1 Um Modelle für eine sichere und praxistaugliche Durchführung von Grossveranstaltungen zu erproben, kann die zuständige kantonale Behörde die Durchführung entsprechender Pilotprojekte bewilligen, die vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt werden.
2 Jeder Kanton darf höchstens fünf Pilotprojekte bewilligen und berücksichtigt dabei die verschiedenen Veranstaltungstypen.
3 Pilotprojekte müssen mit mindestens 300 und dürfen in Innenräumen mit höchstens 600, im Freien mit höchstens 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Schutzmassnahmen und Vorgaben nach den Artikeln 6b und 6bbis.
4 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt sind;
- b.
- der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 und Anhang 3 Ziffern 1 und 2 vorlegt, das auf einer Analyse der Risiken der entsprechenden Veranstaltung beruht und Erkenntnisse über die praktische Durchführung von gleichartigen Grossveranstaltungen erwarten lässt;
- c.
- der Organisator eine Evaluation der Durchführung der Veranstaltung vorsieht.
5 Die Evaluation muss zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 insbesondere über folgende Punkte Auskunft geben:
- a.
- Erfahrungen betreffend die Zugangskontrolle, insbesondere betreffend deren Organisation, Testangebote vor Ort und deren Nutzung, die Anzahl Personen, denen der Zugang verwehrt werden musste, und die Gründe hierfür, sowie Verbesserungsmöglichkeiten;
- b.
- Erfahrungen mit der Umsetzung des Schutzkonzepts, insbesondere betreffend die Lenkung der Personenströme, die Befolgung der Vorgaben durch die Besucherinnen, Besucher und teilnehmenden Personen, die Praxistauglichkeit der Vorgaben, sowie Verbesserungsmöglichkeiten.
6 Der Organisator legt die Ergebnisse der Evaluation innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Veranstaltung der zuständigen Bewilligungsbehörde sowie, unter Beilage der kantonalen Bewilligung und des umgesetzten Schutzkonzepts, dem BAG vor.
7 Für den Widerruf einer Bewilligung oder den Erlass zusätzlicher Einschränkungen gilt Artikel 6a Absatz 5.
8 Der Kanton informiert das BAG über die Erteilung und den Widerruf einer Bewilligung.