Nr. 43 Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai 1973*
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972 1
beschliesst: ,
I. Organisation und Zuständigkeit § 1
Abteilungen
1 Das Verwaltungsgericht bestellt aus seiner Mitte für die vierjährige Amtsdauer folgende Abteilungen: 2
a. die abgaberechtliche Abteilung; b. die sozialversicherungsrechtliche Abteilung; c. die verwaltungsrechtliche Abteilung.
3
2 Zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen wird eine besondere Abteilung gebildet, die aus den drei Abteilungspräsidenten und je zwei Mitgliedern der Abteilungen nach Absatz 1 besteht.
4
3 Der Präsident und die Vizepräsidenten führen in je einer Abteilung den Vorsitz.
5
4 Die Verwaltungsrichter können verschiedenen Abteilungen oder Kammern angehören.
6
* V XVIII 660. Vom Grossen Rat am 26. Juni 1973 genehmigt (G XVIII 354).
1 SRL Nr. 41
2 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
3 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
4 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
5 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
6 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
2
Nr. 43
5 Jeder Verwaltungsrichter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen und Kammern verpflichtet.
7
8
Die Bestellung der Abteilungen und Kammern findet in der Regel nach der Gesamterneuerungswahl des Verwaltungsgerichts und nach Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsdauer statt.
Konstituierung § 2
9
Verwaltungskommission 10
1 Die drei Abteilungspräsidenten bilden die Verwaltungskommission. Sie werden bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter ersetzt.
2 …11
3 …
12
13
Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo die Geschäftsordnung vom Gericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung beziehungsweise Kammer oder ihr Präsident verstanden.
Verwendung der Begriffe Gericht und Präsident 14
15
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: Gesamtgericht
a. die Organisation des Gerichts, insbesondere die Bestellung der Abteilungen und Kammern, die Bestimmung ihrer Präsidenten sowie die Wahl je eines Stellvertreters; b. den Entscheid über die Ausgleichung der Geschäftslast nach § 15 Absatz 2; c. den Erlass von Verordnungen und von Reglementen; d. die Wahl der Gerichtsschreiber, des Kanzleichefs und des Kanzleichefstellvertreters; e. die Verhängung von Disziplinarstrafen über vom Gesamtgericht gewähltes Personal; 7 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt, der bisherige Absatz 4 wurde neu gefasst zu Absatz 5.
8 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
9 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
10 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
11 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
12 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
13 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
14 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
15 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
Nr. 43
3
f. den Beschluss über den Leistungsauftrag; g. die Beurlaubung von Mitgliedern des Gerichts.
2 Das Gesamtgericht kann bestimmte Aufgaben nach den Absätzen 1a, 1d, 1e und 1g an einzelne Abteilungen oder die Verwaltungskommission delegieren.
3 Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts findet zu einem Geschäft nach Absatz 1 eine Gesamtgerichtssitzung statt.
§ 5
16
Die abgaberechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Abgaberechtliche Abteilung 17
a. Streitsachen aus kantonalem und kommunalem Steuer- und übrigem Abgaberecht; b. Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht;
c. Streitsachen nach dem Schatzungsgesetz und dem Gebäudeversicherungsgesetz; d. Perimeterstreitsachen; e. Streitsachen über die Verbilligung von Krankenkassenprämien, die kantonale Sozialhilfe und die Opferhilfe;
18
f. Beschwerden gegen Führerausweisentzüge und administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht 19
.
20
Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21
a. Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversicherung;
b. Streitsachen über Familienzulagen und berufliche Vorsorge.
16 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
17 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Einleitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.
18 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Einleitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.
19 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Einleitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.
20 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
21 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
4
Nr. 43
§ 7
22
1 Die verwaltungsrechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Verwaltungsrechtliche Abteilung 23
a. Streitsachen aus dem Gebiet der Raumplanung, des Bau- und Planungsrechts, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes; b. Enteignungsstreitsachen; c. Beschwerden betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung; d. Beschwerden betreffend das Fremdenpolizeirecht; 24
e. Beschwerden betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht 25
2 Im Übrigen beurteilt sie alle übrigen Streitsachen, die nicht einer andern Abteilung zugewiesen sind.
.
26
3 Ausserdem übt sie die Aufsicht aus über die Schätzungskommission gemäss § 38 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes 27 und die Schätzungskommissionen gemäss § 52 des kantonalen Jagdgesetzes 28.29
Besetzung der Abteilungen und Kammern 30
1 Die Abteilungen nach § 1 Absatz 1 und die Kammern nach § 1 Absatz 3 entscheiden in Dreierbesetzung.
31
2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, soweit es sich um Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser Tragweite handelt oder wenn es ein mitwirkender Richter verlangt; bei Fünferbesetzung haben in der Regel die übrigen Mitglieder der Abteilung mitzuwirken.
32
22 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
23 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
24 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
25 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
26 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
27 SRL Nr. 730
28 SRL Nr. 725
29 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
30 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
31 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
32 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
Nr. 43
5
3 Sind gleichzeitig die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer angefochten, so wird die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer in der gleichen Besetzung beurteilt wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.
33
34
1 Die Abteilungs- und Kammerpräsidenten oder die von ihnen bezeichneten Verwaltungsrichter entscheiden als Einzelrichter: Zuständigkeit der Einzelrichter a. Streitigkeiten aus den Bereichen Sozialversicherung, Sozialhilfe, Opferhilfe, Steuern und andere öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Forderungsstreitigkeiten aus verwaltungsgerichtlichen Klagen bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken. Die Berechnung des Streitwertes richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung 35;36
b. Beschwerden gegen Führerausweisentzüge und administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht; 37
c. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen nach dem Steuergesetz 38
d. Streitigkeiten über verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 2 und 3 VRG ;
39
e. Beschwerden, Klagen und Prüfungsanträge, die wegen offensichtlicher Unzuständigkeit, offensichtlichen Fehlens eines anfechtbaren Entscheids, offensichtlicher Verspätung oder offensichtlich verspäteter Einreichung der Einsprache oder Verwaltungsbeschwerde oder Nichtbefolgung einer Anordnung nach den §§ 24, 135 oder 195 VRG nicht materiell zu beurteilen sind;
) sowie Beschwerden gegen vorinstanzliche Kostenentscheide;
f. andere Streitigkeiten, für die in der Rechtsordnung der Einzelrichter vorgesehen ist.
2 In den Fällen nach Absatz 1 kann der Abteilungs- oder Kammerpräsident die Streitsache der Abteilung oder Kammer zur Beurteilung unterbreiten.
§ 9
40
Wenn die Art der Streitsache es erfordert, kann der Vorsitzende in der Dreier- oder Fünferbesetzung anstelle von Verwaltungsrichtern einen oder mehrere Fachrichter mit der für die Streitsache erforderlichen Sachkunde mitwirken lassen.
Mitwirkung von Fachrichtern 33 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
34 Eingefügt durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 15. September 1996 (G 1996 184).
35 SRL Nr. 260a
36 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
37 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
38 SRL Nr. 620
39 SRL Nr. 40
40 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
6
Nr. 43
§§ 10-11a41
Abteilung für die Prüfung von Erlassen 1 Die Abteilung für die Prüfung von Erlassen beurteilt Prüfungsanträge gemäss den §§ 188 ff. VRG 42
2 Bei der Beurteilung eines Antrages wirken die drei Abteilungspräsidenten und die beiden Mitglieder derjenigen Abteilung mit, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
.
43
3 Den Vorsitz führt der Präsident derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
44
4 Prüfungsanträge, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, können in Dreierbesetzung durch die Abteilungspräsidenten beurteilt werden. Wenn ein Richter der Dreierbesetzung es verlangt, ist der Prüfungsantrag in Fünferbesetzung zu beurteilen.
45,46
5 …
47
48
1 Die Verwaltungskommission ist die Geschäftsleitung des Gerichts. Sie nimmt die damit zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Gesamtgericht, dem Verwaltungsgerichtspräsidenten und den Abteilungspräsidenten vorbehalten oder an diese delegiert worden sind.
Verwaltungskommission 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie plant die Bewältigung der Geschäftslast, koordiniert diese unter den Abteilungen und trifft die hierfür notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen; b. sie unterbreitet das Globalbudget des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Schätzungskommissionen in Koordination mit dem Regierungsrat dem Kantonsrat 49;50
c. sie regelt die einheitliche Gestaltung der Entscheide; d. sie ist verantwortlich für die Umsetzung des Controllings 51
41 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
.
42 SRL Nr. 40
43 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
44 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz 3 eingefügt, die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
45 Fassung gemäss Änderung vom 29. Januar 1990, in Kraft seit dem 4. Dezember 1990 (G 1990 569).
46 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz 3 eingefügt, die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
47 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
48 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
49 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
50 Gemäss Änderung vom 24. März 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 189), wurde Unterabsatz b neu gefasst und Unterabsatz d eingefügt.
Nr. 43
7
3 Im Übrigen ist sie zuständig für: a. die Ernennung des Stellvertreters gemäss § 39 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes 52
b. Kanzleiuntersuche bei den der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstellten Behörden;
,
c. die Gewährung von Rechtsschutz gemäss § 12 des Behördengesetzes 53
4 Der Verwaltungsgerichtspräsident legt die dem Gesamtgericht zustehenden Geschäfte in der Regel der Verwaltungskommission zur Vorberatung und Antragstellung vor.
.
5 Die Verwaltungskommission kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall delegieren.
§ 13a
54
Zusammenarbeit der Abteilungen 55
1 Beschlägt eine Streitsache mehrere Materien, die in den Geschäftskreis verschiedener Abteilungen oder Kammern fallen, so ist für die Zuteilung die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
56
2 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung eines Geschäfts und können sich die Präsidenten der betroffenen Abteilungen oder Kammern nicht einigen, so entscheidet der Verwaltungsgerichtspräsident.
57
3 Dasselbe gilt, wenn aus einem andern Grund Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung einer Streitsache bestehen.
Ausgleichung der Geschäftslast 1 Soweit es zur Ausgleichung der Geschäftslast der Abteilungen und Kammern oder ihrer Präsidenten erforderlich ist, können Verschiebungen in der Geschäftslast vorgenommen werden.
58
2 Kommt in der Verwaltungskommission über solche Verschiebungen kein einstimmiger Beschluss zustande, so entscheidet darüber das Gesamtgericht.
51 Gemäss Änderung vom 24. März 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 189), wurde Unterabsatz b neu gefasst und Unterabsatz d eingefügt.
52 SRL Nr. 730
53 SRL Nr. 50
54 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
55 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Sachüberschrift und Absatz 2 neu gefasst.
56 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
57 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Sachüberschrift und Absatz 2 neu gefasst.
58 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
8
Nr. 43
Kanzlei
1 Die Kanzlei wird von dem als Kanzleichef gewählten Gerichtsschreiber oder seinem Stellvertreter geleitet.
59
2 …
60
II. Präsidium § 17
Verwaltungsgerichtspräsident 1 Dem Verwaltungsgerichtspräsidenten obliegen: a. der Vorsitz im Gesamtgericht; b. … 61
c. …
62
d. der Vorsitz in der Verwaltungskommission; e. die allgemeine Geschäftsleitung; f. die Ernennung eines andern Richters als Präsident des Schiedsgerichts nach Artikel 89 KVG
63 und Artikel 57 UVG64;65 g. die Vertretung des Gerichts nach aussen; h. die Durchführung der Beeidigungen, soweit das Verwaltungsgericht zuständig ist; 66
i. die Ernennung von Delegationen; 67
k. der Entscheid über ein Gesuch um ein Praktikum am Verwaltungsgericht; 68
l. die Verfügung über Kredite, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
69
m. alle übrigen ihm durch Beschluss der Verwaltungskommission übertragenen Aufgaben
70
59 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
.
60 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
61 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.
62 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurden die Unterabsätze c und h aufgehoben und f neu gefasst.
63 SR 832.10
64 SR 832.20
65 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurden die Unterabsätze c und h aufgehoben und f neu gefasst.
66 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.
67 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.
68 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.
69 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.
Nr. 43
9
2 Er kann für die vom Gesamtgericht und von der Verwaltungskommission zu behandelnden Geschäfte einen Berichterstatter bestimmen.
Verwaltungsgerichtsvizepräsidenten 1 …71
2 Der amtsälteste, unter gleichzeitig Gewählten der der Geburt nach älteste Vizepräsident vertritt den Verwaltungsgerichtspräsidenten bei dessen Verhinderung in den Obliegenheiten nach § 17 Absatz 1 ausser beim Vorsitz der Abteilung. Ist auch dieser verhindert, nimmt der andere Vizepräsident die erforderlichen Handlungen vor.
72
Abteilungs- und Kammerpräsidenten 73
1 Die Abteilungspräsidenten führen ihre Abteilung in personeller und organisatorischer Hinsicht.
74
2 Insbesondere sind sie verantwortlich für: a. Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung; b. das Controlling; c. die Publikation der Entscheide in den offiziellen Organen des Kantons.
75
3 Den Abteilungs- und Kammerpräsidenten obliegen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere: 76
a. die Anordnung aller zur Vorbereitung und raschen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Massnahmen;
b. die Bezeichnung der mitwirkenden Richter und des Referenten, wobei eine gleichmässige Belastung anzustreben ist;
c. die Einberufung zu den Sitzungen, die Festsetzung der Traktandenliste, die Leitung der Verhandlungen und die Handhabung der Sitzungspolizei; d. die Überprüfung der Abfassung der Urteile; e. die Abschreibung der Streitsachen, die durch Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder aus andern Gründen gegenstandslos geworden sind; f. vorsorgliche Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VRG) 77
70 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1b aufgehoben und Absatz 1h-m eingefügt.
;
71 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.
72 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.
73 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
74 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
75 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
76 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
77 SRL Nr. 40
10
Nr. 43
g. Vorkehren zur Beweissicherung (§ 58 VRG) 78
h. die Wiederherstellung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 131 VRG)
;
79
i. die Einstellung des Vollzuges im Revisionsverfahren (§ 178 VRG) ;
80
k. die Bewilligung und der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuweisung eines Anwaltes als Vertreter nach § 204 VRG
;
81
l. Kostenerlass (§ 205 VRG) ;
82.83
4 Der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung ist Präsident des in Artikel 89 KVG 84 und Artikel 57 UVG85 vorgesehenen Schiedsgerichts. Bei seiner Verhinderung ernennt der Verwaltungsgerichtspräsident einen andern Verwaltungsrichter als Präsidenten.
86,87
88
1 Die Abteilungs- und Kammerpräsidenten werden von einem andern Mitglied ihrer Abteilung vertreten. Sie können in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben im Rahmen von § 19 Absatz 3 ganz oder teilweise einem andern Richter übertragen.
Vertretung der Abteilungs- und Kammerpräsidenten 2 § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
III. Kanzleichef89 § 20a
90
1 Der Kanzleichef ist Sekretär des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und des Gerichtspräsidenten. Er hat beratende Stimme.
Kanzleichef und Kanzleichefstellvertreter 2 Er steht dem Personal der Kanzlei vor und ist für dessen effizienten Einsatz verantwortlich.
78 SRL Nr. 40
79 SRL Nr. 40
80 SRL Nr. 40
81 SRL Nr. 40
82 SRL Nr. 40
83 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
84 SR 832.10
85 SR 832.20
86 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
87 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
88 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
89 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
90 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
Nr. 43
11
3 Ferner ist er zuständig für: a. einen effizienten Mitteleinsatz; b. die Sicherheit.
4 Der Kanzleichef kann mit Zustimmung der Verwaltungskommission bestimmte Aufgaben delegieren.
5 Der Kanzleichefstellvertreter nimmt die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 am andern Gerichtsstandort selbständig wahr.
6 Der Kanzleichefstellvertreter vertritt den Kanzleichef bezüglich der Aufgaben nach Absatz 1.
IV. Geschäftsgang § 21
91
Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei ohne Verzug dem zuständigen Abteilungs- oder Kammerpräsidenten vorgelegt.
Geschäftseingang § 22
92
1 Der zuständige Präsident oder der von ihm bezeichnete Richter besorgt die Instruktion gemäss § 40 VRG Instruktion und Berichterstattung 93
2 Der zuständige Präsident übernimmt die Berichterstattung oder bezeichnet hiefür einen Referenten und setzt die Akten bei den Richtern in Zirkulation.
. Das Gericht kann weitere Beweise erheben.
3 Der zuständige Präsident oder der von ihm bezeichnete Richter kann genau bezeichnete Aufgaben der Instruktion einem Gerichtsschreiber übertragen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die in § 19 Absatz 3 ausdrücklich genannt sind, und selbständig anfechtbare Zwischenentscheide.
94
95
Der zuständige Präsident ordnet die Ausübung des Rechtes der Parteien auf Akteneinsicht.
Akteneinsicht 91 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
92 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
93 SRL Nr. 40
94 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
95 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
12
Nr. 43
§ 24
96
1 Bei der Beratung stellt und begründet der Referent seinen Antrag. Anschliessend äussert jeder Richter der Reihe nach seine Ansicht und stellt einen allfälligen Gegenantrag.
Der Abteilungs- oder Kammerpräsident spricht zuletzt.
Beratung und Abstimmung 2 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
3 Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung fortgesetzt werden.
4 Verlangt weder ein Richter noch der Gerichtsschreiber mehr das Wort, lässt der Präsident abstimmen.
Zirkulationsbeschlüsse Die Erledigung von Geschäften auf dem Zirkulationsweg ist zulässig. Jedem Richter bleibt vorbehalten, die mündliche Beratung zu verlangen.
Abstimmung bei Wahlen und über Verwaltungsangelegenheiten 1 Bei Wahlen und über Sachgeschäfte in Verwaltungsangelegenheiten wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Richter geheime Abstimmung verlangt.
2 Kommt bei Sachgeschäften wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
97
3 Ergibt sich bei Wahlen bei der ersten und zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
98
V. Schlussbestimmungen § 27
Beeidigung
1 Die Gerichtsschreiber werden bei Amtsantritt beeidigt.99 2 Alle Beeidigungen sind in das Protokoll aufzunehmen.
100
96 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
97 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
98 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
99 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
100 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
Nr. 43
13
Ausstand, Erkrankung 1 Ist ein Richter infolge Ausstandes, Erkrankung oder aus andern Gründen verhindert, so hat er dies dem Abteilungspräsidenten mitzuteilen.
2 Richter, die sich im Ausstand befinden, dürfen bei der Beratung nicht anwesend sein.
§ 29
101
Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat rückwirkend auf den 1. Juni 1973 in Kraft.
2 Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 16. Mai 1973 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Erni Der Gerichtsschreiber: Petermann 101 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
Document Outline
- I. Organisation und Zuständigkeit
- § 1 Abteilungen
- § 1a Konstituierung
- § 2 Verwaltungskommission
- § 3 Verwendung der Begriffe Gericht und Präsident
- § 4 Gesamtgericht
- § 5 Abgaberechtliche Abteilung
- § 6 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
- § 7 Verwaltungsrechtliche Abteilung
- § 8 Besetzung der Abteilungen und Kammern
- § 8a Zuständigkeit der Einzelrichter
- § 9 Mitwirkung von Fachrichtern
- §§ 10-11a
- § 12 Abteilung für die Prüfung von Erlassen
- § 13 Verwaltungskommission
- § 13a
- § 14 Zusammenarbeit der Abteilungen
- § 15 Ausgleichung der Geschäftslast
- § 16 Kanzlei
- II. Präsidium
- § 17 Verwaltungsgerichtspräsident
- § 18 Verwaltungsgerichtsvizepräsidenten
- § 19 Abteilungs- und Kammerpräsidenten
- § 20 Vertretung der Abteilungs- und Kammerpräsidenten
- III. Kanzleichef
- § 20a Kanzleichef und Kanzleichefstellvertreter
- IV. Geschäftsgang
- § 21 Geschäftseingang
- § 22 Instruktion und Berichterstattung
- § 23 Akteneinsicht
- § 24 Beratung und Abstimmung
- § 25 Zirkulationsbeschlüsse
- § 26 Abstimmung bei Wahlen und über Verwaltungsangelegenheiten
- V. Schlussbestimmungen
- § 27 Beeidigung
- § 28 Ausstand, Erkrankung
- § 29
- § 30 Inkrafttreten