15.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 14.01.2024
01.01.2022 - 31.12.2023
16.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 15.07.2021
12.06.2018 - 31.12.2020
01.09.2017 - 11.06.2018
13.06.2016 - 31.08.2017
20.04.2016 - 12.06.2016
01.01.2015 - 19.04.2016
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
15.05.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 14.05.2008
01.04.2007 - 31.12.2007
01.02.2005 - 31.03.2007
01.01.2004 - 31.01.2005
01.07.2002 - 31.12.2003
01.01.2001 - 30.06.2002
01.05.2000 - 31.12.2000
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 25. April 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 31 Absatz 1, 33 Absatz 2, 62 und 64 Absatz 2
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19912 über Radio und Fernsehen,
in Anwendung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen
Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a.

das beim Anbieten, Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen geltende Verfahren; b.

die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen; c.

die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.


Art. 2

Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet: a.4

Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von
Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein
wesentliches Bauteil (Modul), die zur Frequenznutzung oder für bestimmte
Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind; b. 5 leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bauteile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen oder
zu diesem Zwecke benutzt werden; AS 1997 2853

1

SR 784.10

2

SR 784.40

3

SR 946.51

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

784.101.2

Fernmeldeverkehr

2

784.101.2

c. 6 Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Module), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3
Bst. b FMG), bestimmt sind; d. 7 Schnittstelle: 1.

ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise
für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d.h. der
physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer
Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder
teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen,
oder

2.

eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen; e.

Anbieten: jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete
Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien
oder auf andere Weise; f.

Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung von Fernmeldeanlagen; g.8 Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und
Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können; h.

Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen, insbesondere sie reparieren; i.

Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die
Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können.

2 Die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe f erfolgt ist.

a9 Anlagenklassen

1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) bestimmt unter Berücksichtigung
der internationalen Praxis die Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen;
es führt deren Liste10.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1998 370). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1998 370). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

10

Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeanlagen - V 3

784.101.2

2 Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen,
für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören.

...11


Art. 3


12

Grundlegende Anforderungen 1 Fernmeldeanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a13 und b14 der Richtlinie 1999/5/EG vom 9. März 1999
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie 1999/5/EG)15 bezeichnet sind.

2 Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten.

3 Das Bundesamt bestimmt die anwendbaren zusätzlichen Anforderungen sowie die
betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der
internationalen Praxis. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden: a.

die Anlagen müssen über Netze mit anderen Anlagen zusammenwirken und
in der ganzen Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen
werden können;

b.

sie dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb
haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare
Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde; c.

sie müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener
Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen; d.

sie müssen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen; e.

sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen; f.

sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten
Benutzerinnen und Benutzern leichter genutzt werden können.

11

Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

13

Diese grundlegenden Anforderungen wurden in der Verordnung über elektrische
Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) teilweise in Schweizerisches Recht umgesetzt.

14

Diese grundlegenden Anforderungen wurden in der Verordnung über die
elektromagnetische Verträglichkeit (SR 734.5) in Schweizerisches Recht umgesetzt.

15

Abl. Nr. L91/10 vom 7. April 1999. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für
Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

4

784.101.2

2. Kapitel:
Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen
16 1. Abschnitt: Konformität17
a18 Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen 1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 bezeichnet sind, und
den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter
Vorbehalt von Artikel 20 anhand der in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.

b19 Meldung der Funkanlagen 1 Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbändern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist,
und die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen
hat, muss das Bundesamt von dieser Absicht unterrichten. Das Bundesamt führt die
Liste der Funkanlagen, für die keine Meldung erforderlich ist20.

2 Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens der
betreffenden Funkanlage zu erfolgen; sie muss Angaben namentlich über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 26 enthalten.

3 Falls das Bundesamt auf der Grundlage der nach Absatz 2 gemachten Angaben
feststellt, dass die Funkanlage den Vorschriften nicht entspricht, kann es die in Artikel 33 Absatz 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen.

4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.


Art. 4


21

Technische Normen

1 Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftragen, technische Normen auszuarbeiten.

2 Die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen
werden im Bundesblatt mit Titel und Referenzen publiziert22.

16 Titel

ursprünglich vor Art. 3.

17 Titel

ursprünglich vor Art. 3.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

20

Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

22

Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen
Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich,
oder bei ProTelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

Fernmeldeanlagen - V 5

784.101.2

a23 Schnittstellen

1 Das Bundesamt bestimmt die für Schnittstellen geltenden technischen Vorschriften
und publiziert diese Liste in der Form einer Verordnung.

2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der
Schnittstellen.


Art. 5

Konformitätserklärung 1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen hat, muss ihr eine
Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen.24 1bis Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.25
2 Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung.
3 Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben: a.26 Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b.

eine Beschreibung der Fernmeldeanlage; c.

die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen; d.27 die Identität der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4 Sie muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
5 Der Hersteller, sein Vertreter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der
Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen, müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der
Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer
Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.28
a29 Benutzerinformationen 1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss dieser Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung und eventuelle Verwendungseinschränkungen beilegen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeverkehr

6

784.101.2

2 Artikel 5 Absatz 5 gilt sinngemäss.

3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.


Art. 6

Erfüllung der Anforderungen 1 Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe a des FMG hergestellten Fernmeldeanlagen die grundlegenden
Anforderungen für die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.
2 Personen, die Fernmeldeanlagen anbieten oder in Verkehr bringen, welche die
technischen Normen in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des FMG nur teilweise oder
überhaupt nicht erfüllen, müssen nachweisen können, dass sie die grundlegenden
Anforderungen für ihre unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Aspekte auf
andere Weise erfüllen.
3 - 4 ...30


Art. 7


31

Technische Unterlagen 1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren (Anhänge II-V) muss die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen, die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen haben, verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.

2 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a.

eine allgemeine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die, vorzugsweise mit
Hilfe von Fotografien, zu ihrer Identifizierung ausreichend ist; b.

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.; c.

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise der Fernmeldeanlage
notwendig sind;

d.

eine Liste der nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten
technischen Normen, die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten,
sowie eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 gewählten Lösungen, wenn die technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht zur
Anwendung gelangten oder nicht existieren; e.

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen usw.; f.

die Prüfberichte.

30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 7

784.101.2

3 Sie müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein;
andernfalls müssen die für ihre Bewertung vorgelegten Ausführungen in einer dieser
Sprachen geschrieben sein.

4 Artikel 5 Absatz 5 gilt sinngemäss.


2. Abschnitt: Anwendbare Bewertungsverfahren Art. 8 - 932


Art. 10


33

Funkanlagen

1 Empfangsanlagen unterliegen einem der folgenden Verfahren: a.

dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); d.

der Zulassung.

2 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) entsprechen, unterliegen einem der
folgenden Verfahren:

a.

dem Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
(Anhang III);

b.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); d.

der Zulassung.

3 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur teilweise entsprechen,
unterliegen einem der folgenden Verfahren: a.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); b.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); c.

der Zulassung.

4 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen Funkanlagen dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).

32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeverkehr

8

784.101.2


Art. 11


34

Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen 1 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen unterliegen einem der folgenden
Verfahren:

a.

dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); d.

der Zulassung.

2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren35

Art. 12

Zulassungsgesuch

Wer die Zulassung für eine Fernmeldeanlage erhalten will, muss diese beim Bundesamt mittels des dafür bestimmten Formulars36 unter Beilage aller notwendigen
Dokumente beantragen.


Art. 13

Zulassungsbedingungen 1 Das Bundesamt erteilt die Zulassung für eine Fernmeldeanlage, wenn das Gesuch
durch folgende Dokumente nachweisen kann, dass die Anlage den Vorschriften dieser Verordnung entspricht: a.

Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 19; b.

eine im Ausland erteilte und nach Artikel 14 anerkannte Zulassung, der ein
entsprechender Prüfbericht beiliegt.

2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen wollen, müssen nachweisen, dass die Fernmeldeanlage mit
der ursprünglich geprüften oder zugelassenen in allen Punkten übereinstimmt.


Art. 14

Anerkennung von im Ausland erteilten Zulassungen Das Bundesamt kann ausländische Zulassungen anerkennen, wenn sie aufgrund von
Prüfberichten erteilt worden sind, die alle für eine Wiederholung der Prüfung notwendigen Angaben enthalten.

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 370).

36

Dieses Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeanlagen - V 9

784.101.2


Art. 15

Zulassung

1 Mit der Zulassung wird festgestellt, dass die Fernmeldeanlage: a.

den Bestimmungen dieser Verordnung und den technischen und administrativen Normen des Bundesamtes entspricht; b.

unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 5 des FMG angeboten, in Verkehr
gebracht und betrieben werden darf; c.

den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 199737 über Fernmeldedienste sowie der Verordnung vom 6. Oktober 199738 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen entspricht.

1bis Erfordern es besondere Umstände, so kann die Zulassung mit Auflagen für den
Inhaber oder die Inhaberin verbunden werden, insbesondere: a.

bei der Erteilung der Zulassung auf der Grundlage einstweiliger technischer
Anforderungen;

b.

bei hohem Störungsrisiko; c.

wenn die Erstellung und der Betrieb der zugelassenen Anlage die vorherige
Einwilligung der Anbieterin von öffentlichen Diensten erfordert.39 2 Ist die zugelassene Fernmeldeanlage das Muster einer Serie, gilt die Zulassung für
weitere Anlagen des Zulassungsinhabers, die mit der zugelassenen in allen Teilen
übereinstimmen.
3 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.


Art. 16

Meldepflicht

1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem Bundesamt im voraus melden,
wenn sie die Kennzeichnung (Art. 26), die Firma oder die Adresse ändern wollen.
2 Sie müssen dem Bundesamt auf dem entsprechenden Formular40 alle technischen
Änderungen mitteilen, die sie an der Anlage ausführen möchten. Das Bundesamt
entscheidet so rasch als möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung
erfordern.


Art. 17

Dauer der Zulassung

1 Die Zulassung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.
2 Sie erlischt:

a.

mit dem Widerruf durch das Bundesamt; 37

SR 784.101.1 38

SR 784.102.1 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 370).

40

Dieses Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

10

784.101.2

b.

nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist; c.

mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder,
wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren
Auflösung.

3 Das Bundesamt bestimmt, wie sich das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2
Buchstaben a und b auf Fernmeldeanlagen auswirkt, die bereits angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden.
4 In den in Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Fällen kann das Bundesamt gestützt auf
die ursprünglichen Unterlagen eine neue Zulassung erteilen. Es bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine solche Zulassung möglich ist.


Art. 18

Widerruf der Zulassung Das Bundesamt kann die Zulassung aus berechtigten Gründen widerrufen, insbesondere: a.

bei Änderungen dieser Verordnung oder der technischen und administrativen Vorschriften des Bundesamtes; b.

wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber diese Verordnung oder mit der Zulassung verbundene Auflagen missachtet hat.


4. Abschnitt: Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen Art. 19
1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen: a.

entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom
17. Juni 199641 akkreditiert sein; oder b.

in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c.

nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.

2 Wer sich auf Dokumente einer andern Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt,
muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art.
18 Abs. 2 THG).

41

SR 946.512

Fernmeldeanlagen - V 11

784.101.2

5. Abschnitt:
Von der Bewertung und der Kennzeichnung ausgenommene
Fernmeldeanlagen


Art. 20

Ausnahmen

1 Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: a.42 Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und
betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden; b.

Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund
einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden; c.

Funkanlagen, die im Rahmen einer ausschliesslich zu Vorführzwecken
erteilten, befristeten Funkkonzession vorgeführt werden; d.

Funkanlagen, die auf Frequenzen unter 9 kHz und über 3000 GHz erstellt
und betrieben werden;

e.43 Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die im Bereich unter 30 MHz erstellt und betrieben werden, es sei denn, die betreffenden Anlagen
seien im Handel erhältlich; f.44 Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk im Bereich über 30 MHz, die ausschliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks erstellt und betrieben
werden können, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel
erhältlich;

g.

Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:
1.

ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und 2.

ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das Bundesamt festgelegten Normen entsprechen; h.

Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich in Luftfahrzeugen
fest installiert, erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des
Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit
sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind.
Letzteres informiert das Bundesamt über die anerkannten Anlagen; i.45 Anlagen, die ausschliesslich zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen dienen;

k.46 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung erstellt und betrieben werden;

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeverkehr

12

784.101.2

l.47 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die auf Grund einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung an vom Bundesamt anerkannten Fachmessen vorgeführt werden;

m.48 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen, konsularischen Posten
und gouvernementalen internationalen Organisationen innerhalb ihrer
Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem
Gelände erstellt und betrieben werden; n.49 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben
werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer
Funktionstüchtigkeit.

2...50


Art. 21

Handel

1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 20 Buchstaben b, c, g, k, l und m dürfen weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.
2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne
von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Oktober 199751 über
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.52
a53 Fachmesse

1 Wer eine Fachmesse organisiert, an der den Vorschriften nicht entsprechende
Fernmeldeanlagen ausgestellt werden, muss dies dem Bundesamt vorher melden.

2 Wer Fernmeldeanlagen nach Absatz 1 ausstellt, muss deutlich darauf hinweisen,
dass sie den Vorschriften nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden
dürfen.

3 Vorbehalten bleiben die Artikel 21 und 23 dieser Verordnung sowie Artikel 35 der
Verordnung vom 6. Oktober 199754 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

51 SR 784.102.1 52 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

54

SR 784.102.1

Fernmeldeanlagen - V 13

784.101.2


Art. 22

Technische Versuche leitungsgebundener Fernmeldeendeinrichtungen55 1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung nach Artikel 20 Absatz 1
Buchstabe k durch Anschluss an die Anlagen einer Anbieterin von öffentlichen
Diensten erstellen und betreiben will, muss im Besitze einer Bewilligung des Bundesamtes sein.56
2 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn angenommen werden kann, dass die
Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden. Es begrenzt die Versuchsdauer
auf höchstens 18 Monate und auf eine festgelegte Anzahl Anlagen.
3 Müssen die Anlagen bei Dritten erstellt und betrieben werden, haben Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Auftrag dieser Dritten zu handeln.
4 Die Anlagen müssen nach Ablauf der Bewilligung abgetrennt werden, wenn sie in
der Zwischenzeit nicht zugelassen worden sind oder ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.57

Art. 23


58

Vorführungen von leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen
an Fachmessen

Wer eine Fachmesse organisieren will, an der leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe l Gegenstand von Vorführungen
sind, muss beim Bundesamt eine Anerkennung der Messe und eine Bewilligung für
die Ausstellenden beantragen, damit sie ihre leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an die Anlagen der Anbieterinnen von öffentlichen Diensten anschliessen können.

6. Abschnitt:
Fernmeldeanlagen, die Gegenstand eines internationalen
Abkommens sind


Art. 24
1 Das Bundesamt führt die Liste mit den Fernmeldeanlagen, die Gegenstand internationaler Abkommen sind und angeboten und in Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Die Anerkennung einer Zulassung nach Artikel 14 und jene von Prüfberichten oder
Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 19 bleiben vorbehalten.

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeverkehr

14

784.101.2

3. Kapitel:
Anbieten, Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben

von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Art. 25
1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt
und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt, an dem sie erstmals angeboten oder
in Verkehr gebracht wurden, den damals geltenden Bestimmungen entsprechen. Artikel 31 bleibt vorbehalten.
2 Gebrauchte Fernmeldeanlagen, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Anlagen.


4. Kapitel: Kennzeichnung (Beschriftung) Art. 26
1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben
werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet
werden:

a.59 Typ;

b.60 Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c.

Los- oder Seriennummer; d.61 gegebenenfalls die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 2a).

2 Die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung oder Zulassung verantwortlichen Stelle tragen müssen zudem Fernmeldeanlagen, die keines der folgenden Verfahren durchlaufen haben: a.

Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); oder b.

Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), sofern die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen technischen Normen
die wesentlichen Funktestreihen definieren.62 3 Die Identifikationsnummer befindet sich auf der Fernmeldeanlage selbst. Die Beschriftung hat gut sichtbar und leicht lesbar zu sein und darf sich nicht entfernen lassen.
4 Das Bundesamt kann ausländische Identifikationsnummern oder andere Angaben
betreffend die für die Konformitätsbewertung oder Zulassung verantwortliche Stelle 59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

60 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 370).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

62 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 15

784.101.2

anerkennen. Diese Identifikationsnummern ersetzen die in Absatz 2 aufgeführten
Identifikationsnummern.
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden: a.

für die Zulassung durch den Inhaber der Zulassung oder, wenn dieser den
Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, durch die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person; b.

für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller, seinen Vertreter oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person.63 6 Die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Fernmeldeanlagen sind in Übereinstimmung
mit entsprechenden internationalen Abkommen oder, wenn keine solchen Abkommen vorhanden sind, entsprechend dieser Verordnung zu kennzeichnen.
7 In Ausnahmefällen kann das Bundesamt die Identifizierbarkeit der Fernmeldeanlage auf andere Weise sicherstellen.
8 Es kann die notwendigen administrativen Vorschriften erlassen.

5. Kapitel: Kontrolle

Art. 27

Grundsätze

1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten
und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Die Zuständigkeit der
Stellen für den Vollzug der Elektrizitätsgesetzgebung bleibt bezüglich bestimmter
Aspekte der Kontrolle vorbehalten.
2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen,
wonach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und
jenen des Bundesamtes entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist
zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs
bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim
Betreiber der Anlage um dieselbe Person handelt.64
3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm Auskünfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum erteilt.
4 Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199065 bleibt für die militärischen Fernmeldeanlagen vorbehalten.

63 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

64 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 370).

65

SR 510.518.1

Fernmeldeverkehr

16

784.101.2


Art. 28

Kontrollmittel

1 Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zur Prüfung der Konformität
der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe von Fernmeldeanlagen zu verlangen und sie durch eine in Artikel 19
bezeichnete Prüfstelle prüfen zu lassen.66 1bis Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen oder Benutzer die in ihrem Besitz
befindlichen Dokumente betreffend die Fernmeldeanlage sowie die Informationen
zur Bestimmung der für das Anbieten und Inverkehrbringen verantwortlichen Person herausgeben.67
2 Wenn die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die verlangten Auskünfte nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt festgelegten Frist
liefern kann oder Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmeldeanlagen den Vorschriften nicht entsprechen, kann das Bundesamt Prüfungen anordnen.
3 Es kann ebenfalls Prüfungen anordnen, wenn: a.

Grund zur Annahme besteht, dass eine Zulassung, eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen der Anlage nicht entsprechen; b.

aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmeldeanlage die verlangten Anforderungen erfüllt.

4 Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Anbieten oder das Inverkehrbringen
verantwortliche Person, wenn: a.

sie die verlangten Auskünfte nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt
festgelegten Frist geliefert hat; oder b.

die Prüfungen ergeben, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.

5 Vor der Anordnung von Prüfungen hört das Bundesamt die für das Anbieten oder
Inverkehrbringen verantwortliche Person an.


Art. 29

Massnahmen

1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann dieses nach
Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG
anordnen.68
2 Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

66 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

68 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 17

784.101.2


Art. 30

Störungen

1 Das Bundesamt hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 des FMG vorgesehenen
Massnahmen ergreifen.
2 Im übrigen gelten die Artikel 27 und 28 sinngemäss.

6. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 31

Fernmeldeanlagen

1 Folgende Anlagen erfüllen die Bestimmungen dieser Verordnung: a.

die nach der Verordnung vom 25. März 199269 über Teilnehmeranlagen
zugelassenen Fernmeldeanlagen; b.

die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 199270 von den
PTT-Betrieben bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen.

2 Fernmeldeanlagen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen weiterhin
erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie: a.

nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt waren; b.

ab dem 1. Januar 1998 Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein
müssten;

c.

vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben wurden oder in allen Punkten
dem Baumuster einer Serie entsprechen, das vor dem 1. Januar 1998 erstellt
und betrieben wurde.

3 Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Konformitätsbewertung angeboten und in Verkehr gebracht werden.
4 Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, so kann das Bundesamt die
Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 3 durch identische Anlagen zu ersetzen.

5 Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der
Richtlinie EG 98/13 vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung
ihrer Konformität (Richtlinie EG 98/1371) entsprechen und vor dem 1. Mai 2000 ein 69

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241] 70

[AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152
2903 Art. 57]

71

Abl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für
Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

18

784.101.2

Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen: a.

weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen; b.

angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten
Konformitätsbewertung unterliegen.72 6 Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das
Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der angebotenen, in Verkehr
gebrachten, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen. 73 7 Ab dem 1. Mai 2001 können Anlagen nach Absatz 5, ausgenommen zugelassene
Anlagen, nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Konformitätserklärung (Art. 5) versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie EG 98/13 erfüllen. 74 8 Ab dem 1. Mai 2001 können Anlagen nach Absatz 5 nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Benutzerinformation im Sinne von Artikel 5a versehen sind. 75 9 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die seit
dem 1. Mai 2000 einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen,
dürfen:

a.

weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen; b.

bis zum 1. Mai 2001 angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass
sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen. 76
a77 Zusätzliche grundlegende Anforderungen Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen kann das
Bundesamt in Absprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bis zum
1. November 2002 verlangen, dass die Fernmeldeanlagen keine unannehmbare
Beeinträchtigung eines im Rahmen der Grundversorgung erbrachten Sprachtelefoniedienstes hervorrufen dürfen.


Art. 32


78

Konformitätsbewertung durch das Bundesamt 1 Fehlt die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Konformitätsbewertungsstelle, so ist das Bundesamt ermächtigt, die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle in den Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische
Geräteprüfungen (Anhang III), Konstruktionsunterlagen (Anhang IV) und umfas72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

78 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 19

784.101.2

sende Qualitätssicherung (Anhang V) zu übernehmen. Das Bundesamt regelt die
Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem seco.

2 Das Bundesamt stellt ein Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung
aus (Anhang V), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass
sie:

a.

ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen; b.

die Bedingungen des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Anhang V)
erfüllen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33

Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen
technischen und administrativen Inhalts abschliessen.


Art. 34

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 25. März 199279 über Teilnehmeranlagen wird aufgehoben.

2 Die Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 197880 wird wie folgt geändert: Art. 133
Abs. 2 und 3
Aufgehoben


Art. 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

79

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241] 80

SR 747.201.1

Fernmeldeverkehr

20

784.101.2

Anhang I81

Liste der Verfahren Anhang II

Verfahren interne Fertigungskontrolle Anhang III

Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen Anhang IV

Verfahren Konstruktionsunterlagen Anhang V

Verfahren umfassende Qualitätssicherung 81 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 21

784.101.2

Anhang II82

(Art. 10, 11 und 26) Verfahren interne Fertigungskontrolle 1

Die interne Fertigungskontrolle ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die Verpflichtung
nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Fernmeldeanlagen die
für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller
oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus.

2

Der Hersteller erstellt die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung beschriebenen technischen Unterlagen.

3

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der
Fernmeldeanlage mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung
ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Fernmeldeanlage abdecken.

4

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den unter Artikel 7
Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden
Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

82 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeverkehr

22

784.101.2

Anhang III83 (Art. 10, 26 und 32)

Verfahren interne Fertigungskontrolle und
spezifische Geräteprüfungen
1

Das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
entspricht dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit folgenden
Zusatzvorschriften.

2

Jede Anlage ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen
Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl zuständig,
es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die
Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.

3

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder die für
das Inverkehrbringen verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und die Fernmeldeanlage die grundlegenden Anforderungen
erfüllt, und bringt die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses an.

83 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 23

784.101.2

Anhang IV84

(Art. 10, 11 und 32) Verfahren Konstruktionsunterlagen 1

Das Verfahren Konstruktionsunterlagen entspricht dem in Anhang III
beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften.

2

Die technischen Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung und die
Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach
Anhang III Ziffer 3 bilden die Konstruktionsunterlagen.

3

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder die für
das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortliche Person legt die
Unterlagen einer oder mehreren Konformitätsbewertungsstellen vor; jede
dieser Konformitätsbewertungsstellen ist über die anderen Konformitätsbewertungsstellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

4

Die Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäss nachgewiesen worden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, so kann die Konformitätsbewertungsstelle gegenüber dem Hersteller, seinem Vertreter oder der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen Konformitätsbewertungsstellen,
die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird
innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Konformitätsbewertungsstelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder
nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf die Fernmeldeanlage vorbehaltlich Artikel 33 Absatz 3 FMG in Verkehr gebracht werden.

5

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder die
für das Inverkehrbringen verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für
einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage endet, für die zuständigen nationalen Behörden zu Kontrollzwecken auf.

84 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeverkehr

24

784.101.2

Anhang V85

(Art. 10, 11 und 32) Verfahren umfassende Qualitätssicherung 1

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt,
dass die betreffenden Fernmeldeanlagen die für sie geltenden
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der
Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme der Fernmeldeanlagen und
Testen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

3

Qualitätssicherungssystem 3.1

Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält:
- alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen (technische Unterlagen gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung), - die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.2).

3.2

Das Qualitätssicherungssystem muss die Konformität der Fernmeldeanlagen
mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und
Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäss in Form
schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.
Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass
die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B.
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte
einheitlich ausgelegt werden.

Sie muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Qualität der Entwicklung und
der Fernmeldeanlagen,

- Vorschriften, technische Normen oder andere zur Anwendung gelangende Spezifikationen, und - wenn die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG
genannten Normen nicht vollständig angewendet werden - eine
Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
gewählten Lösungen,

- Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die 85 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1058).

Fernmeldeanlagen - V 25

784.101.2

bei der Entwicklung der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden
Fernmeldeanlagen angewandt werden, - entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische
Massnahmen,

- Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit, sowie
gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten
Prüfungen,

- Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die Test- und Prüfanlagen die relevanten Anforderungen für die Durchführung der erforderlichen
Prüfung erfüllen,

- Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter
usw.,

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3

Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem,
um festzustellen, ob es die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende Norm86 erfüllen,
wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet insbesondere, ob das
Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäss Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2
vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller
vorgelegte Testergebnisse enthält, die Konformität der Fernmeldeanlagen
mit den Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in
der Bewertung der betreffenden Fernmeldeanlagentechnologie verfügen.
Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur
dortigen Bewertung.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene
Entscheidung.

3.4

Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und
dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter halten die
Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem
zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen dieses Systems auf dem
Laufenden.

Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und 86

Diese Norm (EN ISO 9001) wird vervollständigt werden, um die spezifischen Merkmale
der Fernmeldeanlagen zu berücksichtigen.

Fernmeldeverkehr

26

784.101.2

entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter
Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung
erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene
Entscheidung.

4

Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle 4.1

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmässig erfüllt.

4.2

Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu
Kontrollzwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-,
Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung, insbesondere:
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
- die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen,
Berechnungen, Tests usw., - die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten,
Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3

Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch,
um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet und übergibt ihm
einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4

Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller
unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie bei Bedarf Prüfungen
zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des
Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Sie stellt
dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls
einen Testbericht aus.

5

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter hält
während mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten
Fernmeldeanlage für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:
- die Dokumentation nach Ziffer 3.2,
- die Dokumentation bezüglich der Aktualisierungen nach Ziffer 3.4 zweites Alinéa,

- die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.3 letztes Alinéa, Ziffer 3.4 letztes Alinéa sowie Ziffer 4.3 und
Ziffer 4.4.

Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen,
so fällt diese Verpflichtung der für das Inverkehrbringen der
Fernmeldeanlage in der Schweiz verantwortlichen Person zu.

Fernmeldeanlagen - V 27

784.101.2

6

Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen
Konformitätsbewertungsstellen die relevanten Angaben über die
ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf die betreffenden Anlagen mit.

7

Die Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem
Verfahren umfassende Qualitätssicherung müssen in einer der Amtssprachen
der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

Fernmeldeverkehr

28

784.101.2