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Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen und über die bewilligungspflichtigen Betriebe mit solchen Berufsleuten vom 28. April 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf die §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 20 Absätze 1c und 2, 21, 22 Absatz 1, 23 Absatz 2, 36, 37 Absatz 1d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 40 und 58 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20051, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen § 1
Geltungsbereich 1 Die Verordnung a.
bestimmt die nichtuniversitären, anderen Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20052, die eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes benötigen, regelt die fachlichen Anforderungen für diese Berufsausübungsbewilligungen und legt die mit der Berufsausübung verbundenen besonderen Rechte und Pflichten fest, b.
regelt die Einzelheiten für die Betriebe im Gesundheitswesen gemäss § 37 Absatz 1d des Gesundheitsgesetzes.
1
SRL Nr. 800
2
SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 97
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2 Die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der Akupunktur und nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren oder Tierärztinnen und -ärzte sind, richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der Komplementärmedizin vom 16. Dezember 20083. *3 Die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind, richtet sich nach der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 20084. 4 Die Einzelheiten über die Betriebsbewilligungen für öffentliche Apotheken, Versandapotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen sowie für Drogerien und Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern, sind in der Heilmittelverordnung vom 28. April 20095 geregelt.
Tätigkeitsbereich 1 Die in dieser Verordnung für die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen umschriebenen Tätigkeitsbereiche dürfen nicht überschritten werden.
Melde- und Hinweispflichten 1 Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich selbständigen Tätigkeit oder des Betriebes sowie Namenswechsel sind der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle umgehend zu melden. *2 Berufsleute gemäss § 11 haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 19706 und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19667 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. 3 Sie haben bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, die Personen, die sie aufsuchen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.
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SRL Nr. 806b
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SRL Nr. 806a
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SRL Nr. 830 (G 2009 113) 6
SR 818.101
7
SR 916.40
Nr. 806
3
4 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen anderen bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen in der Schweiz ohne Bewilligung selbständig ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 20128 festgelegt ist.
Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die nach § 11 zuständige Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. * § 4
Anwesenheitspflicht 1 Berufsleute gemäss § 11 haben in der Regel während der Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebes anwesend zu sein. Die gemäss § 11 zuständige Dienststelle kann darüber Weisungen erlassen. * § 5
Fortbildungspflicht 1 Berufsleute gemäss § 11 haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann die gemäss § 11 zuständige Dienststelle einen entsprechenden Nachweis verlangen. *2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Fortbildung.
Betriebliche Voraussetzungen 1 Berufsleute gemäss § 11 müssen über die Einrichtungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufes für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind. * § 7
Behandlung von Kranken und Verunfallten 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen kranke und verunfallte Menschen und Tiere nur gemäss den ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Anordnungen behandelt werden. * § 8
Aufzeichnungspflicht 1 Über die berufliche Tätigkeit sind Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier und die Diagnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen. *2 Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar sein. * 8
SR 935.01
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3 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sorgen dafür, dass die Dokumentationen auch im Fall der Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes für die Patientinnen und Patienten und die Tierhalterinnen und -halter zugänglich bleiben. Dies gilt sinngemäss auch für den Fall ihres Todes. * § 9
Stellvertretung 1 Zur Stellvertretung ist befugt, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllt. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss dieser Verordnung.
2 Für Entscheide im Zusammenhang mit einer Stellvertreterbewilligung sind die Dienststellen gemäss § 11 zuständig. * § 10
Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen * 1 Zulässig sind nur die Berufsbezeichnungen, die in dieser Verordnung genannt sind. 2 Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines in dieser Verordnung genannten Berufes erfassen. 3 Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die nach dem Berufsbildungsrecht des Bundes zugelassen sind. 4 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden. *5 Bei Bekanntmachungen, insbesondere auf dem Praxisschild und im Internet, sind die Berufsleute mit Berufsausübungsbewilligung namentlich zu nennen. Bei Betrieben, die nicht den fachlich selbständigen Berufspersonen selber gehören, ist zusätzlich auch der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes anzuführen. *6 Berufsleute nach § 11 machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Insbesondere dürfen sie nicht auf die Tätigkeiten eines universitären Medizinalberufes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen hinweisen. *
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2 Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe 2.1 Allgemeines § 11 *
Bewilligungspflichtige Berufe 1 Eine Berufsausübungsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport9 benötigt, wer folgende Berufe fachlich selbständig und gewerbsmässig ausübt: a.
Augenoptiker oder -optikerin, b.
Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin, c.
Drogist oder Drogistin, d.
Entbindungshelfer oder Hebamme, e.
Ergotherapeut oder -therapeutin, f.
Ernährungsberater oder -beraterin, g.
Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums, h.
Logopäde oder Logopädin, i.
medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin, j.
Osteopath oder Osteopathin, k.
Pflegefachmann oder -fachfrau, l.
Physiotherapeut oder -therapeutin, m.
Podologe oder Podologin, n. * Rettungssanitäter oder -sanitäterin,
o. * Zahntechniker oder -technikerin.
1bis Eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes benötigt, wer die Tierphysiotherapie fachlich selbständig und gewerbsmässig ausübt. *1ter Die Beschäftigung von Berufsleuten gemäss den Absätzen 1 und 1bis unter fachlicher Kontrolle bedarf keiner Bewilligung. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkeiten des Assistenten oder der Assistentin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat in der Regel anwesend zu sein. *2 Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für alle Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertretungs- und allenfalls der Betriebsbewilligung sowie für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes. Vorbehalten bleibt die Betriebsbewilligung für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause gemäss § 36 Absatz 3. * § 12
Bewilligungsgesuch 1 Das Bewilligungsgesuch ist der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle einzureichen. * 9
Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 369), wurde in den §§ 11, 12, 17, 20-24, 39 und 43 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
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2 Dem Gesuch sind beizufügen a.
die erforderlichen Fähigkeitsausweise beziehungsweise Diplome und gegebenenfalls die Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Ausweise, b.
ein Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates, c.
Unterlagen über eine genügende Berufshaftpflichtversicherung oder über andere, gleichwertige Sicherheiten, Ausserdem ist die Praxis- oder Betriebsadresse anzugeben.
3 Die zuständige Dienststelle kann weitere Unterlagen verlangen, namentlich eine beglaubigte Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden. *3bis Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. * 2.2 Augenoptiker oder -optikerin § 13
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Augenoptiker oder -optikerin erhält, wer a.
den eidgenössische Fähigkeitsausweis als gelernter Augenoptiker oder als gelernte Augenoptikerin oder b. * das Diplom der höheren Fachprüfung als diplomierter Augenoptiker oder diplomierte Augenoptikerin oder als Optometrist FH oder Optometristin FH erworben hat.
2 Ausländische Fähigkeitsausweise werden berücksichtigt, wenn sie vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannt sind.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung gemäss § 13 Absatz 1a berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurden. 2 Die Bewilligung gemäss § 13 Absatz 1b berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbständigen Abgabe von Kontaktlinsen. 3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber a.
müssen Aufzeichnungen machen über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen,
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b.
müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder altersbedingte Augenveränderungen vermuten, c.
müssen ärztliche Rezepte befolgen, d.
dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen, e.
dürfen keine Arzneimittel abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden, f.
dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine erstmalige Refraktionsbestimmung bei Personen unter 16 Jahren vornehmen.
4 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft in verantwortlicher Leitung führen.
§ 15 *
Ausbildungspraktikum 1 Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die das Diplom der höheren Fachprüfung als diplomierter Augenoptiker oder diplomierte Augenoptikerin oder als Optometrist FH oder Optometristin FH erwerben wollen, dürfen unter der Verantwortung von Augenoptikerinnen und Augenoptikern mit einer Bewilligung gemäss § 13 Absatz 1b Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen.
2.3 Dentalhygieniker oder -hygienikerin § 16
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Dentalhygieniker oder -hygienikerin erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Dentalhygieniker HF oder als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b.
das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c.
eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker oder -hygienikerin bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer zugelassenen Zahnärztin in der Schweiz nachweist.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a.
Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen sowie lokale Fluoridierungen vorzunehmen, b.
Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,
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c.
im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2 Dentalhygienische Leistungen, welche über den Tätigkeitsbereich von Absatz 1 hinausgehen, insbesondere paradontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker oder von der Dentalhygienikerin nur auf Verordnung eines zugelassenen Zahnarztes oder einer zugelassenen Zahnärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder einer zugelassenen Ärztin erbracht werden. Solche Leistungen dürfen nur so weit gehen, als diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen. 3 Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin beizuziehen oder der Patient oder die Patientin ist an eine solche Fachperson zu verweisen. 4 Dentalhygienikerinnen und -hygieniker dürfen keine medizinischen Risikopatientinnen und -patienten behandeln, keine Diagnosen stellen, keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchführen und keine Röntgenanlage betreiben.
2.4 Drogist oder Drogistin § 18
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Drogist oder Drogistin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Drogist HF oder als diplomierte Drogistin HF erworben hat.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a.
Arzneimittel der Abgabekategorien D und E sowie Arzneistoffe und -präparate vorrätig zu halten, herzustellen und an das Publikum abzugeben, b.
Hausspezialitäten herzustellen und an das Publikum abzugeben, c.
Medizinprodukte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben, d.
Chemikalien und Gifte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben, e.
im Rahmen der Abgabekompetenz ärztliche Verordnungen auszuführen.
2 Die Drogistinnen und Drogisten haben bei ihrer Tätigkeit insbesondere die Heilmittel- und Chemikaliengesetzgebung zu beachten.
Stellvertretung 1 Der Drogist oder die Drogistin kann sich bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 vertreten lassen. Er oder sie hat vorgängig die Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann verlängert werden.
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2 Beim Tod eines Drogisten oder einer Drogistin kann die Dienststelle Gesundheit und Sport einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 ermächtigen, die Drogerie vorübergehend weiterzuführen.
2.5 Entbindungshelfer oder Hebamme § 21
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Entbindungshelfer oder Hebamme erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Entbindungshelfer HF oder als diplomierte Hebamme HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b.
das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Entbindungshelfer oder einer Hebamme , der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 199510 zugelassen ist, in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Entbindungshelfers oder einer Hebamme nachweist.
2 … *3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann die Bewilligung auf die Betreuung während der Schwangerschaft und auf die Wochenbettpflege beschränken.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a.
Schwangere zu betreuen und zu beraten, b.
Geburten vorzubereiten und zu leiten, c.
Dammrisse zu versorgen, sofern die Fachkenntnisse vorhanden sind, d.
Wöchnerinnen und Neugeborene zu pflegen, e.
im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2 Hebammen und Entbindungshelfer haben a.
bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen, b.
Patientinnen und Patienten in Notfällen in ein Spital einzuweisen, c. * der Dienststelle Gesundheit und Sport jährlich die betreuten Geburten zu melden.
§ 23 *
…
10
SR 832.102. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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Befreiung vom Berufsgeheimnis 1 Zuständig für die Befreiung der Hebammen und Entbindungshelfer vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches11 ist die Dienststelle Gesundheit und Sport.
2.6 Ergotherapeut oder -therapeutin und Organisationen der Ergotherapie § 25
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Ergotherapeut oder -therapeutin erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Ergotherapeut HF oder als diplomierte Ergotherapeutin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b.
das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung zugelassen ist, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer Organisation der Ergotherapie unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin nachweist, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2 Organisationen der Ergotherapie erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn sie durch eine Person geleitet werden, die eine Bewilligung gemäss Absatz 1 besitzt, über das Fachpersonal verfügen, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, und entsprechend eingerichtet sind.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Kranken, Verletzten oder Behinderten mit dem Ziel, deren körperliche oder geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten. 2 Die Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Anordnung ausgeführt. 3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen. * 11
SR 311.0
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2.7 Ernährungsberater oder -beraterin und Organisationen der Ernährungsberatung * § 27
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Ernähungsberater oder -beraterin erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Ernährungsberater HF oder als diplomierte Ernährungsberaterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b.
das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung zugelassen ist, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin nachweist, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2 Organisationen der Ernährungsberatung erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn sie durch eine Person geleitet werden, die eine Bewilligung gemäss Absatz 1 besitzt, über das Fachpersonal verfügen, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, und entsprechend eingerichtet sind. * § 28
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt, nach ärztlicher Anordnung Patientinnen und Patienten mit Krankheiten gemäss Artikel 9b der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 199512 zu beraten.
2.8 Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums § 29
Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich 1 Eine Bewilligung als Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische, zytologische oder mikrobiologische Untersuchungen erhält, wer die Voraussetzungen der Artikel 53 und 54 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
12
SR 832.112.31
12
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2.9 Logopäde oder Logopädin § 30
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Logopäde oder Logopädin erhält, wer die Voraussetzungen von Artikel 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Störungen der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit, insbesondere der gesprochenen und der geschriebenen Sprache, der Artikulation, der Stimme, des Schluckvorganges und des Redeflusses.
2.10 Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin § 32 *
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin erhält, wer den eidgenössischen Fachausweis als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, passive physikalische Heilanwendungen durchzuführen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
2.11 Osteopath oder Osteopathin § 34
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Osteopath oder Osteopathin erhält, wer das interkantonale Diplom gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 200613 erworben hat.
13
vgl. www.gdk-cds.ch in der Rubrik «Bildung»
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13
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, osteopathische Diagnosen zu stellen sowie Patientinnen und Patienten im Fachgebiet selbständig oder auf ärztliche Überweisung hin zu behandeln.
2.12 Pflegefachmann oder -fachfrau und Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) § 36
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Pflegefachmann oder -fachfrau erhält, wer a.
einen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. September 200214 anerkannten Fähigkeitsausweis, das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung zugelassen ist, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung eines Pflegefachmannes oder einer Pflegefachfrau nachweist, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2 Die Bewilligung wird entsprechend der nachgewiesenen Aus-, Fort- und Weiterbildung für einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausgestellt. 3 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause kann von der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, eine Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn sie durch eine Person geleitet werden, die eine Bewilligung gemäss Absatz 1 besitzt, über das Fachpersonal verfügen, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, und entsprechend eingerichtet sind. *a. * … b. * … c. * … d. * …
Tätigkeitsbereich 1 Die Pflegefachleute sorgen für die Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause. 2 Sie dürfen diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach ärztlicher Anordnung ausführen.
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SR 412.10
14
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2.13 Physiotherapeut oder -therapeutin und Organisationen der Physiotherapie * § 38
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Physiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Physiotherapeut HF oder als diplomierte Physiotherapeutin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b.
das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin , der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung zugelassen ist, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin nachweist, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2 Organisationen der Physiotherapie erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn sie durch eine Person geleitet werden, die eine Bewilligung gemäss Absatz 1 besitzt, über das Fachpersonal verfügen, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, und entsprechend eingerichtet sind. * § 39
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, Massnahmen gemäss Artikel 5 der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchzuführen.
2 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Physiotherapeutinnen und -therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen. * 2.13a Tierphysiotherapeut oder -therapeutin * § 39a * Bewilligungsvoraussetzungen1 Eine Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer das eidgenössische Diplom der Höheren Fachprüfung des Schweizerischen Verbandes für Tierphysiotherapie oder ein gleichwertiges Diplom erworben hat.
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§ 39b * Tätigkeitsbereich1 Die Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin berechtigt dazu, funktionelle Störungen im Körper von Tieren mit anerkannten physikalischen Heilmethoden zu behandeln.
2.14 Podologe oder Podologin § 40
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Podologe oder Podologin erhält, *a. * wer mindestens das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologe oder als Podologin oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und
b. * eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Podologen oder bei einer Podologin mit Berufsausübungsbewilligung nachweist.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zu Arbeiten am Fuss, insbesondere an dessen Epidermis, an den Zehen und den Zehennägeln. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten durchgeführt werden. 2 Die Massnahmen umfassen a.
die Behandlung von epidermalen und ungunalen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern, b.
die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten, c.
komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates.
3 Chirurgische Eingriffe sind untersagt. 4 Das selbständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, welche über den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Podologe HF oder als diplomierte Podologin HF oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands. *
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2.15 Rettungssanitäter oder -sanitäterin und Transport- und Rettungsunternehmen * § 42
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Rettungssanitäter oder -sanitäterin erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Rettungssanitäter HF oder als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b.
das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat.
2 Transport- und Rettungsorganisationen erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn sie die Minimalanforderungen der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) zur Anerkennung von Rettungsdiensten erfüllen. *3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Transportorganisationen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung wahrscheinlich ist. *4 Keine Bewilligung benötigen First-Responder-Gruppen, deren Tätigkeit sich auf die erste Hilfe bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand mittels Herz-Lungen-Wiederbelebung (CPR) und automatisierten externen Defibrillatoren (AED) beschränkt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bewilligt den Anschluss der Gruppen an die Sanitätsnotrufzentrale, wenn die Betriebskonzepte den Anforderungen des IVR entsprechen. Sie holt dazu die Empfehlung eines durch den IVR zertifizierten Rettungsdienstes ein, der über eine Bewilligung nach dieser Verordnung verfügt. * § 43
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a.
unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen durchzuführen, b.
im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
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2.16 Zahntechniker oder -technikerin § 44
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Zahntechniker oder -technikerin erhält, wer a.
den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als gelernter Zahntechniker oder als gelernte Zahntechnikerin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und b.
eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit bei einem zugelassenen Zahntechniker oder einer zugelassenen Zahntechnikerin in der Schweiz nachweist.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zur a.
Anfertigung von künstlichem Zahnersatz, b.
Herstellung von Apparaten zur Regulierung der Zahnstellung und für kieferorthopädische Zwecke, c.
Herstellung von Kieferbruchschienen und Epithesen.
2 Zahntechnische Arbeiten dürfen mit Ausnahme der Reparatur gebrochener Gebisse und des Ersatzes von herausgefallenen oder zerbrochenen Zähnen von Prothesen nur aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung am Modell ausgeführt werden. 3 Arbeiten am Patienten oder an der Patientin, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen und Unterfütterungen sind verboten. Zahntechnikerinnen und -techniker können mit dem Einverständnis eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin Einproben selbständig vornehmen.
3 Schlussbestimmungen § 46
Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 2-4, 6-8, 9 Absatz 1, 10 Absätze 1 und 2, 11, 14, 15, 17, 19, 20, 22, 26, 28, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 39b, 41, 43 und 45 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. * § 47
Übergangsbestimmungen 1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
18
Nr. 806
2 Rettungsorganisationen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Kanton Luzern tätig waren, haben die Voraussetzungen von § 42 Absatz 2 innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.
Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 198515, b.
Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin vom 27. Februar 197016, c.
Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 9. Dezember 200817.
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15
G 1985 203 (SRL Nr. 806) 16
V XVII 840 (SRL Nr. 813) 17
G 2008 451 (SRL Nr. 801)
Nr. 806
19
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
Erlass
28.04.2009
01.06.2009
Erstfassung
G 2009 97
§ 1
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 3
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 3
Abs. 4
29.10.2013
01.12.2013
eingefügt
G 2013 570
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 4
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 5
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 6
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 7
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 8
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 8
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 8
Abs. 3
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 9
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
Titel geändert
G 2015 334
§ 10
Abs. 4
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 10
Abs. 5
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 10
Abs. 6
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
§ 11
Abs. 1, n.
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 11
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 12
Abs. 1
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 12
Abs. 3
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 13
Abs. 1, b.
09.12.2011
01.01.2012
geändert
G 2011 398
16.04.2013
01.05.2013
geändert
G 2013 162
§ 21
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
§ 22
Abs. 2, c.
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
§ 26
Abs. 3
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
Titel 2.7
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 27
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
13.03.2012
01.04.2012
geändert
G 2012 81
§ 36
Abs. 3
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
Titel 2.13
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 38
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 39
Abs. 2
09.12.2011
01.01.2012
eingefügt
G 2011 398
Titel 2.13a
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 40
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 41
Abs. 4
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
Titel 2.15
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 42
Abs. 2
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
§ 42
Abs. 3
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 42
Abs. 4
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
§ 46
Abs. 1
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
20
Nr. 806
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
28.04.2009
01.06.2009
Erlass
Erstfassung
G 2009 97
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
18.01.2011
01.02.2011
geändert
G 2011 34
09.12.2011
01.01.2012
geändert
G 2011 398
09.12.2011
01.01.2012
eingefügt
G 2011 398
13.03.2012
01.04.2012
geändert
G 2012 81
16.04.2013
01.05.2013
geändert
G 2013 162
29.10.2013
01.12.2013
eingefügt
G 2013 570
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
Titel geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
Titel 2.7
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
aufgehoben
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
Titel 2.13
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
Titel 2.13a
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
Titel 2.15
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 334
17.11.2015
01.01.2016
geändert
G 2015 334
Document Outline
- 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Tätigkeitsbereich
- § 3 Melde- und Hinweispflichten
- § 4 Anwesenheitspflicht
- § 5 Fortbildungspflicht
- § 6 Betriebliche Voraussetzungen
- § 7 Behandlung von Kranken und Verunfallten
- § 8 Aufzeichnungspflicht
- § 9 Stellvertretung
- § 10 Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen *
- 2 Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe
- 2.1 Allgemeines
- § 11 * Bewilligungspflichtige Berufe
- § 12 Bewilligungsgesuch
- 2.2 Augenoptiker oder -optikerin
- § 13 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 14 Tätigkeitsbereich
- § 15 * Ausbildungspraktikum
- 2.3 Dentalhygieniker oder -hygienikerin
- § 16 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 17 Tätigkeitsbereich
- 2.4 Drogist oder Drogistin
- § 18 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 19 Tätigkeitsbereich
- § 20 Stellvertretung
- 2.5 Entbindungshelfer oder Hebamme
- § 21 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 22 Tätigkeitsbereich
- § 23 * …
- § 24 Befreiung vom Berufsgeheimnis
- 2.6 Ergotherapeut oder -therapeutin und Organisationen der Ergotherapie
- § 25 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 26 Tätigkeitsbereich
- 2.7 Ernährungsberater oder -beraterin und Organisationen der Ernährungsberatung *
- § 27 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 28 Tätigkeitsbereich
- 2.8 Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums
- § 29 Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich
- 2.9 Logopäde oder Logopädin
- § 30 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 31 Tätigkeitsbereich
- 2.10 Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin
- § 32 * Bewilligungsvoraussetzungen
- § 33 Tätigkeitsbereich
- 2.11 Osteopath oder Osteopathin
- § 34 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 35 Tätigkeitsbereich
- 2.12 Pflegefachmann oder -fachfrau und Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex)
- § 36 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 37 Tätigkeitsbereich
- 2.13 Physiotherapeut oder -therapeutin und Organisationen der Physiotherapie *
- § 38 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 39 Tätigkeitsbereich
- 2.13a Tierphysiotherapeut oder -therapeutin *
- § 39a * Bewilligungsvoraussetzungen
- § 39b * Tätigkeitsbereich
- 2.14 Podologe oder Podologin
- § 40 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 41 Tätigkeitsbereich
- 2.15 Rettungssanitäter oder -sanitäterin und Transport- und Rettungsunternehmen *
- § 42 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 43 Tätigkeitsbereich
- 2.16 Zahntechniker oder -technikerin
- § 44 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 45 Tätigkeitsbereich
- 2.1 Allgemeines
- 3 Schlussbestimmungen
- § 46 Strafbestimmungen
- § 47 Übergangsbestimmungen
- § 48 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 49 Inkrafttreten