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01.01.2009 - 31.12.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 40 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. März 1971 1,2


beschliesst: Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich § 1

1. Begriffe a. Gemeinwesen 3

1 Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind: a. der Kanton; b. die Gemeinden; c. die Landeskirchen; d. die vermögensfähigen Verwaltungseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen, wie Anstalten mit Rechtspersönlichkeit, Körperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und andere Organisationen des öffentlichen Rechts 4

2 Privatrechtliche Organisationen gelten als Gemeinwesen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen haben.

.

* G XVIII 193; Abkürzung VRG 1 GR 1972 179

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.

4 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

2

Nr. 40


§ 2

b. Behörden, Instanzen 1 Als Behörden oder Instanzen bezeichnet das Gesetz alle mit hoheitlicher Wirkung handelnden Organe der Gemeinwesen.

2 Die Organe privatrechtlicher Organisationen gelten als Behörden oder Instanzen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen haben.


§ 3

c. Verwaltungssache Eine Verwaltungssache im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine dem Gesetz unterstellte Behörde dafür zuständig ist.


§ 4

d. Entscheide 1 Ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes (Verfügung, Rechtsmittelentscheid, verwaltungsgerichtliches Urteil) ergeht, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt; b. die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt; c. Begehren im Sinne von a und b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt.

2 Als Entscheide gelten auch Teilentscheide, Zwischenentscheide, Ergänzungen und Erläuterungen sowie Vollstreckungsverfügungen.

5


§ 5

e. Rechtsvorkehren Rechtsvorkehren im Sinne dieses Gesetzes sind Gesuche, die durch Entscheid zu erledigen sind, Rechtsmittel und Klagen.


§ 6

2. Unterstellte Behörden 1 Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt: a. der Regierungsrat und die unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung wie Departemente, Dienststellen, Verwaltungen der unselbständigen Anstalten und Regierungsstatthalter;

6

b. die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Kirchenräte unter Vorbehalt von § 10, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen;

7

c. die Verwaltungs- und Rechtspflegeinstanzen der vermögensfähigen Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden;

5 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

6 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

7 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

Nr. 40

3

d. die Instanzen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben Entscheide zu treffen haben, die sich unmittelbar bei einer kantonalen Behörde anfechten lassen;

e. das Verwaltungsgericht; f. die Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz 8

2 Das Obergericht und die seiner Aufsicht unterstellten Behörden unterstehen diesem Gesetz nur, soweit sie personalrechtliche Entscheide treffen, die an das Verwaltungsgericht weiterziehbar sind. Das Obergericht untersteht diesem Gesetz ferner als Klageinstanz nach § 162 Absatz 2.

und die andern verwaltungsgerichtlichen Instanzen des Kantons und der Gemeinden.

9


§ 7

3. Volle Geltung 1 Das ganze Gesetz ist anwendbar in Verwaltungssachen, die durch Entscheid zu erledigen sind.

2 Vorbehalten bleiben die abweichenden und ergänzenden Vorschriften anderer kantonaler Gesetze und des Bundesrechts.


§ 8

4. Teilweise Geltung 1 Das Gesetz ist teilweise anwendbar a. in Verwaltungssachen, die nicht durch Entscheid, sondern durch eine andere behördliche Anordnung zu erledigen sind;

b. bei Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen in erstinstanzlichen Verfahren 10

2 In Verwaltungssachen nach Absatz 1a sind die Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss anwendbar: .

11

a. Abklärung der Zuständigkeit (§§ 11-13); b. Ausstand (§§ 14-16); c. Formvorschriften (§§ 25-30); d. Fristen und Termine (§§ 31-36); e. Handeln von Amtes wegen (§ 37).

3 In Verwaltungssachen nach Absatz 1b sind die Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss anwendbar: a. Entscheide (§ 4); b. Ausstand (§§ 14-16); c. Parteien (§§ 17-19); 8 SRL Nr. 730

9 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

10 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Unterabsatz b eingefügt und der Einleitungssatz von Absatz 2 wurde neu gefasst.

11 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Unterabsatz b eingefügt und der Einleitungssatz von Absatz 2 wurde neu gefasst.

4

Nr. 40

d. Ausfertigung und Rechtsmittelbelehrung (§§ 110 und 111); e. Eröffnung (§§ 112 und 114).

12

4 In Verfahren nach dem Steuergesetz 13 ist dieses Gesetz anwendbar, soweit das Steuergesetz dies vorsieht.

14

5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).

15


§ 9

5. Keine Geltung 1 Das Gesetz ist nicht anwendbar a. in erstinstanzlichen Verwaltungssachen, die ihrer Natur nach durch sofort vollstreckbare Verfügung zu erledigen sind;

b. bei polizeilichen Ermittlungen in Strafsachen; c. … 16

d. bei Dienstbefehlen an das Personal der Gemeinwesen.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).

17


§ 10

18

1 Die Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sowie die landeskirchlichen Gerichtsbehörden verfahren nach diesem Gesetz, soweit die Landeskirchen nicht abweichendes Verfahrensrecht erlassen haben. An Stelle der im Gesetz genannten kantonalen Verwaltungsinstanzen sind die entsprechenden Verwaltungsinstanzen der Landeskirchen zuständig.

6. Geltung für Landeskirchen 2 Die Entscheide von Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sind nach Ausschöpfung des verwaltungsinternen Instanzenzugs beim Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit nicht ein Zivil- oder ein Strafgericht zuständig ist.

12 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5. Der Absatz 5 wurde neu gefasst.

13 SRL Nr. 620

14 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5. Der Absatz 5 wurde neu gefasst.

15 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5. Der Absatz 5 wurde neu gefasst.

16 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1c aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.

17 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1c aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.

18 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

5

3 Das landeskirchliche Recht kann die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitsachen einer eigenen Gerichtsinstanz übertragen, die erstinstanzlich mit Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht oder kantonal letztinstanzlich entscheidet.

4 Für Klagefälle, an denen der Staat oder eine andere aussenstehende Partei beteiligt ist, bleibt das Verwaltungsgericht ausschliesslich zuständig.

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften I. Behörden


A. Abklärung der Zuständigkeit § 11

1. Zuständigkeitsordnung 1 Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt.

2 Entgegenstehende Abmachungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.


§ 12

2. Prüfung, Weiterleitung 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Hält die angerufene Behörde eine andere für zuständig, so überweist sie ihr die Sache ohne Verzug zur Erledigung und teilt dies den Parteien mit.

3 Wenn über die Zuständigkeit Zweifel bestehen, pflegt die angerufene Behörde mit der andern vor der Überweisung einen Meinungsaustausch.


§ 13

3. Entscheid 1 Wenn eine Behörde entgegen der Bestreitung einer Partei sich für zuständig hält, entscheidet sie in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.

2 Wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit verneint und keine andere Behörde die Sache nach § 12 zur Erledigung übernimmt, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeitskonflikte.

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Nr. 40


B. Ausstand § 14

1. Ausstandsgründe 1 Wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll, befindet sich im Ausstand: a. wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat; b. wenn jemand der folgenden Angehörigen Partei ist: 1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter; 2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter;

3. Blutsverwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder;

4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners; 5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder; Pflegeeltern oder Pflegekinder; 19

c. wenn er Gesellschafter einer als Partei beteiligten Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist oder dem Verwaltungs- oder Kontrollorgan einer als Partei beteiligten juristischen Person des privaten Rechts angehört;

d. wenn er in einer Vorinstanz in der gleichen Sache entschieden hat; bei den Verhandlungen des Regierungsrates hat der betroffene Departementsvorsteher in solchen Fällen beratende Stimme;

e. wenn er Vertreter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter einer Partei ist oder für die Partei in der gleichen Sache als Anwalt, Gutachter oder Berater gehandelt hat; f. wenn jemand der folgenden Angehörigen Parteivertreter ist: 1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter; 2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern eingetragener Partner, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter;

3. Geschwister;

20

g. wenn er aus einem andern sachlich vertretbaren Grund als befangen erscheint.

2 Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausstandsgrund bleibt auch nach deren Auflösung weiter bestehen.

21

3 Die Ausstandsgründe gelten auch für den Gerichtsschreiber, doch können die Parteien auf seinen Ausstand verzichten.

19 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

20 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

21 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

Nr. 40

7


§ 15

2. Anzeigen, Gesuche 1 Amtspersonen, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft, melden ihn sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden der nach § 16 zuständigen Instanz. Einzelbehörden können die Sache statt dessen ihrem Stellvertreter überweisen; dieser teilt die Übernahme den Parteien mit.

2 Will eine Partei den Ausstand einer Amtsperson verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen.

3 Amtspersonen, die ihre Ausstandspflicht verspätet melden, und Parteien, die ein Ausstandsgesuch verspätet einreichen, können in die dadurch entstandenen Kosten verfällt werden.


§ 16

3. Entscheid 1 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet: a. die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder, wobei die Betroffenen in Ausstand treten;

b. der Departementsvorsteher in Ausstandsfällen von Angestellten seines Departements;

22

c. im übrigen die vorgesetzte Behörde.

2 Die Behörde entscheidet auch, ob Amtshandlungen des Ausstandspflichtigen zu wiederholen sind, und bezeichnet nötigenfalls einen ausserordentlichen Stellvertreter.

3 Sollten so viele Mitglieder und Ersatzleute in Ausstand kommen, dass die Kollegialbehörde nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet über den streitigen Ausstand: a. an Stelle von Gemeindebehörden der Regierungsstatthalter; b. an Stelle des Regierungsrates das Verwaltungsgericht; c. an Stelle des Verwaltungsgerichts das Obergericht; d. im übrigen die vorgesetzte Behörde.


II. Parteien § 17

1. Parteistellung Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll.

22 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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Nr. 40


§ 18

2. Parteifähigkeit 1 Parteifähig ist, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann.

2 Behörden sind parteifähig, soweit ein Rechtssatz sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine Klage einzureichen.


§ 19

3. Verfahrensfähigkeit 1 Die Partei kann in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn ihr für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.

2 Soweit die Partei nicht verfahrensfähig ist, handelt für sie ihr gesetzlicher Vertreter.


§ 20

4. Beiladung a. Voraussetzungen 1 Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.

2 Beiladungsgesuche sind zu begründen.


§ 21

b. Wirkung

1 Der Beigeladene ist von der Beiladung an Partei, soweit seine Rechtsverhältnisse in das Verfahren einbezogen sind.

2 Die Behörde gibt den bisherigen Parteien die Beiladung bekannt und räumt ihnen, wenn der Beigeladene rechtserhebliche Anbringen macht, eine Frist zur Vernehmlassung ein.


§ 21a
23

Wer alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft Gesetzes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in das Verfahren ein.

5. Parteiwechsel a. Gesamtnachfolge 23 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

9


§ 21b
24 1 Wer einen Gegenstand, der im Streit liegt, erwirbt, kann an Stelle des Veräusserers in das Verfahren eintreten. Er hat der Behörde eine schriftliche Eintrittserklärung zuhanden der Parteien einzureichen.

b. Einzelnachfolge 2 In den übrigen Fällen bedarf ein Parteiwechsel der Zustimmung der Parteien.


§ 22

6. Parteivertretung a. Zulässigkeit, Zustellungen 1 Die Partei kann sich vertreten lassen, soweit sie im Verfahren nicht persönlich mitzuwirken hat. Die Partei kann sich ferner an den Verhandlungen durch einen Vertreter verbeiständen lassen.

2 Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter, solange ihr das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist.


§ 23

b. Parteivertreter 1 Der Parteivertreter muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besitzen.

2 Zur berufsmässigen Parteivertretung vor dem Verwaltungsgericht sind nur die nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 25 zur Parteivertretung zugelassenen Anwälte berechtigt, ausgenommen in Streitsachen, welche öffentlich-rechtliche Abgaben, Schatzungen oder die Sozialversicherung betreffen.

26

3 Die Gemeinwesen können sich auch durch ihre Behördenmitglieder oder Angestellten vertreten lassen.

27


§ 24

c. Vollmachtsurkunde 1 Der Parteivertreter gibt als Ausweis eine Vollmachtsurkunde zu den Akten.

2 Die Behörde kann die fehlende Vollmachtsurkunde jederzeit nachfordern und braucht, bis diese eintrifft, den Eingaben des Parteivertreters keine Folge zu geben.

3 Wenn der Parteivertreter innert angesetzter Frist keine Vollmachtsurkunde einreicht, tritt die Behörde auf seine Eingaben nicht ein. Wird dadurch das Verfahren erledigt, so kann sie ihm die Kosten auferlegen.

24 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

25 SRL Nr. 280. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

26 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).

27 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

10

Nr. 40


III. Allgemeine Verfahrensordnung A. Formvorschriften § 25

1. Verfahrenssprache 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

2 Die Behörden sind jedoch berechtigt, von natürlichen Personen sowie von juristischen, die ihren Sitz nicht im deutschen Sprachgebiet haben, Eingaben in fremder Sprache entgegenzunehmen.

3 Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben und Beweisurkunden übersetzen zu lassen.

4 Wenn nötig, wird zu den Verhandlungen ein Übersetzer zugezogen. Die Vorschriften über die Sachverständigen sind sinngemäss anwendbar (§§ 93-97 und 99).


§ 26

2. Form des Verfahrens Das Verfahren ist schriftlich. Vorbehalten bleiben Vorschriften, welche Parteiverhandlungen vorschreiben oder gestatten.


§ 27

3. Vorladungen 1 Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin.

2 Die Vorladung enthält folgende Angaben: a. Ort und Zeit des Erscheinens; b. Parteien, Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen, soweit diese Angaben den Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigen;

c. Säumnisfolgen.

3 Die Vorladung ist durch die vorladende Behörde oder einen dazu ermächtigten Angestellten zu unterzeichnen.

28


§ 28

4. Zustellungen 1 Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und andern Mitteilungen in der Regel durch die Post zustellen, ausnahmsweise durch die Polizei.

29

28 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

29 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

Nr. 40

11

2 Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.

3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde im Kanton Luzern ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch öffentliche Mitteilung erfolgen.


§ 29

5. Nachweis der Zustellung 1 Die Behörde sichert, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung.

2 Der Empfänger hat auf Verlangen den Empfang zu bestätigen.


§ 30

6. Öffentliche Mitteilung 1 Die Behörde kann ihre Mitteilung im Kantonsblatt veröffentlichen: a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;

b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen § 28 Absatz 2 kein Zustellungsdomizil im Kanton Luzern bezeichnet hat;

c. in einer Streitsache mit zahlreichen Parteien; d. in einer Streitsache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

30

2 Die Mitteilung gilt mit dem Erscheinen des Kantonsblattes als eröffnet.


B. Fristen und Termine § 31

1. Fristberechnung 1 Fristen, die durch eine behördliche Mitteilung ausgelöst werden, beginnen mit der massgebenden Eröffnung zu laufen (§§ 28, 30, 112, 113).

2 Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt.

3 Im übrigen werden Fristen nach Artikeln 76 und 77 des Obligationenrechts31 30 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

berechnet.

31 SR 220

12

Nr. 40


§ 32

2. Androhung der Säumnisfolgen 1 Wenn die Behörde den Parteien eine behördlich bestimmte Frist oder einen Termin ansetzt, droht sie gleichzeitig die Säumnisfolgen an.

2 Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.


§ 33

3. Handeln innert Frist a. Grundsatz 1 Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.

2 Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der schweizerischen Post zu übergeben.

3 Wenn die Partei ihre Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde richtet, gilt die Frist als eingehalten.


§ 34

b. Öffentliche Ruhetage 32

1 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.

33

2 Fristen, die nach rückwärts zu zählen sind, werden bei Anwendung von Absatz 1 verkürzt.


§ 35

4. Erstreckung, Verschiebung 1 Die Behörde kann gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird.

2 Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird.

3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Verschiebung von Terminen.

32 Fassung der Sachüberschrift sowie von Absatz 1 gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987, in Kraft seit dem 12. Juni 1988 (G 1988 93).

33 Fassung der Sachüberschrift sowie von Absatz 1 gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987, in Kraft seit dem 12. Juni 1988 (G 1988 93).

Nr. 40

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§ 36

5. Wiederherstellung 1 Die Behörde kann versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter a. unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und b. innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. In abgaberechtlichen Streitsachen beträgt die Frist 30 Tage.

2 Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung; sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterung.

3 Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung von verspäteten rechtserheblichen Parteianbringen (§ 106 Abs. 2).


C. Vorgehen der Behörde § 37

1. Handeln von Amtes wegen 1 Die Behörden handeln in Verwaltungssachen von Amtes wegen, soweit nicht ein Rechtssatz den Antrag einer Partei voraussetzt.

2 Das Recht wenden die Behörden von Amtes wegen an.


§ 38

2. Öffentliche und geheime Verhandlungen 1 Zu den Parteiverhandlungen vor Verwaltungsbehörden haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Behörde aus besondern Gründen zulässt.

2 Zu den Parteiverhandlungen vor dem Verwaltungsgericht haben Dritte Zutritt, ausgenommen in abgabe- und personalrechtlichen Streitsachen oder wenn das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliesst.

34

3 Im übrigen verhandeln und beraten die Behörden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.


§ 39

3. Instruktion a. Instanzen 1 Die zuständigen Departemente instruieren die Entscheide des Regierungsrates, soweit dieser nicht aus besondern Gründen eine andere Instruktionsinstanz bestimmt.

2 Andere Kollegialbehörden können ihre Entscheide durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied instruieren lassen, Verwaltungsbehörden überdies durch eine unterstellte Amtsstelle oder einen Angestellten.

35

34 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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Nr. 40


§ 40

b. Aufgaben, Befugnisse 1 Die Instruktion umfasst die Abklärung des Sachverhalts und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid.

2 Die Instruktionsinstanz ist befugt, an Stelle der entscheidenden Behörde verfahrensleitende Verfügungen zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern.

3 Entscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand müssen von der entscheidenden Behörde selbst ausgehen.


§ 41

4. Aussetzen des Verfahrens a. Grundsatz 36

Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte.


§ 41a
37 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien aussetzen, damit sich diese über den Inhalt des Entscheides einigen können. Die Einigung hat einen Rechtsmittelverzicht sowie die Verteilung der Kosten einzuschliessen.

b. Gütliche Einigung 2 Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihres Entscheides, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von § 144.

3 Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, gelten die Bestimmungen der §§ 198 ff.

4 Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben wird.


§ 41b
38

Zur Förderung der gütlichen Einigung gemäss § 41a kann die Behörde den Parteien eine Mediation empfehlen. Organisation, Durchführung und Kostentragung der Mediation sind Sache der Parteien.


c. Mediation § 42

5. Vereinigung von Verfahren Wenn getrennt eingereichte Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren vereinigen.

35 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

36 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

37 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

38 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

15


§ 43

6. Trennung des Verfahrens Wenn Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen verschiedene Gegenstände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereicht wurden, ein gemeinsamer Entscheid aber nicht zweckmässig wäre, so kann die Behörde das Verfahren trennen.


§ 44

7. Feststellungsentscheid 1 Die in der Sache zuständige Behörde hat auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen.

2 Feststellungsentscheide können auch von Amtes wegen ergehen.


§ 44a
39 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: 8. Verfügung über Realakte a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.


§ 45

9. Vorsorgliche Verfügungen Das instruierende Departement, die entscheidende Behörde und in dringenden Fällen ihr Vorsitzender können vorsorgliche Verfügungen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.


D. Rechte und Pflichten der Parteien § 46

1. Rechtliches Gehör 1 Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern.

40

2 Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören: a. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen; b. wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt; c. wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht;

39 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

40 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

16

Nr. 40

d. im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge und ein Weiterzug möglich ist;

e. vor Vollstreckungsverfügungen; f. vor vorsorglichen Verfügungen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde 41


§ 47

2. Bereinigung der Parteianbringen .

1 Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anbringen zu verdeutlichen, zu berichtigen oder zu ergänzen.

2 Zu diesem Zweck kann die Behörde mündlich mit den Parteien verhandeln oder schriftlich an sie gelangen.


§ 48

3. Akteneinsicht a. Grundsatz 1 Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen: a. Vernehmlassungen von Behörden; b. Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anträge und Anbringen; c. als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten; d. Ausfertigungen eröffneter Entscheide.

2 Für die Gewährung von Akteneinsicht in einer abgeschlossenen Sache kann die Behörde eine Gebühr erheben.


§ 49

b. Ausnahme

1 Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist: a. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen; b. zum Schutze wichtiger Interessen von Gegenparteien und Dritten; c. im Interesse eines hängigen Verfahrens.

2 Den Parteien bleibt auf jeden Fall das Recht gewahrt, folgende Akten einzusehen: a. eigene Eingaben und Protokolle über eigene Anträge und Anbringen; b. ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden; c. die ihr eröffneten Entscheide.

41 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

17


§ 50

c. Berücksichtigung geheimgehaltener Akten Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, soweit diese Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und Gelegenheit erhalten hat, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen.


§ 51

4. Verfahrensdisziplin 1 Die Behörde kann Parteien und Dritten einen Verweis erteilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- auferlegen, wenn sie in einer Verwaltungssache a. den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzen; b. den Geschäftsgang stören oder das Verfahren mutwillig führen; c. trotz gehöriger Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder verspätet erscheinen; d. eine behördliche Beweisanordnung nicht befolgen.

2 Die durch schuldhafte Säumnis entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten der säumigen Parteien oder Dritten.


§ 52

5. Polizeiliche Zuführung 1 Die Behörde kann eine Partei durch die Luzerner Polizei42 zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei notwendig ist und diese trotz gehöriger Vorladung und Androhung der polizeilichen Zuführung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint.

43

2 …

44

3 Der Stadtrat von Luzern kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 die Stadtpolizei 45

42 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

mit der Zuführung beauftragen.

43 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.

44 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.

45 Gemäss Vereinbarung vom 10. November 2009 wurden die Stadtpolizei und die Kantonspolizei Luzern per 1. Januar 2010 zur Luzerner Polizei zusammengelegt (RR Protokoll Nr. 1281).

18

Nr. 40


IV. Abklärung des Sachverhalts A. Allgemeine Beweisregeln § 53

1. Abklärung von Amtes wegen Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.


§ 54

2. Zulässige Beweismittel 1 Die Behörde verwendet in erster Linie die in diesem Gesetz vorgesehenen Beweismittel.

2 Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.


§ 55

3. Mitwirkung der Parteien 1 Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken: a. wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben; b. wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen; c. soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt.

2 Wenn eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten.

3 Die Behörde berücksichtigt Beweisanträge der Parteien, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und tauglich ist.


§ 56

4. Zugeständnisse Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wieweit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist.


§ 57

5. Rechtshilfe des Regierungsstatthalters 1 Die Departemente können im Rahmen ihrer Instruktionsaufgaben dem Regierungsstatthalter bestimmte Abklärungen übertragen.

2 Der Regierungsstatthalter besorgt Abklärungen auf Ersuchen von ausserkantonalen und ausländischen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden. § 209 ist sinngemäss anwendbar.

Nr. 40

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§ 58

6. Beweissicherung 1 Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen Vorkehren zur Sicherung gefährdeter Beweise.

2 Für ein künftiges Verfahren kann die hiefür zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheinen.


§ 59

7. Beweiswürdigung 1 Die Behörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen.

2 Die Behörde berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel.


B. Urkunden § 60

1. Begriffe a. Urkunden Urkunden sind Schriften, bildliche Darstellungen und Pläne, die dazu bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.


§ 61

b. Öffentliche Urkunden 1 Als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von Behörden kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen im gesetzlichen Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden sind.

46

2 Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.


§ 62

2. Beilage der Beweisurkunden Die Parteien haben die Urkunden, die sie als Beweismittel anrufen und besitzen, ihren Eingaben beizulegen.


§ 63

3. Editionspflicht 1 Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von § 64, verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden der Behörde auf ihr Verlangen als Beweismittel einzureichen.

46 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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Nr. 40

2 Die Behörden, welche diesem Gesetz unterstehen (§ 6), und die andern kantonalen Instanzen stellen sich gegenseitig ihre in § 48 genannten Urkunden als Beweismittel zur Verfügung.


§ 64

4. Recht zur Editionsverweigerung 1 Parteien und Dritte können die Einreichung von Urkunden verweigern, soweit sich diese auf Tatsachen beziehen, worüber der Besitzer bei der Partei- bzw. Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnte.

2 Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunde begründet, die sich durch geeignete Massnahmen der Einsicht entziehen lassen, besteht die Editionspflicht nur unter dem Vorbehalt entsprechender Anordnungen.


§ 65

5. Bestrittener Urkundenbesitz Wenn Parteien oder Dritte den Besitz einer angeforderten Urkunde bestreiten, können sie über deren Verbleib oder Inhalt in einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme befragt werden.


§ 66

6. Abschriften und Kopien Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, so kann die Behörde die Beglaubigung oder die Einreichung des Originals verlangen.


§ 67

7. Einsicht beim Besitzer 1 Wenn die Einreichung von Urkunden infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzen würde, kann die Behörde sie beim Besitzer in Augenschein nehmen.

2 Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.


§ 68

8. Echtheitsprüfung Bestehen begründete Zweifel, ob eine Urkunde echt ist, so erhebt die Behörde darüber Beweis.


§ 69

9. Unberechtigte Editionsverweigerung Wenn Parteien oder Dritte sich unberechtigterweise weigern, eine angeforderte Urkunde einzureichen, oder wenn sie die Urkunde absichtlich beseitigen oder untauglich machen, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).

Nr. 40

21


C. Amtsberichte und Beweisauskünfte § 70

1. Amtsberichte 1 Die Behörde kann von andern Behörden und Personen, die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können.

47

2 Mündlich erteilte Amtsberichte sind in einem Protokoll festzuhalten.


§ 71

2. Beweisauskünfte 1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von Privatpersonen schriftliche oder mündliche Beweisauskünfte einholen.

2 Mündlich erteilte Beweisauskünfte sind in einem Protokoll festzuhalten.

3 Für unrichtige Beweisauskünfte kann die Behörde die Straffolgen nach dem Übertretungsstrafgesetz 48 androhen. In diesem Falle sind die Vorschriften über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage sinngemäss anwendbar (§§ 77-79).

49


§ 72

3. Beweiswert Die Behörde befindet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die erhaltenen Amtsberichte und Beweisauskünfte beweistauglich sind oder der Bekräftigung durch andere Beweismittel bedürfen.


D. Zeugeneinvernahmen § 73

1. Zuständigkeit 1 Die Behörde kann Zeugen einvernehmen. Sie kann diese Befugnis an Personen delegieren, welche über die notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfügen.

50

2 Der Regierungsrat kann Personen ausserhalb der Verwaltung, die er mit Instruktionsaufgaben beauftragt, zu Zeugeneinvernahmen ermächtigen.

47 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

48 SRL Nr. 300. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

49 Fassung gemäss Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (G 1976 223).

50 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

22

Nr. 40


§ 74

2. Kinder, Anormale 1 Kinder unter fünfzehn Jahren und Personen mit stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit dürfen als Zeugen nur einvernommen werden, wenn ihr Zeugnis unerlässlich ist und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.

2 Wenn nötig, lässt die Behörde bei der Befragung Personen mit der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung mitwirken.


§ 75

3. Zeugenpflicht Unter Vorbehalt der §§ 77-79 hat der Zeuge zur Einvernahme vor der Behörde zu erscheinen und die vorgelegten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.


§ 76

4. Straffolgen falscher Aussagen Auf Zeugeneinvernahmen sind die Artikel 307-309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 51


§ 77

5. Recht zur Aussageverweigerung a. wegen Nachteilen anwendbar.

Zeugen können die Aussagen verweigern, soweit sie glaubhaft machen, dass die Beantwortung bestimmter Fragen a. sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde;

b. sie unmittelbar am Vermögen schädigen würde.


§ 78
52 1 Behördenmitglieder, Beamte, Geistliche, Anwälte, Urkundspersonen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen sind als Zeugen von der Aussagepflicht befreit, soweit sie nach dem Personalgesetz b. Amts- und Berufsgeheimnis 53

2 Mediatoren sind berechtigt, über Tatsachen, die sie bei ihrer Tätigkeit nach § 41b wahrgenommen haben, das Zeugnis zu verweigern.

, nach den Artikeln 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder nach andern Gesetzen durch ihr Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

54

51 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

52 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).

53 SRL Nr. 51

54 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

23


§ 79

c. Informationsgeheimnis 1 Wer an der Veröffentlichung von Informationen in periodischen Druckschriften, Radio und Fernsehen als Redaktor, Reporter, Verleger, Drucker oder sonstwie mitwirkt, kann als Zeuge die Aussage über Inhalt und Quelle seiner Informationen verweigern.

2 Das Recht zur Aussageverweigerung entfällt, wenn die Geheimhaltung die innere oder äussere Sicherheit des Landes oder andere wichtige öffentliche Interessen gefährden oder beeinträchtigen würde.


§ 80

6. Anwesenheit der Parteien 1 Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit der Einvernahme rechtzeitig bekannt.

2 Wenn die Abklärung des Sachverhaltes oder die Dringlichkeit des Verfahrens es erfordert, kann die Verwaltungsbehörde die Zeugen in Abwesenheit der Parteien einvernehmen.


§ 81

7. Verfahren a. Einleitung Der Einvernehmende beginnt die Einvernahme, indem er a. die Personalien des Zeugen feststellt; b. ihn zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen hinweist;

c. seine für die Beweiswürdigung erheblichen Beziehungen zu den Parteien und zur Sache abklärt;

d. auf das Recht zur Aussageverweigerung hinweist.


§ 82

b. Befragung 1 Der Einvernehmende stellt dem Zeugen die Fragen.

2 Anwesende Parteien können zur Ergänzung oder Erläuterung weitere Fragen beantragen. Über ihre Zulässigkeit befindet der Einvernehmende.


§ 83

c. Konfrontation Der Einvernehmende kann Parteien und Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberstellen.

24

Nr. 40


§ 84

d. Protokollierung Der Einvernehmende oder ein Protokollführer führt über die Einvernahme ein Protokoll, worin festzuhalten sind: a. die Einleitung der Einvernahme nach § 81; b. das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten.


§ 85

e. Protokollgenehmigung 1 Das Protokoll wird dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen gegeben.

2 Der Einvernehmende, der Protokollführer und der Zeuge bestätigen die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift.

3 Wenn der Zeuge die Unterzeichnung verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.


§ 86

8. Nichterscheinen, Aussageverweigerung 1 Wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).

2 Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen.


§ 87

9. Entschädigung Der Zeuge hat Anspruch auf die in den Kostenverordnungen vorgesehene Entschädigung.


E. Parteieinvernahme und Beweisaussage § 88

1. Parteieinvernahme 1 Die Behörde kann die Partei zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache einvernehmen.

2 Die Behörde ermahnt die Partei vor der Einvernahme zur Wahrheit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolgen verhalten werden kann.


§ 89

2. Beweisaussage 1 Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht genügen, kann die zu Zeugeneinvernahmen befugte Behörde (§ 73) die Partei zur Beweisaussage verhalten.

Nr. 40

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2 Falsche Beweisaussagen sind strafbar nach Artikeln 306 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

3 Vor der Beweisaussage ermahnt die Behörde die Partei nochmals zur Wahrheit und gibt ihr die Straffolgen falscher Beweisaussagen bekannt.


§ 90

3. Einzuvernehmende Personen 1 Eine gesetzlich vertretene Partei ist selber einzuvernehmen, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.

2 Ist die Partei eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als Partei einzuvernehmen ist.


§ 91

4. Recht zur Aussageverweigerung 1 Die Partei kann die Aussage verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung bestimmter Fragen sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde.

2 Die Partei kann die Aussage auch verweigern, soweit sie nach § 78 wegen ihres Amts- oder Berufsgeheimnisses von der Aussagepflicht befreit wäre.


§ 92

5. Ergänzende Vorschriften Im übrigen sind die für Zeugeneinvernahmen geltenden Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar (§§ 81-86).


F. Sachverständige § 93

1. Ernennung 1 Wenn die Abklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse erfordert, die der Behörde fehlen, ernennt sie auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige.

2 Soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Die Ausstandsbestimmungen der §§ 14-16 sind sinngemäss anwendbar.

3 Wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, Sachverständigenfragen zu stellen.

26

Nr. 40


§ 94

2. Aufgaben

1 Der Sachverständige beantwortet die Fragen, die ihm die Behörde vorlegt; diese kann ihn auch in anderer Weise bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirken lassen.

2 Der Sachverständige hat seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und strenge Unparteilichkeit zu wahren.


§ 95
55

Die Behörde belehrt den Sachverständigen über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder des Übertretungsgesetzes.


3. Ermahnung § 96

4. Gutachten 1 Der Sachverständige hat sein Gutachten zu begründen; er erstattet es nach behördlicher Anordnung in der Regel schriftlich oder in besondern Fällen mündlich an einer Verhandlung.

2 Die Behörde lässt den Parteien eine Abschrift des Gutachtens oder, bei mündlicher Begutachtung, einen Auszug aus dem Protokoll zustellen.


§ 97

5. Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten 1 Die Behörde lässt das Gutachten, soweit erforderlich, durch den Sachverständigen erläutern oder ergänzen; sie ernennt nötigenfalls neue Sachverständige.

2 Die Behörde handelt von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien; sie setzt ihnen für solche Anträge und ihre allfällige Begründung eine angemessene Frist.


§ 98

6. Medizinisches Gutachten 1 Soweit der körperliche oder geistige Zustand einer Partei für den Entscheid erheblich ist, hat sich diese nach behördlicher Anordnung durch einen medizinischen Sachverständigen oder durch medizinisch ausgebildete Behördenmitglieder oder Angestellte begutachten zu lassen.

56

2 Die Partei hat den Sachverständigen sachdienliche Fragen zu beantworten, soweit sie nicht bei der Parteieinvernahme die Aussage verweigern dürfte.

3 Wenn die Partei unberechtigt sich der Begutachtung widersetzt oder Auskünfte verweigert, kann die Behörde nach § 86 vorgehen.

55 Fassung gemäss Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (G 1976 223).

56 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

27

4 Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, eröffnet die Behörde nur die Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut oder in zweckdienlicher Umschreibung.


§ 99

7. Entschädigung Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen und ein angemessenes Honorar.


G. Augenschein § 100

1. Pflicht zur Duldung 1 Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von § 101, verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen einen Augenschein zu dulden.

2 Wenn sich die Sache vor die Behörde bringen lässt, ist sie auf behördliche Anordnung wie eine Urkunde vorzulegen.


§ 101

2. Recht zur Ablehnung 1 Parteien und Dritte können die Duldung eines Augenscheins ablehnen, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, worüber sie bei Partei- bzw. Zeugeneinvernahmen die Aussage verweigern könnten.

2 Die Behörde hat auf dieses Recht hinzuweisen.


§ 102

3. Durchführung 1 Die Behörde lässt Sachverständige und Zeugen, soweit erforderlich und angemessen, am Augenschein teilnehmen.

2 Ist die eigene Wahrnehmung der Behörde nicht erforderlich oder unangemessen, so kann sie den Augenschein durch Sachverständige allein durchführen lassen.


§ 103

4. Teilnahme und Ausschluss der Parteien 1 Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen abzugeben. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit rechtzeitig bekannt.

57

2 Die Behörde kann die Parteien von der Teilnahme ausschliessen, soweit die Wahrung berechtigter Interessen von Gegenparteien und Dritten oder die Art des Augenscheins es erfordert.

57 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.

28

Nr. 40

3 …58


§ 104

5. Protokoll Die Behörde lässt die wesentlichen Beweisergebnisse des Augenscheins in einem Protokoll festhalten; sie kann hiefür bildliche Darstellungen verwenden.


§ 105

6. Unberechtigte Verhinderung 1 Wenn Parteien oder Dritte den Augenschein unberechtigt verhindern, kann die Behörde Ordnungsbussen bis Fr. 500.- verhängen (§ 51), Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen oder den Augenschein mit polizeilicher Hilfe durchführen.

2 Die Verwaltungsinstanzen der Gemeinden und anderer nichtkantonaler Gemeinwesen haben die polizeiliche Hilfe beim Regierungsstatthalter anzufordern.


V. Entscheid § 106

1. Prüfung der Parteianbringen 1 Die Behörde prüft vor ihrem Entscheid alle rechtzeitigen Anbringen der Parteien.

2 Erhebliche Parteianbringen kann die Behörde auch berücksichtigen, wenn sie verspätet vorgebracht wurden.


§ 107

2. Voraussetzungen des Sachentscheides, Nichteintreten 1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.

2 Ein Sachentscheid setzt namentlich voraus: a. Zuständigkeit der angerufenen Behörde; b. Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien; c. Vertretungsbefugnis der Parteivertreter; d. Befugnis zur Rechtsvorkehr; e. frist- und formgerechte Rechtsvorkehr; f. dass in der gleichen Sache kein anderes Verfahren hängig ist; g. dass in der gleichen Sache kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, dessen Änderung oder Aufhebung der angerufenen Behörde nicht zusteht.

58 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.

Nr. 40

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3 Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein.


§ 108

3. Sachentscheid 1 Wenn alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Behörde über die Sache.

2 Durch den Rechtsspruch erledigt die Behörde alle Anträge der Parteien.


§ 109

4. Erledigterklärung Wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid wegfällt, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt.


§ 110

5. Ausfertigung 1 Die Ausfertigung des Entscheides enthält folgende Angaben: a. entscheidende Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der mitwirkenden Richter; b. Parteien und Parteivertreter; c. Begründung (kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, Anträge der Parteien, Erwägungen);

d. Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten; e. Rechtsmittelbelehrung (ordentliches Rechtsmittel, Frist, Instanz); f. Datum des Entscheides und des Versandes; g. Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden 59

2 Für besondere Fälle kann der Regierungsrat durch Verordnung die Ausfertigung von Verwaltungsentscheiden abweichend von Absatz 1 ordnen.

.

3 In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.


§ 111

6. Verzicht auf Begründung 1 Die Verwaltungsbehörden können, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen: a. wenn den Anträgen der Parteien voll entsprochen wird; b. wenn gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist; c. in klaren Fällen 60

59 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

.

60 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

30

Nr. 40

2 In klaren Fällen ist den Parteien mitzuteilen, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

61


§ 112

7. Eröffnung a. ordentliche 1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung.

2 Den anwesenden Parteien kann die Behörde Zwischenentscheide mündlich eröffnen.

3 Wenn es eine Partei bis zum Schluss der Verhandlung verlangt, bestätigt ihr die Behörde schriftlich den mündlich eröffneten Zwischenentscheid. In diesem Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.

4 Das Verwaltungsgericht stellt seine Entscheide der Vorinstanz und, soweit ihm die Fachaufsicht zukommt, auch dem Regierungsrat zu.

62


§ 113

b. durch öffentliche Mitteilung 1 Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem andern Grunde nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann.

2 Die Mitteilung im Kantonsblatt enthält folgende Angaben: a. entscheidende Behörde; b. Empfänger und Gegenstand des Verfahrens; c. Ort, Frist und Wirkung der Auflage; d. Rechtsmittelbelehrung.

3 Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist.


§ 114

8. Mangelhafte Eröffnung Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen.


§ 115

9. Berichtigung Die Behörde kann Fehlschreibungen und Rechnungsfehler in der Ausfertigung eines Entscheides jederzeit berichtigen.

61 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

62 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

Nr. 40

31


§ 116

10. Änderung, Aufhebung 1 Die Verwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder abzuändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nötigen Anordnungen.

3 Begehren um Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsentscheiden, die nicht durch Rechtsmittel gestellt werden, braucht die angerufene Behörde nicht durch Entscheid zu erledigen.


VI. Einsprache § 117

1. Begriff

1 Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.


§ 118

2. Zulässigkeit Die Einsprache ist zulässig in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen. § 128 ist sinngemäss anwendbar.


§ 119

3. Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung 1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist bei Endentscheiden 20 Tage und bei Zwischenentscheiden 10 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).

2 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.


§ 120

4. Einreichung 1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.

2 Der Einspracheschrift sind die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.

32

Nr. 40


§ 121

5. Vernehmlassungen Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz den allfälligen Gegenparteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.


§ 122

6. Einspracheentscheid Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.


VII. Erläuterung und Ergänzung § 123

1. Pflicht der Behörde 1 Die Behörde erläutert oder ergänzt ihren Entscheid, wenn der Rechtsspruch unvollständig oder unklar ist, Widersprüche enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.

2 Ergänzung oder Erläuterung erfolgen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.

3 Wenn nicht besondere Gründe vorliegen, braucht die Behörde die Parteien vorher nicht anzuhören.


§ 124

2. Gesuch

1 Zur Einreichung eines Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.

2 Das Gesuch kann jederzeit gestellt werden.

3 Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.


§ 125

3. Erledigung Die Behörde erledigt das Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuch durch einen Entscheid.


§ 126

4. Weiterzug 1 Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

2 Im übrigen ist gegen die Erledigung solcher Gesuche nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.

Nr. 40

33


Dritter Abschnitt: Rechtsschutz I. Rechtsmittelverfahren § 127

1. Geltungsbereich Die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sind anwendbar auf: a. die Verwaltungsbeschwerde (§§ 142-147); b. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 148-161); c. die Revision (§§ 174-179).


§ 128

2. Gegenstand der Anfechtung 1 Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt der Absätze 2-4, erst gegen den Endentscheid zulässig.

63

2 Verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden.

3 Selbständig anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über: a. Zuständigkeit (§ 13); b. Ausstand (§ 16); c. Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten Beiladung (§ 20); d. Aussetzen, Trennung oder Vereinigung von Verfahren (§§ 41-43); e. vorsorgliche Verfügungen (§ 45); f. Pflicht zur Edition von Urkunden, Aussagepflicht bei Zeugen- und Parteieinvernahmen, Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§§ 63, 64, 75, 77-79, 91, 98);

g. Verweigerung der Akteneinsicht (§ 49); h. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 204).

4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden.

64


§ 128a

65

Das Rechtsmittel ist zulässig gegen einen Entscheid, welcher 3. Teilentscheide a. nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; b. das Verfahren nur für einen Teil der Beschwerdeführer abschliesst.

63 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

64 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

65 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

34

Nr. 40


§ 129
66 1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer: 4. Rechtsmittelbefugnis a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.


§ 130
67

Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).


5. Rechtsmittelfrist § 131

6. Aufschiebende Wirkung 1 Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung.

2 In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.

3 Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben. Über ein solches Gesuch entscheidet sie nach Anhören der Gegenpartei; nötigenfalls trifft sie sofort vorsorgliche Massnahmen.


§ 132

7. Einreichung 1 Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2 Der Rechtsmittelschrift sind der angefochtene Entscheid, die Vollmachtsurkunde des Parteivertreters und die Beweisurkunden, die der Eingabesteller in Händen hat, beizulegen.


§ 133

8. Rechtsmittelschrift a. Inhalt 1 Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.

2 Die Partei oder ihr Vertreter hat die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen. 66 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

67 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

35


§ 134

b. Anzahl

1 Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl für alle beteiligten Behörden und Gegenparteien, mindestens jedoch im Doppel, einzureichen.

2 Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf Kosten der Partei erstellen oder setzt ihr eine angemessene Frist zur Nachlieferung.

3 Die Behörde kann für das Erstellen von Ausfertigungen einen Kostenvorschuss verlangen.


§ 135

c. Mängel

1 Wenn eine Rechtsschrift den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder übermässig weitschweifig ist, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift.

2 Wenn eine Rechtsschrift unleserlich oder unverständlich ist oder nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung; sie kann ihn statt dessen zu einer Einvernahme vorladen und seine Anbringen, soweit erforderlich, zu Protokoll nehmen.

3 Werden die gerügten Mängel nach behördlicher Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer ersten Einreichung als richtig eingereicht; andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein.


§ 136

9. Vernehmlassungen 1 Die Behörde lässt die Rechtsmittelschrift den Gegenparteien und der Vorinstanz zustellen und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung.

2 Die Behörde kann nach Bedarf weitere Vernehmlassungen einholen.

3 Die Vorschriften über Inhalt, Anzahl der Ausfertigungen und Mängel der Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind auf die Vernehmlassungen sinngemäss anwendbar.


§ 137

10. Keine oder beschränkte Vernehmlassungen 1 Ist das Rechtsmittel nach den Akten verspätet oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann die Behörde ohne Schriftenwechsel entscheiden.

2 Die Behörde kann zur Vermeidung unnötigen Aufwandes das Recht zur Antwort auf bestimmte Punkte beschränken.

36

Nr. 40


§ 138

11. Neuer Entscheid der Vorinstanz 1 Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zum Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu.

68

2 Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des Rechtsmittels fort, soweit es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Wenn die Wahrung ihrer Interessen dies erfordert, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.


§ 139

12. Beweisverfahren 1 Die Rechtsmittelinstanz klärt, soweit erforderlich, den erheblichen Sachverhalt ab.

2 Neue Beweismittel sind zulässig, soweit sie den für die Rechtsmittelinstanz erheblichen Sachverhalt betreffen.

3 Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die erheblich erscheinen, gibt die Rechtsmittelinstanz den Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.


§ 140

13. Rechtsmittelentscheid 1 Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache.

2 Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.


§ 141

14. Aktenheft Die Behörde legt für jedes Rechtsmittelverfahren ein Aktenheft an, in das alle Rechtsschriften, Protokolle, Beweisurkunden und andere Akten zu legen sind.


II. Verwaltungsbeschwerde § 142
69 1 Mit Verwaltungsbeschwerde können angefochten werden: 1. Anfechtbare Entscheide, Beschwerdeinstanzen a. …

70

b. Entscheide von Verwaltungsinstanzen von Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen (§ 6 Abs. 1b-d) sowie von unteren Instanzen der kan68 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

69 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

70 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Unterabsatz a aufgehoben und Unterabsatz b neu gefasst.

Nr. 40

37

tonalen Verwaltung, ausgenommen die Departemente (§ 6 Abs. 1a): beim sachlich zuständigen Departement; 71

c. Einsprachentscheide und erstinstanzliche Entscheide der Departemente: beim Regierungsrat.

2 Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.


§ 143

2. Unzulässigkeit Die Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig: 72

a. wenn der Entscheid nach besonderer Vorschrift endgültig ist; b. wenn gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist; c. wenn gemäss § 148 Unterabsatz a die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist oder sich der Entscheid nach besonderer Vorschrift beim Verwaltungsgericht oder bei einer Bundesbehörde anfechten lässt.

73


§ 144

3. Beschwerdegründe 1 Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen, nämlich: a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; b. unrichtige Rechtsanwendung; c. unrichtige Handhabung des Ermessens.

2 In Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde oder eines andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesens (§ 1 Abs. 1d) kann der Beschwerdeführer vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens nicht rügen, ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens.


§ 145

4. Neue Tatsachen und Anträge Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen.


§ 146

5. Massgebende Verhältnisse Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.

71 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Unterabsatz a aufgehoben und Unterabsatz b neu gefasst.

72 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

73 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

38

Nr. 40


§ 147

6. Keine Bindung an Parteianträge Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.


III. Verwaltungsgerichtsbeschwerde A. Beschwerdefälle § 148
74

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht angefochten werden: 1. Anfechtbare Entscheide a. Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden; 75

b. Entscheide des Regierungsrates, soweit die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliesst;

c. Entscheide der Departemente, soweit nicht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist oder soweit nicht die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst; d. Entscheide anderer Behörden in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen.


§ 149
76

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich der Entscheid bei einer Bundesbehörde durch ein anderes Rechtsmittel als die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anfechten lässt.


2. Unzulässigkeit a. wegen eidgenössischer Rechtsmittel § 150

b. nach dem Inhalt des Entscheides 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Entscheide folgenden Inhalts: a. Genehmigung von Erlassen, Volksabstimmungen und behördlichen Beschlüssen; b. Erledigung von Aufsichtsbeschwerden.

77

2 Vorbehalten bleiben weitere Gesetzesvorschriften, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.

74 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

75 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

76 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

77 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

39


§ 151
78


B. Beschränkte Überprüfung § 152

1. Beschwerdegründe Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, folgende Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen: a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; b. unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens.


§ 153

2. Massgebende Verhältnisse Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.


§ 154

3. Neue Anträge und Tatsachen 1 Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.

2 Neue Tatsachen können die Parteien vorbringen, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt.


§ 155

4. Bindung an Parteianträge Über die zur Sache gestellten Parteianträge darf das Verwaltungsgericht nicht hinausgehen.


C. Unbeschränkte Überprüfung § 156

1. Ermessenskontrolle 1 Soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse es vorsehen, kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die unrichtige Handhabung des Ermessens rügen.

78 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

40

Nr. 40

2 In Beschwerdefällen mit Ermessenskontrolle gelten an Stelle der §§ 152-155 die §§ 144-147.


§ 157

2. Abgaberecht In Streitsachen wegen Veranlagung oder Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Abgaben steht dem Verwaltungsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.


§§ 158 und 15979 § 160

4. Pensionsstreitsachen 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide der öffentlichrechtlichen Pensionskassen der Gemeinwesen, welche die Rechtsstellung ihrer Mitglieder, namentlich ihre Beiträge und Pensionen, betreffen und nicht an eine Verwaltungsinstanz weiterziehbar sind.

2 Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.


§ 161

5. Eidgenössische Sozialversicherung 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz die Rechtsmittel aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorschreibt.

2 Die Rechtsmittel werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, nach diesem Gesetz wie Verwaltungsgerichtsbeschwerden erledigt. Das Verwaltungsgericht prüft auch die Handhabung des Ermessens.

3 …80


§ 161a

81

Das Verwaltungsgericht prüft auch das Ermessen, wenn es einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist.

6. Einzige Rechtsmittelinstanz 79 Aufgehoben durch Personalgesetz vom 13. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1988 163).

80 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

81 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169).

Nr. 40

41


IV. Verwaltungsgerichtliche Klage § 162

1. Klagefälle 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter Vorbehalt von § 163 als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen: a. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen; b. zwischen Gemeinwesen (§ 1); c. aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär oder zwischen Konzessionären unter sich;

d. wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Behördenmitglieder, Ersatzmänner und Angestellten im Sinn von § 2 Unterabsatz a des Personalgesetzes

82;83

e. für welche andere Erlasse die verwaltungsgerichtliche Klage zulassen.

2 Wenn Mitglieder, Ersatzrichter oder Angestellte des Verwaltungsgerichts oder von Behörden, die seiner Aufsicht unterstehen, in Streitsachen nach Absatz 1d Partei sind, ist das Obergericht Klageinstanz.

84


§ 163

2. Unzulässigkeit Die verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn nach der Rechtsordnung eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht zuständig ist, über die Streitsache zu entscheiden.


§ 164

3. Anzeige der Klagebegehren Bevor der Kläger eine Klage einreicht, soll er dem Beklagten die Klagebegehren und die Gründe mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen.


§ 165

4. Rechtshängigkeit Mit der Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht wird die Sache rechtshängig.


§ 166

5. Klageschrift 1 Die Klageschrift soll enthalten: a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; b. die Klageanträge; c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erheblich sind; d. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts; 82 SRL Nr. 51

83 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

84 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

42

Nr. 40

e. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen; f. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

2 Der Klageschrift hat der Kläger, soweit in seinem Besitz, folgende Urkunden beizulegen: a. Beweisurkunden (§ 62); b. Kopie der Anzeige des Klägers an den Beklagten (§ 164); c. allfällige Stellungnahme des Beklagten (§ 164).


§ 167

6. Antwortschrift 1 Die Antwortschrift soll enthalten: a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; b. die Anträge zur Sache; c. allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage; d. eine allfällige Widerklage; e. die Stellungnahme zu den tatsächlichen Anbringen des Klägers und eine knappe Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der eigenen Anträge; f. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen; g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

2 Der Antwortschrift hat der Beklagte, soweit in seinem Besitz, die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.


§ 168

7. Widerklage 1 Mit der Widerklage kann der Beklagte gegen den Kläger Ansprüche geltend machen, die nach § 162 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.

2 Wenn sich die Widerklage nicht sofort als unzulässig erweist, erhält der Kläger Gelegenheit zur Antwort.

3 Die Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Klage dahinfällt.


§ 169

8. Vermittlungsversuch Der Instruktionsrichter kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder sie zu einer Einigungsverhandlung vorladen.


§ 170

9. Schlussverhandlung 1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.

Nr. 40

43

2 An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag. Das Verwaltungsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.


§ 171

10. Urteil

1 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.

2 Über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien darf das Verwaltungsgericht weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei hinausgehen.


§ 172

11. Ergänzende Vorschriften Im Klageverfahren sind die §§ 134-137, 139 und 141 sinngemäss anwendbar.


§ 173

12. Klagen aus eidgenössischer Sozialversicherung 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz (Versicherungsgericht) Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.

2 …85

V. Revision


§ 174

1. Voraussetzungen a. Strafbare Handlung 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen ihn beeinflusst hat.

2 Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, so kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.


§ 175

b. Neue Tatsachen und Beweismittel 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

85 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

44

Nr. 40

2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.


§ 176

2. Revisionsgesuch 1 Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.

2 Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen.


§ 177

3. Frist

Das Revisionsgesuch ist innert folgender Fristen einzureichen: a. im Falle von § 174 innert 90 Tagen, seit der Gesuchsteller vom Abschluss des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheides. Falls kein Strafverfahren möglich ist, beginnt die Frist von 90 Tagen zu laufen, sobald der Gesuchsteller in der Lage ist, das Revisionsgesuch zu begründen;

b. im Falle von § 175 innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheides.


§ 178

4. Einstellung oder Aufschub des Vollzuges Die Revisionsinstanz kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben.


§ 179

5. Revisionsentscheid 1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.

2 Wenn die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.

Nr. 40

45

VI. Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige86


§ 180

1. Anfechtbares Verhalten 1 Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen diesem Gesetz unterstellte Angestellte, Behördenmitglieder und Behörden, ausgenommen Regierungsrat, Verwaltungsgericht und Obergericht als Gesamtbehörden.

87

2 Mit der Aufsichtsbeschwerde können gerügt werden: a. ungebührliche Behandlung in einem Verfahren; b. unberechtigtes Verweigern oder Verzögerung einer Amtshandlung; c. ungebührliche Behandlung in einem Anstaltsverhältnis; d. ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei.

3 Vorbehalten bleiben ergänzende Vorschriften über das Beschwerderecht in Anstaltsverhältnissen.


§ 181

2. Unzulässigkeit 1 Gegen Entscheide, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen, ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.

2 Wenn gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel gegeben ist, kann die Ablehnung eines Beweisantrages nicht durch Aufsichtsbeschwerde angefochten werden.


§ 182

3. Beschwerderecht Zur Aufsichtsbeschwerde ist berechtigt, wer dartut, dass das gerügte Verhalten seine persönlichen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt.


§ 183

4. Beschwerdeinstanzen 1 Beschwerdeinstanzen sind: a. der Regierungsstatthalter bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden und ihre Mitglieder;

b. die Kollegialbehörden, unter Vorbehalt von a, bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre Mitglieder;

c. die entscheidende Behörde bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre instruierende Instanz;

d. in den übrigen Fällen die vorgesetzte Behörde.

2 Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.

88

86 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

87 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

46

Nr. 40


§ 184

5. Beschwerdefrist Die Aufsichtsbeschwerde ist einzureichen: a. wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren innert 20 Tagen seit Kenntnis des Sachverhalts (§ 180 Abs. 2a);

b. in den andern Fällen innert nützlicher Frist (§ 180 Abs. 2b-d).


§ 185

6. Beschwerdeschrift Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.


§ 186

7. Erledigung 1 Die Beschwerdeinstanz erledigt die Aufsichtsbeschwerde in einem raschen Verfahren durch Entscheid.

2 Wenn sich die Aufsichtsbeschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, holt die Beschwerdeinstanz die Vernehmlassung des Beschwerdebeklagten ein und klärt den Sachverhalt ab.

3 Die Beschwerdeinstanz trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie kann angefochtene Amtshandlungen ändern oder aufheben.

4 Wird mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Aufsichtsbeschwerde erhoben, können der beschwerdeführenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

89


§ 187

8. Sanktionen 1 Wenn dem Beschwerdebeklagten ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann ihm die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- auferlegen.

2 …90


§ 187a

91

Eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche die Voraussetzungen der §§ 180 ff. nicht erfüllt, kann formlos erledigt werden.

9. Aufsichtsrechtliche Anzeige 88 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).

89 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

90 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

91 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 40

47


VII. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen § 188

1. Grundsatz 1 Das Verwaltungsgericht prüft auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.

2 Ausgenommen von dieser Prüfung sind: a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete, 92

b. Erlasse der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen, wenn der Streitgegenstand ausschliesslich das eigene Recht der Landeskirchen oder ihrer nachgeordneten Gemeinwesen betrifft.


§ 189

2. Antragsrecht Den Prüfungsantrag können stellen: a. jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können;

b. die obersten Verwaltungsbehörden der Gemeinwesen (§ 1), wenn der Vollzug des Erlasses zu ihrem Geschäftsbereich gehört oder schutzwürdige Interessen ihres Gemeinwesens beeinträchtigen könnte.


§ 190

3. Frist

Der Prüfungsantrag kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden.


§ 191

4. Verfahren Die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§§ 132-141) sind sinngemäss anwendbar.


§ 192

5. Urteil

1 Wenn ein angefochtener Rechtssatz verfassungs- oder gesetzwidrig ist oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widerspricht, hebt ihn das Verwaltungsgericht auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Kantonsblatt.

2 Die Aufhebung eines Rechtssatzes wird mit der Veröffentlichung des Urteils allgemein verbindlich.

92 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 266).

48

Nr. 40


Vierter Abschnitt: Verfahrenskosten § 193

1. Begriff

1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.

2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde.

3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen.


§ 194

2. Kostenverordnungen 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden.

2 Das Verwaltungsgericht regelt durch Verordnung die Verfahrenskosten für das Verfahren vor seinen Spruchbehörden und vor den Instanzen, die seiner Aufsicht unterstehen.


§ 195

3. Kostenvorschüsse a. für amtliche Kosten 1 Die Behörde kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.

2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten.


§ 196

b. für Beweiskosten 1 Die Behörde kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

Nr. 40

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§ 197

4. Kostenentscheid 1 Die Behörde setzt im Rechtsspruch ihres Entscheides zu Lasten der pflichtigen Parteien oder Gemeinwesen die Verfahrenskosten fest.

2 Wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.


§ 198

5. Amtliche Kosten a. Grundsätze der Verlegung 1 Die Partei hat, unter Vorbehalt der §§ 199 und 200, die amtlichen Kosten zu tragen: a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;

b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat; c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.

2 Der Rückzug einer Rechtsvorkehr wird ihrer Abweisung gleichgestellt.

3 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt.


§ 199

b. Kostenpflicht der Gemeinwesen 1 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden mit keinen amtlichen Kosten.

2 Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind.

3 Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.


§ 200

c. Kostenfreiheit und -ermässigung 1 Die Behörde kann, abweichend von den §§ 198 und 199, die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.

2 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.

50

Nr. 40


§ 201

6. Parteientschädigung 1 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

93

2 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.


§ 202

7. Klagefälle 1 In Klagefällen kann das Verwaltungsgericht ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn er die Klage eingereicht hat, ohne vorher die Klageanträge dem Beklagten vorschriftsgemäss anzuzeigen (§ 164), oder wenn ihm das Urteil nicht erheblich mehr zuspricht, als ihm der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten hat.

2 Im übrigen werden die Verfahrenskosten wie im Rechtsmittelverfahren verlegt.


§ 203

8. Solidarhaft Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.


§ 204

9. Unentgeltliche Rechtspflege 1 Die Behörde befreit eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht.

2 Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt, weist die Behörde einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu.

94

3 Die Anwaltskosten gehen, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten der Gerichtskasse. Wenn die Partei später dazu imstande ist, hat sie der Gerichtskasse dafür Ersatz zu leisten. Ausgenommen sind das Opfer und seine Angehörigen gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007 95.96

93 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

94 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).

95 SR 312.5

96 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 362).

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§ 205

10. Kostenerlass 1 Die entscheidende Behörde kann einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz oder teilweise erlassen.

2 Die Behörde kann diese Befugnis an eine andere Instanz übertragen.


§ 205a
97 1 Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des Verwaltungsgerichts oder des zuständigen Departements die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.

11. Prozessführung des Kantons 2 Das Verwaltungsgericht oder das zuständige Departement kann die Prozessführung einer anderen Amtsstelle oder einem nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt übertragen.


Fünfter Abschnitt: Vollstreckung I. Allgemeines § 206

1. Vollstreckbarkeit 1 Entscheide, die sich durch Einsprache oder ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anfechten lassen, werden rechtskräftig und vollstreckbar: a. wenn die Einsprache- oder Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist; b. wenn die eingereichte Einsprache oder das eingereichte Rechtsmittel ohne Sachentscheid erledigt erklärt (§ 109) oder nicht darauf eingetreten wird (§ 107).

2 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zulässig ist, werden mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar.

3 Vorbehalten bleiben Entscheide, welche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschliessen oder ihm diese erteilen.


§ 207

2. Schuldbetreibung 1 Die berechtigten Gemeinwesen und Privaten lassen Entscheide, die den Pflichtigen zu Zahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten, durch Schuldbetreibung vollstrecken.

97 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

52

Nr. 40

2 Rechtskräftige Entscheide nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 98

II. Vollstreckungsverfahren gleichgestellt.


§ 208

1. Geltungsbereich Im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209-218 werden Entscheide vollstreckt, die zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Unterlassen, Dulden), ausgenommen Zahlungen und Sicherheitsleistungen, verpflichten.


§ 209

2. Zuständigkeit 1 Für die Vollstreckung der Entscheide sorgt, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften und Anordnungen, die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde.

2 Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde kann ihre Rechtsmittelentscheide selber vollstrecken oder eine untergeordnete Verwaltungsbehörde damit beauftragen.

3 Der Regierungsstatthalter vollstreckt auf Ersuchen des Berechtigten verwaltungsgerichtliche Urteile in Klagefällen, soweit keine andere Verwaltungsinstanz dafür zuständig ist.


§ 210

3. Verhältnismässigkeit Die Behörde verwendet die gesetzlichen Zwangsmittel, die den Umständen angemessen sind.


§ 211

4. Strafverfolgung 1 Wird jemand durch einen Entscheid zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet, so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Busse 99

2 Vorbehalten bleiben andere Strafbestimmungen, welche die Widerhandlung gegen den Entscheid mit Strafe bedrohen.

androhen. Die gleiche Befugnis steht der Vollstreckungsbehörde zu.

3 Die Vollstreckungsbehörde stellt nötigenfalls Strafanzeige oder Strafklage.

98 SR 281.1

99 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.

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§ 212

5. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang a. Zuständigkeit Soweit Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang in Frage kommt, besorgt der Regierungsstatthalter auf Ersuchen der in § 209 bezeichneten Behörde oder eines berechtigten Privaten die Vollstreckung. Vorbehalten bleibt § 216.


§ 213

b. Vorgehen

1 Der Regierungsstatthalter prüft, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und vollstreckbar ist.

2 Bevor der Regierungsstatthalter eine Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, droht er dem Pflichtigen die Zwangsmassnahme an und setzt ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung; er kann damit die Strafandrohung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verbinden.

3 Der Regierungsstatthalter kann ohne Androhung die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Umstände es erfordern oder wenn der Entscheid das Zwangsmittel selbst androht und die eingeräumte Erfüllungsfrist abgelaufen ist.


§ 214

c. Polizeiliche Hilfe Der Regierungsstatthalter kann beim kantonalen Polizeikommando die erforderliche polizeiliche Hilfe anfordern.


§ 215

d. Kosten

1 Der Regierungsstatthalter setzt die vom Pflichtigen für die Vollstreckung zu vergütenden amtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2) fest.

2 Gegen den Kostenentscheid kann der Pflichtige beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen.

3 Gemeinden, andere Gemeinwesen und Private haben dem Staat die Vollstreckungskosten zu vergüten unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Pflichtigen.

4 Von Privaten kann der Regierungsstatthalter einen Kostenvorschuss verlangen.


§ 216

e. Andere Instanzen 1 Die Instanzen der kantonalen Verwaltung und der Stadtrat von Luzern können die Vollstreckung durch Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang selbst vornehmen. Die §§ 213-215 sind sinngemäss anwendbar.

2 Der Stadtrat von Luzern kann die Stadtpolizei100 100 Gemäss Vereinbarung vom 10. November 2009 wurden die Stadtpolizei und die Kantonspolizei Luzern per 1. Januar 2010 zur Luzerner Polizei zusammengelegt (RR Protokoll Nr. 1281).

beiziehen.

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§ 217

6. Interkantonale und internationale Rechtshilfe 1 Soweit Staatsverträge oder Konkordate nichts anderes vorsehen, erfordert die Vollstreckung von Entscheiden ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die zu einem Verhalten verpflichten, eine Bewilligung des zuständigen Departements.

2 Das Departement kann die Vollstreckung von einer Gegenrechtserklärung abhängig machen und einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

3 Mit der Vollstreckung beauftragt das Departement den Regierungsstatthalter oder eine andere kantonale Verwaltungsinstanz.


§ 218

7. Rechtsschutz Gegen Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren ist, unter Vorbehalt von § 215 Absatz 2, nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.


Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 219

1. Gesetzesänderungen, Anhang Geltende Gesetze werden gemäss Anhang 101


§ 220

2. Übergangsrecht a. Hängige Verfahren , der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, abgeändert.

1 Verfahren, die am 1. Juni 1973 bei einer Behörde hängig sind, die aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, sind vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.

2 Im übrigen beenden die Behörden die Verfahren, die am 1. Januar 1973 bei ihnen hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausfertigung und die Eröffnung (§§ 110-114) gelten jedoch auch für diese Entscheide.

101 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 3. Juli 1972 zusammen mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beschlossen hat, bilden gemäss § 219 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 22. Juli 1972 im Luzerner Kantonsblatt (S. 11731214) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1972 (G XVIII 251-292) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Gesetzesänderungen verzichtet.

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§ 221

b. Frühere Entscheide Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Revision gelten auch für Entscheide, die vor dessen Inkrafttreten eröffnet wurden. Im übrigen richtet sich die Anfechtung solcher Entscheide nach den zur Zeit ihrer Eröffnung geltenden Vorschriften.


§ 222

Inkrafttreten Die Bestimmungen des Gesetzes, die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen oder voraussetzen, treten am 1. Juni 1973 in Kraft 102

Luzern, 3. Juli 1972 , die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1973.

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Hans Frei Die Sekretäre: Peter Emmenegger, Kurt Stalder 102 Das Gesetz wurde am 22. Juli 1972 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1972 1115). Die Referendumsfrist lief am 20. September 1972 unbenützt ab (K 1972 1110, 1592 und 1656).

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