01.06.2013 - * / In Kraft
01.06.2012 - 31.05.2013Mit aktueller Version vergleichen
  DE • (html)
  DE • (pdf)

01.01.2009 - 31.05.2012
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 772 Kantonales Stromversorgungsgesetz vom 12. Dezember 2011* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juni 2012)

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 20111 beschliesst:

,


I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Gegenstand

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 20072


§ 2

Grundsatz und Ziele und legt die kantonalen Ziele, Zuständigkeiten und Instrumente im Bereich der Stromversorgung fest.

1 Kanton und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine sichere, ausreichende, wirtschaftliche und umweltverträgliche Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität ein. 2 Anzustreben sind dabei insbesondere: a. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Luzerner Wirtschaft und die Vermeidung von Benachteiligungen für die Wirtschaft und die Regionen des Kantons, b. die sparsame und effiziente Elektrizitätsverwendung, c. die Förderung der Produktion und der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme, d. der Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind,

e. die Förderung der Forschung, der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung.

* K 2011 3379 und G 2012 101 1 KR 2011 1142

2 SR 734.7

2

Nr. 772

3 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele dieses Gesetzes und arbeiten für dessen Vollzug mit betroffenen Organisationen zusammen.


§ 3

Zuständigkeit Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.


II. Netzgebiete, Leistungsaufträge § 4

Netzgebiete

1 Der Regierungsrat teilt nach Anhörung der Netzbetreiber und der Netzeigentümer sowie der Gemeinden den Netzbetreibern flächendeckend die Netzgebiete für das Verteil-

netz zu. 2 Er berücksichtigt dabei die Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und allfällige vertragliche Regelungen über den Netzbetrieb. 3 Betreibt ein Netzeigentümer sein Netz nicht selbst, hat er alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Bundesrecht

sowie der Leistungsaufträge nach § 5 dienen. 4 Die zuständige Dienststelle führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.


§ 5

Leistungsaufträge 1 Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, namentlich für a. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere mit Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, b. die Steigerung der Effizienz und die Sparsamkeit der Elektrizitätsverwendung sowie die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, c. die Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung, d. die Erbringung von Energiedienstleistungen, e. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.

2 Die Einzelheiten eines Leistungsauftrags können auch in einer Vereinbarung mit den Netzbetreibern festgelegt werden.

Nr. 772

3


III. Anschlusspflichten § 6

Anschlusspflicht innerhalb des Netzgebietes 1 Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses berechtigt und verpflichtet. Vorbehal-

ten bleiben abweichende Entscheide gemäss § 7. 2 Die Regelung von Netzen auf Industriearealen, Anschlusswechseln auf eine höhere Netzebene oder Zusatzanschlüssen an die gleiche oder eine höhere Netzebene richtet sich nach Bundesrecht.


§ 7

Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes 1 Netzbetreiber können verpflichtet werden, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn

a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist und

b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, wird im Umfang der Verpflichtung des Netzbetreibers gemäss Absatz 1 von seiner Anschlusspflicht befreit.


§ 8

Anschluss ausserhalb der Bauzone 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nach dem Bundesrecht keinen Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, sind vom Netzbetreiber an das Netz anzuschliessen, wenn

a. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist und b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone tragen die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung ab dem bestehenden Elektrizitätsnetz und für eine allfällig erforderliche

Netzverstärkung. Die Kosten für Unterhalt und Ersatz von Anschlussleitungen sind vom Netzbetreiber zu tragen. Sind diese unverhältnismässig hoch, hat sich der Endverbraucher daran zu beteiligen.

4

Nr. 772


IV. Netznutzungstarife, Stromeinkauf und -produktion, Konzessionsgebühren § 9

Netznutzungstarife Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden, der Netzbetreiber und weiterer interessierter Kreise Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife.


§ 10

Stromeinkauf und -produktion Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zwecke des Stromeinkaufs oder der Stromproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.


§ 11

Konzessionsgebühren Kanton und Gemeinden können für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes durch Infrastrukturanlagen der Elektrizitätsversorgung Gebühren erheben.


V. Schlussbestimmungen § 12

Rechtsschutz Gestützt auf dieses Gesetz ergangene Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.


§ 13

Strafbestimmungen 1 Die wiederholte Verletzung von Leistungsaufträgen gemäss § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes und die Missachtung der Anschlusspflichten gemäss den §§ 6, 7 Absatz 1 und 8 Ab-

satz 1 dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Entscheide werden mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. 2 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wird dies als Strafschärfungsgrund berücksichtigt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Bus-

se mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird diese gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe und ihrer Vertreterinnen und Vertreter bleibt vorbehalten.

Nr. 772

5


§ 14

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.3 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

4

Luzern, 12. Dezember 2011 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Leo Müller Der Staatsschreiber: Markus Hodel 3 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 1. Mai 2012 auf den 1. Juni 2012 in Kraft (K 2012 1432).

4 Die Referendumsfrist lief am 15. Februar 2012 unbenützt ab (K 2012 445).

Document Outline