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Nr. 350 Gesetz über die Kantonspolizei vom 27. Januar 1998*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 8. Februar 2009) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Juni 1997 1,2


beschliesst: I. Allgemeines § 1

Aufgaben

1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention bei.

2 Im besondern hat sie folgende Aufgaben: a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen, b. sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben, c. sie erfüllt insbesondere die Aufgaben der Strafverfolgung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 3

d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Vollzug erforderlich ist, ,

e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe in der Not. * K 1998 262 und G 1998 233 1 GR 1997 876

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

Nr. 350

3 Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.


§ 2

Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Gemeinden sowie den Polizeiorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.

2 Die kantonale Zusammenarbeit richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 4

3 Der Regierungsrat ist befugt - unter Vorbehalt der Rechte des Kantonsrates , soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

5


§ 3

Information

und der

Stimmberechtigten -, mit Bund und Kantonen Vereinbarungen sowie Konkordate abzuschliessen und mit andern Kantonen ein gemeinsames Polizeikorps zu schaffen.

Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Strafprozessordnung über ihre Tätigkeit, soweit keine schützenswerten übergeordneten Interessen entgegenstehen.


§ 4

Polizeiliche Daten 1 Die Kantonspolizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen.

2 Sie kann Daten im Rahmen der Zusammenarbeit mit Polizeiorganen anderer Gemeinwesen und mit staatlichen Institutionen erheben, bearbeiten und weitergeben. Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Informationsempfängerinnen und -empfänger erforderlich ist.


§ 4a
6 1 Die Gemeinden können der Kantonspolizei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei der Einwohnerkontrolle elektronisch abzurufen.

Abrufverfahren 2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a. Name, b. Vorname, c. Geschlecht, d. Beruf, 4 SRL Nr. 357 5 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

6 Eingefügt durch Informatikgesetz vom 7. März 2005, in Kraft seit dem 1. Juli 2005 (G 2005 87).

Nr. 350

3

e. Adresse, f. Zivilstand, g. Staatsangehörigkeit, h. Heimat- und Geburtsort, i. Angaben zum Zuzug und Wegzug (Datum, Ort), j. Geburtsdatum, k. zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, l. Name der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der Kinder, 7

m. Name des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

3 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a. Name, b. Name und Vorname, c. Name und Geburtsdatum, d. Adresse, e. Haushaltsübersicht, f. Suche nach Strassenzügen.

4 Die Abrufung von Daten wird unter Angabe des Zweckes protokolliert.


II. Polizeiliches Handeln § 5

Grundsatz

1 Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.

2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.


§ 6

Störerprinzip 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.

2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.

3 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.

7 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

4

Nr. 350


§ 7

Polizeilicher Notstand Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a. eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und b. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 6 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und c. es den betroffenen Personen zumutbar ist.


§ 8

Polizeiliche Befugnisse Die Kantonspolizei trifft zur Erfüllung ihres Auftrags die Massnahmen nach Massgabe der §§ 5-7.


§ 9

Anhaltung und Identitätsfeststellung 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer Fahndung, zur Gefahrenabwehr sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.

2 Angehaltene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3 Die Kantonspolizei kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Personen verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen.


§ 10

Befragung, Vorladung und Vorführung 1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen.

2 Sie kann Personen für Befragungen vorladen.

3 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.


§ 11

Ausschreibung 1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn a. die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,

b. der dringende Verdacht auf eine begangene strafbare Handlung besteht, c. ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein schweres Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor,

Nr. 350

5

d. sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat,

e. ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss, f. sie vermisst wird.

2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.


§ 12

Öffentliche Fahndung Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.


§ 13

Erkennungsdienstliche Behandlung 1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen: a. an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt, b. an Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, 8

c. an Personen, die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden,

d. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind,

e. an Personen, die des Landes verwiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die eine Einreisesperre besteht.

2 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen.

3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen.


§ 14

Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a. dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich erscheint, 8 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

6

Nr. 350

b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gegeben sind,

c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen,

d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.

2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden.


§ 15

Durchsuchung von Sachen 1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf, b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.


§ 16

Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist.

2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.

3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.

Nr. 350

7


§ 17

Zuführung Unmündiger und Entmündigter Die Kantonspolizei ist berechtigt, Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuzuführen.


§ 18

Fesselung

1 Personen, die im Namen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften festgehalten werden, dürfen mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie a. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden, b. fliehen werden oder befreit werden sollen, c. sich töten oder verletzen werden.

2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.


§ 19
9 1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens Wegweisung und Fernhaltung 24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören, a. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören,

b. Dritte erheblich belästigen oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindern, c. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern, d. das Pietätsgefühl von Personen verletzen oder gefährden, e. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind.

2 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Kantonspolizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat.

3 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Kantonspolizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 10

4 Die Anfechtung von Entscheiden im Sinn der Absätze 2 und 3 richtet sich unter Vorbehalt dieser Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 verfügen.

11

9 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 19).

. Der Einreichung eines Rechtsmittels kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

10 SR 311.0

11 SRL Nr. 40

8

Nr. 350


§ 20

Ausübung unmittelbaren Zwangs 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.


§ 21

Gebrauch der Schusswaffe 1 Die Kantonspolizei setzt die Schusswaffe ein, wenn mit keiner anderen verfügbaren Zwangsmassnahme das polizeiliche Ziel erreicht werden kann.

2 Der Gebrauch der Schusswaffe richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 5 und 6 und ist gerechtfertigt a. bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei, b. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,

c. wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,

d. zur Befreiung von Geiseln, e. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.

3 Dem Einsatz der Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.


III. Gemeindepolizeiliche Aufgaben § 22

Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei 1 Die Gemeinden können mit Bewilligung des Regierungsrates eigene Polizeiorgane schaffen.

2 Deren Aufgaben, Handlungsvorschriften und Zuständigkeiten sowie die Abgeltung für die Erfüllung kantonaler Aufgaben sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen.

Nr. 350

9


§ 23

Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei 1 Die Gemeinden können die Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen.

2...12

3...

13


IV. Organisation und dienstrechtliche Vorschriften § 24

Organisation 1 Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.

2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kantonspolizei in der Verordnung.


§ 25

Aus- und Weiterbildung 1 Die Kantonspolizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich.


2 Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch.14 § 26

Wohnsitz

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörige der Kantonspolizei aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten.


§ 27

Rechtsschutz 1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörigen der Kantonspolizei einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, ein Strafverfahren eröffnet wird.

12 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

13 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

14 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 19).

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2 Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Kantonspolizei gegen Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung des zuständigen Departementes erforderlich.

3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Korpsangehörige schuldig gesprochen werden.


V. Übertragung von Aufgaben an Private § 28
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten Private mit der Erfüllung von Aufgaben der Kantonspolizei beauftragen, sofern sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

2 Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei können Private mit der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beauftragen, soweit dies in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 22 vorgesehen ist.

3 Aufträge, die polizeiliches Handeln gemäss den §§ 9-21 bedingen, dürfen nicht an Private übertragen werden.


VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private § 29

Bewilligungspflicht Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.


§ 30

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie a. handlungsfähig ist, b. das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat,

c. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist und d. gut beleumundet ist.

2 Juristische Personen bezeichnen für die Bewilligungserteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Bewachungsaufträgen betraute Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

Nr. 350

11

3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird.


§ 31

Rechte und Pflichten 1 Private haben unter Vorbehalt von § 28 keine polizeilichen Befugnisse.

2 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, ist unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet.

3 Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird, auch bei fahrlässiger Begehung, mit Busse bestraft.

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VII. Gebühren § 32
1 Die Kantonspolizei erhebt Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 16

2 Insbesondere kann sie .

a. für ihre Aufwendungen bei Grossveranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizeischutz erfordern, von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erheben und

b. ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen, der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung stellen.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

15 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

16 SRL Nr. 680

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Nr. 350


VIII. Schlussbestimmungen § 33

Übergangsbestimmung Private, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführen (§ 29), haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.


§ 34

Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Dezember 1969 17


§ 35

Inkrafttreten wird aufgehoben.

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.18 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

19

Luzern, 27. Januar 1998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 17 G XVII 553 (SRL Nr. 350) 18 Der Regierungsrat beschloss am 2. Juli 1998 (K 1998 1759), das Gesetz mit Ausnahme der §§ 22 und 23 und der §§ 29-31, die er auf den 1. Januar 1999 in Kraft setzte, auf den 1. August 1998 in Kraft zu setzen. Das alte Kantonspolizeigesetz wurde damit auf den 1. August 1998 aufgehoben, ausgenommen dessen §§ 18-21, die gemäss Beschluss des Regierungsrates auf den 1. Januar 1999 aufgehoben wurden, und ausgenommen die Normen betreffend die Stadtpolizei Luzern, die erst mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 24. März 2000 (G 2000 169) auf den 15. April 2000 aufgehoben wurden.

19 Die Referendumsfrist lief am 1. April 1998 unbenützt ab (K 1998 1759).

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