Nr. 682 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei vom 10. Juni 2003* (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 32 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19981, auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst: § 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeiten der Luzerner Polizei. 2 Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an. 3 Auf allen Gebührenrechnungen für Leistungen mit nicht hoheitlichem Charakter wird die Mehrwertsteuer gemäss Bundesrecht erhoben.
Umfang der Gebühren 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie a. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Veranstaltungen,2
b. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen, welche mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden sind, sowie bei Rettungsund Bergungseinsätzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person
oder ein anderer Haftungsgrund vorliegt, * G 2003 218. Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde im Titel, im Ingress sowie in den §§ 1, 3, 4, 4a, und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
1 SRL Nr. 350
2 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 128).
2
Nr. 682
c. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen für ausserordentliche Aufwendungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden
oder in überwiegend privatem Interesse liegen.
2 Dienstleistungen durch ziviles Fachpersonal der Polizei zugunsten von Dritten werden nach Ansätzen, die in der Privatwirtschaft gelten, in Rechnung gestellt.
Rechtsverweis 1 Fälligkeit, Verzugszins, Stundung, Ermässigung und Erlass von Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gebührengesetz vom 14. September 19933. 2 Für die Ermässigung und den Erlass von Gebühren und Auslagen sind zuständig: a. bis 5000 Franken die Luzerner Polizei, b. über 5000 Franken das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
§ 4
4
Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen 1 Bei Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck stellt die Luzerner Polizei dem Veranstalter 100 Prozent der Kosten des Polizeieinsatzes gemäss § 5 in Rechnung. Der kom-
merzielle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in der Rechtspersönlichkeit des Veranstalters, der Gewinnorientierung der Veranstaltung, der Professionalisierung der Akteurinnen und Akteure, der Erhebung eines Eintrittsgeldes sowie in den Zahlungen an die Funktionärinnen und Funktionäre, welche deren Auslagenersatz übersteigen. 2 Bei Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Zweck stellt die Luzerner Polizei im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement je nach Anteil des ideellen Zwecks reduzierte Kosten in Rechnung. Bei Kundgebungen wird auf die Rech-
nungsstellung verzichtet. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen Brauchtum, Tradition, Kultur, Politik oder Breitenund Behindertensport. 3 Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justizund Sicherheitsdepartementes möglich. 4 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird, können dem Veranstalter und den übrigen Verursachern je nach ihrem Störeranteil die vollen Kosten für Polizeieinsätze in Rechnung gestellt werden. Dabei beträgt der Anteil des Veranstalters in der Regel 40 Prozent der Kosten. Je nach getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewaltausübung und der Einhaltung der Bewilligungsauflagen kann sein Anteil erhöht oder reduziert werden. Bei Erfüllung sämtlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Gewaltausübung hat er keine Kosten zu tragen.
3 SRL Nr. 680
4 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 128).
Nr. 682
3
§ 4a
5
Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch 1 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs beträgt bei kommerziellem Zweck je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken. 2 Bei ganz oder teilweise ideellem Charakter des gesteigerten Gemeingebrauchs kann die Luzerner Polizei die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.
Gebühren für Polizeieinsätze Die Gebühren für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze werden wie folgt festgelegt: a. Die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten beträgt 100 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.
b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat in Rechnung gestellt.
Gebühren für zusätzliche Leistungen Die Gebühren für zusätzliche Leistungen der Luzerner Polizei betragen: a. Einsatz von Fahrzeugen 1. Personenwagen
pro km
Fr. 2.Minimaltaxe
Fr. 30.-6
2. Spezialfahrzeuge für die ersten 30 km
pro km
Fr. 3.50
für die restlichen km pro km
Fr. 2.80
Minimaltaxe
Fr. 35.3. Motorräder
pro km
Fr. 2.4. Rettungsboot/Patrouillenboot
Vierwaldstättersee
pro Einsatz-Std.
Fr. 120.Sempachersee
pro Einsatz-Std.
Fr. 80.Motorboote
pro Einsatz-Std.
Fr. 60.5. Lichtmast
pro Std.
Fr. 70.sowie km-Gebühr gemäss Unterabsatz a
Ziffer 2
5 Eingefügt durch Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 425).
6 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).
4
Nr. 682
b. Tatbestandsaufnahmen/fotografische Aufnahmen/ Videoaufnahmen/Repromasterarbeiten/Piktrostat/ Datensicherung EDV
1. Planaufnahmen für Unfall-, Verkehrsund Tatortsituationen
Fr. 200.- bis
Fr. 400.-7
2. Plankopien
Fr. 50.- bis
Fr. 120.3. Skizzen
Fr. 40.- bis
Fr. 100.4. Extraanfertigungen von Plänen
Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
für Versicherungen
5. Fotoaufnahmen (Print-, Videoprint-, Repro-, Polaroid-, Piktro- und Radaraufnahmen)
Fr. 25.6. ...8
7. Videoaufnahmen bei Tatortsituationen, Fr. 200.- bis
Fr. 1 800.Verkehrsunfällen, Rekonstruktionen
usw.
8. ...9
9. ...10
10. ...11
11. ...12
12. ...13
13. Datensicherung/Auswertung RAG Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a14
14. Erstellen von Phasenplänen Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a15
15. Auswertung von FahrtschreiberAufzeichnungen
Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a16
c. Expertisen/Gutachten/Analysen Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a17
d. Kopien von Berichten, Rapporten und Anzeigen 1. 1 bis 5 Seiten (inklusive Versandkosten)
Fr. 30.2. jede weitere Seite
Fr. 2.7 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).
8 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
9 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
10 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
11 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
12 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
13 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
14 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
15 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
16 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
17 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
Nr. 682
5
3. schriftliche Bestätigungen für Versicherungen
Fr. 30.4. ...18
5. ...19
e. Technische Geräte 1.
Alkoholtest mit Alkoholgerät Fr. 50.-20
2.
...21
3.
...22
4.
Installation von Alarmanlagen Fr. 70.- bis
Fr. 500.5.
Metallsuchgerät
Fr. 40.6.
Diebesfallen
Fr. 40.- bis
Fr. 500.7.
Einsatz von Tauchgeräten Fr. 40.- bis
Fr. 700.8.
Materialersatz
effektive Kosten
9.
Drogenkonsum-Schnelltest Fr. 80.-23
f. ...24
g. Absperrmaterial und Signaltafeln, leihweise Abgabe pro Tag und Stück (ohne Transport und Arbeitsaufwand): 1. Absperrmaterial
Fr. 3.2. Signalisationsmaterial usw.
Fr. 2.50
3. Vauban-Barrieren, Scherengitter Fr. 5.4. In besonderen Fällen können Pauschalen
vereinbart werden.
h. Diverses
1. Ölbindemittel
pro Kilo
Fr. 6.2. Feuerlöscher (Verbrauch/Beschädigung)
effektive Kosten
3. Platzgebühr für beschlagnahmte Fahrzeuge:
- Personenwagen
- für die ersten 7 Tage pro Tag
Fr. 10.- ab dem 8. Tag
pro Monat
Fr. 80.- Motorfahrrad/Motorrad oder Fahrrad
- für die ersten 7 Tage pro Tag
Fr. 5.- ab dem 8. Tag
pro Monat
Fr. 40.18 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
19 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
20 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).
21 Aufgehoben durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).
22 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
23 Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).
24 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
6
Nr. 682
Für angebrochene Monate ist eine ganze Monatsgebühr zu bezahlen.25 4.26 Materiallagerungen (wie Holz, Waren usw.)
Fr. 1.- Grundgebühr
Fr. 50.- zusätzlich pro Tag und pro m2
benutzte Fläche,
pro Tag jedoch mindestens Fr. 1.Fr. 1.-
5. Waagegebühren auf mobilen Anlagen: - dynamische Vorprobe Fr. 20.- statische Rad-/Achslastwägung
Fr. 50.6. Benützung des Videobefragungsraumes
pro Halbtag
Fr. 100.-27
7. Benützung des Videobefragungsraumes, inkl. technischer Betreuung pro Halbtag
Fr. 200.-28
Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen 1 Die Luzerner Polizei erhebt für das bei ihr eingerichtete Alarmempfangssystem Alarmnet folgende Gebühren:29 a.
Einmalige Behandlungsgebühr und Ausarbeiten eines Alarmdispositivs, nach Zeitaufwand mindestens
Fr. 200.höchstens
Fr. 2 000.b.30
Jährliche Gebühr für den Anschluss an Alarmnet 1. Grundgebühr inklusive eines Alarmkriteriums Fr. 650.2. für jedes weitere Alarmkriterium
Fr. 200.c.
Änderung des Alarmdispositivs und der technischadministrativen Unterlagen, nach Zeitaufwand, höchstens
Fr. 500.d.
Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion usw.
Fr. 350.e.31
Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken des PolizeiLöschpiketts zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedie-
nungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion sowie von Anlagedefekten: 25 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).
26 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
27 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
28 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
29 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
30 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
31 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
Nr. 682
7
1. erster Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr Fr. 300.2. zweiter Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
Fr. 500.3. jeder weitere Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
Fr. 800.2 Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von
Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben. 3 Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.
Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten 1 Die Gebühren für die Betriebskontrollen nach den eidgenössischen Verordnungen ARV132 und ARV233 betragen: a.
Grundgebühr mit Wegpauschale Fr. 120.b.
Zuschlag pro Person, die ein Fahrzeug führt und kontrolliert wird
Fr. 5.2 Nachkontrollen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz
richtet sich nach § 5 Unterabsatz a.34 3 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches oder um Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder um Erneuerung der Befreiung beträgt (nebst den Gebühren nach Absatz 1 für eine allenfalls erforderliche Betriebskontrolle) pro Person, die ein Fahrzeug führt Fr. 100.-35
§ 8a
36
Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit Personen, die zu ihrer Ausnüchterung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, haben eine Gebühr von 300 Franken zu bezahlen.
Auslagen
1 Neben den Gebühren sind die Auslagen in Rechnung zu stellen. 2 Zu den Auslagen gehören: a. Auslagen der Angehörigen der Polizei, auf deren Entschädigung diese Anspruch haben,
32 SR 822.221
33 SR 822.222
34 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
35 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
36 Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).
8
Nr. 682
b. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten der Feuerwehr beim Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten zur Bergung von Personen,
c. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter.
Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren Rechnungen für Gebühren und Auslagen in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Sie
dürfen Drittpersonen nicht direkt zugestellt werden.
Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen.37 2 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag. 3 Von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen der Gemeinden treten frühestens mit ihrer Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 15. Dezember 199838 wird aufgehoben.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 10. Juni 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler 37 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
38 G 1998 548 (SRL Nr. 682)
Document Outline
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Umfang der Gebühren
- § 3 Rechtsverweis
- § 4 Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen
- § 4a Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch
- § 5 Gebühren für Polizeieinsätze
- § 6 Gebühren für zusätzliche Leistungen
- § 7 Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen
- § 8 Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten
- § 8a Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit
- § 9 Auslagen
- § 10 Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren
- § 11 Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei
- § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 13 Inkrafttreten