Aufgehoben per 17.02.2022

17.02.2022 - 17.02.2022
03.02.2022 - 16.02.2022
31.01.2022 - 02.02.2022
25.01.2022 - 30.01.2022
13.01.2022 - 24.01.2022
10.01.2022 - 12.01.2022
20.12.2021 - 09.01.2022
18.12.2021 - 19.12.2021
14.12.2021 - 17.12.2021
06.12.2021 - 13.12.2021
30.11.2021 - 05.12.2021
16.11.2021 - 29.11.2021
25.10.2021 - 15.11.2021
11.10.2021 - 24.10.2021
04.10.2021 - 10.10.2021
20.09.2021 - 03.10.2021
13.09.2021 - 19.09.2021
26.06.2021 - 12.09.2021
31.05.2021 - 25.06.2021
27.05.2021 - 30.05.2021
13.05.2021 - 26.05.2021
19.04.2021 - 12.05.2021
01.04.2021 - 18.04.2021
22.03.2021 - 31.03.2021
15.03.2021 - 21.03.2021
01.03.2021 - 14.03.2021
08.02.2021 - 28.02.2021
01.02.2021 - 07.02.2021
23.01.2021 - 31.01.2021
21.01.2021 - 22.01.2021
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20.01.2021 - 20.01.2021
18.01.2021 - 19.01.2021
14.01.2021 - 17.01.2021
09.01.2021 - 13.01.2021
22.12.2020 - 08.01.2021
12.12.2020 - 21.12.2020
09.12.2020 - 11.12.2020
02.11.2020 - 08.12.2020
29.10.2020 - 01.11.2020
19.10.2020 - 28.10.2020
01.10.2020 - 18.10.2020
15.08.2020 - 30.09.2020
06.07.2020 - 14.08.2020
22.06.2020 - 05.07.2020
20.06.2020 - 21.06.2020
Fedlex DEFRITRMEN
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818.101.26

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

vom 19. Juni 2020 (Stand am 21. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20121 (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen

Art. 3 Grundsatz2

Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie3.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020 (AS 2020 2735).

3 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.

Art. 3a4 Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.5
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20117 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:

a.8
Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099;
b.
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194810, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2735). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

6 SR 811.11

7 SR 935.81

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

9 SR 745.1

10 SR 748.0

Art. 3b11 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.12

2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.13
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b;
c.
Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
d.
Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;
e.
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
f.
auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6e und 6f.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 3c14 Massnahmen im öffentlichen Raum15

1 Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.16

2 Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichts­maske tragen:

a.17
in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wintersportorten;
b.
in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.18

3 Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b anwendbar.19

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen


Art. 4 Schutzkonzept

1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:

a.
Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
b.
Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3b gewährleisten.
c.
Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
d.
Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3b Absatz 2 oder nach Artikel 6e oder 6f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.20

3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang 1 näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.

4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten

1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.21

3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Art. 5a22 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

1 Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.

2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:

a.
Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
b.
Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbei­tende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen:
1.
für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,
2.
bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden;
c.
Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;
d.
Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:
1.
die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,
2.
für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden,
3.
zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden,
4.
die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.

3 Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

Art. 5abis23

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben) (AS 2020 5377). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), mit Wirkung vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 5b24 Besondere Bestimmungen für Wintersportorte

1 Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersport­orte) müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht.

2 Das Schutzkonzept muss namentlich Folgendes vorsehen:

a.
die Koordination der Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurationsbetrieben sowie die Ausgestaltung der davor liegenden Zugangs- und Wartebereiche im öffentlichen Raum;
b.
die Lenkung des Personenflusses, namentlich im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und bei Parkplätzen, in Koordination mit den Massnahmen des Betreibers des Skigebiets;
c.
die Angabe der Lokalitäten, in denen Covid-19-Tests durchgeführt werden können;
d.
den Einsatz von Personal, das die Einhaltung der Massnahmen überwacht.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

Art. 5c25 Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten

1 Als Skigebiet gilt die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschliesslich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen.

2 Betreiber von Skigebieten benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies erlaubt, wobei die Lage namentlich aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zu beurteilen ist;
b.
der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt und der entsprechende interkantonale Datenaustausch gewährleistet ist;
c.
in den Einrichtungen der ambulanten und der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton oder in der betreffenden Region hinreichende Kapazitäten für die Behandlung sowohl von an Covid-19 erkrankten Personen als auch von anderen Personen, namentlich solchen mit Sportverletzungen, zur Verfügung stehen;
d.
der Kanton im betreffenden Wintersportort oder in der betreffenden Region genügende Testkapazitäten für Personen mit Symptomen von Covid-19 zur Verfügung stellt; und
e.
der Betreiber ein Schutzkonzept vorlegt.

4 Das Schutzkonzept des Betreibers muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 4 Folgendes vorsehen:

a.
Geschlossene Fahrzeuge dürfen nur zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
b.
Der Personenfluss auf den Zugangswegen von den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und den Parkplätzen zu den Beförderungsanlagen sowie in den Zugangs- und Wartebereichen dieser Anlagen muss so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann; auf den Zugangswegen ist der Personenfluss in Koordination mit den Wintersportorten und den Verkehrsbetrieben zu gestalten.
c.
Während der Fahrt mit den Beförderungsanlagen und beim Anstehen vor diesen Anlagen muss eine Gesichtsmaske getragen werden. Beim Anstehen muss zudem der erforderliche Abstand eingehalten werden.
d.
Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden; es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Verpflichtung der Besucherinnen und Besucher zur Selbstdeklaration und die Anweisung an das Personal, Gäste mit offensichtlichen Symptomen nicht zu befördern.
e.26
Das Schutzkonzept ist mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte zu koordinieren.
f.
Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen; namentlich muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands in den Zugangs- und Wartebereichen der Beförderungsanlagen kontrolliert werden.
g.
Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, sind aus dem Skigebiet zu weisen.

5 Die Kantone prüfen regelmässig, ob das Schutzkonzept korrekt umgesetzt wird. Sie widerrufen eine Bewilligung oder erlassen zusätzliche Vorgaben, wenn:

a.
der Betreiber das Schutzkonzept trotz einmaliger Mahnung nicht korrekt umsetzt;
b.
eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a-d nicht mehr erfüllt ist.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

Art. 5d27 Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

1 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen, namentlich:

a.
Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Museen und Ausstellungshallen, Lesesäle von Bibliotheken und Archiven, Casinos und Spielhallen, Konzertsäle und Theater sowie Innenräume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos;
b.
Sport- und Wellnessbetriebe, namentlich Sport- und Fitnesszentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder, mit Ausnahme von:
1.28
Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände,
2.
Anlagen für den Reitsport,
3.
Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind.

2 Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur und Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

28 Die Berichtigung vom 21. Jan. 2021 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2021 26).

Art. 5e29 Besondere Bestimmungen für Einkaufsläden und Märkte

1 Einkaufsläden sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.

2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Einrichtungen, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot:

a.
Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs nach Anhang 2 verkaufen;
b.
Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte);
c.
Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
d.
Geschäfte für Reparatur und Unterhalt, wie z. B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anbieten;
e.
Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel nach Anhang 2;
f.
Blumenläden;
g.
Tankstellen.

3 Absatz 1 gilt zudem nicht für Vieh- und Schlachtviehmärkte im Freien.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 5f30 Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten

Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben; davon ausgenommen sind:

a.
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
b.
soziale Einrichtungen (Anlaufstellen);
c.
Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei;
d.
Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs;
e.
die Autovermietung;
f.
Automaten für den Bezug einer Dienstleistung, insbesondere für den Geldbezug.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 631 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen und Märkte32

1 Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:

a.
Veranstaltungen nach Artikel 6c;
b.
Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;
c.
Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden;
d.
religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen;
e.
Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis;
f.
Veranstaltungen, die nach Artikel 6d erlaubt sind;
g.
Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e und 6f Absätze 2 und 3;
h.
Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis nach Absatz 2.33

2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.34

3 Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5377, 2021 6).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 6a und 6b35

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Art. 6c36 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

a.
Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
b.
unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
c.
Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200737 notwendig sind.

2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4-6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

37 SR 192.12

Art. 6d38 Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen

1 Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot aus­genommen sind:

a.
die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
b.
Einzellektionen;
c.
folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist:
1.
Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind,
2.
Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises.39

1bis An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen teilnehmen.40

2 Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.

3 Für Aktivitäten im Bereich Sport mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6e mit folgenden Ausnahmen:

a.
Es besteht keine Beschränkung der Gruppengrösse.
b.
Sportaktivitäten in Innenräumen sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten.41

4 Für Aktivitäten im Bereich Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundar­stufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.42

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

Art. 6e43 Besondere Bestimmungen für den Sportbereich

1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:44

a.45
Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag; Wettkämpfe sind verboten;
b.46
Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;
c.
Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und
-sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
d.
Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.

2 Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

Art. 6f47 Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich

1 ...48

2 Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe:

a.
im nichtprofessionellen Bereich:
1.
Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag,
2.49
Aktivitäten von Einzelpersonen ab 16 Jahren,
3.50
Aktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;
b.
im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

3 Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:51

a.52
Im nichtprofessionellen Bereich sind verboten:
1.
das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises,
2.
die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern.
b.
Im professionellen Bereich ist:
1.
die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten,
2.
die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.

4 Veranstaltungen in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 2 Buchstabe a sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

48 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), mit Wirkung vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5377, 2021 6).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5377, 2021 6).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone

1 Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2-4 sowie nach den Artikeln 6-6f bewilligen, wenn:53

a.
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
abis.54
die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
b.55
vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.

2-5 ...56

6 ...57

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben) (AS 2020 5377). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Jan. 2021, mit Wirkung seit 9. Jan. 2021 (Aufhebung bestimmter Möglichkeiten kantonaler Erleichterungen) (AS 2021 2).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember) (AS 2020 5813). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Jan. 2021 (Aufhebung bestimmter Möglichkeiten kantonaler Erleichterungen), mit Wirkung seit 9. Jan. 2021 (AS 2021 2).

Art. 858 Zusätzliche Massnahmen der Kantone

1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:

a.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung:
1.
Inzidenz (7-Tage, 14-Tage),
2.
Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche),
3.
Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate),
4.
Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche),
5.
Reproduktionszahl,
6.
Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
b.
er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.

2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

3 Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten

1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:

a.
ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
b.
den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.

1bis Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Wintersportorten und den Skigebieten.59

2 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.60

3 Die Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 erster Satz gelten auch für die Schutzkonzepte der Wintersportorte.61

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


Art. 10 Präventionsmassnahmen

1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:62

a.63
...
b.
Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
c.64
Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.65

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.66

3 Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagen­entschädigungen geschuldet.67

4 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202068.69

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), mit Wirkung vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

68 SR 818.101.24

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten

1 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196470 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 198171 über die Unfallversicherung.

2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.

4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.

5. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung


Art. 12

Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:

a.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d.
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran­oxygenierung (ECMO);
e.
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
f.
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 1372

Mit Busse wird bestraft, wer:

a.73
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 5e, 5f und 6d-6f nicht einhält;
abis.74
ein Skigebiet ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept betreibt;
b.
eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt;
c.75
Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 3 verboten ist.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14a77 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Dezember 2020

1 Betreiber von Skigebieten, die den Betrieb bereits vor dem 9. Dezember 2020 aufgenommen haben und weiterführen wollen oder die den Betrieb vor dem 22. Dezember 2020 aufnehmen wollen, müssen das Schutzkonzept nach Artikel 5c Absatz 4 bis zum 11. Dezember 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.

2 Wird das Schutzkonzept nicht rechtzeitig eingereicht, so ist der Betrieb erst mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zulässig.

3 Die kantonale Behörde entscheidet innert zehn Tagen nach Einreichung des Schutzkonzepts.

4 Die Wintersportorte müssen ihre Schutzkonzepte nach Artikel 5b am 18. Dezember 2020 vorweisen können und ab diesem Datum umsetzen.

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

3 ...78

4 ...79

5 ...80

78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Anhang 181

81 Ursprünglich: Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679), 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159), 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz) (AS 2020 4503) und 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte) (AS 2020 5189) und 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2020 5813, 2021 6).

(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)

Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Allgemeines

1.1 Grundsatz

Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19

1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.

2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 10 abzustimmen.

3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.

1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten

Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.

1.4 Information der anwesenden Personen

Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, die Erhebung von Kontaktdaten oder ein Verbot, sich von einem Sektor der Veranstaltung in einen anderen zu begeben.

2 Hygiene

2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.

2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.

2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

3 Abstand

3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).

3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:

a.
In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
b.
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1.
10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
2.
zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
c.
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1.
für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
-
10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
-
zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden;
2.
für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
-
15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
-
zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden;
3.
für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
-
20 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
-
zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden.
d.
In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden müssen auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; in Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 4 Quadratmetern für jede Person.
e.
Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand besetzt werden.

3.1ter Für Aktivitäten in Sport und Kultur nach Artikel 6d Absatz 3 Buchstabe b und 6f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 gilt Folgendes:

a.
Die Platzverhältnisse müssen so bemessen sein, dass pro Person mindestens 15 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden. Handelt es sich um eine Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, so müssen pro Person mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.
b.
Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.

3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.

3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.

3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

4 Erhebung von Kontaktdaten

4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.

4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende Punkte zu informieren:

a.
die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko;
b.
die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.

4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.

4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:

a.
Name, Vorname, Wohnort und Telefonnummer;
b.
bei Betrieben, namentlich Restaurationsbetrieben und Kinos, und bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: die entsprechende Sitzplatz- oder Tischnummer.

4.4bis Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen sowie in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.

4.6 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.

Anhang 282

82 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7). Die Berichtigung vom 20. Jan. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 17). Die Berichtigung vom 21. Jan. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 26).

(Art. 5e Abs. 2 Bst. a und e)

Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs

1. Lebensmittel

1.1 Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck;

1.2 Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.

2. Non-Food-Produkte

2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;

2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;

2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;

2.4 Zeitungen und Zeitschriften;

2.5 Papier- und Schreibwaren;

2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen;

2.7 Fotoverbrauchsmaterial;

2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);

2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;

2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);

2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen.