Nr. 611 Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 2002* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2013) gestützt auf die §§ 1 Absatz 2, 4, 5 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3, 13, 16 Absatz 3, 23 Absatz 6 und 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 5. März 2002 1,2
auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
I. Grundlagen § 1
3
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002 Zuständigkeit
4
2 Die Lustat Statistik Luzern berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau und den Lastenausgleich, zuhanden des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statistischen Formeln an.
(Gesetz).
5
* G 2002 558; Abkürzung FAV 1 SRL Nr. 610
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
3 Fassung gemäss Änderung vom 6. Dezember 2011 der SRL Nr. 37, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 380).
4 SRL Nr. 610. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
Wirkungsbericht 1 Im Jahr 2005 wird dem Grossen Rat in der zweiten Hälfte des Jahres Bericht erstattet. Danach wird alle vier Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erarbeitung miteinzubeziehen.
6
2 Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfinanzen in der zu untersuchenden Zweijahres- beziehungsweise Vierjahresperiode.
3 Er gibt Auskunft über die Zielerreichung nach § 1 des Gesetzes und enthält Ausführungen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton.
II. Ressourcenausgleich § 3
Ressourcenpotenzial 1 Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials werden die Nettovermögenserträge gemäss den Vorschriften im Anhang 6 erhoben.
7
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter überprüft die richtige Verbuchung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials notwendigen Weisungen.
8
9
1 Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbevölkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 2 berücksichtigt.
Mindestausstattung 2 Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese drei Jahre nach der Definition gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen.
3 Für jeden Steuerhundertstel, um den der massgebliche Steuerfuss die vorgegebene Limite nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt.
6 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Dezember 2007 (G 2007 380).
7 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
8 Fassung gemäss Änderung vom 6. Dezember 2011 der SRL Nr. 37, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 380).
9 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
2
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III. Lastenausgleich 1. Topografischer Lastenausgleich § 5
10
1 Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011 Berechnung und Verteilung 11
2 Die für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden ausgerichtet: , die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft, die Länge der Güter- und Gemeindestrassen und die Länge der Fliessgewässer nach den Statistiken der zuständigen kantonalen Dienststellen berücksichtigt.
a. zu 50 Prozent für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet), b. zu 40 Prozent für die Güter- und Gemeindestrassen, c. zu 10 Prozent für die Fliessgewässer ohne Seen.
3 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Absatz 2a wird nach den Erschwerniszonen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft wie folgt gewichtet: a. die Talzone mit 0, b. die Hügelzone mit 1,5, c. die Bergzone 1 mit 1,7, d. die Bergzone 2 mit 1,725, e. die Bergzone 3 mit 1,75, f. die Bergzone 4 mit 1,775. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren gewichtete landwirtschaftliche Nutzfläche pro Einwohner das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2a bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der gewichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Einwohner und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde.
4 Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach Absatz 2b wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet: a. die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1, b. die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1, c. die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1, d. die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1, e. die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1, f. die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0.
10 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
11 SRL Nr. 28d. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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3
Die Summe der gemäss Absatz 4a-f nach Strassenklassen gewichteten Längen der Güter- und Gemeindestrassen wird mit dem Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlicher Nutzfläche gemäss Absatz 3 gewichtet. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2b bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der zweifach gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde.
5 Für Fliessgewässer nach Absatz 2c werden Beiträge an Gemeinden ausgerichtet, deren Fliessgewässerlänge pro Einwohner das kantonale Mittel um mehr als 50 Prozent übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbetrag nach Absatz 2c bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der Fliessgewässerlänge pro Einwohner und 150 Prozent des kantonalen Mittels, multipliziert mit der Bevölkerungszahl.
2. Soziodemografischer Lastenausgleich § 6
Bildungslasten 1 Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde in der Regel gemäss eidgenössischer Zählung am Stichtag des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr und die ständige Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr sowie der Ressourcenindex des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berücksichtigt.
12
2 Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung wird als Index der Schüler-Intensität berechnet. Der kantonale Mittelwert wird dabei als Basiswert verwendet und gleich 100 gesetzt.
13
3 Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Bildungslastenausgleich bemisst sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem Index der Schülerintensität gewichteten und der ungewichteten Bevölkerungszahl.
14
4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Index der Schüler-Intensität 100 Prozent übersteigt und deren Ressourcenindex höchstens 100 Prozent beträgt.
5 Den anspruchsberechtigten Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 90 und 100 Prozent werden die Beiträge im Bildungslastenausgleich linear um 0 bis 100 Prozent gekürzt.
12 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
13 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2003 215).
14 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
4
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§ 7
15
1 Der für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung zur Verfügung gestellte Betrag wird zu einem Drittel an jene Gemeinden entrichtet, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, das kantonale Mittel übersteigt, und zu zwei Dritteln an jene Gemeinden, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, das kantonale Mittel übersteigt.
Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung 2 Die Berechnung des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen berücksichtigt die Unterstützungsdauer durch proportionale Gewichtung bei unterjährigem Unterstützungsbezug sowie die Haushaltgrösse durch Gewichtung gemäss der Äquivalenzskala der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der Anteil wird als Durchschnitt der Anteile des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berechnet.
3 Für die Feststellung der Personenanteile ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik massgebend.
4 Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.
Lasten aus der Infrastruktur 1 Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte oder eine hohe Bebauungsdichte haben. Trifft beides zu, werden der Gemeinde beide Beträge ausgerichtet. Drei Viertel des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages werden für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte, ein Viertel wird für den Ausgleichsbeitrag Bebauungsdichte verwendet.
16
2 Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend: a. die Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen gemäss eidgenössischer Gebäudeund Wohnungsstatistik,
b. die Beschäftigten der Wirtschaftssektoren 2 und 3 nach eidgenössischer Betriebszählung,
c. die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik.
17
3 Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kantonale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt.
18
4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 100 Punkten übersteigen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden nach Absatz 1 bemessen 15 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
16 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
17 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
18 Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 124).
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5
sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.
19
3. Finanzierung des Lastenausgleichs § 9
Teuerungsbedingte Anpassung Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.
IV. Sonderbeiträge 1. Fonds § 10
Verzinsung
Der Fonds nach § 12 des Gesetzes wird nicht verzinst.
2. Voraussetzungen § 11
Grundsatz
Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. Sie können in der Regel nur als einmalige Beiträge ausgerichtet werden.
§ 12
20
1 Die Gesuche der Gemeinden sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen und haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten.
Gesuche
21
19 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
20 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 16. März 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33).
21 Fassung gemäss Änderung vom 6. Dezember 2011 der SRL Nr. 37, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 380).
6
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2 Das Departement prüft unter Mitwirkung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters des entsprechenden Amtes die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
§ 13
22
Nach spätestens vier Jahren überprüft das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Wirkung der ausgerichteten Beiträge und erstattet dem Regierungsrat Bericht.
Prüfung der Wirkung V. Mitwirkung der Gemeinden § 14
Bereiche der Mitwirkung Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit: a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung, b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes, c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes, d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes,
e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes, f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes, g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den soziodemografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes,
h. ...
23
i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.
Interessenvertretung 1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation.
2 Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden.
3 Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksichtigt werden.
4 Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören.
22 Fassung gemäss Änderung vom 6. Dezember 2011 der SRL Nr. 37, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 380).
23 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
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7
...24
...
25
26
...
27
28
VI. Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen 29
30
1 Der fusionierten Gemeinde wird bei der Berechnung des Besitzstandes ein prozentualer Zuschlag bei der Mindestausstattung angerechnet, welcher den Verlust, bezogen auf den Anspruch auf Ressourcenausgleich vor der Fusion, ausgleicht. Dieser Zuschlag wird nach § 23 des Gesetzes berechnet und jährlich bei der Neuberechnung des Ressourcenausgleichs berücksichtigt, solange die neue Gemeinde besitzstandberechtigt ist.
Berechnung
2 Die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden vor und nach der Fusion einzeln gerechnet, und die Differenz wird als Besitzstand festgehalten. Während der Zeit der Besitzstandwahrung werden die einzelnen Beträge der Entwicklung der einzelnen Gefässe angepasst.
3 Resultiert aus einem Methodenwechsel im Finanzausgleich für eine fusionierte Gemeinde ein Verlust, wird der bestehende Besitzstand um den Verlust erhöht.
4 Resultiert aus einem Methodenwechsel im Finanzausgleich für eine fusionierte Gemeinde ein Gewinn, wird er vom bestehenden Besitzstand abgezogen, soweit der 24 Der Zwischentitel «VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen» wurde durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17), aufgehoben.
25 Der Zwischentitel «1. Abbau von Schulden in den Gemeinden» wurde durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17), aufgehoben.
26 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
27 Der Zwischentitel «2. Ausgleich des Mittelverlustes» wurde durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17), aufgehoben.
28 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
29 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
30 Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
8
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Besitzstand des einzelnen Ausgleichsgefässes dadurch nicht negativ wird. Ein Abzug entfällt, wenn der bestehende Besitzstand negativ ist.
5 Als Methodenwechsel gelten Änderungen im Finanzausgleichssystem des Kantons, die mit Änderungen des Gesetzes oder des zugehörigen Verordnungsrechtes beschlossen werden.
6 Geht eine Gemeinde aus mehr als einer Fusion hervor, werden die Verluste und Gewinne aus Methodenwechseln nach den Absätzen 4 und 5 auf die gemäss § 23 Absatz 2 des Gesetzes separat verwaltete Besitzstanddauer jeder Fusion verteilt. Die Verteilung erfolgt für jedes Ausgleichsgefäss im Verhältnis der Beiträge der einzelnen Fusionen zum Besitzstand.
VII. Inkrafttreten § 19
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 3. Dezember 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Nr. 611
9
10
Nr. 611
Anhang 11
Mindestausstattung (§ 4 Abs. 1) mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i gemäss Verordnung über die kantonale Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Mindestausstattung der Gemeinde i in Prozent MWB
i
=
=
MA
i
=
86,4
=
҂
͑⌺MWBiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
1
Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
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11
Anhang 2 2
Topografischer Lastenausgleich (§ 5) Anzahl Gemeinden
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Talzone der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Hügelzone der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 1 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 2 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 3 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 4 der Gemeinde i(gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) TZ
i + HZi + BZ1i + BZ2i + BZ3i + BZ4i Total landwirtschaftlich genutzte Fläche ungewichtet in der Gemeinde i(ohne Sömmerungsgebiet; gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) HZ
i ҂ 1,5 + BZ1i ҂ 1,7 + BZ2i ҂ 1,725 + BZ3i ҂ 1,75 + BZ4
i ҂ 1,775 Total landwirtschaftlich genutzte Fläche gewichtet in der Gemeinde i(ohne Sömmerungsgebiet; gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Einwohner/in in der Gemeinde i gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Einwohner/in im Kantonsmittel
n
=
MWB
i
BJ-3
=
TZ
i
=
HZi
=
BZ1
i
=
BZ2
i
=
BZ3
i
=
BZ4
i
=
LF
i
=
GLF
i
=
GLFD
i
=
=
GLFD
=
=
GLF
i
MWB
i
BJ-3
⌺GLF
i
⌺MWB
i
BJ-3
n
i=1
n
i=1
2
Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
12
Nr. 611
für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlich genutzter Fläche der Gemeinde i(Flächengewicht) Summe der zweifach gewichteten Längen der Güterstrassen 1. und 2. Klasse und der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner/in in der Gemeinde i zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner/in für die Gemeinden insgesamt für den topografischen Lastenausgleich massgebende zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i MGLF
i
=
=
L1
i
=
W1
i
=
L2
i
=
W2
i
=
G1
i
=
FG
i
=
=
GS
i
=
GSD
i
=
=
GSD
=
=
MGS
i
=
=
͑GLFD
i - GLFD͒ ҂ MWBi BJ-3
wenn
GLFD
i Œ GLFD sonst
0
[(L1
i + L2i +G1i) + 0,1 ҂ (W1i +W2i)] ҂ FGi GLF
i
LF
i
GS
i
MWB
i
BJ-3
⌺GS
i
⌺MWB
i
BJ-3
n
i=1
n
i=1
͑GSD
i - GSD͒ ҂ MWBi BJ-3
wenn
GSD
i Œ GSD sonst
0
Nr. 611
13
Länge der Fliessgewässer in der Gemeinde i Länge der Fliessgewässer pro Einwohner/in in der Gemeinde i Länge der Fliessgewässer pro Einwohner/in für die Gemeinden insgesamt für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete Länge der Fliessgewässer der Gemeinde i Gesamtdotierung topografischer Lastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr BJ nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verteilen ist
topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde i gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen zu verteilen ist topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i
GW
i
=
GWD
i
=
=
GWD
=
=
MGW
i
=
=
TLA
=
TLAF
=
0,5 ҂ TLA =
TLAF
i
=
TLAF ҂ =
TLAS
=
0,4 ҂ TLA =
TLAS
i
=
TLAS ҂ =
MGLF
i
⌺MGLF
i
n
i=1
MGS
i
⌺MGS
i
n
i=1
͑GWD
i - 1,5 ҂ GWD͒ ҂ MWBi BJ-3
wenn
GWD
i Œ 1,5 ҂ GWD sonst
0
GW
i
MWB
i
BJ-3
⌺GW
i
⌺MWB
i
BJ-3
n
i=1
n
i=1
14
Nr. 611
gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Fliessgewässer zu verteilen ist
topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Fliessgewässer der Gemeinde i
topografischer Lastenausgleich für die Gemeinde i TLAG
=
0,1 ҂ TLA =
TLAG
i
=
TLAG ҂ =
TLA
i
=
TLAF
i + TLASi + TLAGi =
MGW
i
⌺MGW
i
n
i=1
Nr. 611
15
Anhang 3 3
Bildungslastenausgleich (§ 6) Anzahl Gemeinden
ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i am Jahresende im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule im Kanton Luzern am Stichtag der eidgenössischen Schülerinnen- und Schülerzählung im Durchschnitt des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Kantons Luzern im Durchschnitt der Schuljahre mit Beginn drei, vier und fünf Jahre vor dem Bezugsjahr BJ gemäss Abrechnung der Regionalen Schulabkommen Nordwestschweiz und Zentralschweiz Ressourcenindex der Gemeinde i im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ Schülerintensität der Gemeinde i
Schülerintensität im Kantonsmittel
Index der Schülerintensität der Gemeinde i
n
=
SWB
i
=
SCH
i
=
SCHAK
i
=
RIi
=
SINT
i
=
=
SINT
=
=
SINTI
i
=
=
SCH
i + SCHAKi SWB
i
҂ 100
҂ 100
⌺(SCH
i + SCHAKi) ⌺SWB
i
n
i = i
n
i = i
҂
͑⌺SWBiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
҂
͑⌺SCHiBJ-j͒ 4
j=2
1 3
҂
͑⌺SCHAKiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
SINT
i
SINT
҂ 100
3
Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
16
Nr. 611
mit dem Index der Schülerintensität gewichtete ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung für Bildungslastenausgleich der Gemeinde i
Gesamtdotierung Bildungslastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) Bildungslastenausgleich für die Gemeinde i BG
i
=
=
BB
i
=
=
=
=
=
=
BLA
=
BLA
i
=
BLA ҂
=
BG
i - SWBi wenn
RI
i ͨ 90 und SINTIi Œ 100 ͑BG
i - SWBi͒ ҂ ͑1 - ͑RIi - 90͒ / 10͒ wenn
90 RI
i 100 und SINTIi Œ 100 0
wenn
RI
i ͧ 100 oder SINTIi ͨ 100 BB
i
⌺BB
i
n
i=1
Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs gemäss § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Finanzausgleich werden folgende Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Schulen (innerkantonal oder ausserkantonal) mit Wohnort im Kanton Luzern berücksichtigt: Schulstufen/Schultypen Selektion
Kindergarten
alle Klassen (Vollzeit und Teilzeit) Basisstufe
alle Klassen
Primarschule Regelklassen alle Klassen (1. bis 6.) Kleinklassen A, B, C
alle Klassen
Aufnahmeklassen Primar alle Klassen
Langzeitgymnasium/Sekundarstufe I 1. bis 3. Klassen
Kurzzeitgymnasium
Lernende, die von der 2. Klasse der Sekundarschule Niveau A oder des Langzeitgymnasiums in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten SWB
i ҂ SINTIi ҂ 1
100
Nr. 611
17
Schulstufen/Schultypen Selektion
Sekundarschule Niveau A, B, C und D alle Klassen (1. bis 3.) Integrierte Sekundarschule alle Klassen (1. bis 3.) Aufnahmeklassen Sekundarstufe I alle Klassen
Integrationskurs Ausländerinnen und Ausländer alle Klassen
Heilpädagogischer Kindergarten, Sprachheil-Kindergarten, Sprachheilklasse alle Klassen
Sonderschulen
alle Klassen
Time-out-Klassen
Lernende, die nicht in einer Regelschule angemeldet und erfasst sind Schülerinnen und Schüler in privaten Schulen auf allen Stufen werden nur dann berücksichtigt, wenn ein zum Stichtag der eidgenössischen Lernendenstatistik gültiger Entscheid der Dienststelle Volksschulbildung über die Schulung in einer privaten Schule vorliegt.
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Nr. 611
Anhang 4 4
Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung (§ 7) Anzahl Gemeinden
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anzahl Personen im Alter von 80 und mehr Jahren (in der Folge: Hochbetagte) in der Gemeinde i am Ende des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ(gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung in der Gemeinde iim dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ in Prozent Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJim Kantonsmittel in Prozent Index Anteil der Hochbetagten der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index des Anteils der Hochbetagten gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Soziallastenausgleich Hochbetagte
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) n
=
MWB
i
BJ-3
=
P80
i
BJ-3
=
AP80
i
=
=
AP80
=
=
AP80I i
=
=
BGH
i
=
MWB
i
BJ-3 ҂ AP80I i ҂
=
BBH
i
=
=
MWB
i
=
AP80
i
AP80
҂ 100
҂ 100
⌺P80
i
BJ-3
⌺MWB
i
BJ-3
P80
i
BJ-3
MWB
i
BJ-3
҂ 100
n
i
n
i
BGH
i - MWBi
BJ-3
wenn
AP80I i Œ 100
sonst
0
҂
͑⌺MWBiBJ-j͒ 5
j=3
1 3
1
100
4
Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
Nr. 611
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Anzahl Personen im Alter von unter 65 Jahren in der Gemeinde i, die durch Sozialhilfe unterstützt werden, gemäss Schweizerischer Sozialhilfestatistik (exkl. Flüchtlinge), im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ und gewichtet mit der Haushaltsgrösse und der Bezugsdauer; wobei AnzPers als Anzahl Personen im durch Sozialhilfe unterstützten Haushalt k, Dauer als Bezugsdauer der Sozialhilfe im Referenzjahr in Monaten und Faktor als Umrechnungsfaktor für die Gewichtung nach Haushaltsgrösse gemäss Skos definiert sind.
Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJin der Gemeinde i in Prozent Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJim Kantonsmittel in Prozent Index Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen in der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Soziallastenausgleich Sozialhilfe
SH
i
=
ASH
i
=
=
ASH
=
=
ASHI
i
=
=
BGS
i
=
=
BBS
i
=
=
҂
⌺⌺
5
j=3 k 1 3
AnzPers
k
BJ-j ҂ Dauer k
BJ-j
Faktor
k
BJ-j ҂ 12 SH
i
MWB
i
҂ 100
҂ 100
⌺SH
i
⌺MWB
i
n
i
n
i
ASH
i
ASH
҂ 100
MWB
i ҂ ASHIi ҂ 1
100
BGS
i - MWBi
wenn
ASHI
i Œ 100 sonst
0
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Nr. 611
SLA
=
SLA
i
=
SLA ҂
(
)=
Gesamtdotierung Soziallastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) Soziallastenausgleich für die Gemeinde i BBH
i
⌺BBH
i
n
i=1
BBS
i
⌺BBS
i
n
i=1
҂
+
҂
2 3
1 3
Nr. 611
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Anhang 5 5
Infrastrukturlastenausgleich (§ 8) Anzahl Gemeinden
mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im Jahr der eidgenössischen Betriebszählung JBZ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) Anzahl Beschäftigte (Arbeitsplätze) in der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Betriebszählung aus dem Jahr JBZ Anzahl Wohngebäude in der Gemeinde i zu Beginn des Jahres vor dem Bezugsjahr BJ gemäss kantonalem Gebäude- und Wohnungsregister; die Definition von «Wohngebäude» richtet sich nach dem Merkmalskatalog zum eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister Anzahl Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen in der Gemeinde izu Beginn des Jahres vor dem Bezugsjahr BJ gemäss kantonalem Gebäudeund Wohnungsregister; die Definition von «Wohngebäude» und «Geschoss» richtet sich nach dem Merkmalskatalog zum eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i
Arbeitsplatzdichte im Kantonsmittel
Index Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) Bebauungsdichte der Gemeinde i
n
=
MWB
i
BJ-3
=
MWB
i
JBZ
=
BES
i
JBZ
=
WG
i
BJ-1
=
WG4
i
BJ-1
=
AD
i
=
=
AD
=
=
ADI
i
=
=
BD
i
=
=
⌺BES
i
JBZ
⌺MWB
i
JBZ
n
i=1
n
i=1
BES
i
JBZ
MWB
i
JBZ
҂ 100
AD
i
AD
WG4
i
BJ-1
WG
i
BJ-1
҂ 100
҂ 100
҂ 100
5
Fassung gemäss Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
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Nr. 611
Bebauungsdichte im Kantonsmittel
Index Bebauungsdichte der Gemeinde i(Kantonsmittel = 100) mit dem Index Arbeitsplatzdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
mit dem Index Bebauungsdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i
ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Infrastrukturlastenausgleich Arbeitsplatzdichte ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde ifür Infrastrukturlastenausgleich Bebauungsdichte Gesamtdotierung Infrastrukturlastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ(für die Gemeinden insgesamt) Infrastrukturlastenausgleich für die Gemeinde i BD
=
=
BDI
i
=
=
BGAD
i
=
MWB
i
BJ-3 ҂ ADI i ҂
=
BGBD
i
=
MWB
i
BJ-3 ҂ BDI i ҂
=
BBAD
i
=
=
BBBD
i
=
=
ILA
=
ILA
i
=
ILA ҂
(
)=
⌺WG4
i
BJ-1
⌺WG
i
BJ-1
n
i=1
n
i=1
BD
i
BD
҂ 100
BGAD
i - MWBi
BJ-3
wenn
BGAD
i ͧ MWBi BJ-3
sonst
0
BGBD
i - MWBi
BJ-3
wenn
BGBD
i ͧ MWBi BJ-3
sonst
0
҂
+ ҂
BBAD
i
⌺BBAD
i
n
i=1
BBBD
i
⌺BBBD
i
n
i=1
3 4
1 4
҂ 100
1
100
1
100
Nr. 611
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Anhang 6 6
Berechnung der Nettovermögenserträge (§ 3 Abs.1) a. Nettovermögenserträge ohne Gewinn aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens Die Nettovermögenserträge umfassen die Vermögenserträge (Artenkonto 42) abzüglich der Buchgewinne (Artenkonto 424), des Aufwandes der Dienststellen 941 bis 949, ohne die Artenkonti 32, 38 und 396 und der Passivzinsen (Artenkonto 32) und zuzüglich des Ertrages der Dienststellen 941 bis 949, ohne die Artenkonti 42, 48 und 496.
b. Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens Für die Berechnung gelten die Regeln der Grundstückgewinnsteuer. Die Gemeinde hat die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zu melden. Aufgrund der Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes erhält die Gemeinde von der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter ein Erhebungsformular. Gestützt auf die Deklaration der Gemeinde setzt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter den massgebenden Gewinn im Erhebungsformular fest. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt.
c. Gewinne aus der Veräusserung übriger Anlagen des Finanzvermögens Die Gemeinde hat der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter die Veräusserung übriger Anlagen des Finanzvermögens zu melden. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter stellt der Gemeinde anschliessend ein Erhebungsformular zu, in welches diese insbesondere den Kaufpreis und den Veräusserungswert der Anlagen einträgt. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Dritten in Rechnung gestellten Kosten werden vom Veräusserungswert abgezogen. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt.
Die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften und Anlagen des Finanzvermögens werden zu 50 Prozent zu den Nettovermögenserträgen gerechnet.
6
Eingefügt durch Änderung vom 7. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 17).
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Nr. 611
Document Outline
- 611
- I. Grundlagen
- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Wirkungsbericht
- II. Ressourcenausgleich
- § 3 Ressourcenpotenzial
- § 4 Mindestausstattung
- III. Lastenausgleich
- 1. Topografischer Lastenausgleich
- § 5 Berechnung und Verteilung
- 2. Soziodemografischer Lastenausgleich
- § 6 Bildungslasten
- § 7 Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung
- § 8 Lasten aus der Infrastruktur
- 3. Finanzierung des Lastenausgleichs
- § 9 Teuerungsbedingte Anpassung
- 1. Topografischer Lastenausgleich
- IV. Sonderbeiträge
- 1. Fonds
- § 10 Verzinsung
- 2. Voraussetzungen
- § 11 Grundsatz
- § 12 Gesuche
- § 13 Prüfung der Wirkung
- 1. Fonds
- V. Mitwirkung der Gemeinden
- § 14 Bereiche der Mitwirkung
- § 15 Interessenvertretung
- ...
- ...
- § 16
- ...
- § 17
- ...
- VI. Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen
- § 18 Berechnung
- VII. Inkrafttreten
- § 19 Inkrafttreten
- I. Grundlagen
- SRL_611_Anhaenge_1-6