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Nr. 682 Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 10. Juni 2003*

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2008) gestützt auf § 32 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 27. Januar 1998 1

auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, ,


beschliesst: § 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeiten der Kantonspolizei.

2 Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an.

3 Auf allen Gebührenrechnungen für Leistungen mit nicht hoheitlichem Charakter wird die Mehrwertsteuer gemäss Bundesrecht erhoben.


§ 2

Umfang der Gebühren 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie a. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen, Organisationen usw., welche nicht zum ordentlichen Aufgabenbereich der Polizei gehören, sowie bei ausserordentlichen Mannschaftseinsätzen bei Festen und Veranstaltungen, b. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen, welche mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden sind, sowie bei Rettungs- und Bergungseinsätzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person oder ein anderer Haftungsgrund vorliegt, c. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen für ausserordentliche Aufwendungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder in überwiegend privatem Interesse liegen.

* G 2003 218

1 SRL Nr. 350

2

Nr. 682

2 Dienstleistungen durch ziviles Fachpersonal der Polizei zugunsten von Dritten werden nach Ansätzen, die in der Privatwirtschaft gelten, in Rechnung gestellt.


§ 3

Rechtsverweis 1 Fälligkeit, Verzugszins, Stundung, Ermässigung und Erlass von Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gebührengesetz vom 14. September 1993 2

2 Für die Ermässigung und den Erlass von Gebühren und Auslagen sind zuständig: .

a. bis 5000 Franken die Kantonspolizei, b. über 5000 Franken das Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 4

Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen Die Einsätze der Polizei werden zu folgenden Ansätzen in Rechnung gestellt: a. für Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck zu 100 Prozent der Kosten gemäss § 5,

b. für Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Charakter gemäss Entscheid der Kantonspolizei im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, c. spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes möglich.


§ 4a
3

1 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs beträgt bei kommerziellem Zweck je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken.

Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch 2 Bei ganz oder teilweise ideellem Charakter des gesteigerten Gemeingebrauchs kann die Kantonspolizei die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.


§ 5

Gebühren für Polizeieinsätze Die Gebühren für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze werden wie folgt festgelegt: a. Die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten beträgt 100 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.

b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat in Rechnung gestellt.

2 SRL Nr. 680

3 Eingefügt durch Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 425).

Nr. 682

3


§ 6

Gebühren für zusätzliche Leistungen Die Gebühren für zusätzliche Leistungen der Kantonspolizei betragen: a. Einsatz von Fahrzeugen 1.

Personenwagen

pro km

Fr.

2.Minimaltaxe

Fr.

30.4

2.

Spezialfahrzeuge

für die ersten 30 km pro km

Fr.

3.50

für die restlichen km pro km

Fr.

2.80

Minimaltaxe

Fr.

35.3.

Motorräder

pro km

Fr.

2.-4.

Rettungsboot/Patrouillenboot Vierwaldstättersee

pro Einsatz-Std.

Fr.

120.Sempachersee

pro Einsatz-Std.

Fr.

80.Motorboote

pro Einsatz-Std.

Fr.

60.5.

Lichtmast

pro Std.

Fr.

70.sowie km-Gebühr gemäss Unterabsatz a Ziffer 2

b. Tatbestandsaufnahmen/fotografische Aufnahmen Videoaufnahmen/Repromasterarbeiten/Piktrostat/ Datensicherung EDV 1.

Planaufnahmen für Unfall-, Verkehrs- und Tatortsituationen Fr. 200.- bis

Fr. 400.5

2.

Plankopien

Fr. 50.- bis

Fr.

120.3.

Skizzen

Fr. 40.- bis

Fr.

100.4.

Extraanfertigungen von Plänen Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a für Versicherungen

5.

Fotoaufnahmen (Print-, Videoprint-, Repro-, Polaroid-, Piktro- und Radaraufnahmen) Fr.

25.6.

technisches Material für die Spurensicherung Fr. 30.- bis

Fr.

300.7.

Videoaufnahmen bei Tatortsituationen, Fr. 200.- bis

Fr. 1800.Verkehrsunfällen, Rekonstruktionen usw.

8.

Streamer-Tape - DDS4 Fr.

150.9.

CD-Rohling

Fr.

20.10.

Zip-Laufwerk «JAZ 1 GB» Fr.

180.11.

DVD-Rohling

Fr.

50.12.

Tonband- und Minikassetten effektiver Aufwand

13.

Datensicherung/Auswertung RAG Fr. 50.- bis

Fr. 200.6

14.

Erstellen von Phasenplänen pro Std.

Fr.

100.4 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

5 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

6 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

4

Nr. 682

15.

Auswertung von Fahrtschreibereinlageblättern erstes Blatt

Fr.

50.jedes weitere Blatt

Fr.

10.c. Expertisen/Gutachten/Analysen

1.

Mofa-Expertisen

Fr. 60.- bis

Fr. 120.7

2.

daktyloskopische Gutachten Fr. 300.- bis

Fr.

800.3.

Mikrountersuchungen Fr. 60.- bis

Fr.

700.4.

Labor-Drogentest

Fr. 30.- bis

Fr.

50.5.

Fotoaufnahmen (Print-, Videoprint-, Repro-, Polaroid-, Piktro- und Radaraufnahmen) Fr.

25.6.

Ausweis-Echtheitsprüfung Fr. 100.- bis

Fr.

500.7.

Schuhspuren-Indizienbeweisverfahren pro Angehörigen oder Angehörige der Polizei und Stunde Fr.

100.8.

Schriftenanalyse, pro Angehörigen oder Angehörige der Polizei und Stunde Fr.

100.9.

Beurteilung der Ladungssicherung Fr. 50.- bis

Fr. 200.8

10.

Gutachten und Analysen im Umweltschutzbereich Fr. 100.- bis

Fr. 2000.9

d. Kopien von Berichten, Rapporten und Anzeigen 1.

1 bis 5 Seiten (inklusive Versandkosten) Fr.

30.2.

jede weitere Seite

Fr.

2.3.

schriftliche Bestätigungen für Versicherungen Fr.

30.4.

Ausländerversicherung für Unfallrapport Fr.

30.5.

Zusätzliche Unterlagen gemäss § 6 Unterabsatz b, Rapporte, Berichte und Anzeigen zuhanden der Straf-, Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind mit den für das Verfahren notwendigen Kopien kostenlos abzugeben.

e. Technische Geräte 1.

Alkoholtest mit Alkoholgerät Fr. 50.10

2.

...

11

7 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

8 Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

9 Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

10 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

11 Aufgehoben durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

Nr. 682

5

3.

Drogentests mit Handapparaten Fr.

50.4.

Installation von Alarmanlagen Fr. 70.- bis

Fr.

500.5.

Metallsuchgerät

Fr.

40.6.

Diebesfallen

Fr. 40.- bis

Fr.

500.7.

Einsatz von Tauchgeräten Fr. 40.- bis

Fr.

700.8.

Materialersatz

effektive Kosten

9.

Drogenkonsum-Schnelltest Fr. 80.12

f. Pneukontrolle mit Profilabdruck Fr.

40.g. Absperrmaterial und Signaltafeln, leihweise Abgabe

pro Tag und Stück (ohne Transport und Arbeitsaufwand): 1.

Absperrmaterial

Fr.

3.2.

Signalisationsmaterial usw.

Fr.

2.50

3.

Vauban-Barrieren, Scherengitter Fr.

5.4.

In besonderen Fällen können Pauschalen vereinbart werden.

h. Diverses

1.

Ölbindemittel

pro Kilo

Fr.

6.2.

Feuerlöscher (Verbrauch/Beschädigung) effektive Kosten

3.

Platzgebühr für beschlagnahmte Fahrzeuge: - Personenwagen

- für die ersten 7 Tage pro Tag

Fr.

10.- ab dem 8. Tag

pro Monat

Fr.

80.- Motorfahrrad/Motorrad oder Fahrrad

- für die ersten 7 Tage pro Tag

Fr.

5.- ab dem 8. Tag

pro Monat

Fr.

40.Für angebrochene Monate ist eine ganze Monatsgebühr zu bezahlen.

13

4.

Materiallagerungen (wie Holz, Waren usw.) pro Tag und m 2 benutzte Fläche

Fr.

1.5.

Waagegebühren auf mobilen Anlagen: - dynamische Vorprobe Fr.

20.- statische Rad-/Achslastwägung

Fr.

50.6.

Benützung des Videobefragungsraumes pro Halbtag

Fr.

75.7.

Benützung des Videobefragungsraumes, inkl. technische Betreuung pro Halbtag

Fr.

150.12 Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

13 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

6

Nr. 682


§ 7

Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen 1 Die Kantonspolizei erhebt für das bei ihr eingerichtete Alarmempfangssystem Alarmnet folgende Gebühren: a.

Einmalige Behandlungsgebühr und Ausarbeiten eines Alarmdispositivs, nach Zeitaufwand mindestens

Fr.

200.höchstens

Fr. 2000.b.

Jährliche Gebühr für den Anschluss an Alarmnet a. Grundgebühr inklusive ein Alarmkriterium Fr.

540.b. für jedes weitere Alarmkriterium

Fr.

200.c.

Änderung des Alarmdispositivs und der technisch- administrativen Unterlagen, nach Zeitaufwand, höchstens Fr.

500.d.

Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion usw.

Fr.

350.2 Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben.

3 Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.


§ 8

Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten 1 Die Gebühren für die Betriebskontrollen nach den eidgenössischen Verordnungen ARV1 14 und ARV215

a.

betragen:

Grundgebühr mit Wegpauschale Fr.

120.b.

Zuschlag pro Person, die ein Fahrzeug führt und kontrolliert wird Fr.

5.2 Nachkontrollen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.-.

3 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches oder um Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder um Erneuerung der Befreiung beträgt (nebst den Gebühren nach Absatz 1 für eine allenfalls erforderliche Betriebskontrolle) pro Person, die ein Fahrzeug führt Fr. 50.14 SR 822.221

15 SR 822.222

Nr. 682

7


§ 9

Auslagen

1 Neben den Gebühren sind die Auslagen in Rechnung zu stellen.

2 Zu den Auslagen gehören: a. Auslagen der Angehörigen der Polizei, auf deren Entschädigung diese Anspruch haben,

b. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten der Feuerwehr beim Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten zur Bergung von Personen, c. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter.


§ 10

Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsver- fahren

Rechnungen für Gebühren und Auslagen in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Sie dürfen Drittpersonen nicht direkt zugestellt werden.


§ 11

Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen.

16

2 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag.

3 Von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen der Gemeinden treten frühestens mit ihrer Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt in Kraft.


§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 15. Dezember 1998 17

16 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

wird aufgehoben.

17 G 1998 548 (SRL Nr. 682)

8

Nr. 682


§ 13

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 10. Juni 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler

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