01.01.2020 - * / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2019
01.12.2018 - 31.12.2018
01.01.2016 - 30.11.2018
01.07.2014 - 31.12.2015
01.06.2014 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.05.2014
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Nr. 611 Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 2002* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) gestützt auf die §§ 1 Absatz 2, 4, 5 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3, 13, 21 Absatz 4, 22 Absatz 3, 23 Absatz 3 und 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 5. März 20021 auf Antrag des Finanzdepartementes, ,

beschliesst: I. Grundlagen


§ 1
2 1 Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002

Zuständigkeit 3

2 Die Dienststelle Statistik berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau, den Lastenausgleich und die Übergangsregelung, zuhanden des Finanzdepartementes und des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statistischen Formeln an.

(Gesetz). Bei Gemeindefusionen ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.

* G 2002 558; Abkürzung FAV 1 SRL Nr. 610 (G 2002 257) 2 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 16. März 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33).

3 SRL Nr. 610. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.


§ 2

Wirkungsbericht 1 Im Jahr 2005 wird dem Grossen Rat in der zweiten Hälfte des Jahres Bericht erstattet.

Danach wird alle vier Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erarbeitung miteinzubeziehen.4 2 Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfinanzen in der zu untersuchenden Zweijahres- beziehungsweise Vierjahresperiode.

3 Er gibt Auskunft über die Zielerreichung nach § 1 des Gesetzes und enthält Ausführungen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton.


II. Ressourcenausgleich § 3

Ressourcenpotenzial 1 Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der den Gemeinden zustehende Betrag aus der Nachkommenserbschaftssteuer

nicht mitberücksichtigt. 2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter überprüft die richtige Verbuchung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen.

Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. 3 Das Finanzdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials notwendigen Weisungen.5


§ 4

Mindestausstattung 1 Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbevölkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 3 berücksichtigt. 2 Die Zuschläge für Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen im Sinn von § 5 Absatz 2 des Gesetzes betragen für a. Subzentren 2 Prozentpunkte, b. Regionalzentren 4 Prozentpunkte.6 4 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Dezember 2007 (G 2007 380).

5 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 16. März 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33).

6 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

2

Nr. 611

3 Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese drei Jahre nach der Definition nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen. 4 Für jeden Steuerhundertstel, um den der massgebliche Steuerfuss die vorgegebene Limite nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des

Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt.


III. Lastenausgleich 1. Topografischer Lastenausgleich § 5
7 1 Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl nach kantonaler Bevölkerungsstatistik (mittlere Wohnbevölkerung), die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Pro-

duktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft, die Länge der Güter- und Gemeindestrassen und die Länge der Fliessgewässer nach den Statistiken der zuständigen

kantonalen Dienststellen berücksichtigt.

Berechnung und Verteilung 2 Für die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft werden insgesamt 50 Prozent der für den

topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet, für die Güter- und Gemeindestrassen 40 Prozent und für die Fliessgewässer ohne Seen 10 Prozent. 3 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird nach den Erschwerniszonen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft wie folgt ge-

wichtet:

a. die erweiterte Übergangszone mit 0, b. die Übergangszone mit 0, c. die Hügelzone mit 1, d. die Bergzone 1 mit 1,5, e. die Bergzone 2 mit 1,6, f. die Bergzone 3 mit 1,8, g. die Bergzone 4 mit 1,9.

Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Sömmerungsgebiet) das kantonale Mittel um mehr als 15 Prozent übersteigt.8

7 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

Nr. 611

3

4 Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet:

a. die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1, b. die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1, c. die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1, d. die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1, e. die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1, f. die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0.

Die Summe der gemäss Absatz 4a-f nach Strassenklassen gewichteten Längen der Güter- und Gemeindestrassen wird mit dem Verhältnis zwischen gewichteter und unge-

wichteter landwirtschaftlicher Nutzfläche gemäss Absatz 3 gewichtet. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren zweifach gewichtete Länge der Güter- und

Gemeindestrassen pro Einwohner das kantonale Mittel um mehr als 15 Prozent übersteigt.9 5 Für Fliessgewässer werden Beiträge an Gemeinden ausgerichtet, deren Fliessgewässerlänge pro Einwohner das kantonale Mittel um mehr als 80 Prozent übersteigt.

10


2. Soziodemografischer Lastenausgleich § 6

Bildungslasten 1 Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden die Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde in der Regel gemäss eidgenössischer Zählung am Stichtag des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr, die Bevölkerungszahlen nach kantonaler Bevölkerungsstatistik (ständige Wohnbevölkerung) sowie der Ressourcenindex des

dritten bis fünften Jahres vor dem Bezugsjahr berücksichtigt.11 2 Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung wird als Index der Schüler-Intensität berechnet. Der kantonale Mittelwert wird dabei als Basiswert verwendet und gleich 100 gesetzt.

12

3 Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Bildungslastenausgleich bemisst sich nach der mit dem Index der Schüler-Intensität gewichteten Bevölkerungszahl.

4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Index der Schüler-Intensität 100 Prozent übersteigt und deren Ressourcenindex höchstens 100 Prozent beträgt.

8 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 223).

9 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 223).

10 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 223).

11 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2003 215).

12 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2003 215).

4

Nr. 611

5 Den anspruchsberechtigten Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 90 und 100 Prozent werden die Beiträge im Bildungslastenausgleich linear um 0 bis 100 Prozent gekürzt.


§ 7

Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung 1 Der für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung zur Verfügung gestellte Betrag wird zur Hälfte an jene Gemeinden entrichtet, deren Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung 115 Prozent des kantonalen Mittels übersteigt, und zur Hälfte an jene Gemeinden, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, 115 Prozent des kantonalen Mittels übersteigt. Es wird je ein entsprechender Index berechnet, wobei der kantonale Mittelwert als Basiswert dient und gleich 100 gesetzt wird. 2 Für die Feststellung der Personenanteile ist die kantonale Bevölkerungsstatistik massgebend (mittlere Wohnbevölkerung). 3 Der Anteil der einzelnen Gemeinden bemisst sich nach der mit dem jeweiligen Index gewichteten Wohnbevölkerung (mittlere Wohnbevölkerung gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik).


§ 8

Lasten aus der Infrastruktur 1 Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte haben und mit einem hohen Anteil an Zupendlerinnen und Zupendlern an der Wohnbevölkerung belastet sind. Je die Hälfte des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages wird für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte und für den Ausgleichsbeitrag Zupendlerinnen und Zupendler verwendet.13 2 Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend: a. die Zupendlerinnen und Zupendler nach eidgenössischer Volkszählung, b. die Beschäftigten nach eidgenössischer Betriebszählung, c. die mittlere Wohnbevölkerung gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik (Berechnung der Arbeitsplatzdichte),

d. die Wohnbevölkerung gemäss eidgenössischer Volkszählung (Berechnung der Anteile der Zupendlerinnen und der Zupendler).14

3 Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kantonale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt.

15

4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 105 Punkten übersteigen. Die Verteilung erfolgt anhand der mit den jeweiligen Indizes gewichteten Wohnbevölkerung.

13 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

14 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

15 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

Nr. 611

5


3. Finanzierung des Lastenausgleichs § 9

Teuerungsbedingte Anpassung Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Lan-

desindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.


IV. Sonderbeiträge 1. Fonds § 10

Verzinsung

Der Fonds nach § 12 des Gesetzes wird nicht verzinst.


2. Voraussetzungen § 11

Grundsatz

Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. Sie können in der Regel nur als einmalige Beiträge ausgerichtet werden.


§ 12
16 1 Die Gesuche der Gemeinden sind beim zuständigen Departement einzureichen und haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten.

Gesuche

2 Das Departement prüft unter Mitwirkung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters des entsprechenden Amtes die Gesuche und unterbreitet sie dem Regie-

rungsrat zum Entscheid.

16 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 16. März 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33).

6

Nr. 611


§ 13
17 Nach spätestens vier Jahren überprüft das Finanzdepartement die Wirkung der ausgerichteten Beiträge und erstattet dem Regierungsrat Bericht.


Prüfung der Wirkung V. Mitwirkung der Gemeinden § 14

Bereiche der Mitwirkung Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit: a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung, b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes, c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes, d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes,

e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes,

f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes, g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den soziodemografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des

Gesetzes,

h. Verteilung der Beiträge für den Abbau von Schulden in den Gemeinden nach § 21 Absatz 4 des Gesetzes, i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.


§ 15

Interessenvertretung 1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation. 2 Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden. 3 Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksichtigt werden. 4 Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören.

17 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 16. März 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33).

Nr. 611

7


VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Abbau von Schulden in den Gemeinden § 16

Berechnung

1 Grundlage für die Berechnung der Verschuldung in den Gemeinden sind die Bestandesrechnungen der Einwohner- und der Bürgergemeinden per 31. Dezember 2001. 2 Die Verschuldung entspricht der Differenz zwischen dem Fremdkapital (Kontogruppe 20) und dem Finanzvermögen (Kontogruppe 10) korrigiert um a. allfällige durch das kantonale Schatzungsamt bestätigte Wertdifferenzen der Liegenschaften im Finanzvermögen,

b. die vom Amt für Gemeinden oder von der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zur Kenntnis genommenen und von den Stimmberechtigten in der

Regel bis Ende 2002 beschlossenen, noch nicht getätigten Investitionen, sofern die Arbeiten in der Regel bis im Jahr 2003 zur Ausführung gelangen und in der Regel bis im Jahr 2004 abgeschlossen sind, c. die Vorschüsse und Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, d. die Bewertungsdifferenzen beim übrigen Verwaltungsvermögen nach Absatz 4. 3 Falls einzelne unter Absatz 2b aufgeführte Investitionen bis im Jahr 2008 nicht erstellt sind, wird die Zahlung für die Entschuldung im Jahr 2008 entsprechend korrigiert. Eine Restanz von den für den Schuldenabbau bewilligten 70 Millionen Franken wird auf die übrigen Gemeinden, die Beiträge zum Abbau von Schulden erhalten, aufgeteilt. Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.18 4 Verwaltungsvermögen, das ganz oder teilweise durch verursachergerechte Gebühren oder Taxen finanziert wird, ist dem Finanzvermögen wie folgt zuzurechnen: a. Anlagen für die Abfallbeseitigung 100 Prozent,

b. Anlagen für die Abwasserentsorgung 50 Prozent,

c. Anlagen für die Wasserversorgung 50 Prozent,

d. Heimbauten

60 Prozent.


2. Ausgleich des Mittelverlustes § 17

Wert des Mittelverlustes Der Wert für die Begrenzung des Mittelverlustes (zumutbarer Mittelverlust) bemisst sich für die einzelnen Gemeinden wie folgt: 18 Fassung gemäss Änderung vom 15. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 377).

8

Nr. 611

zwei Prozent des Ressourcenpotenzials der Gemeinde mit Mittelverlust multipliziert mit ihrem durch 100 geteilten Ressourcenindex.


3. Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen § 18

Berechnung

1 Die fusionierte Gemeinde erhält einen prozentualen Zuschlag bei der Mindestausstattung, welcher den Verlust, bezogen auf den Anspruch vor der Fusion, ausgleicht. Dieser

Zuschlag wird nach § 23 des Gesetzes berechnet und jährlich bei der Neuberechnung des Ressourcenausgleichs berücksichtigt, solange die neue Gemeinde besitzstandsberechtigt ist.19 2 Den Gemeinden, die bis zum 1. Januar 2009 fusioniert haben, wird der Besitzstand garantiert, wie er sich aus der Berechnung gemäss § 23 des Gesetzes in der Fassung vom

5. März 2002

20

ergibt. Ergibt sich aus dem Methodenwechsel gemäss den §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes in der Fassung vom 10. September 200721 ein Gewinn, wird er vom bestehenden Besitzstand abgezogen. Andernfalls wird der bestehende Besitzstand um den aus

dem Methodenwechsel resultierenden Verlust erhöht.22 3 Die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden vor und nach der Fusion einzeln gerechnet, und die Differenz wird als Besitzstand festgehalten. Während der Zeit der Be-

sitzstandwahrung werden die einzelnen Beträge der Entwicklung der einzelnen Gefässe angepasst.

23

4 Den Gemeinden, die bis zum 1. Januar 2009 fusioniert haben, wird der Besitzstand garantiert, wie er sich aus der Berechnung gemäss § 23 des Gesetzes in der Fassung vom

5. März 2002

24

ergibt. Ergibt sich aus dem Methodenwechsel gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes in der Fassung vom 10. September 200725 ein Gewinn, wird er vom bestehenden Besitzstand abgezogen. Andernfalls wird der bestehende Besitzstand um den aus

dem Methodenwechsel resultierenden Verlust erhöht.26 19 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

20 G 2002 257 (SRL Nr. 610) 21 G 2007 313 (SRL Nr. 610) 22 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

23 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

24 G 2002 257 (SRL Nr. 610) 25 G 2007 313 (SRL Nr. 610) 26 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

Nr. 611

9

5 Falls sich durch die Fusion in der Summe ein negativer Finanzausgleichssaldo für die fusionierte Gemeinde ergibt, wird dieser ausbezahlt.27 6 Die Beiträge zum Ausgleich des Mittelverlustes vom und an den Ausgleichsfonds nach § 22 des Gesetzes bleiben unverändert. Die fusionierte Gemeinde erhält oder bezahlt die Summe der Ausgleichszahlungen der einzelnen Gemeinden vor der Fusion.

28

7 Die Beiträge an den Abbau von Schulden in den Gemeinden nach § 21 des Gesetzes bleiben unverändert. Die fusionierte Gemeinde erhält die Summe der Entschuldungsbeiträge der einzelnen Gemeinden vor der Fusion.

29


VII. Inkrafttreten § 19

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 3. Dezember 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 27 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

28 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

29 Gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124), wurden die Absätze 1-4 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden zu den Absätzen 5-7.

10

Nr. 611

Anhang 11

Mindestausstattung (§ 4 Abs. 1) mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn 0 MWB

i 500

Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn 500 ͨ MWB i 750

Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn 750 ͨ MWB i 2500

Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn 2500 ͨ MWB i 5000

Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn 5000 ͨ MWB i 10 000

Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn 10 000 ͨ MWB i 15 000

Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozenten, wenn MWB

i ͧ 15 000 MWB

i

=

=

MA

i

=

92

=

=

92 - (2 ҂ (MWB i - 500) / 250) =

=

90 - (2,5 ҂ (MWB i - 750) / 1750) =

=

87,5 - (2,75 ҂ (MWB i - 2500) / 2500) =

=

84,75 - (3,25 ҂ (MWB i - 5000) / 5000) = =

81,5 - (0,5 ҂ (MWB i - 10 000) / 5000) =

=

81

=

1 3 ҂

͑⌺MWB i

BJ-j

͒

5

j=3

1 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

Nr. 611

11

Anhang 21

Topografischer Lastenausgleich (§ 5) Anzahl Gemeinden

mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der erweiterten Übergangszone der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Übergangszone der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Hügelzone der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 1 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 2 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 3 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 4 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) EUZ

i + UZi + HZi + BZ1i + BZ2i + BZ3i + BZ4i Total landwirtschaftlich genutzte Fläche gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster ungewichtet (ohne Sömmerungsgebiet) (EUZ

i + UZi) ҂ 0 + HZi ҂ 1 + BZ1i ҂1,5 + BZ2i ҂ 1,6 + BZ3

i ҂ 1,8 + BZ4i ҂ 1,9 Total landwirtschaftlich genutzte Fläche gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster gewichtet (ohne Sömmerungsgebiet) Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlich genutzter Fläche der Gemeinde i(Flächengewicht) 2 n

=

MWB

i

BJ-3

=

EUZ

i

=

UZ

i

=

HZi

=

BZ1

i

=

BZ2

i

=

BZ3

i

=

BZ4

i

=

LF

i

=

GLF

i

=

FG

i

=

=

GLF

i

LFi

1 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124). 2 Fassung gemäss Berichtigung vom 10. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 201).

12

Nr. 611

FG

=

=

MGLF

i

=

=

L1

i

=

W1

i

=

L2

i

=

W2

i

=

G1

i

=

GS

i = [1 ҂ (L1i + L2i +G1i) + 0,1 ҂ (W1i +W2i)] ҂ FGi = GSD

i

=

=

GSD

=

=

MGS

i

=

=

Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlich genutzter Fläche der Gemeinden insgesamt (kantonales Flächengewicht)2 für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche der Gemeinde i

Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i Summe der zweifach gewichteten Längen der Güterstrassen 1. und 2. Klasse und der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i 3 gewichtete Länge der Güterund Gemeindestrassen pro Einwohner in der Gemeinde i gewichtete Länge der Güterund Gemeindestrassen pro Einwohner für die Gemeinden insgesamt für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete Länge der Güterund Gemeindestrassen der Gemeinde i

GLF

i

wenn

FG

i Œ 1,15 ҂ FG sonst

0

GS

i

MWB

i

BJ-3

GS i

MWB i

BJ-3

n

i=1

n

i=1

GS

i

wenn

GSD

i Œ 1,15 ҂ GSD sonst

0

GLF i

LF i

n

i=1

n

i=1

3

Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 223).

Nr. 611

13

Länge der Fliessgewässer in der Gemeinde i gewichtete Länge der Fliessgewässer pro Einwohner in der Gemeinde i gewichtete Länge der Fliessgewässer pro Einwohner für die Gemeinden insgesamt für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete Länge der Fliessgewässer der Gemeinde i gesprochener Gesamtkredit in Franken für den topografischen Lastenausgleich im Bezugsjahr (für die Gemeinden insgesamt) gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verteilen ist (= 50% des Gesamtkredites TLA) topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde i gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen zu verteilen ist (= 40% des Gesamtkredites TLA) topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i

GW

i

=

GWD

i

=

=

GWD

=

=

MGW

i

=

=

TLA

=

TLAF

=

0,5 ҂ TLA =

TLAF

i

=

TLAF ҂ =

TLAS

=

0,4 ҂ TLA =

TLAS

i

=

TLAS ҂ =

GW

i

MWB

i

BJ-3

GW i

MWB i

BJ-3

n

i=1

n

i=1

GW

i

wenn

GWD

i Œ 1,80 ҂ GWD sonst

0

MGLF

i

MGLF i

n

i=1

MGS

i

MGS i

n

i=1

14

Nr. 611

gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Fliessgewässer zu verteilen ist (= 10% des Gesamtkredites TLA)

topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Fliessgewässer der Gemeinde i

topografischer Lastenausgleich für die Gemeinde i TLAG

=

0,1 ҂ TLA =

TLAG

i

=

TLAG ҂ =

TLA

i

=

TLAF

i + TLASi + TLAGi =

MGW

i

MGW i

n

i=1

Nr. 611

15

Anhang 31

Bildungslastenausgleich (§ 6) Anzahl Gemeinden

ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i am Jahresende des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik) Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule im Kanton Luzern am Stichtag der eidgenössischen Schülerinnen- und Schülerzählung zwei Jahre vor dem Bezugsjahr BJ Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Kantons Luzern im Schuljahr mit Beginn drei Jahre vor dem Bezugsjahr BJ gemäss Abrechnung der Regionalen Schulabkommen Nordwestschweiz und Zentralschweiz Ressourcenindex der Gemeinde i im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr Schülerintensität der Gemeinde i

Schülerintensität im Kantonsmittel

Index der Schülerintensität der Gemeinde i

mit dem Index der Schülerintensität gewichtete ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i

ausgleichsberechtigte mit dem Index der Schülerintensität gewichtete Wohnbevölkerung der Gemeinde i, wenn RI

i ͨ 90 und SINTI

i Œ 100 n

=

SWB

i

BJ-3

=

SCH

i

BJ-2

=

SCHAK

i

BJ-3

=

RIi

=

SINT

i

=

=

SINT

=

=

SINTI

i

=

=

BG

i

=

SWB

i

BJ-3 ҂ SINTI i ҂

1

100

=

BB

i

=

BG

i - SWBi

BJ-3

=

SCH

i

BJ-2 + SCHAK i

BJ-3

SWB

i

BJ-3

҂ 100

҂ 100

(SCH i

BJ-2 + SCHAK i

BJ-3)

SWB i

BJ-3

n

i = i

n

i = i

SINT

i

SINT

҂ 100

1 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

16

Nr. 611

ausgleichsberechtigte mit dem Index der Schülerintensität gewichtete Wohnbevölkerung der Gemeinde i, wenn 90 RI

i < 100 und SINTI

i Œ 100 ausgleichsberechtigte mit dem Index der Schülerintensität gewichtete Wohnbevölkerung der Gemeinde i, wenn RI

i ͧ 100 oder SINTI

i ͨ 100 gesprochener Gesamtkredit in Franken für den Bildungslastenausgleich im Bezugsjahr (für die Gemeinden insgesamt) Bildungslastenausgleich für die Gemeinde i =

(BG

i - SWBi

BJ-3)҂(1- (RI i - 90) / 10)

=

=

0

=

BLA

=

BLA

i

=

BLA ҂

=

BB

i

BB i

n

i=1

Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs gemäss § 6 Absatz 2 des Gesetzes werden folgende Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Schulen (innerkantonal oder ausserkantonal) mit Wohnort im Kanton Luzern berücksichtigt: Schulstufen/Schultypen Selektion

Kindergarten

alle Klassen (Vollzeit- und Teilzeit) Basisstufe

alle Klassen

Primarschule Regelklassen alle Klassen (1. bis 6.) Kleinklassen A, B, C

alle Klassen

Aufnahmeklassen Primar alle Klassen

Langzeitgymnasium/Unterstufe 1. bis 3. Klassen

Kurzzeitgymnasium

Schülerinnen und Schüler, die von der 2. Klasse der Sekundarschule oder des Langzeitgymnasiums in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten Sekundarschule Niveau A, B, C und D alle Klassen (1. bis 3.) Integrierte Sekundarstufe I alle Klassen (1. bis 3.) Aufnahmeklassen Sekundarstufe I alle Klassen

Integrationskurs Ausländerinnen und Ausländer alle Klassen

Heilpädagogischer Kindergarten, Sprachheil-Kindergarten, Sprachheilklasse alle Klassen

Sonderschulen

alle Klassen

Nicht berücksichtigt werden Schülerinnen und Schüler in privaten Schulen auf allen Stufen.

Nr. 611

17

Anhang 41

Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung (Soziallastenausgleich; § 7) Anzahl Gemeinden

mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik) Anzahl Personen im Alter von 80 und mehr Jahren Ende des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik) mittlere ausländische Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik) Anteil der Hochbetagten (80+) an der mittleren Wohnbevölkerung in Prozent in der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ Anteil der Ausländer/innen an der mittleren Wohnbevölkerung in Prozent in der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung in Prozent im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ im Kantonsmittel Anteil der Ausländer/innen an der mittleren Wohnbevölkerung in Prozent im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ im Kantonsmittel Index Anteil der Hochbetagten der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) Index Anteil Ausländer/innen der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) n

=

MWB

i

BJ-3

=

P80

i

BJ-3

=

AUSL

i

BJ-3

=

AP80

i

=

=

AAUSL

i

=

=

AP80

=

=

AAUSL

=

=

AP80I i

=

=

AAUSLI

i

=

=

AP80

i

AP80

҂ 100

AAUSL

i

AAUSL

҂ 100

҂ 100

AUSL i

BJ-3

MWB i

BJ-3

҂ 100

P80 i

BJ-3

MWB i

BJ-3

AUSL

i

BJ-3

MWB

i

BJ-3

҂ 100

P80

i

BJ-3

MWB

i

BJ-3

҂ 100

n

i

n

i

n

i

n

i

1 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

18

Nr. 611

mit dem Index des Anteils der Hochbetagten gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i

mit dem Index des Anteils der Ausländer/innen gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i ausgleichsberechtigte und mit dem Index des Hochbetagtenanteils gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i(wenn BBH i 0

BBH

i = 0)

ausgleichsberechtigte und mit dem Index des Ausländeranteils gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i(wenn BBA i 0

BBA

i = 0)

gesprochener Gesamtkredit in Franken für den Soziallastenausgleich im Bezugsjahr (für die Gemeinden insgesamt) Soziallastenausgleich für die Gemeinde i BGH

i

=

MWB

i

BJ-3 ҂ AP80I i ҂

1

100

=

BGA

i

=

MWB

i

BJ-3 ҂ AAUSLI i ҂

1

100

=

BBH

i

=

BGH

i - (MWBi BJ-3 ҂ 1,15) =

BBA

i

=

BGA

i - (MWBi BJ-3 ҂ 1,15) =

SLA

=

SLA

i

=

1 2 ҂ SLA ҂ (

) =

+

BBH

i

BBH i

n

i=1

BBA

i

BBA i

n

i=1

Nr. 611

19

Anhang 51

Lasten aus der Infrastruktur (Infrastruktur-Lastenausgleich; § 8) Anzahl Gemeinden

mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im Jahr der eidgenössischen Betriebszählung gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik Wohnbevölkerung der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Volkszählung Erwerbstätige am Arbeitsort der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Volkszählung Erwerbstätige am Wohnort der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Volkszählung Beschäftigte (Arbeitsplätze) der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Betriebszählung Zupendler/innen der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Betriebszählung Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i

Arbeitsplatzdichte im Kantonsmittel

Index der Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) Zupendler/innen in Prozenten der Wohnbevölkerung der Gemeinde i

n

=

MWB

i

BJ-3

=

MWB

i

JBZ

=

WB

i

VZ

=

ERWA

i

VZ

=

ERWW

i

VZ

=

BES

i

BZ

=

ZUP

i

VZ

=

APD

i

=

=

APD

=

=

APDI

i

=

=

ZUPP

i

=

=

҂ 100

BES i

BZ

MWB i

JBZ

n

i=1

n

i=1

BES

i

BZ

MWB

i

JBZ ҂ 100 ZUP

i

VZ

WB

i

VZ

҂ 100

APD

i

APD

҂ 100

1 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).

20

Nr. 611

Zupendler/innen in Prozenten der Wohnbevölkerung im Kantonsmittel

Index Zupendler/innen der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index der Arbeitsplatzdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i

mit dem Index der Zupendler/innen gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i

ausgleichsberechtigte arbeitsplatzgewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i(wenn BBD i 0

BBD

i = 0)

ausgleichsberechtigte zupendlergewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i(wenn BBZ i 0

BBZ

i = 0)

gesprochener Gesamtkredit in Franken für den Infrastruktur-Lastenausgleich im Bezugsjahr (für die Gemeinden insgesamt) Infrastruktur-Lastenausgleich für die Gemeinde i ZUPP

=

=

ZUPI

i

=

=

BGD

i

=

MWB

i

BJ-3 ҂ APDI i ҂

1

100

=

BGZ

i

=

MWB

i

BJ-3 ҂ ZUPI i ҂

1

100

=

BBD

i

=

BGD

i - (MWBi BJ-3 ҂ 1,05) =

BBZ

i

=

BGZ

i - (MWBi BJ-3 ҂ 1,05) =

ILA

=

ILA

i

=

1 2 ҂ ILA ҂ (

)+

҂ 100

ZUP i

VZ

WB i

VZ

n

i=1

n

i=1

ZUPP

i

ZUPP

҂ 100

+

BBD

i

BBD i

n

i=1

BBZ

i

BBZ i

n

i=1

Nr. 611

21

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