01.06.2013 - * / In Kraft
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Nr. 772 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23.

März 20071 sowie § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 20072

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, ,


beschliesst: § 1

Zweck


Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 20073 § 2

Zuständigkeit .

Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die im Stromversorgungsgesetz dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere

Behörde als zuständig bezeichnet ist.


§ 3

Netzgebiete

1 Der Regierungsrat teilt nach Anhörung der Netzbetreiber und der Netzeigentümer sowie der Gemeinden den Netzbetreibern flächendeckend die Netzgebiete für das Verteil-

netz zu. 2 Er berücksichtigt dabei die Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und allfällige vertragliche Regelungen über den Netzbetrieb.

* G 2008 447

1 SR 734.7

2 SRL Nr. 1

3 SR 734.7. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

Nr. 772

3 Netzbetreiber und Netzeigentümer haben Änderungen in Bezug auf Betrieb oder Eigentum umgehend der Dienststelle Umwelt und Energie zu melden. 4 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.


§ 4

Leistungsaufträge Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, namentlich um a. die Grundversorgung sicherzustellen, b. die Versorgungssicherheit im Netzbereich sicherzustellen, insbesondere mit Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.


§ 5

Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes 1 Netzbetreiber können verpflichtet werden, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn

a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist und

b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, wird im Umfang der Verpflichtung des Netzbetreibers gemäss Absatz 1 von seiner Anschlusspflicht befreit.


§ 6

Anschluss ausserhalb der Bauzone 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach dem Bundesrecht Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, sind vom Netzbetreiber an das Netz anzuschliessen, wenn

a. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist und b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, tragen Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone die Kosten für

a. Erstellung, Unterhalt und Ersatz der Anschlussleitung ab dem bestehenden Elektrizitätsnetz,

b. eine allfällig erforderliche Netzverstärkung.


§ 7

Netznutzungstarife Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden und der Netzbetreiber Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife.

Nr. 772

3


§ 8

Inkraft reten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel

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