1 Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen zwei Monaten durchgeführten Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten:
- a.
- die Anzahl der im Rechnungszeitraum durchgeführten Impfungen;
- b.
- die Impfpauschale pro durchgeführte Impfung;
- c.
- den Gesamtbetrag für alle durchgeführten Impfungen.
2 Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Impfungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch.
3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG16 (gemeinsame Einrichtung).
4 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung zu allen von den Kantonen eingegangenen Rechnungen für Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1 zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Zustellung der Rechnung.
5 Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Apothekerinnen und Apothekern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Impfung die Pauschale nach Artikel 64a Absatz 3.
6 Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.