Aufgehoben per 17.02.2022

17.02.2022 - 17.02.2022
03.02.2022 - 16.02.2022
31.01.2022 - 02.02.2022
25.01.2022 - 30.01.2022
13.01.2022 - 24.01.2022
10.01.2022 - 12.01.2022
20.12.2021 - 09.01.2022
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11.10.2021 - 24.10.2021
04.10.2021 - 10.10.2021
20.09.2021 - 03.10.2021
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22.12.2020 - 08.01.2021
12.12.2020 - 21.12.2020
09.12.2020 - 11.12.2020
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29.10.2020 - 01.11.2020
19.10.2020 - 28.10.2020
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22.06.2020 - 05.07.2020
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818.101.26

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

vom 19. Juni 2020 (Stand am 13. Mai 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20121 (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen

Art. 3 Grundsatz2

Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie3.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020 (AS 2020 2735).

3 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.

Art. 3a4 Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.5
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20117 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:

a.8
Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099;
b.
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194810, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2735). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

6 SR 811.11

7 SR 935.81

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

9 SR 745.1

10 SR 748.0

Art. 3b11 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.12

2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.13
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b;
c.
Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
d.14
Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, während sie an ihrem Tisch Speisen oder Getränke konsumieren;
e.
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
f.
auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6e und 6f.

2bis Badeanstalten einschliesslich Thermalbäder können in ihren Schutzkonzepten Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 für die Aussenbereiche vorsehen.15

3 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von dieser Pflicht ausgenommen sind:

a.
Bewohnerinnen und Bewohner, die gemäss den Impfempfehlungen des BAG für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 geimpft wurden: während 6 Monaten ab dem 14. Tag nach dieser Impfung;
b.16
Bewohnerinnen und Bewohner, die nachweisen, dass sie sich mit Sars-
CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: während 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch die zuständige kantonale Behörde.17

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

Art. 3c18 Massnahmen im öffentlichen Raum19

1 Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.20

2 Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichts­maske tragen:

a.21
in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen;
b.
in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.22

3 Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b anwendbar.23

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

2a. Abschnitt:24 Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Kontaktquarantäne und Absonderung), in Kraft seit 8. Febr. 2021 (AS 2021 60).


Art. 3d Anordnung der Kontaktquarantäne

1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

a.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
b.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.

2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:

a.25
die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: während 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch die zuständige kantonale Behörde;
b.
die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht.

3 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, in denen das Personal gezielt und repetitiv getestet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Der Betrieb verfügt über ein Konzept, das den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests vor Ort gewährt; die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können.
b.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202026 sind erfüllt.
c.
Die betroffenen Personen halten sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne.27

4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:

a.
weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
b.
in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.28

5 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 4.29

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

26 SR 818.101.24

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

Art. 3e Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne

1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 3d Absatz 1.

2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn:

a.30
sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der folgenden Analysen vorlegen, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:
1.
molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2,
2.
Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard; und
b.
die zuständige kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt.

3 Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.31

30 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 (AS 2021 145).

31 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 (AS 2021 145).

Art. 3f Absonderung

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.

2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

a.
am Tag des Auftretens von Symptomen;
b.
sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:

a.
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b.
zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen


Art. 4 Schutzkonzept

1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:

a.
Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
b.
Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3b gewährleisten.
c.
Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
d.
Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3b Absatz 2 oder nach Artikel 6e oder 6f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.32

3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang 1 näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.

4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten

1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.33

3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Art. 5a34 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

1 Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.

2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:

a.
Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
b.
Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe einschliesslich Takeawaybetriebe, soweit sie ausschliesslich im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und Getränke anbieten; als Aussenbereich gelten Terrassen und andere Bereiche ausserhalb eines Gebäudes, die zur Gewährleistung einer freien Zirkulation der Luft:
1.
nicht überdacht sind, oder
2.
überdacht und mindestens zur Hälfte ihrer Seiten offen sind.
c.
Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbei­tende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen:
1.
für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,
2.
zwischen den einzelnen Personen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden;
d.
Restaurationsbetriebe, die in Innenbereichen einzig Berufschauffeurinnen und -chauffeuren, Berufsleuten, die im Freien arbeiten müssen, namentlich in der Landwirtschaft und im Bausektor, sowie Handwerkerinnen, Handwerkern und Berufstätigen auf Montage offenstehen; für solche Restaurationsbetriebe gilt zusätzlich zu den Schutzmassnahmen nach Buchstabe c Folgendes:
1.
sie müssen ihr diesbezügliches Angebot bei der zuständigen kantonalen Behörde melden,
2.
sie dürfen nur Gäste bedienen, für die eine Reservation vorliegt; davon ausgenommen ist die Bedienung von Berufschauffeurinnen und -chauffeuren,
3.
sie müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben,
e.
Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;
f.
Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen.

3 Für Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben b und f gilt Folgendes:

a.
Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 4 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern.
b.
Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
c.
Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
d.
Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben; davon ausgenommen ist die Erhebung der Kontaktdaten von Kindern, die mit ihren Eltern anwesend sind.

4 Es gelten folgende Öffnungszeiten:

a.
Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a, b und f müssen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
b.
Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben c und d dürfen nur während den üblichen Essenszeiten geöffnet haben und müssen auf jeden Fall zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein; davon ausgenommen sind Restaurationsbetriebe für Unternehmen, die im Schichtbetrieb 24 Stunden tätig sind.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft vom 19. Apr. bis zum 31. Mai 2021 (AS 2021 213).

Art. 5abis 35

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben) (AS 2020 5377). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

Art. 5b und 5c36

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte) (AS 2020 5189). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), mit Wirkung seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

Art. 5d37 Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

1 Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport dürfen für das Publikum nur geöffnet werden, wenn die Maskenpflicht nach Artikel 3b umgesetzt und der erforderliche Abstand eingehalten werden kann. Davon ausgenommen sind:

a.
die Nutzung für Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur sowie in der Kinder- und Jugendarbeit, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Einhaltung des erforderlichen Abstands nach den Artikeln 6e-6g nicht erforderlich ist;
b.
Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind.

2 Innenbereiche von nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen und Betrieben, die für die Nutzung von deren Aussenbereichen notwendig sind, namentlich Eingangsbereiche, Sanitäranlagen und Garderoben, dürfen offen gehalten werden.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember) (AS 2020 5813). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft vom 19. Apr. bis zum 31. Mai 2021 (AS 2021 213).

Art. 5e und 5f38

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 28. Febr. 2021 (AS 2021 7).

Art. 639 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen

1 Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für:40

a.
Veranstaltungen nach Artikel 6c;
b.
Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;
c.
Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden;
d.
religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen;
e.
Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis;
f.
Veranstaltungen im Bildungsbereich, die nach Artikel 6d erlaubt sind;
g.41
Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e Absatz 1 und 6f Absätze 2 und 3;
h.42
Veranstaltungen im Rahmen von zulässigen Aktivitäten nach Artikel 6g;
i.43
Veranstaltungen vor Publikum nach Absatz 1bis.

1bis Für Veranstaltungen vor Publikum gilt Folgendes:

a.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 50 Personen als Publikum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 100.
b.
Die für die Besucherinnen und Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen zu höchstens einem Drittel besetzt werden.
c.
Für die Besucherinnen und Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet sein.
d.
Der Betrieb von Restaurationsbetrieben einschliesslich Takeawaybetrieben ist verboten.
e.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.44

2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 10 Personen und in Aussenräumen höchstens 15 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.45

3 Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

Art. 6a und 6b46

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Art. 6c47 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

a.
Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
b.
unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
c.
Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200748 notwendig sind.

2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4-6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

48 SR 192.12

Art. 6d49 Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen

1 Für Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen gilt Folgendes:

a.
Präsenzveranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten.
b.
Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, dürfen zu höchstens einem Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden.

2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für:

a.
die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
b.
folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist:
1.
Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind,
2.
Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises.

3 Bei Präsenzveranstaltungen ausserhalb der obligatorischen Schule gilt eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Diese Pflicht gilt nicht:

a.
für Personen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b;
b.
in Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz) (AS 2020 4503). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

Art. 6e50 Besondere Bestimmungen für den Sportbereich

1 Folgende Sportaktivitäten sind zulässig:

a.
Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum;
b.
Sportaktivitäten, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum,, die von Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden:
1.
im Freien, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird,
2.
in Innenräumen unter Beachtung der Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist, die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1quater genügen und die Kontaktdaten nach Artikel 5 erhoben werden;
c.
Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sport­lern, die:
1.
einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind, und
2.
als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
d.
Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so dürfen die Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele auch in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts stattfinden.

2 Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz) (AS 2020 4503). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft vom 19. Apr. bis zum 31. Mai 2021 (AS 2021 213).

Art. 6f51 Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich

1 Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4 sowie die Vorgaben nach Artikel 5d Absatz 1.

2 Im nichtprofessionellen Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, mit Ausnahme von Aufführungen vor Publikum:

a.
Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger;
b.
Aktivitäten einer Einzelperson mit Jahrgang 2000 oder älter;
c.
Aktivitäten in Innenräumen in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter unter Beachtung der Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist, die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1ter genügen und die Kontaktdaten nach Artikel 5 erhoben werden;
d.
Aktivitäten im Freien in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000
oder älter, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.

3 Im professionellen Bereich der Kultur sind alle Aktivitäten von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles zulässig. Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:

a.
Aufführungen mit Chören vor Publikum sind verboten.
b.
Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern sind nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.

4 Veranstaltungen nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz) (AS 2020 4503). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft vom 19. Apr. bis zum 31. Mai 2021 (AS 2021 213).

Art. 6g52 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit

1 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
b.
Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
c.
Das Schutzkonzept bezeichnet:
1.
die zulässigen Aktivitäten;
2.
die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.

2 Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken in Innenräumen sind in jedem Fall unzulässig.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden) (AS 2021 110, 157). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft vom 19. Apr. bis zum 31. Mai 2021 (AS 2021 213).

Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone

1 Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2-4 sowie nach den Artikeln 6-6f bewilligen, wenn:53

a.
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
abis.54
die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
b.55
vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.

2-5 ...56

6 ...57

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben) (AS 2020 5377). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Jan. 2021 (Aufhebung bestimmter Möglichkeiten kantonaler Erleichterungen), mit Wirkung seit 9. Jan. 2021 (AS 2021 2).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember) (AS 2020 5813). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Jan. 2021 (Aufhebung bestimmter Möglichkeiten kantonaler Erleichterungen), mit Wirkung seit 9. Jan. 2021 (AS 2021 2).

Art. 858 Zusätzliche Massnahmen der Kantone

1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:

a.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung:
1.
Inzidenz (7-Tage, 14-Tage),
2.
Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche),
3.
Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate),
4.
Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche),
5.
Reproduktionszahl,
6.
Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
b.
er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.

2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

3 Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten

1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:

a.
ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
b.
den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.

1bis Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte.59

2 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.60

3 ...61

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte) (AS 2020 5189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte) (AS 2020 5189). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), mit Wirkung seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


Art. 10 Präventionsmassnahmen

1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:62

a.63
...
b.
Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
c.64
Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.65

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.66

3 Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagen­entschädigungen geschuldet.67

4 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202068.69

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

68 SR 818.101.24

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen) (AS 2021 7). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten

1 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196470 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 198171 über die Unfallversicherung.

2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.

4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.

5. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung


Art. 12

Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:

a.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d.
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran­oxygenierung (ECMO);
e.
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
f.
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 1372

Mit Busse wird bestraft, wer:

a.73
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 6 Absatz 1bis Buchstaben a-d und 6d-6g nicht einhält;
b.
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 5 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 5 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt;
c.74
...
d.75
vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Artikel 6 Absatz 1 oder 1bis zulässig sind, oder vorsätzlich an einer solchen Veranstaltung teilnimmt;
e.76
vorsätzlich Messen durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 3 verboten ist;
f.77
entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 3b Absätze 2 und 2bis gegeben ist;
g.
vorsätzlich gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 3c Absatz 1 oder nach einer strengeren Bestimmung des kantonalen Rechts verstösst;
h.78
als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs oder als Besucherin oder Besucher einer Veranstaltung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b beziehungsweise nach Artikel 6 Absatz 1bis Buchstabe c verstösst;
i.
an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer Unterschriftensammlung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 6c Absatz 2 zweiter Satz gegeben ist.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Erweiterung der Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens), in Kraft vom 1. Febr. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 52).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), mit Wirkung seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 110).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), in Kraft seit 19. April 2021 (AS 2021 213).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14a80

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte) (AS 2020 5189). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), mit Wirkung seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

3 ...81

4 ...82

5 ...83

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).

Anhang 184

84 Ursprünglich: Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679), vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung) (AS 2020 4159), vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz) (AS 2020 4503) und Ziff. II der V vom 14. April 2021 (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport), Ziff. 3.1ter und 3.1quater in Kraft bis zum 31. Mai 2021 (AS 2021 213) und vom 12. Mai 2021 (Freibäder, Ausnahmeregelungen für genesene Personen, Wintersportorte und Skigebiete, Kontaktdaten), in Kraft seit 13. Mai 2021 (AS 2021 275).

(Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 6f Abs. 2 Bst. c)

Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Allgemeines

1.1 Grundsatz

Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19

1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.

2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 10 abzustimmen.

3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.

1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten

Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.

1.4 Information der anwesenden Personen

Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, die Erhebung von Kontaktdaten oder ein Verbot, sich von einem Sektor der Veranstaltung in einen anderen zu begeben.

2 Hygiene

2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.

2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.

2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

3 Abstand

3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).

3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:

a.
In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
b.
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1.
10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
2.
zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
c.
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1.
für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
-
10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
-
zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden;
2.
für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
-
15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
-
zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden;
3.
für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
-
25 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
-
zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden.
d.
In Einrichtungen, in denen sich mehrere Einkaufsläden befinden, deren gesamte Verkaufsfläche grösser ist als 10 000 Quadratmeter (Einkaufszentren), darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.
e.
...
f.
In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden gilt Folgendes:
1.
Auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; zulässig sind aber mindestens 5 Personen.
2.
In Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person.
3.
Die Vorgaben nach den Ziffer 1 und 2 gelten bei Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger weder in den Bereichen Kultur und Sport noch in Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
g.
Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand besetzt werden.

3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur in Innenräumen nach Artikel 6f Absatz 2 Buchstabe c ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:

a.
Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
b.
Bei einer Aktivität, die weder mit Singen oder Blasmusik noch mit einer erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nichtverlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 15 Quadratmetern pro Person.
c.
Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

3.1quater Für Sportaktivitäten in Innenräumen nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:

a.
Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
b.
Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 15 Quadratmetern pro Person.
c.
In Hallenbädern muss pro Person eine Wasserfläche von 25 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
d.
Es dürfen sich nicht mehr als 15 Personen in einem Raum aufhalten.
e.
Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.

3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.

3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.

3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

4 Erhebung von Kontaktdaten

4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.

4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende Punkte zu informieren:

a.
die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko;
b.
die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.

4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.

4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:

a.
Name, Vorname, Wohnort und Telefonnummer;
b.
bei Betrieben, namentlich Restaurationsbetrieben und Kinos, und bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: die entsprechende Sitzplatz- oder Tischnummer.

4.4bis Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe. Vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe d über die Erhebung von Kontaktdaten in Aussenbereichen von Restaurations‑, Bar- und Clubbetrieben und in Restaurations- und Barbetrieben für Hotelgäste.

4.6 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.

Anhang 285

85 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Jan. 2021 (Weitere Massnahmenverschärfungen) (AS 2021 7). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Febr. 2021 (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden), mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 110).