17


20

Verteilungsverfahren

Die 200 Sitze des Nationalrats werden auf die Kantone und Halbkantone nach folgendem Verfahren verteilt: a.

Vorwegverteilung:
1.

Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt. Die
nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht,
erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.

2.

Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone wird durch die Zahl
der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl
über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Kanton,
dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er
scheidet für die weitere Verteilung aus.

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

6

161.1

3.

Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Kantone die
letzte Verteilungszahl erreichen.

b.

Hauptverteilung: Jeder verbliebene Kanton erhält so viele Sitze, als die letzte
Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.

c.

Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den grössten
Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Kantone die gleiche Restzahl, so
scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der
Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben.
Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.


Art. 18


21

Unvereinbarkeit

1 Personen, die ein Amt ausüben, das auf Grund der Bundesverfassung22 oder eines
Bundesgesetzes nicht vereinbar ist mit dem Mandat eines abgeordneten
Nationalrates (Art. 144 BV), haben nach ihrer Wahl in den Nationalrat zu erklären,
für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.

2 Personen, die ein Amt innehaben, dessen Unvereinbarkeit mit dem Nationalratsmandat nicht durch die Bundesverfassung selber festgelegt ist, scheiden spätestens
vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat aus ihrem andern Amt.


Art. 19

Zeitpunkt der Wahl

1

Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.

2

Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3 der Bundesverfassung23 setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.24

Art. 20

Losentscheid

Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der
Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.

a25 Feststellung der Wahlergebnisse Für die Feststellung der Wahlergebnisse fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).

22 SR

101

23 SR

101

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

7

161.1

2. Kapitel: Verhältniswahl 1. Abschnitt: Vorschlag

Art. 21


26

Wahlanmeldeschluss

1

Das kantonale Recht bestimmt einen Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es
legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.

2

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.

3

Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.


Art. 22

Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen 1

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2

Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.

3

Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.27


Art. 23

Bezeichnung des Wahlvorschlages Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.


Art. 24

Unterzeichnungsquoren28 1

Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt:

a.

100 in Kantonen mit 2-10 Sitzen; b.

200 in Kantonen mit 11-20 Sitzen; c.

400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.29 26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

8

161.1

2

Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.


Art. 25

Vertreter des Wahlvorschlages 1

Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der
Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und
Stellvertreter.

2

Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.


Art. 26

Einsichtnahme in Wahlvorschläge Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen
der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.


Art. 27


30

Mehrfach Vorgeschlagene 1

Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen
gestrichen.

2

Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.

3

Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.


Art. 28


31



Art. 29

Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge 1

Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren
Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.32 2

Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name
schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, 30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

31

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997
753 759; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

9

161.1

so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.33 Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages
nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages
angereiht.

3

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.

Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.

4

Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Das kantonale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.34

Art. 30

Listen

1

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2

Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.


Art. 31


35

Verbundene Listen

1

Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.

1bis

Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel
einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.

2

Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.

3

Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.


Art. 32


36

Bekanntmachung der Listen Der Kanton veröffentlicht die Listen mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern
sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt.

33

Fassung der ersten zwei Sätze gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

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161.1


Art. 33

Erstellung und Zustellung der Wahlzettel 1

Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck.

1bis

Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.37

2

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.

3

Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.

2. Abschnitt: Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse

Art. 34


38

Wahlanleitung

Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2)
zugestellt wird.


Art. 35

Ausfüllen des Wahlzettels 1

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er
kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen
oder durch eine andere ersetzen.

3

Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).


Art. 36

Stimmen für Verstorbene Stimmen für Kandidaten. welche seit der Bereinigung der Listen (Art. 29 Abs. 4)
verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

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161.1


Art. 37

Zusatzstimmen

1

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel
angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern,
so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

2

Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region
bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben
wurde.39

2bis

Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel
trägt.40

3

Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen
diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

4

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.


Art. 38

Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen 1

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a.

keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten; b.

nicht amtlich sind; c.

anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; d.

ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e.

...41

2

Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

3

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

41

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).

Politische Rechte

12

161.1

4

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollmarke oder -stempel usw.) zusammenhängen.42


Art. 39

Zusammenstellung der Ergebnisse Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros
fest:

a.

die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b.

die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel; c.

die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten
haben (Kandidatenstimmen); d.43 die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37) insgesamt und innerhalb einer Unterlistenverbindung sowie gegebenenfalls innerhalb einer Listenverbindung unter ausschliesslich gleich bezeichneten Listen;

e.44 die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) insgesamt und innerhalb einer Unterlistenverbindung sowie
gegebenenfalls innerhalb einer Listenverbindung unter ausschliesslich gleich
bezeichneten Listen;

f.

für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen; g.

die Zahl der leeren Stimmen.


Art. 40

Erste Verteilung der Mandate auf die Listen45 1

Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst
Verteilungszahl.46

2

Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

3

...47

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

47

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

13

161.1


Art. 41


48

Weitere Verteilungen

1

Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a.

Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der
ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.

b.

Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.

c.

Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste
Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest
erzielte.

d.

Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das
Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.

e.

Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene
dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht
kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.

f.

Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.

2

Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.


Art. 42

Verteilung der Mandate an verbundene Listen 1

Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und 41 verteilt. Artikel 37 Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten.49

Art. 43

Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute 1

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3

Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.


Art. 44

Überzählige Mandate

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für
die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

14

161.1


Art. 45


50

Stille Wahl

1

Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.

2

Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 Absatz 3
statt.


Art. 46

Wahl ohne Listen

1

Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden.

Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

2

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.51 3

Im übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss.

3. Kapitel: Mehrheitswahl

Art. 47

Verfahren

1

In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2

Das kantonale Recht kann jedoch eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 30. Tag vor der Wahl eine einzige gültige Kandidatur angemeldet worden ist.52


Art. 48

Wahlzettel

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.


Art. 49

Ungültige Wahlzettel

1

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a.

Namen verschiedener Personen enthalten; b.

nicht amtlich sind; c.

anders als handschriftlich ausgefüllt sind; 50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

15

161.1

d.

ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e.

...53

2

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollmarke oder -stempel usw.) zusammenhängen.54


Art. 50


55



Art. 51


56
Ersatzwahlen

Die Artikel 47-49 gelten auch für Ersatzwahlen.

4. Kapitel: Veröffentlichung der Ergebnisse und Wahlprüfung

Art. 52

Wahlanzeige; Veröffentlichung der Wahlergebnisse 1

Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis.

2

Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidaten im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.57 3

Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen sind im Bundesblatt zu veröffentlichen.58 4

Der Kanton übermittelt das Wahlprotokoll nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 77 Abs. 2) unverzüglich der Bundeskanzlei. Die Wahlzettel werden innert zehn
Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten
Ort übersandt.59


Art. 53

Wahlprüfung

1

In der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Nationalrates ist zunächst über die Gültigkeit der Wahlen zu befinden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.

53

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).

54

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

55

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

58

Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 des BG vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen
und das Bundesblatt, in Kraft seit 15. Mai 1987 (SR 170.512).

59

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

16

161.1

2

Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.

3

Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.60 5. Kapitel: Änderungen während der Amtsdauer

Art. 54

Rücktritt

Der Rücktritt aus dem Nationalrat ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich
mitzuteilen.


Art. 55

Nachrücken

1

Scheidet ein Mitglied des Nationalrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt die Kantonsregierung den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste als gewählt.

2

Kann oder will ein Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.


Art. 56

Ergänzungswahl

1

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so haben die Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates angehörte, das
Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages. Dieser bedarf der Zustimmung von
mindestens drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichner der Liste.61 2

Der so vorgeschlagene Kandidat wird, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (Art. 22 und Art. 29), ohne Urnengang von der Kantonsregierung nach Artikel 45 als
gewählt erklärt.62

3

Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so findet eine Volkswahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden
die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.


Art. 57


63

Ende der Amtsdauer

Die Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neu gewählten
Rates.

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

61

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

17

161.1

4. Titel:64 Referendum 1. Kapitel: Obligatorisches Referendum

Art. 58

Veröffentlichung

Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, werden nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung veröffentlicht. Der Bundesrat ordnet die Abstimmung an.

2. Kapitel: Fakultatives Referendum 1. Abschnitt: Allgemeines65

Art. 59


66

Frist

Für die Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dauert die Frist für
die Unterschriftensammlung einschliesslich der Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen 100 Tage von der letzten amtlichen Veröffentlichung an.

a67 Bedeutung der Frist

Das Referendum muss von der verfassungsmässigen Anzahl von Kantonen ergriffen
werden oder mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung
innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen.

b68 Unzulässigkeit des Rückzugs Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

c69 Volksabstimmung

Ist das Referendum zustandegekommen, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

64

Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 4. Tit.
(Art. 59-67) des Gesetzes gelten nur für Erlasse, die von den eidgenössischen Räten nach
dem 31. März 1997 verabschiedet werden (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 1).

65

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

67

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

68

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

18

161.1

2. Abschnitt: Volksreferendum70

Art. 60

Unterschriftenliste

1

Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:71

a.

den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist; b.

die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch
die Bundesversammlung; c.72 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB73) oder wer bei der
Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

2

Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.74

Art. 61

Unterschrift

1

Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.75 1bis

Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über
den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.76 2

Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.77 3

Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

73

SR 311.0

74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

19

161.1


Art. 62

Stimmrechtsbescheinigung 1

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

2

Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt
sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

3

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

4

Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.


Art. 63

Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung 1

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.

2

Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.


Art. 64

Ausschluss der Einsichtnahme78 1

...79

2

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.


Art. 65


80



Art. 66

Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein
Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Referendumsfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob das Referendum zustandegekommen ist.81 78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

79

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

80

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

20

161.1

2

Ungültig sind:

a.

Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 oder 62
nicht erfüllen;

b.

Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu
Unrecht bescheinigt worden ist; c.

Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht
worden sind.

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im
Bundesblatt.

3. Abschnitt: Kantonsreferendum82

Art. 67


83

Zuständigkeit

Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so entscheidet das Kantonsparlament,
ob das Kantonsreferendum ergriffen wird.

a84 Form Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet: a.

den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung; b.

das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt; c.

die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum; d.

das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.

b85 Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone oder Halbkantone ergriffen worden ist.

2

Ungültig sind Referendumsbegehren, die: a.

nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und bei der Bundeskanzlei
eingereicht wurden;

82

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

85

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

21

161.1

b.

von einem sachlich unzuständigen Organ beschlossen wurden; c.

nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bundeserlass die Volksabstimmung verlangt wird.

3

Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt.

5. Titel:86 Volksinitiative

Art. 68

Unterschriftenliste

1

Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:87

a.

den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist; b.88 Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt;

c.

eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; d.89 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB90) oder wer bei
der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281
StGB);

e.91 die Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).

2

Artikel 60 Absatz 2 gilt auch für Volksinitiativen.92

Art. 69

Vorprüfung

1

Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht.

86

Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 5. Tit.
(Art. 68-74) des Gesetzes gelten nur für Volksinitiativen, für welche die
Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 2).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

90

SR 311.0

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

92

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

22

161.1

2

Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.93 3

Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor.

4

Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.94


Art. 70


95

Ergänzende Bestimmungen Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61),
Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.


Art. 71

Einreichung

1

Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.

2

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.


Art. 72

Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein
Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen
ist.96

2

Ungültig sind:

a.

Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 62, 68 oder
71 nicht erfüllen;

b.

Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu
Unrecht bescheinigt worden ist.

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im
Bundesblatt.

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

23

161.1


Art. 73


97

Rückzug

1

Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.

2

Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.

3

Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.


Art. 74


98

Behandlung

1

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert neun Monaten nach der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten, spätestens aber neun Monate
nach Ablauf der Fristen von Artikel 26 und 27 des Geschäftsverkehrsgesetzes99 der
Volksabstimmung.

2

Bei Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe (indirekte Gegenvorschläge) kann die Bundesversammlung die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung verlängern.

3

Wird eine Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert 30 Monaten Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet.

4

Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Artikel 26, 27 und 29 des
Geschäftsverkehrsgesetzes.


Art. 75

Einheit der Materie und der Form 1

Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV100) oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV)
nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des
Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die
Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig.101 2

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).

99

SR 171.11

100 SR

101

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).

Politische Rechte

24

161.1


Art. 76


102

1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären: a.

ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe; b.

ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; c.

welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide
Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen
fallen ausser Betracht.

3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so
entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser
Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.

6. Titel: Rechtspflege

Art. 77

Beschwerden

1

Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: a.103 wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);

b.104 wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); c.

wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der
Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).

2

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt, einzureichen.


Art. 78

Beschwerdeschrift

1

Die Beschwerdeschriften müssen zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.

2

...105

102

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 7 Okt. 1988 (AS 1989 260; BBl 1987 III 377
388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).

103

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

105

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

25

161.1


Art. 79

Beschwerdeentscheide und Verfügungen 1

Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.

2

Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die
notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.

2bis

Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach
ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl
wesentlich zu beeinflussen.106 3

Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes107 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.108


Art. 80

Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1

In Abweichung von Artikel 98a des Bundesrechtspflegegesetzes109 kann gegen Entscheide der Kantonsregierung über Stimmrechtsbeschwerden (Art. 77 Abs. 1
Bst. a) innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.110 2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums.

3

Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel einer Initiative (Art. 69 Abs. 2)
zu.

4

Die Bundeskanzlei hat das Beschwerderecht nach Artikel 103 Buchstabe b des Bundesrechtspflegegesetzes.


Art. 81

Beschwerde an den Bundesrat Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Abstimmungsbeschwerden (Art. 77
Abs. 1 Bst. b) kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Bundesrat Beschwerde
geführt werden. Der Bundesrat entscheidet darüber vor der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses (Art. 15 Abs. 1).111 106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

107

SR 172.021

108

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

109

SR 173.110

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

111

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

26

161.1


Art. 82

Beschwerde an den Nationalrat Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Wahlbeschwerden (Art. 77 Abs. 1
Bst. c) kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Nationalrat Beschwerde geführt
werden. Der Nationalrat entscheidet darüber bei der Validierung der Wahlen (Art. 53
Abs. 1).

7. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 83

Kantonales Recht

Soweit dieses Gesetz und die Ausführungserlasse des Bundes keine Bestimmungen
enthalten, gilt kantonales Recht. Vorbehalten bleibt das Bundesrechtspflegegesetz112.


Art. 84

Verwendung technischer Hilfsmittel 1

Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.113 2

Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.114


Art. 85


115

Beschwerdefristen

Für die Berechnung der Beschwerdefristen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt: a.

im Verfahren vor der Bundeskanzlei und vor dem Bundesrat: die Artikel 2024 des Verwaltungsverfahrensgesetzes116; b.

im Verfahren vor dem Bundesgericht: die Artikel 32-35 des Bundesrechtspflegegesetzes117 .


Art. 86

Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.
Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können
die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

112

SR 173.110

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

114

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).

116

SR 172.021

117

SR 173.110

Bundesgesetz

27

161.1


Art. 87

Statistische Erhebungen 1

Der Bundesrat kann statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Abstimmungen anordnen.

2

Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.

3

Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.

8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 88


Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Strafgesetzbuch118 wird wie folgt geändert: Art. 282bis

...

2. Das Geschäftsverkehrsgesetz119 wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt III/3 wird der Ausdruck «Volksbegehren» durch «Volksinitiative», der
Ausdruck «Begehren» durch «Initiative» ersetzt.

Aufgehoben

...


Art. 26
Abs. 1
...


Art. 27
Abs. 1
...


Art. 28
Abs. 1
...

118

SR 311.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

119

SR 171.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Politische Rechte

28

161.1


Art. 29
Abs. 2 und 3
Aufgehoben


Art. 29
Abs. 4
...

...


Art. 67
Abs. 2 und 3
...


3. Das Bundesrechtspflegegesetz120 wird wie folgt geändert: Art. 100
Bst. p
...


Art. 106
Abs. 1
...


4. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz121 wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 1, 5 und 6
...

Aufgehoben

5. Das Bundesgesetz vom 12. März 1948122 über die Rechtskraft der Bereinigten
Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 und über

...

120

SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

121

SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

122

[AS 1949 1523 1650, 1967 17 Art. 4 Abs. 2, 1979 114 Art. 72 Bst. 1. AS 1987 600
Art. 16 Ziff. 1]

Bundesgesetz

29

161.1


Art. 89

Aufhebung von Bundesgesetzen Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 19. Juli 1872123 betreffend die eidgenössischen
Wahlen und Abstimmungen; b.

das Bundesgesetz vom 17. Juni 1874124 betreffend Volksabstimmung über
Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse; c.

das Bundesgesetz vom 23. März 1962125 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz); d.

das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965126 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen; e.

das Bundesgesetz vom 8. März 1963127 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone; f.

das Bundesgesetz vom 14. Februar 1919128 betreffend die Wahl des Nationalrates.

2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten

Art. 90

Übergangsrecht

1

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft
zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt
das bisherige Recht massgebend.

2

Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3

Die am 31. Mai 1935 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz eingereichte Volksinitiative betreffend die Gewährleistung der Pressefreiheit wird im Einverständnis mit den Urhebern abgeschrieben.

4

Für die Gesamterneuerung des Nationalrates 1979 legt der Bundesrat die Sitzverteilung nach Gründung des Kantons Jura fest (Abweichung von Art. 16 Abs. 2).129


Art. 91

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

123

[BS 1 157; AS 1952 69, 1966 849 Art. 9, 1971 1365] 124

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3] 125

[AS 1962 789] 126

[AS 1966 849] 127

[AS 1963 419] 128

[BS 1 180; AS 1975 601 710] 129

Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 1694 1695; BBl 1977 III 819).

Politische Rechte

30

161.1

2

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes130. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.


Art. 92

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1978131 130

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

131

BRB vom 24. Mai 1978 (AS 1978 711)