Nr. 260 Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) auf den Vorschlag des Regierungsrates 1
beschliesst: und das Gutachten einer Kommission, A. Gerichtsorganisation Erster Abschnitt: Obergericht § 1
A. Zuständigkeit im allgemeinen 1 Das Obergericht ist die oberste kantonale gerichtliche Behörde für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen.
2 Es führt die Oberaufsicht über alle unteren Gerichtsbehörden und Gerichtsbeamten sowie über die Anwälte, die Notare und die Sachwalter.
2
3 Ihm steht die Aufsicht zu über das Betreibungs-, Konkurs-, Handänderungs-, Hypothekar- beziehungsweise Grundbuchwesen.
* G IX 315. Fassung des Titels gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229); Abkürzung GOG.
1 GR 1911 142 und GR 1912 6 2 Fassung gemäss Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 99).
2
Nr. 260
§ 2
3
1 Der Kantonsrat
B. Zusammensetzung und Wahl 4 bestimmt die Zahl der vollamtlichen Mitglieder, die Zahl und den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Mitglieder sowie die Zahl der Ersatzleute des Obergerichts durch Kantonsratsbeschluss 5.6
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzleute des Obergerichts auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§§ 30, 31 und 44 Abs. 1e der Kantonsverfassung 7). Aus den
Mitgliedern wählt er einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
8
3 Die Neuwahl findet jeweils im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates 9 statt.
Die neugewählten Mitglieder und Ersatzleute des Obergerichts treten ihr Amt am 1. Juni nach der Wahl an.
10
4 Das Obergericht kann sich vor der Wahl von Ersatzleuten zu seinen Bedürfnissen (fachspezifische Anforderungen, zeitliche Verfügbarkeit usw.) gegenüber dem Kantonsrat 11 äussern.12
5 Das Gesamtgericht kann das Pensum der Mitglieder des Gerichts mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten bis höchstens zum Ende der laufenden Amtsperiode ändern. Die Summe der Stellenprozente der Mitglieder des Gerichts darf dadurch nicht erhöht werden.
13
bis
14
1 Die Mitglieder des Obergerichts dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und weder der kantonalen noch einer kommunalen Legislative oder Exekutive angehören.
C. Unvereinbarkeit 3 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 2, 2bis, 13, 17, 37, 37bis, 37quinquies und 39 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
5 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 2, 13 und 17 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 173), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.
7 SRL Nr. 1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278).
9 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 2, 2bis, 13, 17, 37, 37bis, 37quinquies und 39 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
10 Gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263), wurde Absatz 3 eingefügt.
11 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 2, 2bis, 13, 17, 37, 37bis, 37quinquies und 39 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
12 Gemäss Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 99), wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.
13 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
14 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 173).
Nr. 260
3
2 Das Gesamtgericht kann hauptamtlichen Richtern eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligen. Es informiert die Aufsichts- und Kontrollkommission 15
3 Durch die Nebenerwerbstätigkeit dürfen die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit des Richters nicht beeinträchtigt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Tätigkeit als Anwalt, Sachwalter, Treuhänder, Notar oder ähnliches sowie als Mitarbeiter in der kantonalen Verwaltung.
des Kantonsrates durch Zustellung sämtlicher Entscheide.
4 Im übrigen gelten die Unvereinbarkeitsgründe nach den §§ 3-5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz) vom 17. November 1970 16
5 Das Obergericht erlässt ein Reglement über die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit.
.
§ 3
17
1 Das Obergericht wählt das Personal nach den kantonalen Bestimmungen über das Personalrecht.
D. Personal
2 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal des Obergerichts können zur Ausgleichung der Geschäftslast dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellt werden.
§ 4
18
Das Obergericht spricht Recht, soweit es nach der Zivil- und der Strafprozessordnung und andern kantonalen Erlassen zuständig ist.
E. Richterliche Zuständigkeit § 5
19
1 Das Obergericht bestellt aus seiner Mitte folgende Abteilungen: F. Organisation a. die erste Kammer mit fünf Richtern, b. die zweite Kammer mit fünf Richtern, c. die Justizkommission mit drei Richtern, d. die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit drei Richtern, e. die Kriminal- und Anklagekommission mit drei Richtern.
15 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde die Bezeichnung «Geschäftsprüfungskommission» durch «Aufsichts- und Kontrollkommission» ersetzt.
16 SRL Nr. 50
17 Fassung gemäss Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 99).
18 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
19 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
4
Nr. 260
2 In der einen Kammer führt der Präsident des Obergerichts, in der andern der Vizepräsident des Obergerichts den Vorsitz.
3 Die Zuständigkeit, Besetzung und Konstituierung der Abteilungen und die übrige Organisation der dem Obergericht gesetzlich zugewiesenen Aufgaben werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
4 Die Geschäftsordnung kann für genau bezeichnete Streitsachen die Zuständigkeit des Einzelrichters vorsehen.
20
§§ 6-11
21
Zweiter Abschnitt: Kriminalgericht § 12
A. Zuständigkeit 1 Das Kriminalgericht beurteilt erstinstanzlich die ihm zugewiesenen Straffälle.22 2 Die Befugnisse des Kriminalgerichts sind durch die Strafgesetze, und die Art und Weise der Ausübung derselben ist durch die Geschäftsordnung näher bestimmt.
B. Zusammensetzung und Wahl 23
1 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl der voll-, haupt- und nebenamtlichen Mitglieder, die Zahl der Kriminalgerichtspräsidenten sowie die Zahl der Ersatzmitglieder durch Kantonsratsbeschluss. Das Kriminalgericht legt den Beschäftigungsgrad der haupt- und der nebenamtlichen Mitglieder vor der erstmaligen Wahl fest.
24
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzleute des Kriminalgerichts auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§§ 30, 31 und 44 Abs. 1e der Kantonsverfassung). Aus den Mitgliedern wählt er einen Präsidenten.
25
3 Die Neuwahl findet jeweils im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates statt. Die neugewählten Mitglieder und Ersatzleute des Kriminalgerichts treten ihr Amt am 1. Juni nach der Wahl an.
26
20 Eingefügt durch Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 99).
21 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
22 Fassung gemäss G vom 12. Mai 1948, in Kraft seit dem 1. September 1948 (G XIV 37).
23 Gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263), wurden die Marginalie sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
24 Gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 5 wurde eingefügt.
25 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278).
Nr. 260
5
4 Den Mitgliedern ist die Ausübung des Anwaltsberufes vor diesem Gerichte untersagt.27 5 Das Kriminalgericht kann den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder mit deren Zustimmung bis höchstens zum Ende der laufenden Amtsperiode ändern.
28
29
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte wählt das Kriminalgericht die nötigen Gerichtsschreiber und das erforderliche Personal sowie einen Weibel.
C. Kanzlei
§ 15
30
1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren aus den nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 D. Amtliche Verteidiger 31
zur Parteivertretung zugelassenen Anwälten mehrere amtliche Verteidiger.
32
2 Die amtlichen Verteidiger besorgen die ihnen von der Strafprozessordnung übertragenen Aufgaben.
Dritter Abschnitt: Amtsgerichte § 16
A. Gerichtsbezirke und Hauptorte 1 Der Kanton ist in sechs Gerichtsbezirke eingeteilt, als: 1. Gerichtsbezirk Luzern-Stadt, bestehend aus der Stadtgemeinde Luzern.
Hauptort Luzern.
2. Gerichtsbezirk Luzern-Land, bestehend aus den übrigen Gemeinden des Amtes Luzern. Hauptort Kriens.
3. Gerichtsbezirk Hochdorf, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Hochdorf.
Hauptort Hochdorf.
26 Gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263), wurden die Marginalie sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
27 Gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263), wurden die Marginalie sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
28 Gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 5 wurde eingefügt.
29 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
30 Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618).
31 SRL Nr. 280
32 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
6
Nr. 260
4. Gerichtsbezirk Sursee, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Sursee.
Hauptort Sursee.
5. Gerichtsbezirk Willisau, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Willisau.
Hauptort Willisau.
6. Gerichtsbezirk Entlebuch, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Entlebuch.
Hauptort Entlebuch.
2 Bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden regelt der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss, welchem Gerichtsbezirk diese Gemeinden zuzuteilen sind.
33
34
1 In jedem Gerichtsbezirk besteht ein Amtsgericht mit B. Zusammensetzung I. Anzahl und Wahl der Richter a. fünf bis elf Mitgliedern, b. einem bis drei Amtsgerichtspräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder, c. einem bis fünf Ersatzmitgliedern 35
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Amtsgerichte auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§§ 30, 31 und 44 Abs. 1e der Kantonsverfassung). Aus den Mitgliedern wählt er den oder die Präsidenten.
.
36
3 Die Neuwahl findet jeweils im ersten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates statt.
37
4 Der Kantonsrat bestimmt für jedes Amtsgericht die Zahl der voll-, haupt- und nebenamtlichen Mitglieder, die Zahl der Amtsgerichtspräsidenten sowie die Zahl der Ersatzmitglieder durch Kantonsratsbeschluss. Er legt auch den Beginn der ordentlichen Amtsdauer fest. Das Amtsgericht legt den Beschäftigungsgrad der haupt- und der nebenamtlichen Mitglieder vor der erstmaligen Wahl fest.
38
5 Das Amtsgericht kann den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder mit deren Zustimmung bis höchstens zum Ende der laufenden Amtsperiode ändern.
39
33 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278).
34 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
35 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 248).
36 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4. Der bisherige Absatz 4 wurde aufgehoben.
37 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4. Der bisherige Absatz 4 wurde aufgehoben.
38 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4. Der bisherige Absatz 4 wurde aufgehoben.
39 Gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205), wurde Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 wurde eingefügt.
Nr. 260
7
bis40
1 Die Amtsgerichte und die Amtsgerichtspräsidenten als Einzelrichter sprechen Recht, soweit sie nach der Zivil- und der Strafprozessordnung und andern kantonalen Erlassen zuständig sind.
II. Zuständigkeit 2 Die Amtsgerichtspräsidenten beaufsichtigen die Geschäftsführung der Friedensrichter und der Konkurs- und Betreibungsbeamten ihres Gerichtsbezirks.
ter41
1 Ein Amtsgericht besteht aus mindestens zwei Abteilungen; diese entscheiden unter der Leitung eines Präsidenten in Dreierbesetzung. Als Instruktionsrichter amtet der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Abteilung. Jeder Präsident ist zudem Einzelrichter.
III. Organisation a. Konstituierung 2 Jedes Amtsgericht konstituiert sich selbst. Es wählt einen Präsidenten als Geschäftsleiter und einen Vizepräsidenten. Im übrigen nimmt es alle ihm nach Gesetz zustehenden Wahlen vor und erlässt die administrativen Verfügungen, die in seiner Kompetenz liegen.
quater 42
1 Die Präsidenten eines Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig. In Gerichtsbezirken mit nur einem Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten vertreten.
b. Vertretung 2 Ist eine Abteilung wegen Ausstands oder aus anderen Gründen nicht beschlussfähig, ergänzt der Vorsitzende die Abteilung im Einvernehmen mit dem geschäftsleitenden Präsidenten durch ein anderes Mitglied.
§ 18
43
1 Zu Beginn einer Amtsperiode regelt jedes Amtsgericht die Zuständigkeiten der einzelnen Abteilungen, des oder der Präsidenten und der übrigen Mitglieder. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Obergerichts und sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
c. Interne Zuständigkeitsordnung 2 Die Abteilungspräsidenten führen ihre Abteilung in personeller und organisatorischer Hinsicht. Sie treffen Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung.
44
40 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
41 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
42 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
43 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
8
Nr. 260
3 Tritt während der Amtsperiode eine wesentliche Mehrbelastung einer Abteilung oder eines Präsidenten ein, kann der geschäftsleitende Präsident nach Rücksprache mit den anderen Präsidenten einzelne Geschäfte abweichend von der geltenden Zuständigkeitsordnung zuteilen.
45
bis
46
1 In jedem Gerichtsbezirk besteht ein Jugendgericht. Seine Mitglieder werden vom Amtsgericht gewählt.
d. Jugendgericht 2 Das Jugendgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des Amtsgerichts und zwei Fachrichtern zusammen. Es entscheidet unter Mitwirkung eines Fachrichters in Dreierbesetzung.
§§ 18
ter und 1947 § 20
IV. Unvereinbarkeit 1 Die Stelle eines Gerichtspräsidenten ist mit der Stelle eines Gemeinderatsmitgliedes und eines Gemeindeschreibers sowie mit der Ausübung des Berufs eines Sachwalters unvereinbar.
48
2 Die Mitglieder des Amtsgerichts und der Gerichtsschreiber dürfen im eigenen Kreise den Beruf eines Anwaltes nicht ausüben.
§ 21
49
V. Gerichtsschreiber 50
1 Für die Wählbarkeit der Gerichtsschreiber wird der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt; dieser Ausweis wird vom Obergericht erteilt.
2 In der Regel haben die Bewerber um Gerichtsschreiberstellen sich einer Prüfung zu unterziehen; hierüber erlässt das Obergericht ein Reglement.
44 Gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde neu gefasst zu Absatz 3.
45 Gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde neu gefasst zu Absatz 3.
46 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
47 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
48 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).
49 Aufgehoben durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
50 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Nr. 260
9
3 Das Obergericht wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission mit drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied des Obergerichts, sowie zwei Ersatzmitgliedern.
51
52
§§ 24-26
53
54
55
56
Vierter Abschnitt: Friedensrichter § 30
A. Friedensrichterkreise 1 Der Kanton wird in folgende Friedensrichterkreise eingeteilt: I. Der Gerichtsbezirk Luzern-Stadt bildet einen eigenen Friedensrichterkreis.
II. Der Gerichtsbezirk Luzern-Land umfasst folgende Friedensrichterkreise: 1. Adligenswil, 2. Buchrain, bestehend aus den Gemeinden Buchrain und Dierikon, 3. Ebikon, 4. Meggen, 5. Meierskappel, 6. Root, bestehend aus den Gemeinden Root, Gisikon und Honau, 7. Udligenswil, 8. Greppen, 9. Vitznau, 10. Weggis, 51 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 248).
52 Aufgehoben durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
53 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
54 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 365).
55 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
56 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
10
Nr. 260
11. Horw, 12. Kriens, 13. Littau, 14. Malters, 15. Schwarzenberg.
III. Der Gerichtsbezirk Hochdorf umfasst folgende Friedensrichterkreise: 1. Ballwil, 2. Hochdorf, 3. Hohenrain, 4. Römerswil, bestehend aus den Gemeinden Römerswil und Retschwil, 57,58
5. Aesch, bestehend aus den Gemeinden Aesch und Mosen, 59
6. Ermensee,
60
7. Gelfingen, bestehend aus den Gemeinden Gelfingen und Sulz, 61,62
8. Hämikon, bestehend aus den Gemeinden Hämikon und Müswangen, 63
9. Hitzkirch, bestehend aus den Gemeinden Hitzkirch und Altwis, 64
10. ...
65
11. Schongau,
12. Emmen, 13. Eschenbach, 14. Inwil, 15. Rain, 16. Rothenburg.
IV. Der Gerichtsbezirk Sursee umfasst folgende Friedensrichterkreise: 1. Geuensee, 2. Knutwil, 3. Mauensee, 4. Oberkirch, 5. Schenkon, 6. Sursee, 7. Büron, 57 Durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil vom 3. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 345), wurde Ziffer 4 neu gefasst und Ziffer 10 aufgehoben.
58 Besteht seit 1. Juli 2008 ausschliesslich aus der Gemeinde Römerswil (G 2008 121 und 302).
59 Besteht seit 1. Juli 2008 ausschliesslich aus der Gemeinde Aesch (G 2008 121 und 302).
60 Gehört seit 1. Juli 2008 zum Friedensrichterkreis Hitzkirch (G 2008 121).
61 Fassung gemäss Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Hohenrain und Lieli vom 15. Mai 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 225).
62 Gehören seit 1. Juli 2008 zum Friedensrichterkreis Hitzkirch (G 2008 121 und 302).
63 Gehören seit 1. Juli 2008 zum Friedensrichterkreis Hitzkirch (G 2008 121 und 302).
64 Umfasst seit 1. Juli 2008 die Gemeinden bzw. Ortsteile Altwis, Ermensee, Gelfingen, Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz (G 2008 121 und 302).
65 Durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil vom 3. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 345), wurde Ziffer 4 neu gefasst und Ziffer 10 aufgehoben.
Nr. 260
11
8. ...
66
9. Schlierbach,
10. Triengen,
67,68
11. Winikon,
69
12. ...
70
13. Beromünster,
14. Neudorf, 15. Pfeffikon, 16. Rickenbach, 17. ...
71
18. Eich,
19. Hildisrieden, 20. Neuenkirch, 21. Nottwil, 22. Sempach, 23. Buttisholz, 24. Grosswangen, 25. Ruswil, 26. Wolhusen.
V. Der Gerichtsbezirk Willisau umfasst folgende Friedensrichterkreise: 1. Ettiswil, 72
2. Gettnau, bestehend aus den Gemeinden Alberswil, Gettnau und Ohmstal, 3. Hergiswil, 4. Menznau, 5. Willisau, 73
6. ...
74
66 Durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof vom 3. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 341), wurde Ziffer 8 aufgehoben und Ziffer 10 neu gefasst.
67 Durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof vom 3. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 341), wurde Ziffer 8 aufgehoben und Ziffer 10 neu gefasst.
68 Umfasst seit 1. Januar 2009 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Winikon (G 2008 303).
69 Gehört seit 1. Januar 2009 zum Friedensrichterkreis Triengen (G 2008 303).
70 Aufgehoben durch Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 101).
71 Aufgehoben durch Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach vom 16. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2003 267).
72 Fassung gemäss Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Ettiswil und Kottwil vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 200).
73 Durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Willisau-Land und Willisau-Stadt vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 81), wurde Ziffer 5 neu gefasst und Ziffer 6 aufgehoben.
74 Durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Willisau-Land und Willisau-Stadt vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 81), wurde Ziffer 5 neu gefasst und Ziffer 6 aufgehoben.
12
Nr. 260
7. Altishofen, 8. Dagmersellen, 9. Ebersecken, 10. Egolzwil, bestehend aus den Gemeinden Egolzwil und Wauwil, 11. Nebikon, 12. Schötz, 13. ...
75
14. ...
76
15. Pfaffnau,
16. Reiden, 17. ...
77
18. Roggliswil,
19. Wikon, 20. Altbüron, 21. Fischbach, 22. Grossdietwil, 23. Luthern, 24. Ufhusen, 25. Zell.
78
VI. Der Gerichtsbezirk Entlebuch umfasst folgende Friedensrichterkreise: 1. Doppleschwand, 2. Entlebuch, 3. Hasle, 4. Romoos, 5. Werthenstein, 6. Flühli, 7. Schüpfheim, 8. Escholzmatt, 9. Marbach.
2 Der Kantonsrat kann auf Begehren der beteiligten Gemeinden durch Kantonsratsbeschluss Friedensrichterkreise, die aus mehreren Gemeinden bestehen, gemeindeweise aufteilen und mehrere Gemeinden zu einem gemeinsamen Friedensrichterkreis vereinigen.
79
75 Aufgehoben durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Buchs, Dagmersellen und Uffikon vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 197).
76 Aufgehoben durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Langnau, Reiden und Richenthal vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 84).
77 Aufgehoben durch das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Langnau, Reiden und Richenthal vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 84).
78 Ziffer V von Absatz 1 und Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 13. Mai 1958, in Kraft seit dem 1. Juli 1958 (G XV 414).
79 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
Nr. 260
13
3 Bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden regelt er nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Kantonsratsbeschluss, welchem Gerichtsbezirk die Gemeinden zuzuteilen sind.
80
B. Wahl
1 Jeder Friedensrichterkreis wählt einen Friedensrichter.
2 Die Neuwahl findet alle vier Jahre jeweils am gleichen Tag wie die Neuwahl der Amtsgerichte statt.
81
82
1 Der Friedensrichter bemüht sich um die Vermittlung von Zivil- und Injurienstreitigkeiten, soweit ihn die Zivil- und die Strafprozessordnung als zuständig erklären.
C. Zuständigkeit 2 ...83
Fünfter Abschnitt: Konkursämter § 33
84
1 Jeder Amtsgerichtskreis bildet einen Konkurskreis.
Konkursämter 2 Der Konkursbeamte wird vom Obergericht auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der gleiche Konkursbeamte kann für mehrere Kreise gewählt werden.
85
3 Bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden regelt der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss, welchem Konkurskreis die Gemeinden zuzuteilen sind.
86
80 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
81 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1994 136).
82 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
83 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
84 Fassung gemäss G vom 15. April 1969, in Kraft seit dem 1. Juli 1969 (G XVII 502).
85 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12).
86 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278).
14
Nr. 260
bis87
Sechster Abschnitt: Betreibungsämter § 34
Betreibungsämter 1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter.
88
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
89
3 Der Regierungsrat kann bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden eine abweichende Regelung bewilligen.
90
4 …
91
5 …
92
87 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12).
88 Gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie die Absätze 3-5 aufgehoben.
89 Gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie die Absätze 3-5 aufgehoben.
90 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278).
91 Gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie die Absätze 3-5 aufgehoben.
92 Gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie die Absätze 3-5 aufgehoben.
Nr. 260
15
Siebenter Abschnitt: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht93
94
1 Vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen anhängig zu machen.
2 Zuständigkeit und Organisation richten sich nach dem Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht 95
...
.
96
bis
97
Achter Abschnitt: Arbeitsgericht 98
99
1 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 319 ff. des Obligationenrechts besteht ein Arbeitsgericht.
Arbeitsgericht 2 Wahlart, Organisation, Kompetenzen und Verfahren des Arbeitsgerichts regelt das Gesetz.
93 Der Zwischentitel sowie § 35 wurden durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40) aufgehoben. Sie wurden gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), neugefasst wieder eingefügt.
94 Der Zwischentitel sowie § 35 wurden durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40) aufgehoben. Sie wurden gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), neugefasst wieder eingefügt.
95 SRL Nr. 263
96 Aufgehoben durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).
97 Aufgehoben durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).
98 Fassung gemäss G über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977, in Kraft seit dem 1. Juli 1977 (SRL Nr. 275).
99 Fassung gemäss G über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977, in Kraft seit dem 1. Juli 1977 (SRL Nr. 275).
16
Nr. 260
Neunter Abschnitt: Beeidigung § 37
Beeidigung
1 Die Gerichtsbehörden werden beeidigt: a. der Obergerichtspräsident vom Kantonsrate; b. die Präsidenten der untern Gerichte und die amtlichen Verteidiger vom Obergerichte;
100
c. die Mitglieder, Ersatzmänner, ausserordentlichen Stellvertreter und Gerichtsbeamten vom Präsidenten des betreffenden Gerichtes; 101
d. die Friedensrichter, Betreibungsbeamten und Konkursbeamten vom Gerichtspräsidenten ihres Kreises.
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.102 Zehnter Abschnitt: Führung 103
bis
104
1 Das Obergericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen, mit Ausnahme der Friedensrichter und der Betreibungsämter, geben sich jährlich je einen Leistungsauftrag. Die Leistungsaufträge der unterstellten Gerichte und Dienststellen sind vom Obergericht zu genehmigen.
Leistungsauftrag 2 Gerichte und Dienststellen können sich gemeinsame Leistungsaufträge geben.
3 Die Leistungsaufträge umfassen insbesondere a. die zu erbringenden Leistungen; b. die bei jeder Leistung zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen; c. das zur Verfügung stehende Globalbudget; d. die allgemeinen Rahmenbedingungen.
4 Die Leistungsaufträge haben gegenüber dem Kantonsrat informativen Charakter, ausgenommen die Globalbudgets, die der Kantonsrat beschliesst.
ter105
Das Obergericht bestimmt die Zahl und die Zusammensetzung der Leistungsgruppen im Gerichtswesen mit Ausnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Leistungsgruppen 100 Fassung gemäss G vom 26. Januar 1970, in Kraft seit dem 1. Mai 1970 (G XVII 571).
101 Fassung gemäss G vom 26. Januar 1970, in Kraft seit dem 1. Mai 1970 (G XVII 571).
102 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 278).
103 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
104 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
105 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Nr. 260
17
quater 106
Gerichte und Dienststellen, die Leistungen für eine gemeinsame Leistungsgruppe erbringen, regeln das Zusammenwirken selber. Das Obergericht kann entsprechende Reglemente oder Weisungen erlassen.
quinquies 107 Das Obergericht beschliesst jährlich in Koordination mit dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates ein oder mehrere Globalbudgets für sich und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen.
sexies108
Das Obergericht, die ihm unterstellten Dienststellen sowie die Koordinationsorgane der Leistungsgruppen nehmen das Controlling eigenständig wahr.
Controlling
Übergangsbestimmungen § 38
109
Vor der Einführung des Grundbuchs 110
Bis zur Einführung des Grundbuches gelten für das Handänderungs- und Hypothekarwesen folgende Bestimmungen: 1. Die in § 150 des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899 umschriebenen Bezirksgerichtskreise bleiben bis zur Einführung des Grundbuches als Hypothekarkreise bestehen.
2. Für jeden Hypothekarkreis wird ein Hypothekarschreiber gewählt. Er ist für mehrere Kreise wählbar.
3. Dem Hypothekarschreiber obliegt die Führung der Hypothekarkanzlei im Sinn von § 107 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 111.112
4. Der Hypothekarschreiber wird vom Obergericht für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer endigt, sobald das Grundbuch im Hypothekarkreis eingeführt ist.
5. Für die Wahlfähigkeit gelten die gleichen Vorschriften wie für die Gerichtsschreiber.
106 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
107 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
108 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
109 Fassung gemäss G vom 15. April 1969, in Kraft seit dem 1. Juli 1969 (G XVII 502).
110 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
111 SRL Nr. 200
112 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
18
Nr. 260
§ 39
113
1 Anzahl und Wahl der Mitglieder und Ersatzleute des Obergerichts und der Amtsgerichte richten sich für die Amtsdauer 1993-1997 unter Vorbehalt von Absatz 2 nach bisherigem Recht.
Amtsdauer 1993-1997 2 Scheidet ein Oberrichter oder Amtsrichter während der Amtsdauer 1993-1997 aus dem Amt aus oder ist in dieser Zeit die Zahl der Mitglieder des Obergerichts oder eines Amtsgerichts zu erhöhen, fasst der Kantonsrat einen Beschluss gemäss § 17 Absatz 2.
§ 40
114
Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und der Präsident des Kriminalgerichtes, die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Präsidenten der Amtsgerichte, die Mitglieder und der Präsident des Arbeitsgerichtes, die Mitglieder und der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und die Friedensrichter werden anlässlich der Erneuerungswahlen in den Jahren 2008 und 2009 für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Vorbehalten bleibt eine kürzere Amtsdauer, wenn sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen schweizerischen Prozessordnungen (Schweizerische Strafprozessordnung, Schweizerische Zivilprozessordnung) im Kanton Luzern Funktion oder Stellung der Amtsträgerinnen und -träger wesentlich ändert.
Amtsdauer bei den Erneuerungswahlen in den Jahren 2008 und 2009 ...115
§§ 1-379
116
Inkrafttreten I. Zeitpunkt Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Wahlen der Gerichtsbehörden für die Amtsperiode 1913/1917 und tritt im übrigen in Kraft auf den 1. Juli 1913.
113 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
114 Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 15. Februar 2008 (G 2008 106).
115 Der Hauptteil «B. Zivilprozessordnung» sowie die §§ 1-379 wurden durch das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229) aufgehoben.
116 Der Hauptteil «B. Zivilprozessordnung» sowie die §§ 1-379 wurden durch das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229) aufgehoben.
Nr. 260
19
B. Aufhebung Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 2 oben aufgehoben und treten ausser Kraft: a. die §§ 137 bis und mit 165 des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899; 118
b. das Gesetz betreffend Reorganisation des Obergerichtes vom 7. März 1901; 119
c. die §§ 223, 224 und der letzte Absatz des § 259 des Gesetzes über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 1865;
120
d. der § 98 des Gesetzes über den Gebührentarif vom 4. März 1903, soweit die gerichtlichen Behörden und Beamten betreffend;
121
e. das Gesetz über das Zivilrechtsverfahren vom 5. März 1895; 122
f. das Gesetz über das Verfahren in Injurienstreitsachen vom 23. Mai 1906; 123
g. alle weitern mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Gesetzesbestimmungen und obergerichtlichen Verordnungen.
C. Vollziehung Dieses Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung 124 und - vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung
125
Luzern, 28. Januar 1913 - zur Vollziehung mitzuteilen und urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen.
Namens des Grossen Rates Der Präsident: Dr. J. Schmid Die Sekretäre: J. Banz, Andr. Zimmermann 117 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
118 SRL Nr. 20
119 G VIII 257
120 G IV 251
121 G VIII 302
122 G VII 332
123 G VIII 543
124 Das Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung wurde am 14. Februar 1913 veröffentlicht (K 1913 162).
125 Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 27. April 1913 wurde das Gesetz angenommen; es trat am 1. Juli 1913 in Kraft (K 1913 591).
Document Outline
- A. Gerichtsorganisation
- Erster Abschnitt: Obergericht
- § 1 A. Zuständigkeit im allgemeinen
- § 2 B. Zusammensetzung und Wahl
- § 2bis C. Unvereinbarkeit
- § 3 D. Personal
- § 4 E. Richterliche Zuständigkeit
- § 5 F. Organisation
- §§ 6-11
- Zweiter Abschnitt: Kriminalgericht
- § 12 A. Zuständigkeit
- § 13 B. Zusammensetzung und Wahl
- § 14 C. Kanzlei
- § 15 D. Amtliche Verteidiger
- Dritter Abschnitt: Amtsgerichte
- § 16 A. Gerichtsbezirke und Hauptorte
- § 17 B. ZusammensetzungI. Anzahl und Wahl der Richter
- § 17bis II. Zuständigkeit
- § 17ter III. Organisationa. Konstituierung
- § 17quater b. Vertretung
- § 18 c. Interne Zuständigkeitsordnung
- § 18bis d. Jugendgericht
- §§ 18ter und 19
- § 20 IV. Unvereinbarkeit
- § 21
- § 22 V. Gerichtsschreiber
- § 23
- §§ 24-26
- § 27
- § 28
- § 29
- Vierter Abschnitt: Friedensrichter
- § 30 A. Friedensrichterkreise
- § 31 B. Wahl
- § 32 C. Zuständigkeit
- Fünfter Abschnitt: Konkursämter
- § 33 Konkursämter
- § 33bis
- Sechster Abschnitt: Betreibungsämter
- § 34 Betreibungsämter
- Siebenter Abschnitt: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
- § 35
- ...
- § 35bis
- Achter Abschnitt: Arbeitsgericht
- § 36 Arbeitsgericht
- Neunter Abschnitt: Beeidigung
- § 37 Beeidigung
- Zehnter Abschnitt: Führung
- § 37bis Leistungsauftrag
- § 37ter Leistungsgruppen
- § 37quater Organisationsübergreifende Leistungsgruppen
- § 37quinquies Globalbudget
- § 37sexies Controlling
- Übergangsbestimmungen
- § 38 Vor der Einführung des Grundbuchs
- § 39 Amtsdauer 1993-1997
- § 40 Amtsdauer bei den Erneuerungswahlen in den Jahren 2008 und 2009
- Erster Abschnitt: Obergericht
- ...
- §§ 1-379
- C. Schlusstitel
- § 1 InkrafttretenI. Zeitpunkt
- § 2
- § 3 B. Aufhebung
- § 4 C. Vollziehung