Nr. 630 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2008) in teilweiser Abänderung des Finanzgesetzes vom 9. März 1859 1, des Armengesetzes
vom 21. November 1889 2 und der Erziehungsgesetze vom 26. September 1879 und 29. November 1898
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beschliesst: ,
§ 1
1 Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 11
keine Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.
2 Eine Erbschaftssteuer ist auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
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Die Erbschaftssteuern werden berechnet: a. von den im Kanton befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Vermögen des Erblassers, wenn derselbe im Kanton seinen Wohnsitz hatte;
b. von dem im Kanton befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser auswärts wohnte;
c. von dem im Kanton zur Verteilung gelangenden Vermögen eines kantonsangehörigen Erblassers, der amtlich tot erklärt wurde.
* G IX 50
1 G III 231 und Z II 341 2 G VII 102
3 G VI 314. Änderung: G VIII 26.
4 Eingefügt durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.
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§ 3
1 Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten:
a. von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6%; b. von dem, was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15%; c. von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20%.
2 Diese Bestimmungen gelten auch für uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erbberechtigt sind.
§ 4
1 Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von
Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten gelangt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.
2 Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fällen, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass unverteilt belassen wird, auf die amtliche Inventur.
Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10 000.- erhalten, so wird folgender Zuschlag gemacht: 1. von Fr. 10 001.bis Fr. 20 000.-
10% des Steuerbetrages 2. von Fr. 20 001.bis Fr. 30 000.-
20% des Steuerbetrages 3. von Fr. 30 001.bis Fr. 40 000.-
30% des Steuerbetrages 4. von Fr. 40 001.bis Fr. 50 000.-
40% des Steuerbetrages 5. von Fr. 50 001.bis Fr. 100 000.-
50% des Steuerbetrages 6. von Fr. 100 001.bis Fr. 200 000.-
60% des Steuerbetrages 7. von Fr. 200 001.bis Fr. 300 000.-
70% des Steuerbetrages 8. von Fr. 300 001.bis Fr. 400 000.-
80% des Steuerbetrages 9. von Fr. 400 001.bis Fr. 500 000.-
90% des Steuerbetrages 10. von Fr. 500 000.und mehr
100% des Steuerbetrages § 6
1 Schenkungen und Vorempfänge, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des
Erblassers stattgefunden haben, ebenso Leistungen, welche der Erblasser durch Erbverzichtvertrag (Erbauskauf) einem Erben hat zukommen lassen, werden bei Festsetzung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet.
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2 Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit und neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.
Für die Ausmittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen Regeln über die Steuerpflichtigkeit.
Der Erbschaftssteuer unterliegen auch Fideikommisse, Familienstiftungen und ähnliche Einrichtungen. Von allen daherigen Berechtigungen wird die Erbschaftssteuer jedesmal bezahlt, wenn die Berechtigung von einem Berechtigten auf einen andern übergeht. Das Mass der Besteuerung richtet sich nach dem zwischen dem früheren und dem neuen Berechtigten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.
§ 9
1 Fällt das Guthaben zuerst jemandem zur Nutzniessung an, so ist - vorbehalten abweichende Verfügungen des Erblassers - die Erbschaftssteuer vom Eigentümer zu bezahlen.
Dieselbe ist mit Beginn der Nutzniessung fällig und vom Nutzniessungsguthaben in Abzug zu bringen.
2 Ist jedoch der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner Nutzniesser, wird die Erbschaftssteuer erst bezogen, wenn die Nutzniessung wegfällt.
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1 Die Steuerforderung wird mit Rechtskraft der Veranlagung fällig.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.
3 Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2.
§ 10
1 Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei
der Teilung in Anrechnung zu bringen.
5 Fassung gemäss Änderung des Steuergesetzes vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 9).
6 Eingefügt durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.
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2 Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verantwortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.
3 Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit.
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1 Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit: a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken;
b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.- nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig;
c. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen; d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.- nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.- oder einen Erwerb von über Fr. 4000.- versteuert, e. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten sowie an den eingetragenen Partner
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2 Vermächtnisse und Schenkungen seitens eines Vaters an sein uneheliches Kind, das ihm gegenüber kein gesetzliches Erbrecht besitzt, sowie Vermächtnisse und Schenkungen der Grosseltern an einen unehelichen Enkel, welcher ihnen gegenüber kein Erbrecht besitzt, unterliegen, soweit sie Fr. 1000.- übersteigen, einer Erbschaftssteuer von 2%.
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§ 12
1 Die Erbschaftssteuern fallen zur einen Hälfte an die Einwohnergemeinde des letzten
Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zur andern Hälfte an den Kanton.
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2 Es ist den Gemeinden freigestellt, von dem ihnen zufallenden Anteile einen Teil dem Schulfonds zuzuwenden.
7 Eingefügt durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.
8 Fassung gemäss § 35 des G betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892, vom 28. Juli 1919 (G X 266).
9 Eingefügt durch Änderung des Steuergesetzes vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 9).
10 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
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§ 13
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Jede Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht hat den doppelten Bezug des entfallenen Steuerbetrages zur Folge.
§ 15
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1 Die Erbschaftssteuern veranlagt die Gemeinde: a. im Falle von § 2a am letzten Wohnsitz des Erblassers; b. im Falle von § 2b am Ort der gelegenen Sache; c. im Falle von § 2c am letzten luzernischen Wohnsitz des Erblassers oder, wenn dieser im Kanton Luzern keinen Wohnsitz hatte, an seinem luzernischen Bürgerort.
2 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Erbschaftssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
4 Gegen die Veranlagung der Gemeinde ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
5 Die Gemeinde hat die Veranlagungs- und die Einspracheentscheide auch der Dienststelle Steuern des Kantons 13
6 Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.
und dem Regierungsstatthalter zuzustellen. Diese sind zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.
§ 16
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes dienenden Verordnungen.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus.
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11 Aufgehoben durch § 1 des G über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945, in Kraft seit dem 1. Juli 1945 (SRL Nr. 680).
12 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
13 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 15 und 16 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
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3 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare.
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4 Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.
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Durch dieses Gesetz werden die §§ 51-53 des Finanzgesetzes vom 9. März 1859 17,
§ 179
Ziff. 2-3 des Erziehungsgesetzes vom 26. September 1879 18 und § 99 des
Erziehungsgesetzes vom 29. November 1898 19 sowie die einschlägigen Bestimmungen des § 26 Ziff. 2 und des § 32 Ziff. 2 des Armengesetzes vom 21. November 1889 20
aufgehoben.
1 Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und - vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung - dem Regierungsrate zur Bekanntmachung 21
2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrate festgesetzt.
und Vollziehung mitzuteilen.
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Luzern, 27. Mai 1908 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Jost Grüter Die Sekretäre: C. Fischer, Frz. Jos. Lang 14 Durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurden die Absätze 2-4 eingefügt.
15 Durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurden die Absätze 2-4 eingefügt.
16 Durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurden die Absätze 2-4 eingefügt.
17 G III 231 und Z II 341 18 G VI 314
19 G VIII 26
20 G VII 102
21 Dieses Gesetz wurde am 4. Juni 1908 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1908 557). Die Referendumsfrist lief am 14. Juli 1908 unbenützt ab (K 1908 715).
22 Das Gesetz wurde auf den 1. Oktober 1908 in Kraft erklärt (K 1908 715).
Document Outline
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9
- § 9a
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
- § 15
- § 16
- § 17
- § 18