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01.01.2016 - 30.09.2016
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01.01.2013 - 10.08.2013
01.09.2012 - 31.12.2012
01.01.2010 - 31.08.2012
01.01.2008 - 31.12.2009
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Nr. 682 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei vom 10. Juni 2003* (Stand 11. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 32 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19981, auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst: § 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeiten der Luzerner Polizei. 2 Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an. 3 Auf allen Gebührenrechnungen für Leistungen mit nicht hoheitlichem Charakter wird die Mehrwertsteuer gemäss Bundesrecht erhoben.


§ 2

Umfang der Gebühren 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie a. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Veranstaltungen,2

b. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen, welche mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden sind, sowie bei Rettungsund Bergungseinsätzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person

oder ein anderer Haftungsgrund vorliegt, * G 2003 218. Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde im Titel, im Ingress sowie in den §§ 1, 3, 4, 4a, und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

1 SRL Nr. 350

2 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 128).

2

Nr. 682

c. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen für ausserordentliche Aufwendungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden

oder in überwiegend privatem Interesse liegen.

2 Dienstleistungen durch ziviles Fachpersonal der Polizei zugunsten von Dritten werden nach Ansätzen, die in der Privatwirtschaft gelten, in Rechnung gestellt.


§ 3

Rechtsverweis 1 Fälligkeit, Verzugszins, Stundung, Ermässigung und Erlass von Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gebührengesetz vom 14. September 19933. 2 Für die Ermässigung und den Erlass von Gebühren und Auslagen sind zuständig: a. bis 5000 Franken die Luzerner Polizei, b. über 5000 Franken das Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 4
4

Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen 1 Bei Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck stellt die Luzerner Polizei dem Veranstalter 100 Prozent der Kosten des Polizeieinsatzes gemäss § 5 in Rechnung. Der kom-

merzielle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in der Rechtspersönlichkeit des Veranstalters, der Gewinnorientierung der Veranstaltung, der Professionalisierung der Akteurinnen und Akteure, der Erhebung eines Eintrittsgeldes sowie in den Zahlungen an die Funktionärinnen und Funktionäre, welche deren Auslagenersatz übersteigen. 2 Bei Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Zweck stellt die Luzerner Polizei im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement je nach Anteil des ideellen Zwecks reduzierte Kosten in Rechnung. Bei Kundgebungen wird auf die Rech-

nungsstellung verzichtet. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen Brauchtum, Tradition, Kultur, Politik oder Breitenund Behindertensport. 3 Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justizund Sicherheitsdepartementes möglich. 4... 5

3 SRL Nr. 680

4 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 128).

5 Aufgehoben gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 7. Mai 2013 im Rahmen eines Normenprüfungsverfahrens (K 2013 2428 und G 2013 392), in Kraft seit dem 11. August 2013.

Nr. 682

3


§ 4a
6

Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch 1 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs beträgt bei kommerziellem Zweck je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken. 2 Bei ganz oder teilweise ideellem Charakter des gesteigerten Gemeingebrauchs kann die Luzerner Polizei die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.


§ 5

Gebühren für Polizeieinsätze Die Gebühren für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze werden wie folgt festgelegt: a. Die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten beträgt 100 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.

b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat in Rechnung gestellt.


§ 6

Gebühren für zusätzliche Leistungen Die Gebühren für zusätzliche Leistungen der Luzerner Polizei betragen: a. Einsatz von Fahrzeugen 1. Personenwagen

pro km

Fr. 2.Minimaltaxe

Fr. 30.-7

2. Spezialfahrzeuge für die ersten 30 km

pro km

Fr. 3.50

für die restlichen km pro km

Fr. 2.80

Minimaltaxe

Fr. 35.3. Motorräder

pro km

Fr. 2.4. Rettungsboot/Patrouillenboot

Vierwaldstättersee

pro Einsatz-Std.

Fr. 120.Sempachersee

pro Einsatz-Std.

Fr. 80.Motorboote

pro Einsatz-Std.

Fr. 60.5. Lichtmast

pro Std.

Fr. 70.sowie km-Gebühr gemäss Unterabsatz a

Ziffer 2

6 Eingefügt durch Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 425).

7 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

4

Nr. 682

b. Tatbestandsaufnahmen/fotografische Aufnahmen/ Videoaufnahmen/Repromasterarbeiten/Piktrostat/ Datensicherung EDV

1. Planaufnahmen für Unfall-, Verkehrsund Tatortsituationen

Fr. 200.- bis

Fr. 400.-8

2. Plankopien

Fr. 50.- bis

Fr. 120.3. Skizzen

Fr. 40.- bis

Fr. 100.4. Extraanfertigungen von Plänen

Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a

für Versicherungen

5. Fotoaufnahmen (Print-, Videoprint-, Repro-, Polaroid-, Piktro- und Radaraufnahmen)

Fr. 25.6. ...9

7. Videoaufnahmen bei Tatortsituationen, Fr. 200.- bis

Fr. 1 800.Verkehrsunfällen, Rekonstruktionen

usw.

8. ...10

9. ...11

10. ...12

11. ...13

12. ...14

13. Datensicherung/Auswertung RAG Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a15

14. Erstellen von Phasenplänen Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a16

15. Auswertung von FahrtschreiberAufzeichnungen

Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a17

c. Expertisen/Gutachten/Analysen Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a18

8 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

9 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

10 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

11 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

12 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

13 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

14 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

15 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

16 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

17 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

18 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

Nr. 682

5

d. Kopien von Berichten, Rapporten und Anzeigen 1. 1 bis 5 Seiten (inklusive Versandkosten)

Fr. 30.2. jede weitere Seite

Fr. 2.3. schriftliche Bestätigungen für Versiche-

rungen

Fr. 30.4. ...19

5. ...20

e. Technische Geräte 1.

Alkoholtest mit Alkoholgerät Fr. 50.-21

2.

...22

3.

...23

4.

Installation von Alarmanlagen Fr. 70.- bis

Fr. 500.5.

Metallsuchgerät

Fr. 40.6.

Diebesfallen

Fr. 40.- bis

Fr. 500.7.

Einsatz von Tauchgeräten Fr. 40.- bis

Fr. 700.8.

Materialersatz

effektive Kosten

9.

Drogenkonsum-Schnelltest Fr. 80.-24

f. ...25

g. Absperrmaterial und Signaltafeln, leihweise Abgabe pro Tag und Stück (ohne Transport und Arbeitsaufwand): 1. Absperrmaterial

Fr. 3.2. Signalisationsmaterial usw.

Fr. 2.50

3. Vauban-Barrieren, Scherengitter Fr. 5.4. In besonderen Fällen können Pauschalen

vereinbart werden.

h. Diverses

1. Ölbindemittel

pro Kilo

Fr. 6.2. Feuerlöscher (Verbrauch/Beschädigung)

effektive Kosten

3. Platzgebühr für beschlagnahmte Fahrzeuge:

- Personenwagen

- für die ersten 7 Tage pro Tag

Fr. 10.- ab dem 8. Tag

pro Monat

Fr. 80.19 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

20 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

21 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

22 Aufgehoben durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

23 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

24 Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

25 Aufgehoben durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

6

Nr. 682

- Motorfahrrad/Motorrad oder Fahrrad - für die ersten 7 Tage pro Tag

Fr. 5.- ab dem 8. Tag

pro Monat

Fr. 40.Für angebrochene Monate ist eine ganze

Monatsgebühr zu bezahlen.26 4.27 Materiallagerungen (wie Holz, Waren usw.)

Fr. 1.- Grundgebühr

Fr. 50.- zusätzlich pro Tag und pro m2

benutzte Fläche,

pro Tag jedoch mindestens Fr. 1.Fr. 1.-

5. Waagegebühren auf mobilen Anlagen: - dynamische Vorprobe Fr. 20.- statische Rad-/Achslastwägung

Fr. 50.6. Benützung des Videobefragungsraumes

pro Halbtag

Fr. 100.-28

7. Benützung des Videobefragungsraumes, inkl. technischer Betreuung pro Halbtag

Fr. 200.-29


§ 7

Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen 1 Die Luzerner Polizei erhebt für das bei ihr eingerichtete Alarmempfangssystem Alarmnet folgende Gebühren:30 a.

Einmalige Behandlungsgebühr und Ausarbeiten eines Alarmdispositivs, nach Zeitaufwand mindestens

Fr. 200.höchstens

Fr. 2 000.b.31

Jährliche Gebühr für den Anschluss an Alarmnet 1. Grundgebühr inklusive eines Alarmkriteriums Fr. 650.2. für jedes weitere Alarmkriterium

Fr. 200.c.

Änderung des Alarmdispositivs und der technischadministrativen Unterlagen, nach Zeitaufwand, höchstens

Fr. 500.d.

Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion usw.

Fr. 350.26 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 529).

27 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

28 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

29 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

30 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

31 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

Nr. 682

7

e.32

Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken des PolizeiLöschpiketts zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedie-

nungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion sowie von Anlagedefekten: 1. erster Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr Fr. 300.2. zweiter Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr

Fr. 500.3. jeder weitere Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr

Fr. 800.2 Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von

Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben. 3 Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.


§ 8

Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten 1 Die Gebühren für die Betriebskontrollen nach den eidgenössischen Verordnungen ARV133 und ARV234 betragen: a.

Grundgebühr mit Wegpauschale Fr. 120.b.

Zuschlag pro Person, die ein Fahrzeug führt und kontrolliert wird

Fr. 5.2 Nachkontrollen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz

richtet sich nach § 5 Unterabsatz a.35 3 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches oder um Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder um Erneuerung der Befreiung beträgt (nebst den Gebühren nach Absatz 1 für eine allenfalls erforderliche Betriebskontrolle) pro Person, die ein Fahrzeug führt Fr. 100.-36


§ 8a
37

Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit Personen, die zu ihrer Ausnüchterung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, haben eine Gebühr von 300 Franken zu bezahlen.

32 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

33 SR 822.221

34 SR 822.222

35 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

36 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

37 Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 387).

8

Nr. 682


§ 9

Auslagen

1 Neben den Gebühren sind die Auslagen in Rechnung zu stellen. 2 Zu den Auslagen gehören: a. Auslagen der Angehörigen der Polizei, auf deren Entschädigung diese Anspruch haben,

b. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten der Feuerwehr beim Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten zur Bergung von Personen,

c. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter.


§ 10

Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren Rechnungen für Gebühren und Auslagen in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Sie

dürfen Drittpersonen nicht direkt zugestellt werden.


§ 11

Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen.38 2 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag. 3 Von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen der Gemeinden treten frühestens mit ihrer Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt in Kraft.


§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 15. Dezember 199839 wird aufgehoben.

38 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

39 G 1998 548 (SRL Nr. 682)

Nr. 682

9


§ 13

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 10. Juni 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler

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