Nr. 611
Verordnung über den Finanzausgleich (FAV)
vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 2, 4, 5 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4, 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 12a, 13, 13f Absatz 2, 16 Absatz 3, 23 Absatz 6 und 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 5. März 20021, auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Grundlagen § 1 *
Zuständigkeit 1 Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 20022 (Gesetz). *2 Die Lustat Statistik Luzern berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau, den Lastenausgleich und den Pro-Kopf-Beitrag an Gemeindefusionen, zuhanden des Finanzdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statistischen Formeln an. * § 2
Wirkungsbericht 1 Im Jahr 2005 wird dem Grossen Rat in der zweiten Hälfte des Jahres Bericht erstattet. Danach wird alle vier Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erarbeitung miteinzubeziehen. * 1
SRL Nr. 610
2
SRL Nr. 610. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2002 558
2
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2 Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfinanzen in der zu untersuchenden Zweijahres- beziehungsweise Vierjahresperiode. 3 Er gibt Auskunft über die Zielerreichung nach § 1 des Gesetzes und enthält Ausführungen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton.
2 Ressourcenausgleich § 3
Ressourcenpotenzial 1 Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials werden die Nettovermögenserträge gemäss den Vorschriften im Anhang 6 erhoben. *2 Das Finanzdepartement überprüft die richtige Verbuchung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. *3 Das Finanzdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials notwendigen Weisungen. * § 4 *
Mindestausstattung 1 Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbevölkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 2 berücksichtigt. 2 Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese drei Jahre nach der Definition gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen. 3 Für jeden Steuerhundertstel, um den der massgebliche Steuerfuss die vorgegebene Limite nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt.
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3
3 Lastenausgleich 3.1 Topografischer Lastenausgleich § 5 *
Berechnung und Verteilung 1 Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 20113, die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft, die Länge der Güter- und Gemeindestrassen und die Länge der Fliessgewässer nach den Statistiken der zuständigen kantonalen Dienststellen berücksichtigt. 2 Die für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden ausgerichtet: a.
zu 50 Prozent für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet), b.
zu 40 Prozent für die Güter- und Gemeindestrassen, c.
zu 10 Prozent für die Fliessgewässer ohne Seen.
3 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Absatz 2a wird nach den Erschwerniszonen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft wie folgt gewichtet: a.
die Talzone mit 0,
b.
die Hügelzone mit 1,5, c.
die Bergzone 1 mit 1,7, d.
die Bergzone 2 mit 1,725, e.
die Bergzone 3 mit 1,75, f.
die Bergzone 4 mit 1,775.
Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren gewichtete landwirtschaftliche Nutzfläche pro Einwohner das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2a bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der gewichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Einwohner und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde. 4 Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach Absatz 2b wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet: a.
die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1, b.
die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1, c.
die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1, d.
die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1, e.
die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1, 3
SRL Nr. 28d. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4
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f.
die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0.
Die Summe der gemäss Absatz 4a-f nach Strassenklassen gewichteten Längen der Güter- und Gemeindestrassen wird mit dem Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlicher Nutzfläche gemäss Absatz 3 gewichtet. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2b bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der zweifach gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde. 5 Für Fliessgewässer nach Absatz 2c werden Beiträge an Gemeinden ausgerichtet, deren Fliessgewässerlänge pro Einwohner das kantonale Mittel um mehr als 50 Prozent übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbetrag nach Absatz 2c bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der Fliessgewässerlänge pro Einwohner und 150 Prozent des kantonalen Mittels, multipliziert mit der Bevölkerungszahl.
3.2 Soziodemografischer Lastenausgleich § 6
Bildungslasten 1 Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde in der Regel gemäss eidgenössischer Zählung am Stichtag des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr und die ständige Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr sowie der Ressourcenindex des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berücksichtigt. *2 Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung wird als Index der Schüler-Intensität berechnet. Der kantonale Mittelwert wird dabei als Basiswert verwendet und gleich 100 gesetzt. *3 Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Bildungslastenausgleich bemisst sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem Index der Schülerintensität gewichteten und der ungewichteten Bevölkerungszahl. *4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Index der Schüler-Intensität 100 Prozent übersteigt und deren Ressourcenindex höchstens 100 Prozent beträgt. 5 Den anspruchsberechtigten Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 90 und 100 Prozent werden die Beiträge im Bildungslastenausgleich linear um 0 bis 100 Prozent gekürzt.
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5
§ 7 *
Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung 1 Der für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung zur Verfügung gestellte Betrag wird zu einem Drittel an jene Gemeinden entrichtet, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, das kantonale Mittel übersteigt, und zu zwei Dritteln an jene Gemeinden, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, das kantonale Mittel übersteigt. 2 Die Berechnung des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen berücksichtigt die Unterstützungsdauer durch proportionale Gewichtung bei unterjährigem Unterstützungsbezug sowie die Haushaltgrösse durch Gewichtung gemäss der Äquivalenzskala der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der Anteil wird als Durchschnitt der Anteile des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berechnet. 3 Für die Feststellung der Personenanteile ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik massgebend. 4 Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.
Lasten aus der Infrastruktur 1 Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte oder eine hohe Bebauungsdichte haben. Trifft beides zu, werden der Gemeinde beide Beträge ausgerichtet. Drei Viertel des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages werden für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte, ein Viertel wird für den Ausgleichsbeitrag Bebauungsdichte verwendet. *2 Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend: *a.
die Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen gemäss eidgenössischer Gebäude- und Wohnungsstatistik, b.
die Beschäftigten der Wirtschaftssektoren 2 und 3 nach eidgenössischer Betriebszählung, c.
die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik.
3 Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kantonale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt. *4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 100 Punkten übersteigen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl. *
6
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3.3 Finanzierung des Lastenausgleichs § 9
Teuerungsbedingte Anpassung 1 Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.
4 Besondere Beiträge * 4.1 Fonds § 10 *
Verzinsung
1 Der Fonds nach § 12a des Gesetzes wird nicht verzinst.
4.2 Gesuche * § 11 *
Zuständigkeit 1 Gesuche um besondere Beiträge haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten und sind einzureichen *a. * beim Finanzdepartement für Sonderbeiträge an eine einzelne Gemeinde, b. * beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Beiträge an Gemeindefusionen und für Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.
2 Das zuständige Departement prüft die Gesuche unter Mitwirkung des andern Departementes gemäss Absatz 1 und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid. * § 12 *
Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden 1 Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. In der Regel soll an eine Gemeinde nur einmal ein Sonderbeitrag ausgerichtet werden.
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§ 13 *
Beiträge an Gemeindefusionen 1 Gesuchen um Ausrichtung eines Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind insbesondere der Entwurf des Fusionsvertrages sowie ein Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren beizulegen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.
§ 13a *
Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden 1 Gesuche um Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden haben einen Projektbeschrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektkosten zu enthalten. Die anrechenbaren Kosten und die zu erwartenden Einsparungen sind besonders zu begründen. 2 Die anrechenbaren Kosten eines beitragsberechtigten Projekts nach § 13e des Gesetzes sind auf den effektiven Zusatzaufwand begrenzt. 3 Anrechenbar sind die direkten Kosten, die den Gemeinden durch die Planung und die Umsetzung des beitragsberechtigten Projekts entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere Betriebskosten, Kosten, die auch ohne das Projekt auf Dauer anfallen würden, sowie Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten. 4 Bei der Prüfung von Gesuchen ist der Verband Luzerner Gemeinden anzuhören.
5 Mitwirkung der Gemeinden § 14
Bereiche der Mitwirkung 1 Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit: a.
Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung, b.
Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes, c.
Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes, d.
Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes, e.
Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes, f.
Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes, g.
Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den soziodemografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes, h. * … i.
Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.
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Interessenvertretung 1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation. 2 Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden. 3 Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksichtigt werden. 4 Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören.
5a ... *
5a.1 ... * § 16 *
…
5a.2 ... * § 17 *
…
6 Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen * § 18 *
Berechnung
1 Der fusionierten Gemeinde wird bei der Berechnung des Besitzstandes ein prozentualer Zuschlag bei der Mindestausstattung angerechnet, welcher den Verlust, bezogen auf den Anspruch auf Ressourcenausgleich vor der Fusion, ausgleicht. Dieser Zuschlag wird nach § 23 des Gesetzes berechnet und jährlich bei der Neuberechnung des Ressourcenausgleichs berücksichtigt, solange die neue Gemeinde besitzstandberechtigt ist. 2 Die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden vor und nach der Fusion einzeln gerechnet, und die Differenz wird als Besitzstand festgehalten. Während der Zeit der Besitzstandwahrung werden die einzelnen Beträge der Entwicklung der einzelnen Gefässe angepasst. 3 Resultiert aus einem Methodenwechsel im Finanzausgleich für eine fusionierte Gemeinde ein Verlust, wird der bestehende Besitzstand um den Verlust erhöht.
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4 Resultiert aus einem Methodenwechsel im Finanzausgleich für eine fusionierte Gemeinde ein Gewinn, wird er vom bestehenden Besitzstand abgezogen, soweit der Besitzstand des einzelnen Ausgleichsgefässes dadurch nicht negativ wird. Ein Abzug entfällt, wenn der bestehende Besitzstand negativ ist. 5 Als Methodenwechsel gelten Änderungen im Finanzausgleichssystem des Kantons, die mit Änderungen des Gesetzes oder des zugehörigen Verordnungsrechtes beschlossen werden. 6 Geht eine Gemeinde aus mehr als einer Fusion hervor, werden die Verluste und Gewinne aus Methodenwechseln nach den Absätzen 4 und 5 auf die gemäss § 23 Absatz 2 des Gesetzes separat verwaltete Besitzstanddauer jeder Fusion verteilt. Die Verteilung erfolgt für jedes Ausgleichsgefäss im Verhältnis der Beiträge der einzelnen Fusionen zum Besitzstand.
7 Inkrafttreten § 19
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10
Nr. 611
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstel e G
Erlass
03.12.2002
01.01.2003
Erstfassung
G 2002 558
Ingress
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
06.12.2011
01.01.2012
geändert
G 2011 380
§ 1
Abs. 1
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
§ 1
Abs. 2
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
§ 2
Abs. 1
20.11.2007
01.12.2007
geändert
G 2007 380
§ 3
Abs. 1
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
§ 3
Abs. 2
07.04.2014
01.07.2014
geändert
G 2014 181
§ 3
Abs. 3
06.12.2011
01.01.2012
geändert
G 2011 380
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
§ 6
Abs. 1
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
§ 6
Abs. 2
10.06.2003
01.01.2003
geändert
G 2003 215
§ 6
Abs. 3
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
§ 8
Abs. 1
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
§ 8
Abs. 2
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
§ 8
Abs. 3
18.03.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 124
§ 8
Abs. 4
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
Titel 4
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
Titel 4.2
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
§ 11
Abs. 1
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 341
§ 11
Abs. 2
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
eingefügt
G 2014 265
§ 14
Abs. 1, h.
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
Titel 5a
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
Titel 5a.1
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
Titel 5a.2
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012.17
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
Titel 6
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
Anhang 1
07.02.2012
01.01.2013
Inhalt geändert
G 2012 17
Anhang 2
07.02.2012
01.01.2013
Inhalt geändert
G 2012 17
Anhang 3
07.02.2012
01.01.2013
Inhalt geändert
G 2012 17
Anhang 4
07.02.2012
01.01.2013
Inhalt geändert
G 2012 17
Anhang 5
07.02.2012
01.01.2013
Inhalt geändert
G 2012 17
Anhang 6
07.02.2012
01.01.2013
eingefügt
G 2012 17
Anhang 6
07.04.2014
01.07.2014
Inhalt geändert
G 2014 181
Nr. 611
11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstel e G
03.12.2002
01.01.2003
Erlass
Erstfassung
G 2002 558
10.06.2003
01.01.2003
geändert
G 2003 215
20.11.2007
01.12.2007
geändert
G 2007 380
18.03.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 124
06.12.2011
01.01.2012
geändert
G 2011 380
06.12.2011
01.01.2012
geändert
G 2011 380
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Titel 5a
aufgehoben
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Titel 5a.1
aufgehoben
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Titel 5a.2
aufgehoben
G 2012.17
07.02.2012
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Titel 6
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Anhang 1
Inhalt geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Anhang 2
Inhalt geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Anhang 3
Inhalt geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Anhang 4
Inhalt geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Anhang 5
Inhalt geändert
G 2012 17
07.02.2012
01.01.2013
Anhang 6
eingefügt
G 2012 17
07.04.2014
01.07.2014
geändert
G 2014 181
07.04.2014
01.07.2014
Anhang 6
Inhalt geändert
G 2014 181
23.05.2014
01.06.2014
Ingress
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
Titel 4
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
Titel 4.2
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
geändert
G 2014 265
23.05.2014
01.06.2014
eingefügt
G 2014 265
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 341
24.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 341
Mindestausstattung (§ 4 Abs. 1) mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i gemäss Verordnung über die kantonale Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozent MWB
i
=
=
MA
i
=
86,4
=
҂
͑⌺MWBiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
Anhang 1
(Stand 01.01.2013)
Nr. 611-A1
1
Topografischer Lastenausgleich (§ 5) Anzahl Gemeinden
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Talzone der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Hügelzone der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 1 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 2 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 3 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 4 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) TZ
i + HZi + BZ1i + BZ2i + BZ3i + BZ4i Total landwirtschaftlich genutzte Fläche ungewichtet in der Gemeinde i(ohne Sömmerungsgebiet; gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) HZ
i ҂ 1,5 + BZ1i ҂ 1,7 + BZ2i ҂ 1,725 + BZ3i ҂ 1,75 + BZ4
i ҂ 1,775 Total landwirtschaftlich genutzte Fläche gewichtet in der Gemeinde i(ohne Sömmerungsgebiet; gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Einwohner/in in der Gemeinde i gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Einwohner/in im Kantonsmittel
n
=
MWB
i
BJ-3
=
TZ
i
=
HZi
=
BZ1
i
=
BZ2
i
=
BZ3
i
=
BZ4
i
=
LF
i
=
GLF
i
=
GLFD
i
=
=
GLFD
=
=
GLF
i
MWB
i
BJ-3
⌺GLF
i
⌺MWB
i
BJ-3
n
i=1
n
i=1
Anhang 2
(Stand 01.01.2013)
Nr. 611-A2
1
für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlich genutzter Fläche der Gemeinde i(Flächengewicht) Summe der zweifach gewichteten Längen der Güterstrassen 1. und 2. Klasse und der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner/in in der Gemeinde i zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner/in für die Gemeinden insgesamt für den topografischen Lastenausgleich massgebende zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i MGLF
i
=
=
L1
i
=
W1
i
=
L2
i
=
W2
i
=
G1
i
=
FG
i
=
=
GS
i
=
GSD
i
=
=
GSD
=
=
MGS
i
=
=
͑GLFD
i - GLFD͒ ҂ MWBi BJ-3
wenn
GLFD
i Œ GLFD sonst
0
[(L1
i + L2i +G1i) + 0,1 ҂ (W1i +W2i)] ҂ FGi GLF
i
LF
i
GS
i
MWB
i
BJ-3
⌺GS
i
⌺MWB
i
BJ-3
n
i=1
n
i=1
͑GSD
i - GSD͒ ҂ MWBi BJ-3
wenn
GSD
i Œ GSD sonst
0
2
Nr. 611-A2
Länge der Fliessgewässer in der Gemeinde i Länge der Fliessgewässer pro Einwohner/in in der Gemeinde i Länge der Fliessgewässer pro Einwohner/in für die Gemeinden insgesamt für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete Länge der Fliessgewässer der Gemeinde i Gesamtdotierung topografischer Lastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr BJ nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verteilen ist
topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde i gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen zu verteilen ist topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i
GW
i
=
GWD
i
=
=
GWD
=
=
MGW
i
=
=
TLA
=
TLAF
=
0,5 ҂ TLA =
TLAF
i
=
TLAF ҂ =
TLAS
=
0,4 ҂ TLA =
TLAS
i
=
TLAS ҂ =
MGLF
i
⌺MGLF
i
n
i=1
MGS
i
⌺MGS
i
n
i=1
͑GWD
i - 1,5 ҂ GWD͒ ҂ MWBi BJ-3
wenn
GWD
i Œ 1,5 ҂ GWD sonst
0
GW
i
MWB
i
BJ-3
⌺GW
i
⌺MWB
i
BJ-3
n
i=1
n
i=1
Nr. 611-A2
3
gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Fliessgewässer zu verteilen ist
topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Fliessgewässer der Gemeinde i
topografischer Lastenausgleich für die Gemeinde i TLAG
=
0,1 ҂ TLA =
TLAG
i
=
TLAG ҂ =
TLA
i
=
TLAF
i + TLASi + TLAGi =
MGW
i
⌺MGW
i
n
i=1
4
Nr. 611-A2
Bildungslastenausgleich (§ 6) Anzahl Gemeinden
ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i am Jahresende im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule im Kanton Luzern am Stichtag der eidgenössischen Schülerinnen- und Schülerzählung im Durchschnitt des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Kantons Luzern im Durchschnitt der Schuljahre mit Beginn drei, vier und fünf Jahre vor dem Bezugsjahr BJ gemäss Abrechnung der Regionalen Schulabkommen Nordwestschweiz und Zentralschweiz Ressourcenindex der Gemeinde i im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Schülerintensität der Gemeinde i
Schülerintensität im Kantonsmittel
Index der Schülerintensität der Gemeinde i
n
=
SWB
i
=
SCH
i
=
SCHAK
i
=
RIi
=
SINT
i
=
=
SINT
=
=
SINTI
i
=
=
SCH
i + SCHAKi SWB
i
҂ 100
҂ 100
⌺(SCH
i + SCHAKi) ⌺SWB
i
n
i = i
n
i = i
҂
͑⌺SWBiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
҂
͑⌺SCHiBJ-j͒ 4
j=2
1 3
҂
͑⌺SCHAKiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
SINT
i
SINT
҂ 100
Anhang
3
(Stand 01.01.2013)
Nr. 611-A3
1
mit dem Index der Schülerintensität gewichtete ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung für Bildungslastenausgleich der Gemeinde i
Gesamtdotierung Bildungslastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) Bildungslastenausgleich für die Gemeinde i BG
i
=
=
BB
i
=
=
=
=
=
=
BLA
=
BLA
i
=
BLA ҂
=
BG
i - SWBi wenn
RI
i ͨ 90 und SINTIi Œ 100 ͑BG
i - SWBi͒ ҂ ͑1 - ͑RIi - 90͒ / 10͒ wenn
90 RI
i 100 und SINTIi Œ 100 0
wenn
RI
i ͧ 100 oder SINTIi ͨ 100 BB
i
⌺BB
i
n
i=1
Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs gemäss § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Finanzausgleich werden folgende Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Schulen (innerkantonal oder ausserkantonal) mit Wohnort im Kanton Luzern berücksichtigt: Schulstufen/Schultypen Selektion
Kindergarten
alle Klassen (Vollzeit und Teilzeit) Basisstufe
alle Klassen
Primarschule Regelklassen alle Klassen (1. bis 6.) Kleinklassen A, B, C
alle Klassen
Aufnahmeklassen Primar alle Klassen
Langzeitgymnasium/Sekundarstufe I 1. bis 3. Klassen
Kurzzeitgymnasium
Lernende, die von der 2. Klasse der Sekundarschule Niveau A oder des Langzeitgymnasiums in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten SWB
i ҂ SINTIi ҂ 1
100
2
Nr. 611-A3
Schulstufen/Schultypen Selektion
Sekundarschule Niveau A, B, C und D alle Klassen (1. bis 3.) Integrierte Sekundarschule alle Klassen (1. bis 3.) Aufnahmeklassen Sekundarstufe I alle Klassen
Integrationskurs Ausländerinnen und Ausländer alle Klassen
Heilpädagogischer Kindergarten, Sprachheil-Kindergarten, Sprachheilklasse alle Klassen
Sonderschulen
alle Klassen
Time-out-Klassen
Lernende, die nicht in einer Regelschule angemeldet und erfasst sind Schülerinnen und Schüler in privaten Schulen auf allen Stufen werden nur dann berücksichtigt, wenn ein zum Stichtag der eidgenössischen Lernendenstatistik gültiger Entscheid der Dienststelle Volksschulbildung über die Schulung in einer privaten Schule vorliegt.
Nr. 611-A3
3
Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung (§ 7) Anzahl Gemeinden
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anzahl Personen im Alter von 80 und mehr Jahren (in der Folge: Hochbetagte) in der Gemeinde i am Ende des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ(gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung in der Gemeinde iim dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ in Prozent Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJim Kantonsmittel in Prozent Index Anteil der Hochbetagten der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index des Anteils der Hochbetagten gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Soziallastenausgleich Hochbetagte
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) n
=
MWB
i
BJ-3
=
P80
i
BJ-3
=
AP80
i
=
=
AP80
=
=
AP80I i
=
=
BGH
i
=
MWB
i
BJ-3 ҂ AP80I i ҂
=
BBH
i
=
=
MWB
i
=
AP80
i
AP80
҂ 100
҂ 100
⌺P80
i
BJ-3
⌺MWB
i
BJ-3
P80
i
BJ-3
MWB
i
BJ-3
҂ 100
n
i
n
i
BGH
i - MWBi
BJ-3
wenn
AP80I i Œ 100
sonst
0
҂
͑⌺MWBiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
1
100
Anhang 4
(Stand 01.01.2013)
Nr. 611-A4
1
Anzahl Personen im Alter von unter 65 Jahren in der Gemeinde i, die durch Sozialhilfe unterstützt werden, gemäss Schweizerischer Sozialhilfestatistik (exkl. Flüchtlinge), im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ und gewichtet mit der Haushaltsgrösse und der Bezugsdauer; wobei AnzPers als Anzahl Personen im durch Sozialhilfe unterstützten Haushalt k, Dauer als Bezugsdauer der Sozialhilfe im Referenzjahr in Monaten und Faktor als Umrechnungsfaktor für die Gewichtung nach Haushaltsgrösse gemäss Skos definiert sind.
Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJin der Gemeinde i in Prozent Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJim Kantonsmittel in Prozent Index Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen in der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Soziallastenausgleich Sozialhilfe
SH
i
=
ASH
i
=
=
ASH
=
=
ASHI
i
=
=
BGS
i
=
=
BBS
i
=
=
҂
⌺⌺
5
j=3 k 1 3
AnzPers
k
BJ-j ҂ Dauer k
BJ-j
Faktor
k
BJ-j ҂ 12 SH
i
MWB
i
҂ 100
҂ 100
⌺SH
i
⌺MWB
i
n
i
n
i
ASH
i
ASH
҂ 100
MWB
i ҂ ASHIi ҂ 1
100
BGS
i - MWBi
wenn
ASHI
i Œ 100 sonst
0
2
Nr. 611-A4
SLA
=
SLA
i
=
SLA ҂
(
)=
Gesamtdotierung Soziallastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) Soziallastenausgleich für die Gemeinde i BBH
i
⌺BBH
i
n
i=1
BBS
i
⌺BBS
i
n
i=1
҂
+
҂
2 3
1 3
Nr. 611-A4
3
Infrastrukturlastenausgleich (§ 8) Anzahl Gemeinden
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im Jahr der eidgenössischen Betriebszählung JBZ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anzahl Beschäftigte (Arbeitsplätze) in der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Betriebszählung aus dem Jahr JBZ Anzahl Wohngebäude in der Gemeinde i zu Beginn des Jahres vor dem Bezugsjahr BJ gemäss kantonalem Gebäude- und Wohnungsregister; die Definition von «Wohngebäude» richtet sich nach dem Merkmalskatalog zum eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister Anzahl Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen in der Gemeinde izu Beginn des Jahres vor dem Bezugsjahr BJ gemäss kantonalem Gebäudeund Wohnungsregister; die Definition von «Wohngebäude» und «Geschoss» richtet sich nach dem Merkmalskatalog zum eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i
Arbeitsplatzdichte im Kantonsmittel
Index Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) Bebauungsdichte der Gemeinde i
n
=
MWB
i
BJ-3
=
MWB
i
JBZ
=
BES
i
JBZ
=
WG
i
BJ-1
=
WG4
i
BJ-1
=
AD
i
=
=
AD
=
=
ADI
i
=
=
BD
i
=
=
⌺BES
i
JBZ
⌺MWB
i
JBZ
n
i=1
n
i=1
BES
i
JBZ
MWB
i
JBZ
҂ 100
AD
i
AD
WG4
i
BJ-1
WG
i
BJ-1
҂ 100
҂ 100
҂ 100
Anhang 5
(Stand 01.01.2013)
Nr. 611-A5
1
Bebauungsdichte im Kantonsmittel
Index Bebauungsdichte der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index Arbeitsplatzdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
mit dem Index Bebauungsdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Infrastrukturlastenausgleich Arbeitsplatzdichte ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Infrastrukturlastenausgleich Bebauungsdichte Gesamtdotierung Infrastrukturlastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) Infrastrukturlastenausgleich für die Gemeinde i BD
=
=
BDI
i
=
=
BGAD
i
=
MWB
i
BJ-3 ҂ ADI i ҂
=
BGBD
i
=
MWB
i
BJ-3 ҂ BDI i ҂
=
BBAD
i
=
=
BBBD
i
=
=
ILA
=
ILA
i
=
ILA ҂
(
)=
⌺WG4
i
BJ-1
⌺WG
i
BJ-1
n
i=1
n
i=1
BD
i
BD
҂ 100
BGAD
i - MWBi
BJ-3
wenn
BGAD
i ͧ MWBi BJ-3
sonst
0
BGBD
i - MWBi
BJ-3
wenn
BGBD
i ͧ MWBi BJ-3
sonst
0
҂
+ ҂
BBAD
i
⌺BBAD
i
n
i=1
BBBD
i
⌺BBBD
i
n
i=1
3 4
1 4
҂ 100
1
100
1
100
2
Nr. 611-A5
Berechnung der Nettovermögenserträge (§ 3 Abs. 1) a. Nettovermögenserträge ohne Gewinn aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens Die Nettovermögenserträge umfassen die Vermögenserträge (Artenkonto 42) abzüglich der Buchgewinne (Artenkonto 424), des Aufwandes der Dienststellen 941 bis 949, ohne die Artenkonti 32, 38 und 396 und der Passivzinsen (Artenkonto 32) und zuzüglich des Ertrages der Dienststellen 941 bis 949, ohne die Artenkonti 42, 48 und 496.
b. Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des FinanzvermögensFür die Berechnung gelten die Regeln der Grundstückgewinnsteuer. Die Gemeinde hat die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens dem Finanzdepartement zu melden. Aufgrund der Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes erhält die Gemeinde vom Finanzdepartement ein Erhebungsformular. Gestützt auf die Deklaration der
Gemeinde setzt das Finanzdepartement den massgebenden Gewinn im Erhebungsformular fest. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrek-
turen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt.
c. Gewinne aus der Veräusserung übriger Anlagen des FinanzvermögensDie Gemeinde hat dem Finanzdepartement die Veräusserung übriger Anlagen des Finanzvermögens zu melden. Das Finanzdepartement stellt der Gemeinde anschliessend ein Erhebungsformular zu, in welches diese insbesondere den Kaufpreis und den Veräusserungswert der Anlagen einträgt. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Drit-
ten in Rechnung gestellten Kosten werden vom Veräusserungswert abgezogen. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. Die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften und Anlagen des Finanzvermögens werden zu 50 Prozent zu den Nettovermögenserträgen gerechnet.
Anhang 6
(Stand 01.07.2014)
Nr. 611-A6
1
Document Outline
- 1 Grundlagen
- § 1 * Zuständigkeit
- § 2 Wirkungsbericht
- 2 Ressourcenausgleich
- § 3 Ressourcenpotenzial
- § 4 * Mindestausstattung
- 3 Lastenausgleich
- 3.1 Topografischer Lastenausgleich
- § 5 * Berechnung und Verteilung
- 3.2 Soziodemografischer Lastenausgleich
- § 6 Bildungslasten
- § 7 * Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung
- § 8 Lasten aus der Infrastruktur
- 3.3 Finanzierung des Lastenausgleichs
- § 9 Teuerungsbedingte Anpassung
- 3.1 Topografischer Lastenausgleich
- 4 Besondere Beiträge *
- 4.1 Fonds
- § 10 * Verzinsung
- 4.2 Gesuche *
- § 11 * Zuständigkeit
- § 12 * Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden
- § 13 * Beiträge an Gemeindefusionen
- § 13a * Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden
- 4.1 Fonds
- 5 Mitwirkung der Gemeinden
- § 14 Bereiche der Mitwirkung
- § 15 Interessenvertretung
- 5a ... *
- 5a.1 ... *
- § 16 * …
- 5a.2 ... *
- § 17 * …
- 5a.1 ... *
- 6 Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen *
- § 18 * Berechnung
- 7 Inkrafttreten
- § 19 Inkrafttreten
- 611_Anhaenge_1-6
- 611_Anhaenge_1-6
- 611_Anhaenge_1-6
- 611_anh6
- Anhang 6
- Berechnung der Nettovermögenserträge (§ 3 Abs. 1)
- 611_Anhaenge_1-6
- 611_anh6
- Anhang 6
- Berechnung der Nettovermögenserträge (§ 3 Abs. 1)