01.01.2019 - * / In Kraft
01.01.2019 - * / In Kraft
01.04.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.03.2018
01.04.2017 - 31.08.2017
01.03.2017 - 31.03.2017
01.07.2015 - 28.02.2017
01.05.2014 - 30.06.2015
01.06.2013 - 30.04.2014
01.01.2013 - 31.05.2013
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01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 260 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, *

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. Dezember 20091 beschliesst:

,


I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand und Geltungsbereich § 1

Gegenstand

1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und Schlichtungsbehörden in Zivil- und Strafverfahren. 2 Es bestimmt die Strafverfolgungsbehörden und regelt die Organisation der Staatsanwaltschaft. 3 Es enthält die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082 (ZPO), der Schweizerischen Strafprozessord-

nung vom 5. Oktober 20073 (StPO) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 4 Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug des Zivilrechts oder der Verfolgung von Straftaten dienen und das Verfahren regeln, bleiben vorbehalten.

(JStPO).

* K 2010 1415 und G 2010 129; Abkürzung OGB 1 KR 2010 534

2 SR 272 (BBl 2009 21). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3 SR 312.0 (BBl 2007 6977). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4 SR 312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

Nr. 260


§ 2

Kantonales und kommunales Zivil- und Strafrecht Die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Jugendstrafprozessordnung sowie dieses Gesetz gelten auch für Verfahren in Anwendung kantonalen und kommunalen Zivil- und Strafrechts.


2. Organisation und Aufgaben der Gerichte und Behörden § 3

Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte 1 Schlichtungsbehörden sind a. die Friedensrichterinnen und -richter, b. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, c. die Schlichtungsbehörde Arbeit, d. die Schlichtungsbehörde Gleichstellung. 2 Die in Zivilverfahren zuständigen Gerichte sind a. das Obergericht,

b. die Bezirksgerichte, c. das Arbeitsgericht.


§ 4

Strafbehörden 1 Strafverfolgungsbehörden sind a. die Polizei nach dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19885 b. die Staatsanwaltschaft.

,

2 Die in Strafverfahren zuständigen Gerichte sind a. das Obergericht,

b. die Bezirksgerichte, c. das Kriminalgericht, d. das Jugendgericht, e. das Zwangsmassnahmengericht.


§ 5

Sitz der Gerichte und Schlichtungsbehörden Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss den Sitz der Gerichte und der Schlichtungsbehörden, soweit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergibt.


§ 6

Aufgaben

1 Die Gerichte und Behörden erfüllen alle Aufgaben, die ihnen nach der ZPO, der StPO und der JStPO sowie gemäss anderem Bundes- und kantonalem Recht zukommen.

5 SRL Nr. 350

Nr. 260

3

2 Sie beurteilen Verwaltungsstreitsachen, soweit die kantonale Rechtsordnung sie ihnen zuweist.


II. Gerichte und Schlichtungsbehörden 1. Richterinnen und Richter § 7

Wahl des Obergerichtes 1 Der Kantonsrat wählt die Richterinnen und Richter des Obergerichtes, einschliesslich der Ersatzrichterinnen und -richter, jeweils im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates. Der Amtsantritt ist am 1. Juni. 2 Er wählt aus den Richterinnen und Richtern einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin des Obergerichtes. 3 Vor der Wahl der Ersatzrichterinnen und -richter kann das Obergericht dem Kantonsrat seine Bedürfnisse darlegen.


§ 8

Wahl der erstinstanzlichen Gerichte 1 Der Kantonsrat wählt die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte. Er kann sie an eines oder mehrere erstinstanzliche Gerichte sowie als frei einsetzbare Richterinnen und Richter wählen. 2 Die Neuwahl findet jeweils im dritten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates mit Amtsantritt auf den 1. Januar statt, erstmals auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin. 3 Der Kantonsrat wählt aus den Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten. 4 Er wählt aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Bezirksgerichtes Luzern den Präsidenten oder die Präsidentin des Jugendgerichtes und aus den Abteilungs-

präsidentinnen und -präsidenten des Bezirksgerichtes Kriens den Präsidenten oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichtes.


§ 9

Wählbarkeitsvoraussetzungen Als Richter oder Richterin ist wählbar, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung

verfügt.

4

Nr. 260


§ 10

Unvereinbarkeiten Richterinnen und Richter dürfen weder dem Kantonsrat noch dem Regierungsrat angehören.


§ 11

Eid und Gelübde 1 Vor Amtsantritt legen den Eid oder das Gelübde ab: a. die Richterinnen und Richter des Obergerichtes vor dem Kantonsrat, b. die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte, soweit sie nicht bereits als Richter oder Richterin vereidigt sind, vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes, c. die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte (§ 26),

d. die übrigen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte vor dem jeweiligen Gerichtspräsidenten oder der jeweiligen Gerichtspräsidentin.

2 Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.


§ 12

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängigkeit und dem Ansehen des Gerichtes nicht vereinbar sein könnten. 2 Will ein Richter oder eine Richterin eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat er oder sie eine Bewilligung des Obergerichtes einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck. 3 Die vollamtlichen und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichtes dürfen keine anwaltlichen, notariellen, sachwalterischen oder treuhänderischen Tätigkeiten ausüben. Eine Anstellung bei der kantonalen Verwaltung ist ausgeschlossen. 4 Den Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte sowie den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern ist die Ausübung des Anwaltsberufs im Zivil- und Straf-

rechtsbereich vor Gerichten, Schlichtungs- und Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern untersagt. 5 Das Obergericht kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in einer Verordnung näher regeln.


§ 13

Offenlegung von Interessenbindungen 1 Beim Amtsantritt unterrichtet jeder Richter und jede Richterin das Obergericht unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses schriftlich über a. berufliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen, b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

Nr. 260

5

c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Interessengruppen im In- und Ausland,

d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2 Das Obergericht erstellt ein öffentliches Register mit den Angaben der Richterinnen und Richter. Es sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten. 3 Änderungen sind dem Obergericht auf Beginn des Kalenderjahres zu melden.


2. Obergericht § 14

Stellung und Zusammensetzung 1 Das Obergericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil- und Strafsachen. 2 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter durch Kantonsratsbeschluss. 3 Das Obergericht konstituiert sich selbst. 4 Es kann den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten ändern. Die Änderung gilt bis zum Ende der Amtsdauer. Die Summe der Stellenprozente der Richterinnen und Richter des Gerichtes darf dadurch nicht erhöht werden.


§ 15

Zuständigkeit in Zivilsachen In Zivilsachen ist das Obergericht zuständig a. für Verfahren als einzige kantonale Instanz (Art. 5 und 8 ZPO), b. für Berufungen und Beschwerden, c. für Revisionen in Fällen, in denen es als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, d. für Rechtshilfegesuche, soweit es aufgrund von Staatsverträgen zuständig ist, e. als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO).


§ 16

Zuständigkeit in Strafsachen In Strafsachen ist das Obergericht zuständig für Berufungen, Beschwerden und Revisionen.


§ 17

Zuständigkeit in Verwaltungssachen Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die ihm das kantonale Recht zuweist.

6

Nr. 260


§ 18

Zuständigkeit der Abteilungen und des Einzelrichters oder der Einzel- richterin

1 Entscheide werden von einer Abteilung oder von einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin gefällt. Die Zuständigkeiten der Abteilung und des Einzelrichters oder der

Einzelrichterin sind genau zu bezeichnen. Das Gesamtgericht hat keine Rechtsprechungsfunktion. 2 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung. In besonderen Fällen können sie in Fünferbesetzung entscheiden. 3 Die Geschäftsordnung regelt das Nähere.


§ 19

Wahlen

Das Obergericht nimmt Wahlen vor, soweit es nach diesem oder einem anderen Gesetz dazu befugt ist.


§ 20

Rechtsetzung 1 Das Obergericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt es insbesondere seine Organisation, die Führung, die Wahlkompetenzen, die Besetzung der Abteilungen sowie die Zuständigkeiten der Abteilungen und des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. 2 Es regelt das Nähere zur Organisation der Gerichte und Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. 3 Es erlässt die weiteren von der Rechtsordnung vorgesehenen Verordnungen.


§ 21

Aufsicht

1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte und die Schlichtungsbehörden aus. Es ist zudem Aufsichtsbehörde im Grundbuchwesen und obere Auf-

sichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. 2 Es prüft die Organisation und die Geschäftsführung dieser Gerichte und Behörden. Es kann aufsichtsrechtliche Weisungen erteilen und Untersuchungen anordnen. 3 Es kann auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Mitglieder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden ernennen. 4 Es genehmigt die Beschlüsse der ihm unterstellten Gerichte und Behörden, soweit die Rechtsordnung dies vorsieht.


§ 22

Verwaltung

1 Das Obergericht verwaltet sich selbst. 2 Es leitet im Rahmen seiner Aufsicht die Gerichtsverwaltung sowie die Verwaltung der ihm unterstellten Behörden.

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3 Es vertritt die Gerichte und Behörden gegenüber dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.


3. Erstinstanzliche Gerichte a. Organisation § 23

Erstinstanzliche Gerichte Die erstinstanzlichen Gerichte sind a. die Bezirksgerichte, b. das Arbeitsgericht, c. das Kriminalgericht, d. das Jugendgericht, e. das Zwangsmassnahmengericht.


§ 24

Gerichtsbezirke 1 Der Kanton besteht aus den vier Gerichtsbezirken Luzern, Kriens, Hochdorf und Willisau mit je einem Bezirksgericht. 2 Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Gerichtsbezirken.


§ 25

Angegliederte Gerichte 1 Das Jugendgericht ist dem Bezirksgericht Luzern angegliedert, dessen Richterinnen und Richter auch als Richterinnen und Richter des Jugendgerichtes gewählt sind. 2 Das Zwangsmassnahmengericht ist dem Bezirksgericht Kriens angegliedert. Ausser den direkt an das Zwangsmassnahmengericht gewählten Richterinnen und Richtern sind auch die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes an das Zwangsmassnahmengericht gewählt. 3 Die jeweiligen Bezirksgerichte bestimmen die Richterinnen und Richter, die am Jugendgericht und am Zwangsmassnahmengericht tätig sind.


§ 26

Gruppe erstinstanzliche Gerichte 1 Die erstinstanzlichen Gerichte bilden organisatorisch eine Gruppe. 2 Das Obergericht regelt in einer Verordnung auf Antrag der Gruppe erstinstanzliche Gerichte die Organisation und die Aufgaben der Gruppe, soweit sie sich nicht aus dem Ge-

setz ergeben. Es wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.

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3 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über eine Anzahl frei einsetzbarer Richterinnen und Richter, die nicht oder nicht ausschliesslich an ein bestimmtes Gericht ge-

wählt sind.


§ 27

Zusammensetzung der Gerichte 1 Das Obergericht bestimmt in einer Verordnung auf Antrag der Gruppe erstinstanzliche Gerichte

a. für die einzelnen Gerichte die Zahl der Abteilungen, b. für jedes Gericht die Zahl der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c. die Summe der Stellenprozente der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, der Richterinnen und Richter und der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter, d. die Minimal- und die Maximalzahl der Richterinnen und Richter und der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter.

2 Vor der Wahl durch den Kantonsrat bestimmt die Gruppe erstinstanzliche Gerichte die Zahl und die Beschäftigungsgrade der zu wählenden Richterinnen und Richter für die einzelnen Gerichte sowie der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter. Das Obergericht genehmigt den Beschluss und übermittelt diesen dem Kantonsrat als Grundlage für

die Wahl.


§ 28

Einsatz der Richterinnen und Richter 1 Die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter werden von der Gruppe erstinstanzliche Gerichte nach Bedarf an allen Gerichten der Gruppe eingesetzt. 2 Die Gruppe kann die an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit auch an einem anderen Gericht einsetzen. 3 Die Gerichte können Richterinnen und Richter vorübergehend in Abweichung vom Konstituierungsbeschluss gemäss § 30 einsetzen.


§ 29

Beschäftigungsgrad 1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte und jener der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter beträgt a. für Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten mindestens 80 Stellenprozente, b. für Richterinnen und Richter mindestens 50, ausnahmsweise 40 Stellenprozente. 2 Die einzelnen Gerichte können den Beschäftigungsgrad ihrer Richterinnen und Richter mit deren Zustimmung ändern. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann den Beschäftigungsgrad für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter ändern. Solche Änderun-

gen gelten bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

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§ 30

Konstituierungsbeschluss und Geschäftsordnung 1 Jedes Gericht konstituiert sich selbst. Die Gerichte mit mehreren Abteilungen bezeichnen einen Abteilungspräsidenten oder eine Abteilungspräsidentin als Gerichtspräsiden-

ten oder -präsidentin. Die Gerichte weisen die Richterinnen und Richter den Abteilungen zu. 2 Die Gerichte geben sich Geschäftsordnungen und bestimmen darin die Aufgaben der Abteilungen. Die Geschäftsordnungen sind vom Obergericht zu genehmigen.


b. Besondere Zuständigkeiten einzelner Gerichte § 31

Bezirksgerichte Die Bezirksgerichte sind Vollstreckungsgericht in Zivilsachen und untere Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.


§ 32

Arbeitsgericht Das Arbeitsgericht ist zuständig a. für Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, insbesondere gemäss Artikel 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 19116 b. als einzige Instanz in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 2 ZPO).

(OR),


§ 33

Kriminalgericht 1 Das Kriminalgericht ist zuständig für die Beurteilung von Verbrechen im Sinn der Artikel 10 und 11 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19377

2 Es beurteilt folgende Straftaten: (StGB), soweit die folgenden Absätze nichts anderes vorsehen.

Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Abtreibung durch die Schwangere (Art. 118 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 2 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Tierseuchen (Art.

232 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs.

2 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), Grenzverrückung (Art. 256 StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB), verbotene Hand-

lungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), politischer Nachrichtendienst (Art. 272 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), falsche Beweis 6 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

7 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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aussage der Partei (Art. 306 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 3 StGB), Befreiung von Gefangenen (Art. 310 Ziff. 2 Abs. 2

StGB), Entweichenlassen von Gefangenen (Art. 319 StGB). 3 Wenn ein Schaden von mindestens 30000 Franken entstanden ist oder der Täter oder die Täterin einen solchen zufügen wollte, beurteilt es folgende Straftaten: Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB), unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 Abs.

2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art.

148 StGB), Wucher (Art. 157 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

(Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 4 Es kann erstinstanzlich alle Verbrechen und Vergehen beurteilen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen einer anderen Person stehen, die nach den Absätzen 1-3 zu beurteilen sind.

c. Zuständigkeiten der Abteilungen und der Einzelrichterinnen und -richter


§ 34

Abteilungen der Gerichte 1 Die Abteilung entscheidet in Dreierbesetzung. 2 Sofern nicht der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig ist, ist die Abteilung in Zivilverfahren zuständig für a. ordentliche Verfahren, b. vereinfachte Verfahren nach Artikel 243 Absatz 2a, c, e und f ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten über 30000 Franken und bei Streitigkeiten, deren Streit-

wert nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann, c. streitige ehe- und partnerschaftsrechtliche Verfahren. 3 In Strafverfahren ist die Abteilung zuständig, sofern das Gesetz nicht den Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.

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§ 35

Einzelrichter und -richterin 1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Zivilverfahren und in Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18898 a. für ordentliche Verfahren: Abschreibungsentscheide (Art. 241 f. ZPO), Nichteintreten (Art. 59 Abs. 2f ZPO) und bei fehlender Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3

ZPO),

(SchKG)

zuständig

b. für vereinfachte Verfahren, sofern nicht die Abteilung zuständig ist, c. für summarische Verfahren, d. für nichtstreitige ehe- und partnerschaftsrechtliche Verfahren, e. für die Genehmigung von Vereinbarungen im Vermittlungs- und Mediationsverfahren,

f. für die vorsorgliche Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, g. für die Rechtshilfe, h. für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, i. als untere Aufsichtsbehörde nach SchKG, j. als einzige Instanz in Schiedsgerichtssachen, k. für die Vermittlung in familienrechtlichen Streitigkeiten bei Kinderbelangen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten,

l. für die Vermittlung, sofern mit dem Begehren um Vermittlung ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird,

m. für alle übrigen Verfahren, sofern nicht die Abteilung zuständig ist. 2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Strafverfahren gegen Erwachsene zuständig

a. für das Gerichtsverfahren bei Übertretungen (Art. 19 Abs. 2a StPO), b. für das an ein Strafbefehlsverfahren anschliessende Gerichtsverfahren, soweit die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen strittig sind (Art. 356 Abs. 6 StPO),

c. für das Gerichtsverfahren bei den abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO), soweit Artikel 19 Absatz 2b StPO dies zulässt, d. für die selbständigen nachträglichen Entscheide (Art. 363 ff. StPO), ausser bei der Verwahrung und der stationären Behandlung, e. in den selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 377 Abs. 4 und 378 StPO), f. in den vom Gesetz erwähnten Fällen. 3 Der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichtes beurteilt in Strafverfahren gegen Jugendliche als Einzelrichter oder Einzelrichterin Einsprachen gegen Strafbefehle,

die Übertretungen betreffen (Art. 34 Abs. 3 JStPO). 4 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet im gesamten Zuständigkeitsbereich des Zwangsmassnahmengerichtes.

8 SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

12

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§ 36

Abteilungspräsident und -präsidentin 1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin hat den Vorsitz in der Abteilung und die Verfahrensleitung inne. Er oder sie ist zuständig für die Erläuterung oder

die Berichtigung eines Entscheids der Abteilung. 2 Die Verfahrensleitung ist insbesondere zuständig für a. Interventionen (Art. 73 ff. ZPO), b. Streitverkündigungsklagen (Art. 82 ZPO), c. Sicherheitsleistungen (Art. 99 ZPO), d. die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO), e. die Wiederherstellung der Fristen (Art. 148 f. ZPO), f. die Kostenbefreiung bei Mediationen in kindesrechtlichen Angelegenheiten (Art.

218 Abs. 2 ZPO),

g. Protokollberichtigungen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 3 Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten können ihre Aufgaben im Einzelfall an einen Richter oder eine Richterin als präsidierendes Mitglied übertragen.


§ 37

Instruktionsrichter und -richterin Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied kann die Verfahrensleitung oder die Beweisabnahme ganz oder teilweise einem Instruktionsrichter oder einer Instruktionsrichterin übertragen.


4. Schlichtungsbehörden a. Allgemeine Bestimmungen § 38

Wahl

1 Der Kantonsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie ihre Stellvertretungen, die Präsidentinnen und Präsidenten und die übrigen Mitglieder der paritätischen Schlichtungsbehörden. 2 Die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter werden auf Vorschlag von Verbänden und anderen Organisationen, die hauptsächlich die Interessen Betroffener wahrnehmen, gewählt.


§ 39

Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 Als Mitglied einer Schlichtungsbehörde ist wählbar, wer das Schweizer Bürgerrecht hat.

Nr. 260

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2 Für den Präsidenten und die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder der paritätischen Schlichtungsbehörden mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter gelten die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter gemäss


§ 40

Unvereinbarkeiten Die Mitglieder der Schlichtungsbehörden dürfen weder dem Regierungsrat noch einem Gericht und, mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter, auch nicht dem Kantonsrat angehören. Vorbehalten bleiben die §§ 48 Absatz 2 und 50 Absatz 2.


§ 41

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängigkeit und dem Ansehen der Schlichtungsbehörde nicht vereinbar sein könnten. 2 Will ein Mitglied einer Schlichtungsbehörde mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat es eine Bewilligung des

Obergerichtes einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck. 3 Den Friedensrichterinnen und -richtern ist die Ausübung des Anwaltsberufs im Zivilund Strafrechtsbereich vor den Gerichten und Schlichtungsbehörden des Kantons Lu-

zern untersagt. Den Mitgliedern der paritätischen Schlichtungsbehörden ist die Ausübung des Anwaltsberufs vor der eigenen Schlichtungsbehörde untersagt. 4 Das Obergericht kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in einer Verordnung näher regeln.


§ 42

Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden 1 Das Obergericht bestimmt in einer Verordnung a. die Zahl und die Stellenprozente der Friedensrichterinnen und -richter, b. für die paritätischen Schlichtungsbehörden auf deren Antrag die Zahl der Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und, soweit nötig, die Stellenprozente.

2 Vor der Wahl durch den Kantonsrat übermittelt das Obergericht die Beschlüsse über die Zahl und die Beschäftigungsgrade der zu wählenden Friedensrichterinnen und -richter und die notwendigen Angaben zu den Mitgliedern der anderen Schlichtungsbehörden dem Kantonsrat als Grundlage für die Wahl.

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§ 43

Besetzung und Vorsitz paritätische Schlichtungsbehörden 1 Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, die Schlichtungsbehörde Arbeit und die Schlichtungsbehörde Gleichstellung sind paritätisch zusammengesetzt. Sie führen die Verfahren in Dreierbesetzung. 2 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz und ist zuständig für Nichteintretensentscheide in klaren Fällen und für Abschreibungsentscheide. 3 Der Präsident oder die Präsidentin kann diese Aufgaben im Einzelfall an ein präsidierendes Mitglied übertragen.


§ 44

Geschäftsordnung 1 Die paritätischen Schlichtungsbehörden geben sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnungen sind vom Obergericht zu genehmigen.


b. Friedensrichterinnen und -richter § 45

Friedensrichterkreise Die Friedensrichterkreise entsprechen den Gerichtsbezirken.


§ 46

Abweichende Zuständigkeit Anstelle des Friedensrichters oder der Friedensrichterin sind zuständig a. die Bezirksgerichte in familienrechtlichen Streitigkeiten bei Kinderbelangen, b. die Schlichtungsbehörde Arbeit in Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,

c. die Bezirksgerichte in Vermittlungsverfahren, in denen mit dem Begehren um Vermittlung ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird,

d. das Obergericht in Vermittlungsverfahren nach Unterabsatz c, sofern es als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 ZPO).


c. Schlichtungsbehörde Miete und Pacht § 47

Besondere Zuständigkeiten Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Absatz 1 OR und genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und 269d Abs. 1 OR).

Nr. 260

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d. Schlichtungsbehörde Arbeit § 48

Zuordnung

1 Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.


§ 49

Besetzung und Zuständigkeit 1 Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. 2 Sie ist zuständig für die Schlichtungsverfahren bei allen Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.


e. Schlichtungsbehörde Gleichstellung § 50
1 Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.


5. Steuerung9 § 51

Leistungsauftrag 1 Das Obergericht gibt sich jährlich einen Leistungsauftrag. Dieser beruht auf der mehrjährigen Leistungsplanung gemäss § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der

Finanzen und Leistungen vom 13. September 201010.11 2 Einen jährlichen, vom Obergericht zu genehmigenden Leistungsauftrag geben sich: a. die Gruppe erstinstanzliche Gerichte in ihrer Gesamtheit, b. die weiteren dem Obergericht unterstellten Dienststellen.

9 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

10 SRL Nr. 600 (G 2010 252) 11 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

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Nr. 260

3 Die Leistungsaufträge umfassen insbesondere a. die zu erbringenden Leistungen, b. die zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen, c. das zur Verfügung stehende Globalbudget, d. die allgemeinen Rahmenbedingungen. 4 Die Leistungsaufträge dienen gegenüber dem Kantonsrat der Information, ausgenommen die Globalbudgets, die der Kantonsrat beschliesst.


§ 52
12 Das Obergericht beschliesst jährlich in Koordination mit dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates ein oder mehrere Globalbudgets für sich und für die Gruppe erstinstanzliche Gerichte sowie die ihm unterstellten Dienststellen. Der Regierungsrat über-

nimmt die Globalbudgets in den Entwurf des Voranschlags des Kantons.


Globalbudget § 53

Aufteilung des Globalbudgets der Gruppe erstinstanzliche Gerichte 1 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verteilt die Aufträge des Leistungsauftrags auf die einzelnen Gerichte. 2 Sie weist den Gerichten die finanziellen und personellen Mittel aus dem Globalbudget zu.


§ 54
13 Das Obergericht erstattet dem Kantonsrat im Rahmen des Jahresberichtes des Regierungsrates Bericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Verwendung des

oder der Globalbudgets.


Berichterstattung § 55

Controlling

Das Obergericht, die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die dem Obergericht unterstellten Dienststellen nehmen das Controlling je eigenständig wahr.


§ 56

Weitere Gruppen 1 Das Obergericht kann aus Dienststellen organisatorisch weitere Gruppen bilden. 2 Es regelt deren Organisation und Aufgaben, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben, in einer Verordnung. Es wählt den Leiter oder die Leiterin der Gruppe. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Steuerung sind sinngemäss anwendbar.14 12 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

13 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

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III. Staatsanwaltschaft 1. Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte § 57

Wahl

1 Der Kantonsrat wählt die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte. 2 Er wählt auf Antrag des Regierungsrates aus den Staatsanwältinnen und -anwälten einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin.


§ 58

Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 Wählbar als Staatsanwalt oder Staatsanwältin und als Jugendanwalt oder Jugendanwältin ist, wer das Schweizer Bürgerrecht, eine abgeschlossene juristische Ausbildung

(Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung hat. 2 Wählbar als Oberstaatsanwalt oder -staatsanwältin ist, wer eine mehrjährige Erfahrung als Staatsanwalt oder Staatsanwältin hat.


§ 59

Unvereinbarkeiten Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht angehören.


§ 60

Eid und Gelübde 1 Vor Amtsantritt legen die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte den Eid oder das Gelübde vor dem Kantonsrat ab. 2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt. 3 Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen. 4 Ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte legen den Eid oder das Gelübde vor dem Oberstaatsanwalt oder

der Oberstaatsanwältin ab.


§ 61

Zusammensetzung 1 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Jugendanwältinnen und -anwälte durch Kantonsratsbeschluss.

14 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

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2 Die Staatsanwaltschaft kann den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte sowie der Jugendanwältinnen und -anwälte mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten ändern. Die Änderung gilt bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Die Summe der Stellenprozente darf nicht erhöht werden.


§ 62

Ausserordentliche Ernennungen 1 Der Regierungsrat kann auf bestimmte Zeit ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen. 2 Das Obergericht kann für bestimmte Fälle ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.


2. Organisation a. Allgemeines § 63

Stellung

Die Staatsanwaltschaft gilt als Dienststelle im Sinn des kantonalen Organisations- und Personalrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.


§ 64

Gliederung

1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Abteilungen, die für den ganzen Kanton oder einen Teil des Kantonsgebietes zuständig sind. 2 Für den ganzen Kanton ist insbesondere die Abteilung für die Straftaten von Jugendlichen (Jugendanwaltschaft) zuständig. 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Gebietseinteilung in einer Verordnung.


§ 65

Leitung der Staatsanwaltschaft 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft. 2 Er oder sie wählt

a. aus den Staatsanwältinnen und -anwälten: einen stellvertretenden Oberstaatsanwalt oder eine stellvertretende Oberstaatsanwältin oder mehrere stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte,

b. aus den Staatsanwältinnen oder -anwälten: die Staatsanwältinnen und -anwälte für die Rechtshilfe und andere besondere Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft, c. aus den Staatsanwältinnen und -anwälten und den Jugendanwältinnen und -anwälten: die Leiterinnen und Leiter der untersuchungsführenden Abteilungen,

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d. die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter, e. die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft. 3 Er oder sie hat ein allgemeines und ein einzelfallbezogenes Weisungsrecht und kann bei Bedarf jederzeit Geschäfte zuteilen.


b. Oberstaatsanwaltschaft § 66

Aufsicht über Strafuntersuchungen 1 Die Oberstaatsanwaltschaft überwacht die Strafuntersuchungen und sorgt für deren fachgerechte und beförderliche Durchführung und eine einheitliche Rechtsanwendung.

Sie kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen. 2 Sie genehmigt Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen. Bei Verbrechen und Vergehen kann sie im Strafbefehlsverfahren beim zuständigen Staatsanwalt oder bei der zuständigen Staatsanwältin und beim zuständigen Jugendanwalt

oder bei der zuständigen Jugendanwältin Einsprache erheben.


§ 67

Zuständigkeit 1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet a. über Ausstandsgründe, wenn die Polizei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1a StPO), b. über die Zuständigkeit der Abteilungen und insbesondere über die Trennung des Verfahrens gegen Jugendliche und Erwachsene, wenn sich die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte nicht einigen können, c. in Rechtshilfesachen insbesondere nach Artikel 52 ff. StPO; Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten können an den untersuchungsführenden Staatsanwalt oder die untersuchungsführende Staatsanwältin übertragen werden.

2 Sie ist berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht und an eidgenössische Rechtsmittelinstanzen weiterzuziehen. 3 Sie vertritt die Interessen des Kantons bei Entschädigungsansprüchen aus Strafuntersuchungen. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin orientiert das Justiz- und Si-

cherheitsdepartement über den Verlauf und den Ausgang der Verfahren.

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3. Strafverfolgung bei Erwachsenen § 68

Staatsanwältinnen und -anwälte 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Erwachsenen nach der Strafprozessordnung und anderen strafrechtlichen Erlassen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit festlegt. 2 Sie können im ganzen Kantonsgebiet Amtshandlungen vornehmen und sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet. 3 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiterzuziehen.


§ 69

Leitende Staatsanwältinnen und -anwälte Die leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Abteilungen. Sie können insbesondere Geschäfte an sich ziehen, einem anderen Staatsanwalt oder einer anderen

Staatsanwältin zuteilen und ein Team von Staatsanwältinnen und -anwälten einsetzen.


§ 70

Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten 1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten unterstützen die Staatsanwältinnen und -anwälte. 2 Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten sind berechtigt, Einvernahmen im Sinn von Artikel 142 Absatz 1 StPO durchzuführen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die weiteren Untersuchungshandlungen, die den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten übertragen werden können.


4. Strafverfolgung bei Jugendlichen § 71

Jugendanwältinnen und -anwälte 1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Jugendlichen nach der Jugendstrafprozessordnung. Vor Gericht erheben sie Anklage und vertreten diese. 2 Die zuständigen Jugendanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiterzuziehen.


§ 72

Mediation

Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfahren (Art. 17 JStPO) in einer Verordnung.

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5. Koordination und Aufsicht § 73

Koordination Das Justiz- und Sicherheitsdepartement sorgt für die Koordination der Strafverfolgungsbehörden.


§ 74

Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Dienstaufsicht, das Obergericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin orientiert das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelmässig über die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft und

über die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Er oder sie stellt den Jahresbericht auch dem Obergericht zu. 3 Das Departement kann weitere Berichte verlangen und Inspektionen oder Expertisen anordnen. Der Regierungsrat ist zur Einleitung einer Administrativuntersuchung im Sinn des Personalrechts befugt und ergreift die entsprechenden -vorsorglichen Massnahmen.

Er kann das Nähere zur Ausübung der Aufsicht in einer Verordnung regeln. 4 Aufsichtsrechtliche Weisungen zu einer laufenden Strafuntersuchung sind ausgeschlossen.


IV. Verfahrensbestimmungen 1. Allgemeines § 75

Verfahrenssprache Verfahrenssprache ist Deutsch.


§ 76

Kantonale Feiertage Anerkannte Feiertage im Sinn von Artikel 142 Absatz 3 ZPO und Artikel 90 Absatz 2 StPO sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stephanstag.

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§ 77

Beschlussunfähigkeit 1 Ist ein erstinstanzliches Gericht oder eine Schlichtungsbehörde wegen Ausstands oder aus anderen Gründen nicht beschlussfähig, kann das Obergericht das Verfahren einem anderen erstinstanzlichen Gericht oder einer anderen Schlichtungsbehörde übertragen. 2 Ist das Obergericht nicht beschlussfähig, bestellt dessen Präsident oder Präsidentin durch das Los aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte so viele ausserordentliche Richterinnen und Richter, wie erforderlich sind. 3 Unaufschiebbare Massnahmen werden vor dem Entscheid betreffend die Übertragung des Verfahrens oder die Bestellung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern vom ordentlichen Gericht oder der ordentlichen Schlichtungsbehörde getroffen.


§ 78

Medien

1 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter. Es legt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit durch die Gerichte und die Schlichtungsbehörden fest. 2 Der Regierungsrat regelt, soweit erforderlich, das Nähere für die Strafverfolgungsbehörden.


2. Zivilverfahren § 79

Ausstand

Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet darüber a. bei den Schlichtungsbehörden: das Obergericht, b. bei Einzelrichterinnen und -richtern oder Mitgliedern der Abteilungen: der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder ein präsidierendes Mitglied,

c. bei einer ganzen Abteilung: eine andere Abteilung des Gerichts.

d. bei einem ganzen erstinstanzlichen Gericht: das Obergericht.


§ 80

Nebenbegehren Beim Richter oder bei der Richterin der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die mit der Hauptsache eng zusammenhängen, als selbständige

Klagen aber nicht in deren sachliche Zuständigkeit fallen würden.

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§ 81

Unterstützung durch die Polizei Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können die Polizei beauftragen mit a. Zustellungen,

b. Zuführungen von Parteien und Dritten, c. Vollstreckungshilfe, d. Wohnungsabnahmen,

e. Aufenthaltsnachforschungen.


§ 82

Vertretung vor Gericht in SchKG-Sachen Sachwalterinnen und Sachwalter können in Summarverfahren nach Artikel 251 ZPO und im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 und 18 SchKG die Parteivertretung übernehmen (Art. 68 Abs. 2c ZPO).


§ 83

Vertretung vor Gericht in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Zur Parteivertretung sind berechtigt (Art. 68 Abs. 2d ZPO) a. in mietrechtlichen Streitigkeiten: - Liegenschaftsverwaltungen für Vermieterinnen und Vermieter, sofern sie zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sind, - Verbandsvertreterinnen und -vertreter, b. in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten: Verbandsvertreterinnen und -vertreter.


§ 84

Rechtsauskunft Rechtsauskünfte erteilen a. die Bezirksgerichte in Angelegenheiten des Familienrechts, b. das Arbeitsgericht in Angelegenheiten des Arbeitsrechts.


§ 85

Verfahren vor Aufsichtsbehörden Für Aufsichtsverfahren kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung, soweit nicht abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen.


3. Strafverfahren a. Allgemeines § 86

Belohnungen

1 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin kann zur Mithilfe bei der Fahndung Belohnungen nach Artikel 211 StPO aussetzen.

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2 Die Aussetzung von Belohnungen bedarf der Zustimmung des Oberstaatsanwalts oder der Oberstaatsanwältin.


§ 87

Mitteilungen an andere Behörden 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden der Gemeinden gemäss Artikel 75 Absatz

2 StPO. 2 Sie können andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden über die eingeleiteten Strafverfahren und die Strafentscheide bei Verbrechen und Vergehen informieren,

soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt. 3 Hat eine Behörde, die dazu berechtigt ist, Strafanzeige eingereicht, ist ihr mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde, wenn die Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe darauf angewiesen ist. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aufgrund anderer Gesetze.


§ 88

Überweisungen 1 Ist eine Strafsache einem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden, findet eine Weiterweisung unter Vorbehalt von Artikel 334 Absatz 1 StPO an eine andere Gerichtsinstanz nicht statt. 2 Wird gegen eine angeschuldigte Person beim Kriminalgericht Anklage erhoben, kann das Bezirksgericht einen bei ihm hängigen Fall gegen dieselbe Person dem Kriminalgericht zur Mitbeurteilung überweisen.


§ 89

Mitbeurteilung ausserkantonaler Übertretungen Übertretungen, die in anderen Kantonen begangen wurden, sind mitzubeurteilen, wenn sie auch nach Luzerner Recht strafbar sind. Zur Anwendung kommt das mildere Recht.


§ 90

Amtliche Sachverständige 1 Amtliche Sachverständige im Sinn von Artikel 183 Absatz 2 StPO sind die Amtsärztinnen und -ärzte und die forensischen Psychiaterinnen und Psychiater. 2 Sachverständige Ärztinnen und Ärzte gemäss Artikel 253 Absatz 1 StPO sind die Amtsärztinnen und -ärzte.

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§ 91

Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten 1 Die Strafbehörde kann das Konkursamt mit der Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten beauftragen, die gemäss Artikel 266 Absatz 5 StPO

nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden können. 2 Bei komplexen Verhältnissen kann das Konkursamt auch mit der Bewertung und Verwertung von Vermögenswerten sowie der Verteilung des Erlöses beauftragt werden.


b. Besondere Verfahren § 92

Übertretungsstrafverfahren 1 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter der Staatsanwaltschaft verfolgen und beurteilen nach Artikel 357 StPO die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bezeichnet. 2 Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafverfügungen. 3 In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin.


§ 93

Ordnungsbussenverfahren Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter der Staatsanwaltschaft führen nach Eingang der Anzeige der Polizei die Ordnungsbussenverfahren.

V. Kosten


§ 94

Kostenverordnung 1 Das Obergericht regelt durch Verordnung a. die Kosten im Zivilverfahren (Art. 96 ZPO), b. die Berechnung der Verfahrenskosten und die Gebühren in Strafsachen (Art. 424 StPO),

c. die Gebühren für Aufsichtsverfahren nach kantonalem Recht, d. die Kosten für Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197215

2 Grundlagen für die Festsetzung der Kosten und Gebühren sind vor Zivilgerichten.

a. der Streitwert,

b. der Zeitaufwand der entscheidenden Instanz, 15 SRL Nr. 40

26

Nr. 260

c. die Schwierigkeit des Falls, d. die Bedeutung der Streitsache für die Parteien.


§ 95

Kosten

1 Jede Instanz weist die bei ihr entstandenen Kosten aus. 2 Mit dem Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht vergütet die Gerichtskasse der Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrenskosten des Vorverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft überweist der Gerichtskasse alle beschlagnahmten Vermögenswerte. Eine Rückbelastung erfolgt nur im Fall des Nichteintretens.


§ 96

Inkasso

1 Die letzte entscheidende Instanz a. zieht die an den Staat fallenden Gebühren und Auslagen ein, b. besorgt die Bezahlung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Verfahrenskosten,

c. regelt die Festlegung und Durchsetzung der Nachzahlung bei der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung, d. nimmt die Abschreibungen vor, e. zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen im Strafverfahren ein. 2 Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können mit Ermächtigung des Obergerichtes die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.


§ 97

Stundung und Erlass von Kosten 1 Die letzte entscheidende Instanz kann Kosten stunden oder erlassen. 2 Dafür zuständig ist

a. für das Obergericht der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, b. für die erstinstanzlichen Gerichte der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin, c. für die Schlichtungsbehörden deren Präsident oder Präsidentin, d. für die Staatsanwaltschaft: die vom Oberstaatsanwalt oder von der Oberstaatsanwältin bezeichnete Abteilung.


§ 98

Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung 1 Die staatliche Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars sowie die Aus-

lagen des Rechtsbeistands. 2 Sofern der oder die Angeschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren keine Kosten trägt, entspricht die staatliche Entschädigung 100 Prozent des Honorars.

Nr. 260

27


§ 99

Kosten bei Aufsichtsbeschwerden 1 Die Bestimmungen über die Kostenregelung in der ZPO gelten auch für die Verfahren vor dem Obergericht als Aufsichtsinstanz, vor der Aufsichtsbehörde für die Rechtsanwältinnen und -anwälte und vor der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. 2 Wer sich mit der blossen Anzeigestellung begnügt, hat keine Kosten zu tragen.


VI. Übergangsbestimmungen § 100

Beginn der Amtsdauer und Ausnahmen von den Wählbarkeits- voraussetzungen und den Unvereinbarkeiten 1 Die Amtsdauer für Staatsanwältinnen und -anwälte, Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden beginnt am 1. Januar 2011. 2 Für Mandatsträgerinnen und -träger nach bisheriger Ordnung gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach den §§ 9 und 58 nicht. Dies gilt auch für die Wiederwahlen. 3 Für gewählte Richterinnen und Richter gelten die Unvereinbarkeiten gemäss § 10 ab Beginn der Amtsdauer 2011-2015 des Kantonsrates.


§ 101

Verfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission Die bei der Kriminal- und Anklagekommission hängigen Verfahren werden je nach Sachgebiet entweder vom zuständigen Bezirksgericht, vom Kriminalgericht, vom Zwangsmassnahmengericht oder vom Obergericht weitergeführt.


§ 102

Verfahren vor Friedensrichtern, den Amtsgerichten und den Konkursämtern 1 Die bei einem Friedensrichter oder einer Friedensrichterin nach alter Kreiseinteilung hängigen Verfahren gelten als bei dem nach neuem Recht zuständigen Friedensrichter oder der zuständigen Friedensrichterin eingereicht. 2 Die an einem aufgehobenen Amtsgericht hängigen Verfahren gelten als beim nach neuem Recht zuständigen Gericht eingereicht. Verschiebt sich lediglich die Einteilung des Gerichtskreises, wird das Verfahren am bisher zuständigen Gericht weitergeführt. 3 Die an einem Amtsgericht hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren werden beim bisher zuständigen Gericht weitergeführt. 4 Die Konkursämter führen die bei ihnen hängigen Fälle weiter.

28

Nr. 260


§ 103

Verfahren vor Jugendgerichten Die bei den Jugendgerichten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung hängigen Verfahren werden vom neuen Jugendgericht weiter-

geführt.


§ 104

Verfahren vor Amtsstatthaltern und kantonalen Untersuchungsrichterinnen oder bei der altrechtlichen Staatsanwaltschaft 1 Die beim Amtsstatthalter oder bei der Amtsstatthalterin oder beim kantonalen Untersuchungsrichter oder bei der kantonalen Untersuchungsrichterin hängigen Verfahren wer-

den vom Staatsanwalt oder der Staatsanwältin der zuständigen Abteilung weitergeführt.

Verfahren, welche im Übertretungsstrafverfahren durchzuführen sind, sind von einem Übertretungsstrafrichter oder einer Übertretungsstrafrichterin weiterzuführen. 2 Die bei der bisherigen Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren werden durch die Oberstaatsanwaltschaft weitergeführt. Die Oberstaatsanwaltschaft kann die Weiterführung

eines hängigen Verfahrens auch einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin übertragen. Dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin oder den stellvertretenden

Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälten kommen für diese Fälle alle Kompetenzen der Anklage- und Rechtsmittelerhebung zu. Ausgenommen sind Rechtsmittelverfahren, in denen hängige Fälle der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung überwiesen werden. 3 Gesuche um Kostenerlass sind bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, wenn das Verfahren von einem Amtsstatthalter oder einer Amtsstatthalterin oder einem Untersuchungsrichter oder einer Untersuchungsrichterin abgeschlossen worden ist.


§ 105

Miete und Erwerb von Liegenschaften Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, für die Schlichtungsbehörden und die erstinstanzlichen Gerichte Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung Mietverträge abzuschliessen.


VII. Schlussbestimmungen § 106

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 191316 b. Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 ,

17

c. Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27. Juni 1994 ,

18

16 G IX 315 (SRL Nr. 260) ,

17 G 1994 229 (SRL Nr. 260a) 18 G 1994 339 (SRL Nr. 263)

Nr. 260

29

d. Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 196619

e. Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977 ,

20

f. Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998

,

21

g. Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten vom 27. Juni 1994

,

22

h. Grossratsbeschluss über die Zahl der Kriminalrichterinnen und -richter sowie der Ersatzmitglieder des Kriminalgerichts vom 12. September 2005 ,

23

i. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 22. November 1999

,

24

j. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Luzern-Land vom 22. November 1999

,

25

k. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Hochdorf vom 28. Januar 2002

,

26

l. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Sursee vom 22. November 1999

,

27

m. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Willisau vom 22. November 1999

,

28

n. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Entlebuch vom 22. November 1999

,

29

o. Grossratsbeschluss über den Beginn der Amtsdauer an den Amtsgerichten vom 2. Dezember 1996

,

30

p. Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Escholzmatt und Marbach zu einem Friedensrichterkreis vom 22. November 1999 ,

31

q. Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Pfaffnau und Roggliswil zu einem Friedensrichterkreis vom 9. Mai 2000 ,

32

r. Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Rickenbach und Pfeffikon zu einem Friedensrichterkreis vom 19. Januar 2004 ,

33

19 G XVII 10 (SRL Nr. 264) ,

20 G 1977 45 (SRL Nr. 275) 21 G 1998 293 (SRL Nr. 278) 22 G 1994 157 (SRL Nr. 260c) 23 G 2005 291 (SRL Nr. 267a) 24 G 2000 129 (SRL Nr. 268) 25 G 2000 131 (SRL Nr. 268a) 26 G 2002 42 (SRL Nr. 268b) 27 G 2000 135 (SRL Nr. 268c) 28 G 2000 137 (SRL Nr. 268d) 29 G 2000 139 (SRL Nr. 268e) 30 G 1996 350 (SRL Nr. 268f) 31 G 2000 141 (SRL Nr. 270) 32 G 2000 201 (SRL Nr. 270a) 33 G 2004 26 (SRL Nr. 271a)

30

Nr. 260

s. Kantonsratsbeschluss über die Aufteilung der Friedensrichterkreise Aesch und Römerswil und über die Vereinigung der Gemeinden Altwis, Ermensee, Gelfingen,

Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz zum Friedensrichterkreis Hitzkirch vom 4. März 200834

t. Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter vom 9. März 2009

,

35

u. Grossratsbeschluss über die Zahl der Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen vom 8. Mai 2001

,

36

v. Grossratsbeschluss über die Errichtung eines kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Juni 1998

,

37

w. Grossratsbeschluss über die Zahl der kantonalen Untersuchungsrichterinnen undrichter vom 29. November 2004

,

38


§ 107

Änderung von Erlassen .

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang39 a. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009

geändert:

40

b. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 ,

41

c. Organisationsgesetz vom 13. März 1995 ,

42

d. Kantonsratsgesetz vom 28. Juni 1976 ,

43

e. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 ,

44

f. Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972 ,

45

g. Behördengesetz vom 17. November 1970 ,

46

h. Personalgesetz vom 26. Juni 2001 ,

47

i. Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 ,

48

34 G 2008 121 (SRL Nr. 271d) ,

35 G 2009 75 (SRL Nr. 277) 36 G 2001 121 (SRL Nr. 309) 37 G 1998 181 (SRL Nr. 318) 38 G 2004 552 (SRL Nr. 319) 39 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 10. Mai 2010 zusammen mit dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren beschlossen hat, bilden gemäss § 107 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Juli 2010 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2010 161). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

40 SRL Nr. 7

41 SRL Nr. 10

42 SRL Nr. 20

43 SRL Nr. 30

44 SRL Nr. 40

45 SRL Nr. 41

46 SRL Nr. 50

47 SRL Nr. 51

48 SRL Nr. 150

Nr. 260

31

j. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 200049

k. Grundbuch-Gesetz vom 14. Juli 1930 ,

50

l. Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973 ,

51

m. Anwaltsgesetz vom 4. März 2002 ,

52

n. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996

,

53

o. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 ,

54

p. Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 ,

55

q. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 ,

56

r. Finanzkontrollgesetz vom 8. März 2004 ,

57

s. Steuergesetz vom 22. November 1999 ,

58

t. Fischereigesetz vom 30. Juni 1997 ,

59

u. Kantonales Jagdgesetz vom 5. Dezember 1989 ,

60

v. Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) vom 29. November 1926

,

61

w. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998

,

62

x. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 ,

63

y. Kantonales Waldgesetz vom 1. Februar 1999 ,

64

z. Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995 ,

65

49 SRL Nr. 200

.

50 SRL Nr. 225

51 SRL Nr. 255

52 SRL Nr. 280

53 SRL Nr. 290

54 SRL Nr. 305

55 SRL Nr. 350

56 SRL Nr. 600

57 SRL Nr. 615

58 SRL Nr. 620

59 SRL Nr. 720

60 SRL Nr. 725

61 SRL Nr. 851

62 SRL Nr. 865

63 SRL Nr. 892

64 SRL Nr. 945

65 SRL Nr. 955

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Nr. 260


§ 108

Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum66

Luzern, 10. Mai 2010 .

Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Hans Luternauer Der Staatsschreiber: Markus Hodel 66 Die Referendumsfrist lief am 21. Juli 2010 unbenützt ab (K 2010 2109).

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