Nr. 902 Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. August 19941 beschliesst:
,
A. Allgemeines § 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung einer unternehmerisch ausgerichteten und gleichzeitig umwelt- und marktgerecht produzierenden Landwirtschaft, die der
Landesversorgung und dem Gemeinnutzen dient. 2 Der Kanton fördert vor allem eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Wirtschaftsformen, den regionalen Ausgleich und kulturelle Werte. 3 Bei allen Förderungsmassnahmen ist die Würde der Natur zu respektieren.
Kantonale Beteiligung Der Kanton beteiligt sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch an den Massnahmen des Bundes, die einen kantonalen Beitrag voraussetzen.
Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen Kantonale Beiträge und Darlehen, die unabhängig von Förderungsmassnahmen des Bundes geleistet werden, sind zur Sicherstellung einer markt-, umwelt- und tierschutzgerechten sowie landschaftsschonenden Produktion einzusetzen.
* K 1995 2576 und G 1995 421; Abkürzung KLwG 1 GR 1994 1228
2
Nr. 902
Anspruch auf Beiträge und Darlehen Ein Anspruch auf Beiträge und Darlehen besteht, soweit das Recht nichts anderes bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Mittel.
§ 5
2
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
Zuständigkeit, Aufsicht 2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschaftsrechts aus.
3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.3 § 6
Erhebung und Kontrolle von Daten 1 Der Kanton erhebt und kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die landwirtschaftlichen Betriebsdaten, die für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Mass-
nahmen benötigt werden. Er führt diese Daten nach. 2 Die Gemeinden bezeichnen eine verantwortliche Person. Diese kann auch für Kontrollaufgaben (Erstkontrollen) beigezogen werden. 3 Die Betriebsdaten sind entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes4 den vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Stellen und Organisationen vollständig oder in Teilen zugänglich.5 4 Der Regierungsrat kann im Interesse einer effizienten Verwaltung auch Dritten, die mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung gemäss § 7 betraut sind, Einsicht in die Daten gewähren.
6
5 Personen, von denen Daten erhoben werden, sind über deren Verwendung zu informieren.
Übertragung von Aufgaben Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen und sie dafür entschädigen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
3 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
4 SRL Nr. 38
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
6 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
Nr. 902
3
B. Grundlagenverbesserung I. Landwirtschaftliche und bäuerlichhauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung 1. Allgemeine Bestimmungen §§ 8 und 97 § 10
Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren 8
1 Der Kanton unterhält landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren sowie ein milchwirtschaftliches Bildungszentrum. Diese Zentren unterstehen dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung.
9
2 …
10
3 Den landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren ist ein landwirtschaftlicher Betrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule, der praktischen Landwirtschaft, der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie der Information der Bevölkerung zu dienen hat.
4 …11 5 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren können einen Konvikt und ein Internat führen.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
7 Aufgehoben durch Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006.
8 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.
9 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 aufgehoben.
10 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.
11 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 aufgehoben.
4
Nr. 902
…12 §§ 11−20 13
… 14
§§ 21−24 15
… 16
§§ 25−26 17
12 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurden die Paragraphen 11-26 sowie die Zwischentitel B.2-B.4 (2. Landwirtschaftliche und Spezialberufe; 3. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung; 4. Weiterbildung) aufgehoben.
13 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurden die Paragraphen 11-26 sowie die Zwischentitel B.2-B.4 (2. Landwirtschaftliche und Spezialberufe; 3. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung; 4. Weiterbildung) aufgehoben.
14 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurden die Paragraphen 11-26 sowie die Zwischentitel B.2-B.4 (2. Landwirtschaftliche und Spezialberufe; 3. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung; 4. Weiterbildung) aufgehoben.
15 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurden die Paragraphen 11-26 sowie die Zwischentitel B.2-B.4 (2. Landwirtschaftliche und Spezialberufe; 3. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung; 4. Weiterbildung) aufgehoben.
16 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurden die Paragraphen 11-26 sowie die Zwischentitel B.2-B.4 (2. Landwirtschaftliche und Spezialberufe; 3. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung; 4. Weiterbildung) aufgehoben.
17 Mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 (G 2006 97), in Kraft seit dem 1. August 2006, wurden die Paragraphen 11-26 sowie die Zwischentitel B.2-B.4 (2. Landwirtschaftliche und Spezialberufe; 3. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung; 4. Weiterbildung) aufgehoben.
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5. Betriebsberatung § 27
Aufgabe
1 Die Beratung dient dazu, Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, zu informieren und in der berufsorientierten Wei-
terbildung zu unterstützen.18 2 Sie fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirtschaftliche Vernetzung.
Beratungsdienste 1 Der Kanton stellt die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Er kann selber Beratungsdienste unterhalten, die in der Regel den landwirtschaftlichen Bildungszentren angeglie-
dert sind.19 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Erhebung von Beratungsgebühren.
§ 29
20
Die zuständige Dienststelle koordiniert die Betriebsberatung.
Koordination § 30
21
Der Kanton kann an kantonal oder regional tätige Beratungs- und Kontrolldienste beziehungsweise Fachstellen sowie an Qualitätskontrollen und besondere Leistungen auf dem
Gebiet der Beratung Beiträge ausrichten.
Beiträge
6. Versuche und Studien § 31
Durchführung, Unterstützung Der Kanton kann landwirtschaftliche Versuche und Studien durchführen oder unterstützen. Er bemüht sich um die Koordination mit den vom Bund durchgeführten For-
schungsarbeiten.
18 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
19 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
20 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
21 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
6
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II. Strukturverbesserungen 1. Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke § 32
Grundsatz
1 Als Strukturverbesserungen kann der Kanton Massnahmen und Werke unterstützen, welche die nachhaltige Nutzung und die Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleisten, seine Bewirtschaftung erleichtern, ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse schützen und
einer gegliederten und artenreichen Kulturlandschaft förderlich sind. 2 Bei der Durchführung sind ganzheitliche Lösungen anzustreben, die auch auf eine reichgegliederte Kulturlandschaft Rücksicht nehmen.
Arten
1 Strukturverbesserungen sind Bodenverbesserungen, Erschliessungen und landwirtschaftliche Hochbauten. 2 Bodenverbesserungen sind: a. Güterzusammenlegungen, Gesamtmeliorationen, freiwillige Arrondierungen, b. Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen, Rekultivierungen, c. Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Gefährdungen des Kulturlands und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Natur-
ereignisse,
d. Massnahmen zur Verhinderung von Erosion. 3 Erschliessungen sind: a. Güterstrassen,
b. Seilbahnen,
c. Wasserversorgungen im Berggebiet, d. Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet. 4 Landwirtschaftliche Hochbauten sind: a. Aus- und Neusiedlungen, b. bauliche Massnahmen zur rationelleren Bewirtschaftung von bäuerlichen Betrieben und zur Erfüllung von neuen Tier- und Gewässerschutzvorschriften, c. …22
d. Alpgebäude.
22 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
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7
Beitragskürzungen und nichtbeitragsberechtigte Kosten 1 Die Kostenpflicht der an Strukturverbesserungen beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach der Perimeterverordnung23 2 Werden bei gemeinschaftlichen Unternehmen Beiträge wegen einzelner Grundstücke, Werke oder Anlagen gekürzt oder Kostenanteile als nichtbeitragsberechtigt ausgeschieden, sind die entsprechenden Kostenanteile an deren Grundeigentümerin oder -eigen-
tümer zu überbinden.
.
§ 34a
24
Für die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer an Strukturverbesserungen besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne
Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.
Pfandrecht
2. Beiträge des Kantons § 35
Ansätze
1 Der Kanton kann unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 38 Beiträge gewähren
a. an die anrechenbaren Kosten der landwirtschaftlichen Hochbauten nach den bundesrechtlichen Vorgaben,
b. bei allen übrigen Strukturverbesserungen im Umfang von höchstens 55 Prozent der anrechenbaren Kosten.25 2 Wenn möglich sind die Beiträge pauschal zu gewähren.
3 Der Regierungsrat regelt die Höchstansätze für die einzelnen Massnahmen und Werke in der Verordnung.
Verfahren und Voraussetzungen Das Verfahren und die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen regelt der Regierungsrat.
23 SRL Nr. 732
24 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
25 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
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Finanzierung Der Kantonsrat26
3. Beiträge der Gemeinden stellt alljährlich im Voranschlag einen Rahmenkredit für die Unterstützung von Strukturverbesserungen bereit.
§ 38
27
1 Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 35 Absatz 1.
Beitragshöhe 2 An Massnahmen mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese zusätzliche Beiträge leisten.
4. Durchführung von Strukturverbesserungen § 39
Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Strukturverbesserungen. Die Mitsprache der Gemeinden bei der Durchführung der einzelnen Massnahmen und Werke ist sicherzustellen.28 2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke gelten als beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Grundeigentümerinnen und -eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des betroffenen Bodens gehört, dem Unternehmen zustimmt. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, gelten als zu-
stimmend.
3 Der Regierungsrat kann Strukturverbesserungen von sich aus anordnen, wenn sie offensichtlich im allgemeinen Interesse liegen. 4 Der Kanton kann Vorprojekte vorfinanzieren.
26 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 37 und 63 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
27 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
28 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
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9
Duldung von Massnahmen 1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle für Strukturverbesserungen erforderlichen Arbeiten und Anlagen auf ihren Grundstücken kostenlos zu
dulden. 2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.
5. Güterstrassen § 41
Rechtsverweis Für Güterstrassen gilt das Strassengesetz29 6. Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen , soweit dieses nicht besondere Regelungen vorbehält.
Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Güterzusammenlegungen. 2 Er ernennt für die Güterzusammenlegungen eine Schätzungskommission, eine Güterzusammenlegungskommission und eine Kostenverteilerkommission.
§ 43
30
Während der Güterzusammenlegung bedürfen Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet, deren Belastung mit Ausbeuterechten sowie deren Überbauung mit neuen Bauten und Betriebsanlagen der Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Be-
willigung ist zu verweigern, wenn sie die Güterzusammenlegung erschwert.
Bewilligungspflicht § 44
Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen Vor dem Beschluss zur Durchführung einer Güterzusammenlegung hat die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen Schutzzonen, besondere Nutzungszonen und vernetzte ökologische Ausgleichsflächen provisorisch zu bezeichnen.
29 SRL Nr. 755
30 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
10
Nr. 902
Prozentualer Abzug für allgemeine Anlagen 1 Für die Erstellung von Güterstrassen, Bewirtschaftungswegen und andern für die Neuzuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentüme-
rinnen und -eigentümern von deren eingeworfenem Bodenwert ein gleichmässiger prozentualer Abzug zu machen. 2 Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder Einwurf andern Landes zu de-
cken. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist. 3 Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.
7. Vorkaufsrecht § 46
31
Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht Vorkaufsrecht von Körperschaften 32
8. Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfrem- dungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge haben Körperschaften, die zum Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in ihrem Beizugsgebiet das Vorkaufsrecht, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
Rechtsverweis Für die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen sind sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften33 § 48
Zurückerstat ete Beiträge anwendbar.
Zurückerstattete Beiträge sind erneut für die Unterstützung von Strukturverbesserungen zu verwenden.
31 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 1997.
32 SR 211.412.11
33 SR 910.1
Nr. 902
11
9. Forstverbesserungen § 49
Anwendung von Vorschriften Die §§ 39, 40, 42, 43 und 45 dieses Gesetzes sind auch für Forstverbesserungen anwendbar.
III. Agrarkredite 1. Allgemeine Bestimmungen § 50
Zuständigkeit 1 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern vollzieht die Bestimmungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft34 und verwaltet den Kantonalen Agrarfonds.35 2 Für die Verbürgung von Darlehen ist die «Luzerner Bäuerliche Bürgschaftsstiftung» zuständig.
Mit el zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes Der Kanton stellt der Landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die erforderlichen finanziellen Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes zur Verfügung.
2. Kantonaler Agrarfonds § 52
Zweck
1 Der Kanton unterhält einen Agrarfonds. 2 Der Kantonale Agrarfonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Landwirtinnen und Landwirten sowie kleineren bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen. 3 Die finanzielle Unterstützung erfolgt ausschliesslich durch die Gewährung von zinsfreien, rückzahlbaren Darlehen. Die maximale Höhe dieser Darlehen ist je Fall auf das
Dreifache des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft begrenzt.
34 SR 910.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
35 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
12
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Finanzierung Der Fonds wird finanziert durch a. zinsfreie Einlagen des Kantons aufgrund eines Rahmenkredits zu Lasten der Investitionsrechnung,
b. zinsfreie Einlagen oder Schenkungen natürlicher und juristischer Personen, c. Rückzahlungen gewährter Darlehen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen 1 Gelder aus dem Fonds können nur ausgerichtet werden, wenn die eigenen Mittel und Kreditmöglichkeiten, soweit zumutbar, ausgeschöpft sind. 2 Zur Förderung von Massnahmen gemäss § 55 Absatz 1b und d sowie § 62 können Darlehen bereits innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden. 3 Gelder, die ausschliesslich der inneren Aufstockung dienen, werden nur ausgerichtet, wenn eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliegt.
Gewährung von Darlehen 1 Mit Geldern des Agrarfonds können Darlehen gewährt werden für a. Massnahmen gemäss den Artikeln 79 Absatz 1 und 105 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft,36
b. die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung alternativer Energiequellen, c. die Erstellung oder Sanierung von Hofdüngeranlagen und Abwasserentsorgungsanlagen,
d. die Förderung von Spezialkulturen, neuen Produktionszweigen und naturnahen Produktionsmethoden,
e. die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit. 2 Darlehen können auch als Ergänzung zu anderen öffentlichen und privaten Investitionshilfen und Beiträgen gewährt werden. 3 Für die Gewährung von kantonalen Agrarkrediten sind, sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sinngemäss anwendbar.37
36 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
37 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
Nr. 902
13
IV. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
§ 56
38
1. Bäuerliches Bodenrecht § 57
39
Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Zuständigkeit 40
a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde nach den Artikeln 60-65 und 76 Absatz 2 BGBB; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei, (BGBB) sind
b. das zuständige Departement als Aufsichtsbehörde nach Artikel 83 Absatz 3 BGBB, c. die Gemeinde für die Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB41 § 58
.
42
Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die im Berggebiet und in der Voralpinen Hügelzone gemäss Eidgenössi-
schem Landwirtschaftlichem Produktionskataster mindestens zwei Fünftel Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie, in den übrigen Zonen mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht.
Landwirtschaftliches Gewerbe 2. Landwirtschaftliche Pacht § 59
43
Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht
Zuständigkeit 44
a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei,
sind
38 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
39 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
40 SR 211.412.11
41 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
42 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 1997.
43 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
44 SR 221.213.2
14
Nr. 902
b. die Gemeinde als einspracheberechtigte Behörde45 § 60
.
46
Die Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben das Vorpachtrecht im Sinn des landwirtschaftlichen Pachtrechts.
Vorpachtrecht C. Produktionsgestaltung I. Landwirtschaft und Umwelt § 61
47
Die zuständige Dienststelle fördert durch Ausbildung, Beratung und Aufklärung die ökologische Bewirtschaftung. Sie arbeitet eng mit den landwirtschaftlichen Bildungszentren und den Beratungsdiensten zusammen.
Ökologie in der Landwirtschaft § 62
Förderung umweltschonender Produktionsformen Der Kanton fördert umweltschonende Produktionsformen, die einer reichgegliederten Kulturlandschaft dienlich sind, insbesondere den Biologischen Landbau und die Integrierte Produktion. Ebenso fördert er Massnahmen, die eine ausgeglichene Nährstoffbi-
lanz zum Ziel haben, beispielsweise die Reduktion des Tierbesatzes, durch a. Beiträge und Darlehen, b. Überbrückungsbeiträge für die Zeit der Umstellung an Betriebe, die auf den Biologischen Landbau umstellen,
c. Beratung, Weiterbildung, Erhebungen und Versuche sowie d. Bodenuntersuchungen.
Rahmenkredite Der Kantonsrat stellt mehrjährige Rahmenkredite für kantonale Beiträge und Darlehen bereit.
45 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
46 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 1997.
47 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
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§ 63a
48
Die Standortgemeinden tragen die nach Abzug der Finanzhilfen des Bundes verbleibenden Restkosten für die Öko-Qualitätsbeiträge, die nach der Verordnung über die regio-
nale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 4. April 2001 Öko-Qualitätsbeiträge 49
Förderung der Erhaltung von Erbgut an die Bewirtschafterinnen und die Bewirtschafter ausgerichtet werden.
Der Kanton kann die Erhaltung gefährdeten wertvollen und regionaltypischen Erbgutes von Tieren und Pflanzen fördern.
Bewirtschaftung staatseigener Betriebe Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die ökologischen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung der staatseigenen Landwirtschaftsbetriebe. Die staatseigenen Betriebe sollen nach den Richtlinien der IP oder des Biologischen Landbaus bewirtschaftet
werden. Diese Weisungen sind in den Pachtverträgen zu berücksichtigen.
II. Tierproduktion § 66
50
Der Kanton kann kantonal oder regional tätige Zuchtorganisationen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen unterstützen. Er kann zudem Beiträge an kantonale und regionale Tierausstellungen und zur Förderung von Selbsthilfemassnahmen für die Vermark-
tung von Zuchtvieh ausrichten.
Förderung der Tierzucht § 67
Förderung arbeitsteiliger Produktion 1 Der Kanton fördert arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal in der Viehwirtschaft. 2 Er kann Massnahmen zur Erhaltung eines gut funktionierenden Marktsystems unterstützen.
48 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 371).
49 SR 910.14
50 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
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§ 68
51
52
Viehversicherung 1 Zur Deckung des Schadens, den Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchttieren durch Abgang zufolge Krankheit und Unfall erleiden, können Viehversicherungen als Genossenschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden. 2 Die Organisation, die Versicherungspflicht, den Umfang der Versicherung, die Mitgliederbeiträge, die Aufsicht sowie die Schätzung und die Schadenvergütung regelt der
Regierungsrat in der Verordnung.
III. Pflanzenproduktion 1. Pflanzenbau § 71
Förderung des Pflanzenbaus Der Kanton fördert den Pflanzenbau insbesondere durch Aus- und Weiterbildung der Landwirtinnen und Landwirte sowie durch den Vollzug von bundesrechtlich und kantonalrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen.
§ 72
53
1 Die zuständige Dienststelle arbeitet zur Förderung des Pflanzenbaus und des Pflanzenschutzes mit den Gemeinden zusammen.
Vollzug
2 Sie kann zum Schutz des Bodens und zur Bekämpfung der Bodenerosion spezielle Bodennutzungen anordnen, sofern eine Gefährdung nachgewiesen werden kann. 3 Sie erstellt ein amtliches Verzeichnis der empfohlenen Rebsorten und legt die Bedingungen für die Produktion und die Klassifizierung von Weinen fest. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
51 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
52 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
53 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
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§§ 73 und 7454 § 75
Staatsrebberg Der Kanton unterhält einen Staatsrebberg.
2. Pflanzenschutz § 76
Schutz der Kulturpflanzen Der Kanton fördert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften den Schutz der Kulturpflanzen gegen gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge und achtet dabei auf
die Erhaltung eines bestmöglichen biologischen und ökologischen Gleichgewichts.
Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge Der Regierungsrat kann Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich erklären.
§ 78
55
Wer auf dem von ihm bewirtschafteten Grundstück oder beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen sowie Produktionsmitteln und Gegenständen aller Art gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge feststellt oder
wahrzunehmen glaubt, hat dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle zu melden.
Meldepflicht § 79
56
Die zuständige Dienststelle kann zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen. Ist keine andere ge-
eignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann es die Vernichtung der Befallsherde verfügen.
Massnahmen
54 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
55 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
56 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
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3. Beiträge für erschwerte Produktionsverhältnisse § 80
Kantonale Beiträge 1 …57 2 …
58
3 Der Kanton kann die Alpung und Sömmerung von Vieh mit geeigneten Mitteln unterstützen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere legt er im Rahmen der Voranschlagskredite die Höhe der Beiträge fest.
IV. Waldwirtschaft § 81
Grundsatz
Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, sind Bestandteil der bäuerlichen Existenz.
Förderung
Der Kanton unterstützt im Interesse der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft sowie zur Sicherung der gesetzlich verankerten Schutz- und Ausgleichsfunktionen des
Waldes die bäuerliche Waldwirtschaft. Er fördert mit flankierenden Massnahmen die Bewirtschaftung des Waldes sowie den Absatz und den Gebrauch von einheimischem Holz.
D. Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen I. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität § 83
Förderung
1 Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Luzerner Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen,
Qualitätsmarken und Gütezeichen, unterstützen.
57 Aufgehoben durch Änderung vom 30. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G 1998 304).
58 Aufgehoben durch Änderung vom 30. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G 1998 304).
Nr. 902
19
2 Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf die Echtheits- und Qualitätsgarantie der Luzerner Landwirtschaftsprodukte getroffen werden, unterstützen.
II. Alternative Produktionszweige, Absatzförderung einheimischer Spezialitäten § 84
Förderung von Produktion und Absatz 1 Der Kanton fördert neue Produktionszweige, Spezialkulturen und Produktionsverfahren sowie weitere Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere wenn diese zur Marktentlastung
in andern Sektoren und zur Einkommensverbesserung auf einzelnen bäuerlichen Betrieben beitragen. 2 Der Kanton kann zudem die Verarbeitung und den Absatz von landwirtschaftlichen Produkten, namentlich von einheimischen Spezialitäten, mit geeigneten Massnahmen fördern.
III. Öffentlichkeitsarbeit § 85
Beiträge an Veranstaltungen Der Kanton kann Beiträge an Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überregionaler Bedeutung gewähren, welche Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern und bei den Konsumentinnen und Konsumenten das Verständnis für die Landwirtschaft verbessern helfen.
IV. Energiesparen, Alternativenergien § 86
Förderung
Der Kanton fördert Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativenergien in der Landwirtschaft.
20
Nr. 902
V. Elementarschäden § 87
Beiträge bei Elementarschäden 1 Der Kanton zahlt an die anrechenbaren Kosten zur Behebung von Elementarschäden Beiträge. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge.
Kürzungen sind möglich, wenn die zumutbaren Versicherungen nicht abgeschlossen wurden. 2 Die zuständige Dienststelle bestimmt, gestützt auf die Richtlinien und die Praxis des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Schadenhöhe.59 3 Die Gemeinden bezeichnen eine für die Schätzung verantwortliche Person.
VI. Zuerwerbsmöglichkeiten § 88
Förderung ergänzender Aktivitäten Der Kanton kann im Rahmen der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung für die bäuerliche Bevölkerung ergänzende Erwerbsmöglichkeiten auf Landwirtschaftsbetrieben ermöglichen.
§ 89
60
VII. Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen § 90
Förderung von Selbsthilfemassnahmen Der Kanton fördert
a. Selbsthilfemassnahmen von Berufsorganisationen zugunsten der Produktion und des Absatzes von Agrarprodukten sowie b. die Organisation und den Einsatz von bäuerlichen Betriebs- und Familienhilfen.
59 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
60 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
Nr. 902
21
§ 91
61
Förderung der bäuerlichen Kultur Der Kanton kann Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur, welche von allgemeinem Interesse sind, fördern.
VIII. Landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis § 93
Normalarbeitsvertrag 1 Der Regierungsrat erlässt gemäss Artikel 359 des schweizerischen Obligationenrechts (OR)62 2 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für landwirtschaftliche Lehrverhältnisse, soweit er für die Lehrlinge im Vergleich zum Lehrvertrag günstiger ist.
einen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis.
E. Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen I. Rechtsschutz § 94
63
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Rechtsmit el 64
2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen er-
gehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes
angefochten werden.
65
, des Strassengesetzes66, des Weggesetzes67 oder des Wasserbaugesetzes68 61 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
anfechtbar.
62 SR 220
63 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 150).
64 SRL Nr. 40
65 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
66 SRL Nr. 755
67 SRL Nr. 758a
68 SRL Nr. 760
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Nr. 902
3 Verfügungen im Verfahren für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sind nach den massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes anfechtbar, soweit für dieses Verfahren die §§ 86-101 des Planungs- und Baugesetzes Anwendung finden. 4 Vorbehalten bleiben anders lautende Vorschriften des Bundes.
II. Sanktionen § 95
Unrechtmässig bezogene Beiträge 1 Wer sich durch betrügerische Handlungen und Mittel, durch unwahre Angaben oder durch Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Vollzugsbestimmungen Vorteile verschafft oder zu verschaffen versucht, verliert, ohne Rücksicht auf ein Strafverfah-
ren, die Ansprüche auf Beiträge und Prämien. Bereits bezogene Beiträge und Prämien sind zurückzuerstatten. 2 Die zuständige Dienststelle kann für eine bestimmte Zeit Beitragszahlungen verweigern.69
III. Schlussbestimmungen § 96
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Reglemente, wenn nicht andere Behörden als zuständig erklärt sind. 2 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: a. Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 196170
70 SRL Nr. 626
Nr. 902
23
Nach diesem Gesetz werden ermittelt: 2. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars;
3. die folgenden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Werte: b. die Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (Art. 848 ZGB)71 c. der durchschnittliche Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB) d. wird aufgehoben
Ziffer 3e wird zu Ziffer 3d § 38 Absatz 1
1.Die Katasterschatzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag, die übrigen Schatzungen werden auf Antrag vorgenommen.
3.Die Parteien haben für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch und dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (§ 1 Ziff. 2 und 3 sowie § 45) eine Gebühr zu
entrichten, desgleichen die gesuchstellende Behörde für Verkehrswertschatzungen (§ 1 Ziff. 4).
c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch Fr. 300.- bis maximal 1,875 Promille des ermittelten Schatzungswertes. Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude um höchstens 25 Prozent erhöht werden.
2 Die Spruchgebühren im Einspracheverfahren betragen: b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr.
b. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195372 §§ 37-37ter
werden aufgehoben.
71 SR 210
72 SRL Nr. 400
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Nr. 902
Aufhebung von Gesetzen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Hang- und Steillagen vom 30. November 198173 b. Gesetz über die Unterstützung der Bodenverbesserungen vom 14. Mai 1957 ,
74
c. Gesetz betreffend Güterzusammenlegungen und Siedelungen vom 14. Juli 1930 ,
75
d. Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 27. Juni 1961 ,
76
e. Gesetz über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946 ,
77
f. Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor gemeingefährlichen Krankheiten vom 5.
Dezember 1989
,
78
Hängige Verfahren .
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
§ 99a
79
Wer bisher jährliche Bewirtschaftungsbeiträge für die landwirtschaftliche Nutzung von Steillagen bezogen hat, ist bis zum 1. Juli 2001 im Hinblick auf Pflegevereinbarungen nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Übergangsbestimmung Steil agen 80
Inkraft reten prioritär zu berücksichtigen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum81
Luzern, 12. September 1995 .
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rolf Friedrich Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 73 G 1982 57 (SRL Nr. 914) 74 G XV 212 (SRL Nr. 920) 75 G XI 227 (SRL Nr. 922) 76 G XVI 160 (SRL Nr. 923) 77 G XIII 236 (SRL Nr. 938) 78 G 1990 340 (SRL Nr. 941) 79 Eingefügt durch Änderung vom 30. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G 1998 304).
80 SRL Nr. 709a
81 Die Referendumsfrist lief am 17. November 1995 unbenützt ab (K 1995 3328).
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- A. Allgemeines
- § 1 Zweck
- § 2 Kantonale Beteiligung
- § 3 Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen
- § 4 Anspruch auf Beiträge und Darlehen
- § 52F Zuständigkeit, Aufsicht
- § 6 Erhebung und Kontrolle von Daten
- § 7 Übertragung von Aufgaben
- B. Grundlagenverbesserung
- I. Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- §§ 8 und 97F
- § 10 Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren8F
- …12F
- §§ 11(2013F
- …14F
- §§ 21(2415F
- …16F
- §§ 25(2617F
- 5. Betriebsberatung
- § 27 Aufgabe
- § 28 Beratungsdienste
- § 2920F Koordination
- § 3021F Beiträge
- 6. Versuche und Studien
- § 31 Durchführung, Unterstützung
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- II. Strukturverbesserungen
- 1. Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
- § 32 Grundsatz
- § 33 Arten
- § 34 Beitragskürzungen und nichtbeitragsberechtigte Kosten
- § 34a24F Pfandrecht
- 2. Beiträge des Kantons
- § 35 Ansätze
- § 36 Verfahren und Voraussetzungen
- § 37 Finanzierung
- 3. Beiträge der Gemeinden
- § 3827F Beitragshöhe
- 4. Durchführung von Strukturverbesserungen
- § 39 Verfahren
- § 40 Duldung von Massnahmen
- 5. Güterstrassen
- § 41 Rechtsverweis
- 6. Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
- § 42 Verfahren
- § 4330F Bewilligungspflicht
- § 44 Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen
- § 45 Prozentualer Abzug für allgemeine Anlagen
- 7. Vorkaufsrecht
- § 4631F Vorkaufsrecht von Körperschaften
- 8. Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge
- § 47 Rechtsverweis
- § 48 Zurückerstattete Beiträge
- 9. Forstverbesserungen
- § 49 Anwendung von Vorschriften
- 1. Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
- III. Agrarkredite
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- § 50 Zuständigkeit
- § 51 Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes
- 2. Kantonaler Agrarfonds
- § 52 Zweck
- § 53 Finanzierung
- § 54 Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen
- § 55 Gewährung von Darlehen
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- IV. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
- § 5638F
- 1. Bäuerliches Bodenrecht
- § 5739F Zuständigkeit
- § 5842F Landwirtschaftliches Gewerbe
- 2. Landwirtschaftliche Pacht
- § 5943F Zuständigkeit
- § 6046F Vorpachtrecht
- I. Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
- C. Produktionsgestaltung
- I. Landwirtschaft und Umwelt
- § 6147F Ökologie in der Landwirtschaft
- § 62 Förderung umweltschonender Produktionsformen
- § 63 Rahmenkredite
- § 63a48F Öko-Qualitätsbeiträge
- § 64 Förderung der Erhaltung von Erbgut
- § 65 Bewirtschaftung staatseigener Betriebe
- II. Tierproduktion
- § 6650F Förderung der Tierzucht
- § 67 Förderung arbeitsteiliger Produktion
- § 6851F
- § 6952F
- § 70 Viehversicherung
- III. Pflanzenproduktion
- 1. Pflanzenbau
- § 71 Förderung des Pflanzenbaus
- § 7253F Vollzug
- §§ 73 und 7454F
- § 75 Staatsrebberg
- 2. Pflanzenschutz
- § 76 Schutz der Kulturpflanzen
- § 77 Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge
- § 7855F Meldepflicht
- § 7956F Massnahmen
- 3. Beiträge für erschwerte Produktionsverhältnisse
- § 80 Kantonale Beiträge
- 1. Pflanzenbau
- IV. Waldwirtschaft
- § 81 Grundsatz
- § 82 Förderung
- I. Landwirtschaft und Umwelt
- D. Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen
- I. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität
- § 83 Förderung
- II. Alternative Produktionszweige, Absatzförderung einheimischer Spezialitäten
- § 84 Förderung von Produktion und Absatz
- III. Öffentlichkeitsarbeit
- § 85 Beiträge an Veranstaltungen
- IV. Energiesparen, Alternativenergien
- § 86 Förderung
- V. Elementarschäden
- § 87 Beiträge bei Elementarschäden
- VI. Zuerwerbsmöglichkeiten
- § 88 Förderung ergänzender Aktivitäten
- § 8960F
- VII. Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen
- § 90 Förderung von Selbsthilfemassnahmen
- § 9161F
- § 92 Förderung der bäuerlichen Kultur
- VIII. Landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis
- § 93 Normalarbeitsvertrag
- I. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität
- E. Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen
- I. Rechtsschutz
- § 9463F Rechtsmittel
- II. Sanktionen
- § 95 Unrechtmässig bezogene Beiträge
- III. Schlussbestimmungen
- § 96 Vollzug
- § 97 Änderung von Erlassen
- § 98 Aufhebung von Gesetzen
- § 99 Hängige Verfahren
- § 99a79F Übergangsbestimmung Steillagen
- § 100 Inkrafttreten
- I. Rechtsschutz