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Nr. 806 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985* (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 41 Absatz 2 und 42 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 19811,2


auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt: a. die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege,

b. die Berufsbezeichnungen, c. …3 2 Die Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die nicht Ärzte sind, richtet sich nach besonderen Vorschriften.


§ 2

Abgrenzung

Nicht als Berufe der Gesundheitspflege gelten insbesondere: a. Fitness- und Sportmassage sowie Haltungsturnen, * G 1985 203

1 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 23. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 539).

3 Aufgehoben durch Änderung vom 23. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 539).

2

Nr. 806

b. Gymnastik mit gesunden Schwangeren, c. Bildung und Schulung körperlich und geistig Behinderter, d. …4


§ 3

Berufsausübung Der Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung darf den in dieser Verordnung umschriebenen Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.


§ 4

Bewilligungsgesuch 1 Das Gesuch um Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege ist dem Gesundheits- und Sozialdepartement5 einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen: a. der Ausweis über den Besitz des erforderlichen Fähigkeitszeugnisses, b. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister.

Ausserdem ist das Berufsdomizil anzugeben. 2 Inhaber ausländischer Fähigkeitszeugnisse, die um eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nachsuchen, haben dem Gesundheits- und Sozialdepartement mit dem Gesuch folgende Unterlagen einzureichen: a. das ausländische Fähigkeitszeugnis, b. amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben,

c. Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden, über eine allfällige Weiterbildung und über die berufliche Tätigkeit nach Erlangung des Fähigkeitszeugnisses,

d. andere für eine Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausweises erforderliche Unterlagen.

Den Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann weitere Unterlagen verlangen.


§ 5

Betriebliche Voraussetzungen 1 Die Gesuchsteller müssen über geeignete Einrichtungen verfügen. 2 Eröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebs oder der Praxis sind dem Gesundheits- und Sozialdepartement mitzuteilen.

4 Aufgehoben durch Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

5 Gemäss § 70 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 (G 1995 263), in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (K 1995 1895), wurde in den §§ 4, 5, 20, 21, 24-29, 36 die Bezeichnung «Sanitätsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.

Nr. 806

3


§ 6

Anwesenheit

Der Bewilligungsinhaber hat in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebs oder der Praxis anwesend zu sein.


§ 7

Behandlung von Kranken Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Kranke nur gemäss ärztlichen Therapievorschlägen behandelt werden.


§ 8

Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sind verboten, soweit diese Verordnung sowie die Heilmittelverordnung nichts anderes bestimmen.


§ 9

Aufzeichnungen über Behandlungen 1 Der Bewilligungsinhaber hat über seine berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese enthalten Angaben zur Person des Behandelten sowie über Zeit und Art der Behandlung. 2 Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren.


§ 10

Stellvertretung Als Stellvertreter darf nur tätig sein, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllt; vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss den §§ 17 und 24 dieser Verordnung.


§ 11

Berufsbezeichnungen 1 Zulässig sind Berufsbezeichnungen, die im Gesundheitsgesetz oder in dieser Verordnung genannt sind. 2 Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines im Gesundheitsgesetz oder in dieser Verordnung genannten Berufs erfassen. 3 Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die nach dem Berufsbildungsrecht zugelassen sind.

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II. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe 1. Augenoptiker § 12

Fähigkeitszeugnis 1 Als Fähigkeitszeugnis gilt der Ausweis über den Lehrabschluss nach den Vorschriften des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. 2 Für das Bestimmen von Brillengläsern und das Anpassen von Kontaktlinsen ist der Ausweis über die höhere eidgenössische Fachprüfung als Augenoptiker oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom notwendig. 3 Der Inhaber des Fähigkeitszeugnisses darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft als verantwortlicher Leiter führen.


§ 13

Berufspflichten 1 Der Augenoptiker hat: a. über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen Aufzeichnungen zu machen und diese während zehn

Jahren aufzubewahren, b. in einem separaten Raum Brillengläser zu bestimmen und Kontaktlinsen anzupassen,

c. bei Vermutung krankhafter Augenveränderungen eine augenärztliche Untersuchung zu empfehlen,

d. sich an ärztliche Rezepte zu halten, e. Heilbehandlungen von Augen und die Abgabe von Arzneimitteln zu unterlassen; die bei der Anpassung von Kontaktlinsen üblichen Mittel dürfen abgegeben werden, f. Refraktionsbestimmungen bei Personen unter 16 Jahren zu unterlassen. 2 Kontaktlinsen sind gemäss der zwischen dem Schweizerischen Optikerverband und der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft vereinbarten Indikationenliste anzupassen.


§ 14

Ausbildungspraktikum Augenoptiker, die in der höheren Fachausbildung stehen, dürfen unter Verantwortung des Inhabers der Praxisbewilligung Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen.

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2. Chiropraktoren § 15

Fähigkeitszeugnis Als Fähigkeitszeugnis gilt der Ausweis der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die bestandene interkantonale Fachprüfung für Chiropraktoren oder ein ande-

rer gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Chiropraktoren zur Betätigung für die Krankenversicherung anerkannter kantonaler

Fähigkeitsausweis.


§ 16

Tätigkeitsbereich 1 Der Chiropraktor kann Patienten nach eigener Diagnose behandeln. 2 Er ist zur Aufnahme von Röntgenbildern befugt. 3 Er hat sich bei der Berufsausübung an die Grundsätze der chiropraktischen Heilmethode zu halten.


§ 17

Ausbildungsassistenten 1 Chiropraktoren dürfen Assistenten, die die interkantonale Fachprüfung noch nicht abgelegt haben, längstens während drei Jahren beschäftigen. Der Ausbilder hat Beginn und Ende der Beschäftigung dem Gesundheits- und Sozialdepartement zu melden. 2 Ausbildungsassistenten können vom Kantonsarzt für eine befristete Stellvertretung zugelassen werden.


3. Drogisten § 18

Fähigkeitszeugnis Als Fähigkeitszeugnis für die Führung einer Drogerie gilt der Ausweis über das bestandene eidgenössische Meisterdiplom.


§ 19

Tätigkeitsbereich Drogisten, die eine Drogerie führen, sind befugt: a. pharmazeutische Spezialitäten und Heilvorrichtungen vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben, unter Beachtung der Registrierungsurkunden der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS), namentlich der dort angegebenen Ver-

kaufsart (§ 45 Abs. 2 und 3 Gesundheitsgesetz),

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Nr. 806

b. Arzneistoffe und Arzneipräparate der IKS-Listen D und E vorrätig zu halten und offen an das Publikum abzugeben sowie Arzneipräparate der IKS-Listen D und E herzustellen und offen an das Publikum abzugeben; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der IKS-Liste D betreffend die vom offenen Handverkauf ausgeschlossenen Wirkstoffe,

c. Hausspezialitäten herzustellen und an das Publikum abzugeben, unter Beachtung der Vorschriften der Heilmittelverordnung.


§ 20

Betriebsbewilligung 1 Der Betrieb einer Drogerie bedarf einer Bewilligung des Gesundheits- und Sozialdepartementes (§ 43 Abs. 2 Gesundheitsgesetz). 2 Diese lautet auf den verantwortlichen Drogisten, der eine Praxisbewilligung besitzt, und ist nicht übertragbar. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Drogerie den Vorschriften von § 22 dieser Verordnung entspricht. 4 Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt, so wird sie entzogen.


§ 21

Pläne

Pläne für den Neubau oder Umbau einer Drogerie sind vom Bauherrn dem Gesundheitsund Sozialdepartement zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit

der Ausführung nicht begonnen werden.


§ 22

Räume, Einrichtungen, Ausrüstung 1 Eine Drogerie muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtung aufweisen:

a. einen Verkaufsraum, b. einen Vorratsraum für Arzneimittel, c. einen Arbeitsraum mit fliessendem Wasser, d. einen Raum für feuergefährliche Stoffe, entsprechend den feuerpolizeilichen Vorschriften,

e. einen abschliessbaren Raum oder Schrank für Gifte. 2 Die Drogerieräume müssen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und gegen aussen und gegen andere Räume abgeschlossen sein. 3 Heilmittel sind von der übrigen Ware getrennt aufzubewahren. 4 Die zum Betrieb der Drogerie erforderlichen Einrichtungsgegenstände (Apparate, Behälter, Gerätschaften usw.) müssen in genügender Anzahl und zweckmässiger Form vorhanden sein.

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§ 23

Bezeichnung

1 Jede Drogerie ist als Drogerie zu bezeichnen. Bezeichnungen wie z. B. Drugstore oder Medizinaldrogerie sind verboten. Auf Briefköpfen, Drucksachen usw. darf die Bezeichnung Drogerie nicht fehlen. 2 Der Name des verantwortlichen Drogisten muss an der Drogerie angebracht sein. 3 Geschäfte, denen keine Drogeriebewilligung erteilt wurde, dürfen nicht als Drogerie oder sonst in einer Weise bezeichnet werden, welche die Berechtigung zur Führung einer Drogerie vortäuschen kann.


§ 24

Stellvertretungen 1 Der Drogist kann sich im Krankheitsfall, während der Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung durch einen Drogisten mit bestandener Lehrabschlussprüfung vertreten lassen. Er hat zuvor die Bewilligung des Kantonsapothekers einzuho-

len. 2 Beim Tod eines Drogisten kann das Gesundheits- und Sozialdepartement einen Drogisten mit bestandener Lehrabschlussprüfung ermächtigen, die Drogerie vorübergehend

fortzuführen.


4. Ergotherapeuten und Organisationen der Ergotherapie6 § 24a
7

Bewilligung

1 Eine Bewilligung als Ergotherapeut erhält, wer: a. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für Ergotherapie oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben

hat und

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten mit Praxisbewilligung, in einer Arztpraxis, in einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie

unter der Leitung eines Ergotherapeuten mit Praxisbewilligung nachweist.

2 Organisationen der Ergotherapie erhalten eine Bewilligung, wenn sie von einem Ergotherapeuten geleitet werden, der die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt.

6 Eingefügt durch Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

7 Eingefügt durch Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

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5. Fusspfleger § 25

Bewilligung

1 Eine Bewilligung erhält, wer: a. sich über eine dreijährige Ausbildung bei einem vom Berufsverband anerkannten Fachlehrer oder einer vom Gesundheits- und Sozialdepartement anerkannten Ausbildungsstätte ausweist und

b. die kantonale Prüfung vor einer Prüfungskommission von drei Mitgliedern, die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnet wird, bestanden hat.

2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann gleichwertige Ausbildungen sowie die vom Berufsverband durchgeführten Prüfungen anerkennen.


§ 26

Tätigkeitsbereich 1 Als Fusspflege gelten die manuelle oder maschinelle unblutige Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen; die Behandlung von deformierten oder einge-

wachsenen Zehennägeln; die Nagelprothetik und Spangentechnik; das Anbringen nach Mass; das Anpassen und Korrigieren von Fussbandagen und -stützen; die Fussmassage und Fussgymnastik. 2 Die Fusspfleger sind befugt, die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Heilmittel anzuwenden und abzugeben.


6. Hebammen § 27

Fähigkeitszeugnis, Bewilligung 1 Als Fähigkeitszeugnis gilt ein von einer kantonalen Gesundheitsbehörde oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Hebammendiplom. 2 Hebammen, die ihren Beruf während dreier Jahre nicht mehr ausgeübt haben, wird die selbständige Berufsausübung erst nach einer vom Gesundheits- und Sozialdepartement festgelegten Fortbildung bewilligt. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Bewilligung auf die Betreuung während der Schwangerschaft und auf die Wochenbettpflege beschränken.

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§ 28

Tätigkeitsbereich 1 Die Hebamme:

a. berät und betreut Schwangere, b. bereitet Schwangere auf die Geburt vor, c. leitet die Geburt, d. pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene. 2 Sie darf vom Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnete Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung anwenden. 3 Sie hat:

a. bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts einen Arzt beizuziehen,

b. Patienten in Notfällen in eine Heilanstalt einzuweisen, c. dem Amtsarzt jährlich die Geburten zu melden.


§ 28a
8


§ 29

Fortbildung

Hebammen, die ihren Beruf selbständig ausüben, müssen die vom Gesundheits- und Sozialdepartement festgelegten periodischen Fortbildungskurse besuchen.


7. Krankenschwestern und Krankenpfleger § 30
9

Bewilligung

Eine Bewilligung erhält, wer: a. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger mit Praxisbewilligung oder in einem Spital oder einer Organisation der

Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, welche die Voraussetzungen dieses Paragraphen erfüllen, nachweist.

8 Aufgehoben durch Änderung vom 23. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 539).

9 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

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8. Logopäden10 § 30a
11 Bewilligung Eine Bewilligung erhält, wer die in Artikel 50 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 199512 genannten Voraussetzungen erfüllt.


9. Leiter von Laboratorien § 31
13

Bewilligung

Eine Bewilligung als Leiter eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische, zytologische und mikrobiologische Untersuchungen erhält, wer

die Voraussetzungen der Artikel 53 und 54 der Verordnung über die Krankenversicherung14 erfüllt.


10. Physiotherapeuten, Heilgymnasten, Masseure § 32
15

Bewilligung

Eine Bewilligung erhält, wer: a. ein Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für Physiotherapie oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben

hat und

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten mit Praxisbewilligung, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in

einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten mit Praxisbewilligung nachweist.

10 Eingefügt durch Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

11 Eingefügt durch Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

12 SR 832.102

13 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

14 SR 832.102

15 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

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§ 33

Tätigkeitsbereich 1 Die physiotherapeutische Tätigkeit umfasst: a. Wasser-, Wärme- und Elektrotherapie, b. Heilgymnastik und Heilmassage, c. andere physikalische Heilmethoden, die nicht dem Arzt oder dem Chiropraktor vorbehalten sind.

2 Es dürfen nur die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate eingesetzt und nur die notwendigen Arzneimittel zum äusseren Gebrauch am Patienten angewendet werden.


11. Zahntechniker § 34

Fähigkeitszeugnis Als Fähigkeitszeugnis gilt der Ausweis über den Lehrabschluss nach den Vorschriften des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.


§ 35

Tätigkeitsbereich 1 Der Zahntechniker darf, mit Ausnahme von Reparaturarbeiten an Prothesen, technische Arbeiten nur nach Weisungen des Zahnarztes machen. 2 Er darf keine zahnärztlichen Verrichtungen am Patienten vornehmen.


III. Behandlung mit geistigen Kräften § 36

Meldepflicht 1 Wer gewerbsmässig körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit geistigen Kräften (Parapsychologie, Magnetopathie, Geistheilung, Augendiagnostik und dergleichen)

behandelt, hat es dem Gesundheits- und Sozialdepartement zu melden (§ 16 Abs. 3 Gesundheitsgesetz). 2 Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Angaben über die bisherige Tätigkeit und eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit,

b. bei Ausländern der Nachweis, dass sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.

3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann weitere Unterlagen verlangen und Kontrollen durchführen lassen.

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§ 37

Allgemeine Pflichten Wer eine Tätigkeit im Sinn von § 36 Absatz 1 ausübt, a. darf weder eine auf medizinische Begriffe gestützte Diagnose stellen noch äusserlich oder innerlich anzuwendende Heilmittel verabreichen, verordnen oder empfehlen.

Jeder Eingriff in die körperliche Integrität und alle Tätigkeiten, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder eines anderen Berufs der Gesundheitspflege voraussetzen, sind untersagt,

b. ist verpflichtet, die ihn aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass er nicht eine Medizinalperson und nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege ist, c. hat alles zu unterlassen, was die ihn aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen, d. hat die ihn aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse erheben können,

e. darf keine Werbung unter Hinweis auf Tätigkeiten im Sinn von Unterabsatz a machen.


IV. Schlussbestimmungen § 38
16

Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 3, 5 Absatz 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 21, 22 Absätze 1 bis 3, 23, 24 Absatz 1 Satz 2 und 37 dieser Verordnung übertritt oder bei deren

Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.


§ 38a
17 Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom 12. Dezember 1995 1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilten Praxisbewilligungen an Krankenschwestern, Krankenpfleger, Physiotherapeuten, Heilgymnasten und Masseure bleiben

gültig. 2 Ergotherapeuten, welche die Voraussetzungen von § 24a nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten der Änderung ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausgeübt haben, erhalten eine Praxisbewilligung, wenn sie nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sein konnten.

16 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 451).

17 Eingefügt durch Änderung vom 12. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 495).

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3 Logopäden, welche die Voraussetzungen von § 30a nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten der Änderung ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausgeübt haben, erhalten eine Praxisbewilligung, wenn sie innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Änderung das Gesuch um Erteilung einer Praxisbewilligung gestellt haben.


§ 39

Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a. die §§ 12-17, 23-25 der Verordnung betreffend die Assistenten und Stellvertreter der Medizinalpersonen und das medizinische Hilfspersonal vom 26. Dezember 192318,

b. die Verordnung über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Assistenten und Stellvertreter der Medizinalpersonen und das medizinische Hilfspersonal vom 26. Dezember 1923, vom 14. September 195319,

c. die Verordnung über das Krankenpflegepersonal vom 21. Juni 194620, d. die Verordnung über das Hebammenwesen vom 11. August 193021, e. die Verordnung über die Ausübung der Chiropraktik vom 17. Februar 197522, f. die Verordnung über die Rechte und Pflichten der nicht eidgenössisch diplomierten zahnärztlichen Assistenten und ihrer Prinzipale vom 31. Oktober 194623, g. die Verordnung über die zahntechnischen Laboratorien vom 21. August 194024, h. die Verordnung über die Drogerien vom 24. Dezember 195125.


§ 40

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 17. Dezember 1985 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kennel Der Staatsschreiber: Schwegler 18 V X 48

19 V XIV 892

20 V XIII 783

21 V X 566

22 G 1975 22

23 V XIII 822

24 V XII 467

25 V XIV 666

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