Nr. 255 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 18. September 1973* (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Oktober 19721, beschliesst:
I. Begriffsbestimmungen und Organisation § 1
Begriffsbestimmungen Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes: a. Urkundspersonen sind die Notare, die Beglaubigungsbeamten und die Protestbeamten.
b. Öffentliche Urkunde ist die Urkunde, die von einer Urkundsperson im vorgeschriebenen Verfahren errichtet wurde.
c. Öffentliche Beurkundung ist das Verfahren, in dem eine öffentliche Urkunde errichtet wird.
d. Partei ist, wer eine ihn berührende öffentliche Beurkundung vornehmen lässt.
e. Urkundspartei ist die an der öffentlichen Beurkundung teilnehmende Partei oder der Stellvertreter einer Partei.
f. Nebenpersonen sind Zeugen, Sachverständige und Übersetzer.
g. Beurkundungsbefugnis bedeutet die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen nach § 2 Abs. 1.
h. Beglaubigungsbefugnis bedeutet die Befugnis zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen nach § 2 Abs. 1c.
* G XVIII 361; Abkürzung BeurkG 1 GR 1972 797
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i. Protestbefugnis bedeutet die Befugnis zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check.
Geltungsbereich 1 Das Gesetz findet Anwendung auf: a. Geschäfte, für welche das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vorschreibt; b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen;
c. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung (§§ 42 bis 44); d. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe (§ 45);
e. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt (§ 46); f. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände und die sich allenfalls zwingend daraus ergebende Rechtslage (§ 46a).2 2 Das Gesetz findet keine Anwendung auf: a. öffentliche Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden;
b. die Legalisation der Unterschrift luzernischer Behörden, Beamten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei.
Örtliche Zuständigkeit 1 Die Befugnis, auf dem Gebiet des Kantons Luzern öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, steht den luzernischen Urkundspersonen zu. 2 Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand die Einräumung eines dinglichen Rechtes an einem im Kanton Luzern gelegenen Grundstück bildet, können nur von einem luzernischen Notar öffentlich beurkundet werden.
Sachliche Zuständigkeit 1 Die Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen im Sinne von § 2 Abs. 1 befugt. 2 Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen im Sinne von § 2 Abs. 1c befugt. 3 Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check befugt.
2 Eingefügt durch Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
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Notare
a. Voraussetzungen 1 Als Notare werden vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde ernannt:3 a. Anwälte, die im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sind;
b. patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und ihre vollamtlichen, patentierten Substituten;
c. mit ganzer oder teilweiser Beurkundungsbefugnis weitere Angestellte mit Gemeindeschreiberfunktionen, sofern ein Bedürfnis besteht4.
2 Voraussetzungen sind: a. eine vom Bewerber abgelegte Prüfung über seine Befähigung; b. die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit; c. die Beeidigung als Notar und d. Wohnsitz im Kanton Luzern.
b. Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Zugelassen werden Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes oder des luzernischen Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber. 3 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission von fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Notare, sowie Ersatzmitglieder.5 4 Das Obergericht bestimmt alles Nähere durch Verordnung.
c. Sicherheitsleistung 1 Die Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit abzuschliessen. 2 Die Haftpflichtversicherung hat den Anforderungen zu genügen, welche durch Verordnung festzulegen sind.
d. Beeidigung 1 Die Notare haben vor dem Obergericht den Eid oder das Gelübde abzulegen. 2 Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel durch Verordnung fest.6 3 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 275).
4 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).
5 Fassung gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation, Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 99).
6 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 276), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
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3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.7 § 9
e. Veröffentlichung, Verzeichnis 1 Die Ernennung zum Notar wird im Kantonsblatt veröffentlicht. 2 Das Obergericht führt ein Verzeichnis der Notare.
Beglaubigungsbeamte Beglaubigungsbeamte sind: a. Der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Beamten der Staatskanzlei;8
b. die Gerichtsschreiber und ihre vollamtlichen Substituten; c. die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung9.
Protestbeamte Protestbeamte sind:
a. …10
b. die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung11.
Siegel, Stempel 1 Die Notare führen ein Siegel oder einen Stempel, die vom Obergericht zu beziehen sind. 2 Beglaubigungsbeamte und Protestbeamte verwenden das Amtssiegel oder den Amtsstempel.
Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe
1 Die Beurkundungsbefugnis erlischt: a. mit dem Verzicht;
b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten; c. …12
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 276), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
8 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 1983, in Kraft seit dem 1. September 1983 (G 1983 149).
9 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
10 Aufgehoben durch Änderung vom 28. Juni 1983, in Kraft seit dem 1. September 1983 (G 1983 149).
11 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
12 Aufgehoben durch Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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d. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d; e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton Luzern; g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung nach § 7; h. bei Beamten überdies mit dem Ausscheiden aus dem Amt; i. bei Anwälten überdies mit dem Dahinfallen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1a13.
2 Die Beurkundungsbefugnis ist suspendiert: a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c; b. …14
c. …15
b. Entscheide 1 Die Aufsichtsbehörde erlässt in den Fällen nach § 13 Abs. 1d und 2a einen Disziplinarentscheid, in den übrigen Fällen einen Feststellungsentscheid. 2 Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. 3 Der Entscheid ist mit der Eröffnung wirksam, für gutgläubige Parteien und Dritte jedoch erst mit dem Tage, welcher der Veröffentlichung folgt.
c. Verfahren 1 Das Obergericht regelt durch Verordnung das Verfahren beim Erlöschen, bei der Suspendierung sowie bei der Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis. 2 Wenn Behörden und Beamte des Kantons oder der Gemeinden bei ihrer Amtstätigkeit Tatumstände feststellen, die für das Erlöschen oder die Suspendierung der Beurkundungsbefugnis bedeutsam sind, haben sie das der Aufsichtsbehörde über die Urkunds-
personen ohne Verzug mitzuteilen.16 § 16
d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht 1 Der Notar ist auch nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zur gehörigen Aufbewahrung des Protokollbuches und der Aktensammlung verpflichtet. Nötigenfalls kann
die Aufsichtsbehörde die Ablieferung an das Obergericht verfügen.
13 Gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129), wurde Absatz 1i neu gefasst und Absatz 2c aufgehoben.
14 Aufgehoben durch Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
15 Gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129), wurde Absatz 1i neu gefasst und Absatz 2c aufgehoben.
16 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
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2 Wenn die Beurkundungsbefugnis erlischt oder suspendiert wird, hat der Notar Siegel oder Stempel dem Obergericht abzuliefern. 3 Die gleichen Pflichten obliegen den Erben eines verstorbenen Notars.
Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis 1 Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis erlischt: a. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten; b. mit dem Ausscheiden aus dem Amt; c. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d. 2 Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis ist suspendiert: a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c; b. …17 3 Die §§ 15 und 16 sind sinngemäss anwendbar.
Unvereinbarkeit 1 Notare, welche Grundbuchinspektor, Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwaltersubstituten sind, dürfen keine Rechtsgeschäfte über Grundstücke beurkunden. 2 Der Handelsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen, auch wenn sie Notare sind, keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister vorgeschrieben ist. 3 Der Güterrechtsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen, auch wenn sie Notare sind, keine Rechtsgeschäfte beurkunden, welche güterrechtliche Verhältnisse betreffen. 4 Notaren ist die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr untersagt.
II. Allgemeine Grundsätze § 19
Verschwiegenheit 1 Die Urkundsperson und ihre Hilfspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Von der Urkundsperson erstellte öffentliche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben von öffentlichen Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden, zur Aktensammlung gehörende Belege nur in Abschrift.
17 Aufgehoben durch Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
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3 Vorbehalten bleiben die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen Verfahren.
Urkundstätigkeit und Urkundspflicht 1 Die Urkundsperson darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie von einer Urkundspartei mit einer öffentlichen Beurkundung beauftragt wird. 2 Sie darf ein Begehren zur Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nur aus vertretbaren Gründen ablehnen. Vertretbar ist die Ablehnung insbesondere dann, wenn die Beurkundung einer nicht rechtserheblichen Tatsache verlangt wird oder wenn kein schutzwürdiges Beurkundungsinteresse vorliegt.18 3 Die Urkundsperson hat die Beurkundung abzulehnen: a. wenn ein gesetzlicher Ausschliessungsgrund besteht; b. wenn sie sich aus einem andern sachlich vertretbaren Grund befangen fühlt; c. wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst; d. wenn Zweifel im Sinne von § 26 bestehen.
Ausschliessungsgründe im allgemeinen 1 Die Urkundsperson darf nicht amten, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind:
a. die Urkundsperson selber; b. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt; c. jemand der folgenden Angehörigen: 1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter; 2. Verwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern oder Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter; 3. Schwager und Schwägerin, Geschwister des eingetragenen Partners sowie die folgenden Verwandten in der Seitenlinie: Geschwister, Onkel und Tante, Nichte und Neffe, Geschwisterkinder (Cousin und Cousine); 4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners; 5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder; Pflegeeltern oder Pflegekinder;19 d. ihr Arbeitgeber;
e. eine juristische Person des privaten Rechtes, deren leitendem Organ (Stiftungsrat, Vorstand, Verwaltung usw.) oder deren Kontrollstelle eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört;
18 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
19 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
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f. eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, deren Verwaltungsorgan oder deren Kontrollstelle eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört; g. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört.
2 Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung weiter bestehen.20 3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechtes sowie dieses Gesetzes bleiben vorbe-
halten. 4 Kein Ausschliessungsgrund besteht, wenn die Urkundsperson oder eine von ihr vertretene Person oder eine der in Absatz 1 genannten weiteren Personen Gläubiger einer For-
derung ist, bezüglich der in einem Vertrag auf Übertragung von Grundeigentum Schuldübernahme vereinbart wird.
Ausschliessung bei Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen Der Notar darf bei der Beurkundung nach den §§ 40 und 41 nicht amten: a. wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind: der Notar selber oder eine Person, die er bei der Beurkundung zu vertreten hat;
b. wenn die Gesellschaft sein Arbeitgeber ist; c. wenn eine der in § 21 genannten Personen dem leitenden Organ der Gesellschaft oder ihrer Kontrollstelle angehört.
Ausschliessung bei Ziehungen Der Notar darf bei der Beurkundung nach § 45 nicht amten: a. wenn er Veranstalter ist oder diesen bei der Beurkundung zu vertreten hat; b. wenn der Veranstalter sein Arbeitgeber ist; c. wenn er Mitglied des leitenden Organs des Veranstalters oder seiner Kontrollstelle ist.
Nebenpersonen 1 Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig sein und die zur Wahrnehmung nötigen Sinne besitzen. 2 Sie dürfen zu den Parteien und ihren Stellvertretern nicht in einer der in den §§ 21-23 angeführten Beziehungen stehen. 3 Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge oder Sachverständiger sein. 4 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
20 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
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Feststellung der Identität 1 Wenn die Urkundsperson eine Urkundspartei oder Nebenperson nicht kennt, hat sie deren Identität auf geeignete Weise festzustellen. 2 Die Feststellung der Identität ist nicht erforderlich, wenn eine Abschrift, ein Auszug, eine andere Wiedergabe eines Schriftstückes oder eine Übersetzung amtlich zu beglaubigen ist. 3 Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften über die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen (§§ 40 und 41).
Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten Die Urkundsperson hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien und ihrer Stellvertreter zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der bei Nebenpersonen
nötigen Eigenschaften.
Wahrnehmung mit eigenen Sinnen 1 Die Urkundsperson darf vorbehältlich Absatz 2 nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat. 2 Die Urkundsperson kann den Protest beim Wechsel und Check durch einen Angestellten aufnehmen lassen und sich auf die Unterzeichnung der Protesturkunde beschränken.
Sorgfaltspflicht 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen. 2 Der Notar hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, ihnen die zur Entschlussfassung nötigen Aufschlüsse zu erteilen, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten
zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt. 3 Diese Pflichten gelten auch dann, wenn dem Notar eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.
Anmeldungen und Mitteilungen 1 Der Notar hat von ihm beurkundete Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen, von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt anzumelden, wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbaren.21
21 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 275).
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2 Müssen Rechtsgeschäfte bei einer andern Amtsstelle angemeldet oder müssen Rechtsgeschäfte von einer Behörde genehmigt oder bewilligt werden, so hat der Notar die Ur-
kundsparteien hierüber zu unterrichten. 3 Im übrigen richtet sich die Pflicht zu Mitteilungen an Registerführer nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
Protokollbuch 1 Die Urkundsperson hat alle Verrichtungen nach § 2 Abs. 1 in ein Protokollbuch einzutragen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in das Protokollbuch Einsicht nehmen.
Aktensammlung 1 Die Notare und Protestbeamten führen eine Aktensammlung. 2 Einzelheiten, namentlich Inhalt und Aufbewahrung der Aktensammlung, sind durch Verordnung zu regeln. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Führung der Aktensammlung überprüfen.
Nichtigkeit
1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften über folgende Gegenstände verletzt wurden:
a. Zuständigkeit (§§ 3 und 4); b. Unvereinbarkeit nach § 18 Abs. 1-3; c. Ausschliessung (§§ 21-23, 24 Abs. 2); d. Fähigkeit von Nebenpersonen (§ 24 Abs. 1); e. Wahrnehmung mit eigenen Sinnen (§ 27 Abs. 1); f. Verfahren nach den §§ 33, 34, 37-51. 2 Bei fehlerhaften Änderungen oder Korrekturen sowie bei Rasuren (§§ 35 und 36) entscheidet der Richter, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist. 3 Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes über Formmängel einer öffentlichen Urkunde.
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III. Beurkundungsverfahren 1. Gemeinsame Vorschriften § 33
Einheit des Beurkundungsvorganges 1 Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. 2 Sind Erklärungen mehrerer Urkundsparteien zu beurkunden, so müssen alle Urkundsparteien gleichzeitig anwesend sein.
Formale Bestandteile 1 Die öffentliche Urkunde muss als formale Bestandteile enthalten: a. die Bescheinigung der Urkundsperson nach den §§ 37-51; b. Ort und Datum ihrer Errichtung; c. die Unterschrift der Urkundsperson; d. Siegel oder Stempel der Urkundsperson. 2 Siegel oder Stempel können auch nachträglich angebracht werden.
Änderungen
1 Wollen die Urkundsparteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande, im Text oder am Schlusse der Urkunde anzubringen und
in die Beurkundung einzubeziehen. 2 Jede einzelne Änderung ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben. Entsprechendes gilt für die nach den §§ 47-51 mitwirkenden Nebenpersonen. 3 Von der besonderen Unterzeichnung darf abgesehen werden, wenn die Urkundsparteien bzw. die Nebenpersonen in der Urkunde schriftlich erklären, dass auch die Änderun-
gen dem Willen der Urkundsparteien entsprechen und die schriftliche Erklärung die Änderungen eindeutig deckt. 4 Die Urkundsperson hat die einzelnen Änderungen zu unterschreiben und zu datieren oder so in ihre Bescheinigung einzubeziehen, dass die Bescheinigung die Änderungen eindeutig deckt.
Korrekturen
1 Das Vorgehen bei der Streichung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Wörter oder Sätze und bei der Korrektur anderer Missschreibungen sowie von Auslassungen ist durch Verordnung zu regeln, desgleichen das Vorgehen beim Fehlen oder bei der Unrichtigkeit
von Angaben, die nach den Vorschriften des materiellen Rechtes kein Gültigkeitserfordernis darstellen.
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2 An der Urkunde darf nicht radiert werden.
2. Ordentliche Verfahren § 37
Vorgehen
1 Die öffentliche Beurkundung ist folgendermassen vorzunehmen: a. Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien vorzulesen, soweit nicht durch Verordnung für einzelne Teile Ausnahmen zugelassen sind. Die wesentlichen Bestandteile der zu beurkundenden Willenserklärung sind in jedem Fall vorzulesen.22
b. Die Urkundsparteien haben zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthält.
c. Die Urkundsparteien haben die Urkunde zu unterschreiben.
d. Der Notar hat zu bescheinigen, dass er die Urkunde den Urkundsparteien, soweit erforderlich, vorgelesen hat, dass diese dem ihm von den Urkundsparteien mitgeteilten
Willen entspricht und dass die Urkundsparteien die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben haben.23 e. Der Notar hat die Urkunde zu unterschreiben. 2 Vorbehalten bleiben die Beurkundungsformen des Bundesrechtes sowie die besonderen und die ausserordentlichen Beurkundungsverfahren dieses Gesetzes.
Beurkundung der Erklärung einer einzigen Urkundspartei Die Vorschriften nach § 37 gelten sinngemäss, wenn die Erklärung einer einzigen Urkundspartei zu beurkunden ist.
3. Besondere Verfahren § 39
Form der Verfügung von Todes wegen Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden kann auch in der Form der Verfügung von Todes wegen beurkundet werden.
Versammlungsbeschlüsse 1 Soweit nicht das Bundesrecht Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundspartei verlangt, können Beschlüsse von Versammlungen nach den folgenden Bestimmungen beurkundet werden. 2 Der Notar hat an der Versammlung teilzunehmen.
22 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
23 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
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3 Die öffentliche Urkunde hat zu enthalten: a. den Ort, das Datum sowie die Zeit des Beginns der Versammlung; b. die Konstituierung der Versammlung (Bestellung des Vorsitzenden, des Protokollführers und des oder der Stimmenzähler). Als Protokollführer oder Stimmenzähler
kann auch der Notar amten; c. die Feststellungen des Vorsitzenden über: 1. die gesetzes- und statutenmässige Einberufung der Versammlung; 2. die Anzahl der Teilnehmer und der durch sie vertretenen Rechte; 3. die Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung; 4. allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen; d. die Feststellung der Identität der an der Versammlung teilnehmenden Personen, falls dies gefordert wird;
e. die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut, das Stimmenverhältnis und die Erwähnung der den Beschlüssen zu Grunde liegenden Belege; f. auf Verlangen von Teilnehmern: deren Anträge und sonstige zu Protokoll erklärte Äusserungen;
g. die Zeit der Beendigung der Versammlung; h. die Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers; i. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Versammlung von Anfang an bis zum Ende teilgenommen hat.
4 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Versammlung zu verfassen und sie nach Einholen der Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers
zu unterzeichnen. Verweigern Vorsitzender oder Protokollführer ihre Unterschrift, so hat der Notar dies am Schluss der Urkunde unter Angabe der ihm allenfalls genannten Gründe festzuhalten. 5 Der Notar hat die Beurkundung auch dann vorzunehmen, wenn er Zweifel an der Gültigkeit der Beschlüsse hat. Er kann seine Zweifel in der Urkunde zum Ausdruck bringen.
Gesellschaftsrechtliche Feststellungen Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsrechtliche Feststellungen (Art. 734, 764 Abs. 2, 788 Abs. 2 und 874 Abs. 2 OR24, Art. 83 Abs. 2 Handelsregisterverordnung25) besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforderungen nach seinen Feststellungen oder nach den ihm unterbreiteten Unterlagen erfüllt
sind.
24 SR 220
25 SR 221.411
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Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift 1 Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen,
der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. 2 Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens.
Amtliche Beglaubigung einer Abschrift 1 Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Abschrift mit einem der Urkundsperson vorgewiesenen oder von ihr
selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt. 2 Umfasst die Abschrift mehrere Seiten, so ist dies in der Bescheinigung zu erwähnen, und es ist die Unterschrift auf jeder Seite anzubringen. 3 In gleicher Weise erfolgt die amtliche Beglaubigung einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder eines Auszuges aus einem solchen.
Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung 1 Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Übersetzung richtig ist. 2 Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt, zieht sie einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit unterschriftlich zu bestäti-
gen. Die Urkundsperson hat die nach Absatz 1 vorzunehmende Bescheinigung entsprechend zu ergänzen. 3 Umfasst die Übersetzung mehrere Seiten, so ist dies in der Bescheinigung der Urkundsperson zu erwähnen, und es haben Urkundsperson und Übersetzer auf jeder Seite
zu unterschreiben.
Beurkundung von Ziehungen und dergleichen 1 Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe hat zu enthalten: a. die Personalien des Veranstalters; b. die Personalien der mitwirkenden Personen; c. den Ort, das Datum und die Zeit des Beginnes der Veranstaltung; d. die Beschreibung der Vorgänge, die sich vor dem Notar abgewickelt haben, und die von ihm gemachten Feststellungen; e. die Zeit der Beendigung der Veranstaltung; f. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Veranstaltung von Anfang an bis zum Ende teilgenommen hat.
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2 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.
Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt 1 Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. 2 Die Urkundspartei hat die Urkunde zu unterschreiben und zu schwören oder an Eidesstatt zu erklären, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht. 3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen bzw. an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.
§ 46a
26 Beurkundung von weiteren Vorgängen und Zuständen 1 Die öffentliche Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände hat zu enthalten: a. die Personalien der Partei; b. den Ort, das Datum und nötigenfalls die Zeit des Beginns und der Beendigung des Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands; c. die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands; d. auf Verlangen der Partei die sich allenfalls aus dem Vorgang oder dem Zustand zwingend ergebende Rechtslage; e. die Unterschrift des Notars, im Fall der Feststellung eines Vorgangs versehen mit der Bescheinigung, dass er diesen von Anfang bis Ende wahrgenommen hat.
2 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.
4. Ausserordentliche Verfahren § 47
Beurkundung ohne Unterschrift der Urkundspartei 1 Erklärt eine Urkundspartei, nicht unterschreiben zu können, so sind zwei Zeugen beizuziehen. 2 Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien in Gegenwart der Zeugen vorzulesen.
Hierauf hat die Urkundspartei in Gegenwart der Zeugen zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthält. 3 Die Zeugen haben die Vorlesung durch den Notar und die Erklärung der Urkundspartei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.
26 Eingefügt durch Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
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4 Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.
Verfahren mit tauber oder taubstummer Urkundspartei 1 Ist eine Urkundspartei taub oder taubstumm, so hat sie die Urkunde selber zu lesen und darauf unterschriftlich zu bestätigen, dass sie ihren Willen enthält. 2 Kann die taube oder taubstumme Urkundspartei nicht selber lesen, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Urkundspartei den Inhalt der Urkunde zur Kennt-
nis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Urkundspartei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen. 3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.
Verfahren mit stummer Urkundspartei 1 Ist eine Urkundspartei stumm, so hat sie auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Urkunde ihren Willen enthält. 2 Kann die stumme Urkundspartei nicht unterschreiben, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Ur-
kundspartei erklärt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen. 3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.
Verfahren mit blinder Urkundspartei Ist eine Urkundspartei blind, so ist sinngemäss nach § 47 zu verfahren.
Übersetzungsverfahren 1 Ist eine Urkundspartei der Sprache, in welcher die Urkunde abgefasst ist, nicht mächtig, so hat der Notar die Urkunde zu übersetzen. 2 Wenn der Notar die Übersetzung nicht selber vornimmt oder wenn eine Urkundspartei es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die Urkunde sowie die Erklärung der betreffenden Urkundspartei, dass die Urkunde ihren Willen enthalte, zu übersetzen; er hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und die Willenserklärung der betreffenden Urkundspartei gewissenhaft übersetzt hat. 3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass derart vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren. 4 Das Übersetzungsverfahren kann mit einem der Verfahren nach den §§ 47-50 verbunden werden.
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IV. Vergütung § 52
Grundsatz
1 Die Urkundsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Mehrere Parteien haften hiefür solidarisch. 2 Die Vergütung umfasst die Gebühr sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen. Einzelheiten sind durch Verordnung zu regeln. 3 Die Urkundsperson kann einen angemessenen Vorschuss verlangen. 4 Die Gemeinden haben mit ihren Notaren gemäss § 5 Abs. 1b und c schriftliche Vereinbarungen über die Abgeltung der Notariatstätigkeit und der damit verbundenen weiteren
Tätigkeiten abzuschliessen. Abzugelten sind die vollen Kosten, insbesondere für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit, den Beizug von Gemeindepersonal, die Benützung der
gemeindeeigenen Infrastruktur und die Verwendung von Büromaterial der Gemeinde.27 § 53
Streitige Vergütungen 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über streitige Vergütungen und damit zusammenhängende Einreden. 2 Ihr Entscheid ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 Abs. 2 SchKG28 gleichgestellt. 3 Das Verfahren ist durch Verordnung zu regeln.
Zurückbehaltungsrecht 1 Die Urkundsperson darf die von ihr errichtete öffentliche Urkunde sowie die ihr von den Urkundsparteien im Zusammenhang mit der Beurkundung anvertrauten Akten bis zur Bezahlung der Vergütung zurückbehalten. 2 Streitigkeiten hierüber werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. 3 Das Verfahren ist durch Verordnung zu regeln.
27 Eingefügt durch Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
28 SR 281.1
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V. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson § 55
Haftung
1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson finden die Vorschriften des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR29) sinn-
gemässe Anwendung. 2 Die Urkundsperson haftet persönlich, auch wenn sie die Vergütungen einem Gemeinwesen abzuliefern hat. 3 Sind die Vergütungen dem Gemeinwesen abzuliefern, so kann die Urkundsperson verlangen, dass ihr dieses die Prämien für die Haftpflichtversicherung ersetzt. 4 Verantwortlichkeitsansprüche gegen eine Urkundsperson werden vom Zivilrichter beurteilt.
VI. Aufsicht und Disziplinarwesen § 56
Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist eine vom Obergericht für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählte Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern und vier
Ersatzmitgliedern. 2 Den Vorsitz führt ein vom Obergericht bezeichnetes Mitglied.30 3 Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied ist aus den als Notare tätigen Anwälten und Gemeindeschreibern zu wählen. Dem Luzerner Notarenverband steht das Vorschlagsrecht zu.31 4 Der Aktuar ist vom Obergericht aus der Mitte seiner Gerichtsschreiber zu bezeichnen.
Handeln der Aufsichtsbehörde, Anzeigen, Beschwerden 1 Die Aufsichtsbehörde handelt auf Grund von Anzeigen, Beschwerden oder eigenen Feststellungen, im Falle von § 20 Abs. 2 nur auf Beschwerde hin; sie kann den Urkundspersonen allgemein und für den Einzelfall verbindliche Weisungen erteilen.
29 SR 220
30 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
31 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 1998 (G 1998 252).
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2 Alle Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen, von denen sie in amtlicher Stel-
lung erfahren, anzuzeigen. 3 Die Parteien und Nebenpersonen sind berechtigt, wegen Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten Beschwerde zu führen. 4 Jedermann ist berechtigt, der Aufsichtsbehörde Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen.
Disziplinarische Ahndung 1 Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein. 2 Disziplinarstrafen sind: a. Verweis;
b. Geldbusse bis zu zweitausend Franken; c. Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr; d. dauernder Entzug der Befugnis.
Anwendung von Disziplinarstrafen 1 Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson, nach der Schwere der Verletzung. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, können verschiedene Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden. 3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Verantwortlichkeitsprozess.
Disziplinarverfahren Das Verfahren in Disziplinarsachen ist durch Verordnung zu regeln.
VII. Rechtsschutz32 § 60a
33 1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Dem Obergericht steht auch die Ermes-
senskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.34 32 Eingefügt durch Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
33 Eingefügt durch Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
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2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197235. 3 In Vergütungsstreitigkeiten (§§ 52 ff.) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200836 (ZPO).37
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 61
Vorbehalte
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 21. Juli 1966 mit Änderungen vom 3. April 1967 und 16. Oktober 196938, des § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 27. Juni 1968 (Rechtsänderungen nach Bereinigung einer Liegenschaft)39, der §§ 86-88 EGzZGB (Markungsverfahren)40 sowie der §§ 6-18 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1970 (Baulandumlegung)41.
Übergangsrecht 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai 194442 Urkundsperson ist, wird Notar, sofern er die vom neuen Recht verlangte Sicherheit leistet und dem Obergericht mitteilt,
die Beurkundungsbefugnis behalten zu wollen. 2 Erfolgen Sicherheitsleistung und Mitteilung nicht innert dreier Monate seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Beurkundungsbefugnis. 3 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das luzernische Anwaltspatent oder das luzernische Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber besitzt, kann Notar werden, ohne die
Prüfung nach § 5 Abs. 2a und § 6 abzulegen. Vorbehalten bleibt Absatz 1. 4 Wer von der Möglichkeit nach Absatz 1 oder 3 Gebrauch macht, untersteht im übrigen dem neuen Recht.
34 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 275), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
35 SRL Nr. 40
36 SR 272
37 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
38 V XVII 167. Die Verordnung vom 21. Juli 1966 wurde durch die Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 1980 (SRL Nr. 921) aufgehoben.
39 SRL Nr. 227
40 SRL Nr. 200
41 SRL Nr. 736
42 G XIII 107
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Vollzug
1 Das Obergericht ordnet alles Weitere durch Verordnung. 2 Vorschriften der Verordnung, welche weitergehende Erfordernisse für den Inhalt der öffentlichen Urkunden oder das bei der Beurkundung einzuschlagende Verfahren enthalten, als sie sich aus diesem Gesetz oder dem Bundesrecht ergeben, haben Ordnungscha-
rakter.
Aufhebung und Änderung von Erlassen 1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a. das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai 194443; b. § 26 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 193044; c. § 12 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 18. Januar 1926 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 192345.
2 § 2 des Depositalkassengesetzes vom 27. Dezember 192746 wird wie folgt geändert: Die Depositalkasse dient zur Aufbewahrung von Gemeindevermögen sowie von privaten Vermögenswerten, die gemäss Gesetzesvorschrift, auf Grund behördlicher Verfü-
gung oder nach dem Willen Privater zu hinterlegen sind, ferner von öffentlichen Urkunden sowie von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen. 3 Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 191147 wird durch einen § 27a wie folgt ergänzt:
d. Anerkennung des ausserehelichen Kindes Zuständig zur Beurkundung der Kindesanerkennung sind: a. die Zivilstandsbeamten, soweit die Kindesanerkennung nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgt;
b. die Notare.
43 G XIII 107
44 SRL Nr. 225
45 V X 238
46 G XI 96
47 SRL Nr. 200
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Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen48.
Luzern, 18. September 1973 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Erwin Müller Die Sekretäre: Josef Stöckli, Kurt Stalder Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Juni 1983 (G 1983 149)
Die Missachtung von Ausschliessungsgründen ist nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn die Urkunde früher errichtet
wurde.
48 Dieses Gesetz wurde am 22. September 1973 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1973 1182 und 1254).
Die Referendumsfrist lief am 21. November 1973 unbenützt ab.
Document Outline
- I. Begriffsbestimmungen und Organisation
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Örtliche Zuständigkeit
- § 4 Sachliche Zuständigkeit
- § 5 Notarea. Voraussetzungen
- § 6 b. Prüfung
- § 7 c. Sicherheitsleistung
- § 8 d. Beeidigung
- § 9 e. Veröffentlichung, Verzeichnis
- § 10 Beglaubigungsbeamte
- § 11 Protestbeamte
- § 12 Siegel, Stempel
- § 13 Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnisa. Gründe
- § 14 b. Entscheide
- § 15 c. Verfahren
- § 16 d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht
- § 17 Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis
- § 18 Unvereinbarkeit
- II. Allgemeine Grundsätze
- § 19 Verschwiegenheit
- § 20 Urkundstätigkeit und Urkundspflicht
- § 21 Ausschliessungsgründe im allgemeinen
- § 22 Ausschliessung bei Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen
- § 23 Ausschliessung bei Ziehungen
- § 24 Nebenpersonen
- § 25 Feststellung der Identität
- § 26 Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten
- § 27 Wahrnehmung mit eigenen Sinnen
- § 28 Sorgfaltspflicht
- § 29 Anmeldungen und Mitteilungen
- § 30 Protokollbuch
- § 31 Aktensammlung
- § 32 Nichtigkeit
- III. Beurkundungsverfahren
- 1. Gemeinsame Vorschriften
- § 33 Einheit des Beurkundungsvorganges
- § 34 Formale Bestandteile
- § 35 Änderungen
- § 36 Korrekturen
- 2. Ordentliche Verfahren
- § 37 Vorgehen
- § 38 Beurkundung der Erklärung einer einzigen Urkundspartei
- 3. Besondere Verfahren
- § 39 Form der Verfügung von Todes wegen
- § 40 Versammlungsbeschlüsse
- § 41 Gesellschaftsrechtliche Feststellungen
- § 42 Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
- § 43 Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
- § 44 Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung
- § 45 Beurkundung von Ziehungen und dergleichen
- § 46 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
- § 46a Beurkundung von weiteren Vorgängen und Zuständen
- 4. Ausserordentliche Verfahren
- § 47 Beurkundung ohne Unterschrift der Urkundspartei
- § 48 Verfahren mit tauber oder taubstummer Urkundspartei
- § 49 Verfahren mit stummer Urkundspartei
- § 50 Verfahren mit blinder Urkundspartei
- § 51 Übersetzungsverfahren
- 1. Gemeinsame Vorschriften
- IV. Vergütung
- § 52 Grundsatz
- § 53 Streitige Vergütungen
- § 54 Zurückbehaltungsrecht
- V. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeitder Urkundsperson
- § 55 Haftung
- VI. Aufsicht und Disziplinarwesen
- § 56 Aufsichtsbehörde
- § 57 Handeln der Aufsichtsbehörde, Anzeigen, Beschwerden
- § 58 Disziplinarische Ahndung
- § 59 Anwendung von Disziplinarstrafen
- § 60 Disziplinarverfahren
- VII. Rechtsschutz
- § 60a
- VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 61 Vorbehalte
- § 62 Übergangsrecht
- § 63 Vollzug
- § 64 Aufhebung und Änderung von Erlassen
- § 65 Inkrafttreten
- Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Juni 1983(G 1983 149)