Nr. 806 Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen und über die bewilligungspflichtigen Betriebe mit solchen Berufsleuten
vom 28. April 2009* (Stand 1. Juni 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 20 Absätze 1c und 2, 21, 22 Absatz 1, 23 Absatz 2, 36, 37 Absatz 1d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 40 und 58 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20051, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Geltungsbereich 1 Die Verordnung
a. bestimmt die nichtuniversitären, anderen Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20052, die eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes benötigen, regelt die fachlichen
Anforderungen für diese Berufsausübungsbewilligungen und legt die mit der Berufsausübung verbundenen besonderen Rechte und Pflichten fest, b. regelt die Einzelheiten für die Betriebe im Gesundheitswesen gemäss § 37 Absatz 1d des Gesundheitsgesetzes.
* G 2009 97
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2 Die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der Akupunktur und nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte oder Tierärztinnen und -ärzte sind, richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der Komplemen-
tärmedizin vom 16. Dezember 20083. 3 Die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind, richtet sich nach der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 20084. 4 Die Einzelheiten über die Betriebsbewilligungen für öffentliche Apotheken, Versand-
apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen sowie für Drogerien und Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern, sind in der Heilmittelverordnung vom 28. April 20095 geregelt.
Tätigkeitsbereich Die in dieser Verordnung für die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen umschriebenen Tätigkeitsbereiche dürfen nicht überschritten werden.
Melde- und Hinweispflichten 1 Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Praxis oder des Betriebes sind der zuständigen Behörde gemäss § 11 rechtzeitig zu melden. 2 Berufsleute gemäss § 11 haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 19706 und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19667 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin bezie-
hungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. 3 Sie haben bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, die Personen, die sie aufsuchen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.
Anwesenheitspflicht Berufsleute gemäss § 11 haben in der Regel während der Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebs anwesend zu sein. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann darüber Weisungen erlassen.
3 SRL Nr. 806b
4 SRL Nr. 806a
5 SRL Nr. 830 (G 2009 113) 6 SR 818.101
7 SR 916.40
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Fortbildungspflicht 1 Berufsleute gemäss § 11 haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann die zuständige Behörde gemäss § 11 einen entsprechenden Nachweis verlangen. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Fortbildung.
Betriebliche Voraussetzungen Berufsleute gemäss § 11 müssen über geeignete Einrichtungen verfügen.
Behandlung von Kranken und Verunfallten Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Kranke und Verunfallte nur gemäss den ärztlichen Anordnungen behandelt werden.
Aufzeichnungspflicht Über die berufliche Tätigkeit sind Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier und die Diagnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten.
Stellvertretung 1 Zur Stellvertretung ist befugt, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllt. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss dieser Verordnung. 2 Für Entscheide im Zusammenhang mit einer Stellvertreterbewilligung sind die Behörden gemäss § 11 zuständig.
Berufsbezeichnungen 1 Zulässig sind nur die Berufsbezeichnungen, die in dieser Verordnung genannt sind. 2 Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines in dieser Verordnung genannten Berufes erfassen. 3 Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die nach dem Berufsbildungsrecht des Bundes zugelassen sind.
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II. Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe 1. Allgemeines § 11
Bewilligungspflichtige Berufe 1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin benötigt, wer folgende Berufe fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben
will:
a. Augenoptiker oder -optikerin, b. Entbindungshelfer oder Hebamme, c. Ergotherapeut oder -therapeutin, d. Ernährungsberater oder -beraterin, e. Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums, f. Logopäde oder Logopädin, g. medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin, h. Osteopath oder Osteopathin, i. Pflegefachmann oder -fachfrau, j. Physiotherapeut oder -therapeutin, k. Podologe oder Podologin, l. Rettungssanitäter oder -sanitäterin. 2 Eine Bewilligung des Kantonsapothekers oder der Kantonsapothekerin benötigt, wer den Beruf als Drogist oder Drogistin fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben will. 3 Eine Bewilligung des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin benötigt, wer den Beruf als Dentalhygieniker oder -hygienikerin sowie als Zahntechniker oder -technikerin fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben will. 4 Die Behörden gemäss den Absätzen 1-3 sind zuständig für alle Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung und allenfalls der Betriebsbewilligung
sowie für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes. Vorbehalten
bleibt die Betriebsbewilligung für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause gemäss § 36 Absatz 3.
Bewilligungsgesuch 1 Das Bewilligungsgesuch ist einzureichen a. den Kantonsärztlichen Diensten in den Berufen gemäss § 11 Absätze 1 und 3, b. dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin im Beruf gemäss § 11 Absatz 2.
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2 Dem Gesuch sind beizufügen a. die erforderlichen Fähigkeitsausweise beziehungsweise Diplome und gegebenenfalls die Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Ausweise,
b. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates,
c. Unterlagen über eine genügende Berufshaftpflichtversicherung oder über andere, gleichwertige Sicherheiten, Ausserdem ist die Praxis- oder Betriebsadresse anzugeben. 3 Die zuständige Dienststelle gemäss Absatz 1 kann weitere Unterlagen verlangen.
2. Augenoptiker oder -optikerin § 13
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Augenoptiker oder -optikerin erhält, wer a. den eidgenössische Fähigkeitsausweis als gelernter Augenoptiker oder als gelernte Augenoptikerin oder
b. das Diplom der höheren Fachprüfung als diplomierter Augenoptiker oder diplomierte Augenoptikerin oder den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter
Orthoptist HF oder als diplomierte Orthoptistin HF erworben hat.
2 Ausländische Fähigkeitsausweise werden berücksichtigt, wenn sie vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannt sind.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung gemäss § 13 Absatz 1a berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurden. 2 Die Bewilligung gemäss § 13 Absatz 1b berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbständigen Abgabe von Kontaktlinsen. 3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber a. müssen Aufzeichnungen machen über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen, b. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder altersbedingte Augenveränderungen vermuten, c. müssen ärztliche Rezepte befolgen, d. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen,
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e. dürfen keine Arzneimittel abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden,
f. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine erstmalige Refraktionsbestimmung bei Personen unter 16 Jahren vornehmen.
4 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft in verantwortlicher Leitung führen.
Ausbildungspraktikum Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die das Diplom der höheren Fachprüfung als diplomierter Augenoptiker oder diplomierte Augenoptikerin oder ein Fähigkeitszeugnis als
eidgenössisch diplomierter Orthoptist HF oder als eidgenössisch diplomierte Orthoptistin HF erwerben wollen, dürfen unter der Verantwortung von Augenoptikerinnen und
Augenoptikern mit einer Bewilligung gemäss § 13 Absatz 1b Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen.
3. Dentalhygieniker oder -hygienikerin § 16
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Dentalhygieniker oder -hygienikerin erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Dentalhygieniker HF oder als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsaus-
weis oder
b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker oder -hygienikerin bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer zugelassenen Zahnärztin in der Schweiz nachweist.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen sowie lokale Fluoridierungen vorzunehmen,
b. Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,
c. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die vom Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin bezeichnet werden.
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2 Dentalhygienische Leistungen, welche über den Tätigkeitsbereich von Absatz 1 hinausgehen, insbesondere paradontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker oder von der Dentalhygienikerin nur auf Verordnung eines zugelassenen Zahn-
arztes oder einer zugelassenen Zahnärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder einer zugelassenen Ärztin erbracht werden. Solche Leistungen dürfen nur so weit gehen, als diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen. 3 Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin beizuziehen oder der Patient oder die Patien-
tin ist an eine solche Fachperson zu verweisen. 4 Dentalhygienikerinnen und -hygieniker dürfen keine medizinischen Risikopatientinnen und -patienten behandeln, keine Diagnosen stellen, keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchführen und keine Röntgenanlage betreiben.
4. Drogist oder Drogistin § 18
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Drogist oder Drogistin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Drogist HF oder als diplomierte Drogistin HF erworben hat.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a. Arzneimittel der Abgabekategorien D und E sowie Arzneistoffe und -präparate vorrätig zu halten, herzustellen und an das Publikum abzugeben,
b. Hausspezialitäten herzustellen und an das Publikum abzugeben, c. Medizinprodukte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben, d. Chemikalien und Gifte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben, e. im Rahmen der Abgabekompetenz ärztliche Verordnungen auszuführen. 2 Die Drogistinnen und Drogisten haben bei ihrer Tätigkeit insbesondere die Heilmittelund Chemikaliengesetzgebung zu beachten.
Stellvertretung 1 Der Drogist oder die Drogistin kann sich bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 vertreten lassen. Er oder sie hat vorgängig die Bewilligung des Kantonsapothekers oder der Kantonsapothekerin einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann verlängert werden.
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2 Beim Tod eines Drogisten oder einer Drogistin kann der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 ermächtigen, die Drogerie vorübergehend weiterzuführen.
5. Entbindungshelfer oder Hebamme § 21
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Entbindungshelfer oder Hebamme erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Entbindungshelfer HF oder als diplomierte Hebamme HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Entbindungshelfer oder einer Hebamme, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 19958 zugelassen ist, in der geburtshilflichen Abteilung ei-
nes Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Entbindungshelfers oder einer Hebamme nachweist.
2 Hebammen und Entbindungshelfern, die ihren Beruf während dreier Jahre nicht mehr ausgeübt haben, wird die selbständige Berufsausübung erst nach einer Fortbildung bewilligt, die vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin festgelegt wird. 3 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann die Bewilligung auf die Betreuung während der Schwangerschaft und auf die Wochenbettpflege beschränken.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt dazu, a. Schwangere zu betreuen und zu beraten, b. Geburten vorzubereiten und zu leiten, c. Dammrisse zu versorgen, sofern die Fachkenntnisse vorhanden sind, d. Wöchnerinnen und Neugeborene zu pflegen, e. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die vom Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin bezeichnet werden.
2 Hebammen und Entbindungshelfer haben a. bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen,
b. Patientinnen und Patienten in Notfällen in ein Spital einzuweisen, c. den Kantonsärztlichen Diensten jährlich die betreuten Geburten zu melden.
8 SR 832.102. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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Fortbildung
Hebammen und Entbindungshelfer, die ihren Beruf fachlich selbständig ausüben, müssen die vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin festgelegten periodischen Fortbil-
dungskurse besuchen.
Befreiung vom Berufsgeheimnis Zuständig für die Befreiung der Hebammen und Entbindungshelfer vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches9 ist der
Kantonsarzt oder die Kantonsärztin.
6. Ergotherapeut oder -therapeutin und Organisationen der Ergotherapie § 25
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Ergotherapeut oder -therapeutin erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Ergotherapeut HF oder als diplomierte Ergotherapeutin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversi-
cherung zugelassen ist, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer Organisation der Ergotherapie unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer
Ergotherapeutin nachweist, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2 Organisationen der Ergotherapie erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn sie durch eine Person geleitet werden, die eine Bewilligung gemäss Absatz 1 besitzt, über das Fachpersonal verfügen, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, und entsprechend eingerichtet sind.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Kranken, Verletzten oder Behinderten mit dem Ziel, deren körperliche oder geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten. 2 Die Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Anordnung ausgeführt.
9 SR 311.0
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7. Ernährungsberater oder -beraterin § 27
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Ernähungsberater oder -beraterin erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Ernährungsberater HF oder als diplomierte Ernährungsberaterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsaus-
weis oder
b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Kran-
kenversicherung zugelassen ist, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin nachweist, welcher oder welche die
Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
Tätigkeitsbereich Die Bewilligung berechtigt, nach ärztlicher Anordnung Patientinnen und Patienten mit Krankheiten gemäss Artikel 9b der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 199510 zu beraten.
8. Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums § 29
Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich Eine Bewilligung als Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums für medizinischchemische, hämatologische, histologische, zytologische oder mikrobiologische Untersu-
chungen erhält, wer die Voraussetzungen der Artikel 53 und 54 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
9. Logopäde oder Logopädin § 30
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Logopäde oder Logopädin erhält, wer die Voraussetzungen von Artikel 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
10 SR 832.112.31
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Tätigkeitsbereich Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Störungen der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit, insbesondere der gesprochenen und der geschriebenen Sprache, der
Artikulation, der Stimme, des Schluckvorganges und des Redeflusses.
10. Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin § 32
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin erhält, wer
a. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für medizinische Massage oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom
erworben hat und
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit unter der Leitung eines medizinischen Masseurs oder einer medizinischen Masseurin nachweist, welcher oder welche die
Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
Tätigkeitsbereich Die Bewilligung berechtigt dazu, passive physikalische Heilanwendungen durchzuführen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physio-
therapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
11. Osteopath oder Osteopathin § 34
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Osteopath oder Osteopathin erhält, wer das interkantonale Diplom gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und
Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 200611 erworben hat.
Tätigkeitsbereich Die Bewilligung berechtigt dazu, osteopathische Diagnosen zu stellen sowie Patientinnen und Patienten im Fachgebiet selbständig oder auf ärztliche Überweisung hin zu
behandeln.
11 vgl. www.gdk-cds.ch in der Rubrik «Bildung»
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12. Pflegefachmann oder -fachfrau und Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) § 36
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Pflegefachmann oder -fachfrau erhält, wer a. einen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. September 200212 anerkannten Fähigkeitsausweis, das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversi-
cherung zugelassen ist, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung eines Pflegefachmannes oder einer
Pflegefachfrau nachweist, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2 Die Bewilligung wird entsprechend der nachgewiesenen Aus-, Fort- und Weiterbildung für einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausgestellt. 3 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause kann von der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, eine Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn sie a. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben,
b. über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat,
c. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen, d. an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung teilnehmen, welche gewährleisten, dass eine
dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
Tätigkeitsbereich 1 Die Pflegefachleute sorgen für die Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause. 2 Sie dürfen diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach ärztlicher Anordnung ausführen.
12 SR 412.10
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13. Physiotherapeut oder -therapeutin § 38
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Physiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Physiotherapeut HF oder als diplomierte Physiotherapeutin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und c. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die nach der eidgenössischen Verordnung über die Kranken-
versicherung zugelassen ist, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin nachweist, welcher oder welche die Zulas-
sungsvoraussetzungen der Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
Tätigkeitsbereich Die Bewilligung berechtigt dazu, Massnahmen gemäss Artikel 5 der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchzuführen.
14. Podologe oder Podologin § 40
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Podologe oder Podologin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Podologe HF oder als diplomierte Podologin HF oder
einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zu Arbeiten am Fuss, insbesondere an dessen Epidermis, an den Zehen und den Zehennägeln. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Pati-
enten durchgeführt werden. 2 Die Massnahmen umfassen a. die Behandlung von epidermalen und ungunalen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern,
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b. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten, c. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates.
3 Chirurgische Eingriffe sind untersagt.
15. Rettungssanitäter oder -sanitäterin und Rettungsorganisati- onen
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Rettungssanitäter oder -sanitäterin erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Rettungssanitäter HF oder als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsaus-
weis oder
b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat.
2 Rettungsorganisationen erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn sie die Minimalanforderungen der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen zur Anerkennung von
Rettungsdiensten13 erfüllen.
Tätigkeitsbereich Die Bewilligung berechtigt dazu, a. unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungs-
massnahmen durchzuführen, b. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die vom Kantonsapotheker oder von der Kantonsapothekerin bezeichnet werden.
16. Zahntechniker oder -technikerin § 44
Bewilligungsvoraussetzungen Eine Bewilligung als Zahntechniker oder -technikerin erhält, wer a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als gelernter Zahntechniker oder als gelernte Zahntechnikerin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und 13 vgl. www.ivr.ch
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b. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit bei einem zugelassenen Zahntechniker oder einer zugelassenen Zahntechnikerin in der Schweiz nachweist.
Tätigkeitsbereich 1 Die Bewilligung berechtigt zur a. Anfertigung von künstlichem Zahnersatz, b. Herstellung von Apparaten zur Regulierung der Zahnstellung und für kieferorthopädische Zwecke,
c. Herstellung von Kieferbruchschienen und Epithesen. 2 Zahntechnische Arbeiten dürfen mit Ausnahme der Reparatur gebrochener Gebisse und des Ersatzes von herausgefallenen oder zerbrochenen Zähnen von Prothesen nur aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung am Modell ausgeführt werden. 3 Arbeiten am Patienten oder an der Patientin, insbesondere das Abdrucknehmen für ein
künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen und Unterfütterungen sind verboten. Zahntechnikerinnen und -techniker können mit dem Einverständnis eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin Einproben selbständig vornehmen.
III. Schlussbestimmungen § 46
Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 2-4, 6-8, 9 Absatz 1, 10 Absätze 1 und 2, 11, 14, 15, 17, 19, 20, 22, 26, 28, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43 und 45 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
Übergangsbestimmungen 1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. 2 Rettungsorganisationen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Kanton Luzern tätig waren, haben die Voraussetzungen von § 42 Absatz 2 innert fünf Jahren
seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
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Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 198514, b. Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin vom 27. Februar 197015,
c. Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 9. Dezember 200816.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 28. April 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel 14 G 1985 203 (SRL Nr. 806) 15 V XVII 840 (SRL Nr. 813) 16 G 2008 451 (SRL Nr. 801)
Document Outline
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Tätigkeitsbereich
- § 3 Melde- und Hinweispflichten
- § 4 Anwesenheitspflicht
- § 5 Fortbildungspflicht
- § 6 Betriebliche Voraussetzungen
- § 7 Behandlung von Kranken und Verunfallten
- § 8 Aufzeichnungspflicht
- § 9 Stellvertretung
- § 10 Berufsbezeichnungen
- II. Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe
- 1. Allgemeines
- § 11 Bewilligungspflichtige Berufe
- § 12 Bewilligungsgesuch
- 2. Augenoptiker oder -optikerin
- § 13 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 14 Tätigkeitsbereich
- § 15 Ausbildungspraktikum
- 3. Dentalhygieniker oder -hygienikerin
- § 16 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 17 Tätigkeitsbereich
- 4. Drogist oder Drogistin
- § 18 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 19 Tätigkeitsbereich
- § 20 Stellvertretung
- 5. Entbindungshelfer oder Hebamme
- § 21 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 22 Tätigkeitsbereich
- § 23 Fortbildung
- § 24 Befreiung vom Berufsgeheimnis
- 6. Ergotherapeut oder -therapeutin und Organisationen der Ergotherapie
- § 25 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 26 Tätigkeitsbereich
- 7. Ernährungsberater oder -beraterin
- § 27 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 28 Tätigkeitsbereich
- 8. Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums
- § 29 Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich
- 9. Logopäde oder Logopädin
- § 30 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 31 Tätigkeitsbereich
- 10. Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin
- § 32 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 33 Tätigkeitsbereich
- 11. Osteopath oder Osteopathin
- § 34 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 35 Tätigkeitsbereich
- 12. Pflegefachmann oder -fachfrau und Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex)
- § 36 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 37 Tätigkeitsbereich
- 13. Physiotherapeut oder -therapeutin
- § 38 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 39 Tätigkeitsbereich
- 14. Podologe oder Podologin
- § 40 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 41 Tätigkeitsbereich
- 15. Rettungssanitäter oder -sanitäterin und Rettungsorganisationen
- § 42 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 43 Tätigkeitsbereich
- 16. Zahntechniker oder -technikerin
- § 44 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 45 Tätigkeitsbereich
- 1. Allgemeines
- III. Schlussbestimmungen
- § 46 Strafbestimmungen
- § 47 Übergangsbestimmungen
- § 48 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 49 Inkrafttreten