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Nr. 955

Gewerbepolizeigesetz * (GPG)

vom 23. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. März 19941, beschliesst:

1 Inhalt


§ 1
1 Dieses Gesetz regelt a.

das Marktwesen,

b . * … c.

das Unterhaltungsgewerbe, d.

das Betreiben von Spiellokalen, e.

das Betreiben von Geschicklichkeitsspielgeräten2 und f. *

den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe, den Konsumkredit und das Gewerbe der Reisenden, g. * das gewerbsmässige Einziehen von Forderungen für Dritte, h. * die Abgabe für Kursäle, i. *

das Sexgewerbe.

1

GR 1994 527

2

Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurden in den §§ 1, 24, 26 und 27 die Bezeichnungen «Unterhaltungsgerät» beziehungsweise «Spielgerät» durch die Bezeichnung «Geschicklichkeitsspielgerät» ersetzt.

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 1995 226 | G 1995 81

2

Nr. 955


2 Marktwesen § 2

Zuständigkeit 1 Das Marktwesen ist Sache der Gemeinden. 2 Die Gemeinden, in denen ein Markt durchgeführt wird, erlassen eine Marktordnung.

3 ... *


§ 3 *


§ 4 *


§ 5 *


§ 6 *


§ 7 *


§ 8 *


4 Unterhaltungsgewerbe § 9 *

Begriff

1 Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig a.

Aufführungen veranstaltet, b.

Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt oder c.

in Räumen oder Lokalitäten das Spiel an mehr als drei Geschicklichkeitsspielgeräten anbietet.


§ 9a *

Jugendschutz im Filmwesen 1 Der Regierungsrat kann zum Schutz der Jugend durch Verordnung den Zutritt der Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen beschränken und Vorschriften über die Freigabe von Filmen erlassen.

Nr. 955

3


5 Spiellokale § 10

Begriff

1 Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an mehr als drei bewilligungs- und steuerpflichtigen Geschicklichkeitsspielgeräten geboten wird. *2 Betriebe mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gastgewerbegesetzes3 fallen nicht unter Absatz 1. * 3 Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung die räumlichen und technischen Anforderungen.


§ 11

Aufsicht

1 Der Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb während der Öffnungszeiten ununterbrochen durch eine im Lokal anwesende Person beaufsichtigen zu lassen. 2 Als Aufsichtsperson darf nur eine handlungsfähige Person eingesetzt werden, die für diese Aufgabe geeignet ist. 3 Die Aufsichtsperson ist zu kennzeichnen.


§ 12

Öffnungszeiten 1 Die Spiellokale dürfen täglich von 10 bis 24 Uhr geöffnet sein, ausgenommen an den hohen Feiertagen. 2 Die Bewilligungsinstanz ist befugt, die Öffnungszeiten zu beschränken, um unzumutbare Lärmimmissionen und Belästigungen zu vermeiden. 3 Die Öffnungszeiten sind beim Eingang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben.


§ 13

Aufenthalts- und Alkoholverbot 1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt. 2 Dieses Verbot ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben. Die Aufsichtsperson hat für die Einhaltung des Verbots zu sorgen. 3 In Spiellokalen darf Alkohol weder ausgeschenkt noch konsumiert werden.

3

SRL Nr. 980. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4

Nr. 955


6 Geschicklichkeitsspielgeräte * § 14 *

Begriff

1 Geschicklichkeitsspielgeräte sind Apparate, die gegen Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und bei dem der Gewinn von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.


§ 15 *

Unterhaltungsspielgeräte 1 Unterhaltungsspielgeräte sind Geschicklichkeitsspielgeräte, die in erster Linie der Unterhaltung dienen und weder die Ausschüttung eines Geldgewinns noch eines nach dem Einstandspreis berechneten Sachgewinns im Wert von mehr als 25 Franken in Aussicht stellen. 2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung einzelne Unterhaltungsspielgeräte bezeichnen, die von der Bewilligungs- und der Steuerpflicht befreit sind.


§ 16 *

Geldspielgeräte 1 Geldspielgeräte sind Geschicklichkeitsspielgeräte, welche die Ausschüttung eines Geldgewinns oder eines nach dem Einstandspreis berechneten Sachgewinns im Wert von mehr als 25 Franken in Aussicht stellen. 2 Geldspielgeräte müssen von der eidgenössischen Spielbankenkommission homologiert sein.


§ 17 *

Betrieb von Geldspielgeräten 1 Geldspielgeräte dürfen nur in Betrieben mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gastgewerbegesetzes, bei denen die Betriebsbefugnisse nicht eingeschränkt sind, sowie in Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden. 2 Der Regierungsrat setzt die pro Betrieb zulässige Anzahl Geräte, den Maximaleinsatz sowie den zulässigen Höchstgewinn in der Verordnung fest.


§ 18

Aufsicht und Spielverbot 1 Geldspielgeräte müssen in Betrieben mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gastgewerbegesetzes vom Wirtschaftspersonal ohne besondere Vorkehren ständig überwacht werden können. *2 Sie dürfen insbesondere nicht in Toiletten, Gängen, Vorräumen, Garderoben und Gartenwirtschaften aufgestellt werden. 3 Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielgeräten untersagt. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Unberechtigte wegzuweisen.

Nr. 955

5

7 ... *


§ 19 *


8 Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden * § 20

Preisbekanntgabe * 1 Die Luzerner Polizei4 vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.
2 Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen. * § 20a *

Konsumkredit 1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig. 2 Zuständig für die Bewilligungen ist die Luzerner Polizei. 3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren, soweit erforderlich, durch Verordnung.


§ 20b *

Gewerbe der Reisenden 1 Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Gewerbe der Reisenden. 2 Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen. * 4

Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 20, 20a, 20b, 23, 29, 29a, 31 und 33 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

6

Nr. 955

9 Abgaben


§ 21

Gebühren

1 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. *2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach dem Interesse. 3 Sie beträgt mindestens 50 und maximal 6000 Franken.
4 Die Gebühren für Bewilligungen im Sexgewerbe richten sich nach § 29j. * § 22

Sondersteuer 1 Der gewerbsmässige Betrieb von Spiellokalen und Geschicklichkeitsspielgeräten unterliegt einer Sondersteuer. *2 Der Regierungsrat legt die Steuer durch Verordnung innerhalb folgender Grenzen fest, wobei er insbesondere die Grösse des Spiellokals, die Art des Geräts sowie den jeweiligen mutmasslichen Umsatz berücksichtigt: *a.

Betreiben eines Spiellokals pro Jahr Fr. 1000.- bis 8000.b.

Betreiben eines Geldspielgeräts pro Jahr Fr. 500.- bis 2000.c.


Betreiben eines Unterhaltungsspielgeräts pro Jahr Fr. 200.- bis 1000.§ 22a *

Kursaalabgabe 1 Für Kursäle wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe. 3 Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.


10 Allgemeine Bestimmungen § 23

Bewilligungspflicht 1 Wer ein Unterhaltungsgewerbe, gewerbsmässig ein Spiellokal oder ein Geschicklichkeitsspielgerät betreibt, bedarf einer Bewilligung der Luzerner Polizei. *2 Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für a.

Darbietungen und Schaustellungen mit überwiegend kulturellem, sportlichem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter,

Nr. 955

7

b.

Darbietungen und Schaustellungen, wie Variétés und Vorträge in patentierten Wirtschaftsbetrieben, für die keine Zutrittsbeschränkungen gelten, c.

ein Unterhaltungsgewerbe, für das eine spezielle Bewilligung mit entsprechenden Voraussetzungen erforderlich ist, und d. * Kinos. 3 Im Zweifel entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Bewilligung erforderlich ist.


§ 24

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a.

die gesuchstellende Person 1.

handlungsfähig ist und 2.

nicht wiederholt oder in schwerer Weise gewerbepolizeiliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften oder Auflagen verletzt hat, b.

das Unterhaltungsgewerbe, Spiellokal oder Geschicklichkeitsspielgerät 1.

die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet, 2.

die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art belästigt und 3.

weder das sittliche Empfinden verletzt noch eine verrohende Wirkung hat oder zur Begehung strafbarer Handlungen aufreizt, c.

das Spiellokal den vorgeschriebenen räumlichen und technischen Anforderungen genügt, d.

die Zustimmungserklärung der Person vorliegt, die über den Standort des Geschicklichkeitsspielgeräts verfügungsberechtigt ist, und das Gerät den freien Durchgang nicht behindert.

2 Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung befugten Personen die Anforderungen nach Absatz 1a erfüllen.


§ 25

Auflagen und Bedingungen 1 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 2 Insbesondere können bei Unterhaltungsgewerben bauliche Massnahmen angeordnet, das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und der Einsatz von Aufsichtspersonal festgelegt sowie der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangt werden.


§ 26

Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen 1 Die Bewilligung für ein Unterhaltungsgewerbe wird für ein bestimmtes Unterhaltungsgewerbe und auf eine bestimmte Dauer erteilt. 2 Die Bewilligung für ein Spiellokal wird nach Anhören der Gemeinde für genau umschriebene Räumlichkeiten und für längstens vier Jahre erteilt. Sie schliesst die Betriebsbewilligung für Geschicklichkeitsspielgeräte nicht ein. *

8

Nr. 955

3 Die Bewilligung für ein Geschicklichkeitsspielgerät wird jeweils für das laufende Kalenderjahr erteilt oder verlängert. Mit der Bewilligung wird eine Kontrollmarke abgegeben, die am Gerät gut sichtbar anzubringen ist.


§ 27

Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung für ein Spiellokal erlischt, wenn die vorgeschriebenen räumlichen oder technischen Einrichtungen geändert werden. 2 Die Bewilligung für ein Geschicklichkeitsspielgerät erlischt bei a.

Verzicht,

b.

Widerruf,

c.

Wechsel der Person, die über den Standort des Geschicklichkeitsspielgeräts verfügungsberechtigt ist, d.

Wechsel des Standorts oder e.

Auswechseln eines Geschicklichkeitsspielgeräts durch ein Geschicklichkeitsspielgerät anderer Art oder Kategorie.

3 Beim Ersatz eines Geschicklichkeitsspielgeräts durch ein Geschicklichkeitsspielgerät der gleichen Art, Fabrikmarke und Kategorie behalten die erteilte Bewilligung und die abgegebene Kontrollmarke ihre Gültigkeit.


§ 28

Bewilligungsentzug 1 Eine Bewilligung nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn a.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen, b.

die Gebühren oder Steuern nach Mahnung nicht bezahlt werden, c.

Bedingungen und Auflagen nicht beachtet werden oder d.

bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten, gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden oder gegen das Strafrecht verstossen wird.

2 Die Bewilligung kann auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Entzug durch Hilfspersonen oder Angestellte erfüllt werden.
3 Der Entzug von Bewilligungen im Sexgewerbe richtet sich nach § 29h Absatz 3. * § 29

Vollzug

1 Die Luzerner Polizei vollzieht dieses Gesetz. 2 Sie ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist ihr Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. 3 ... *

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9


11 Einziehen von Forderungen für Dritte * § 29a *

Tätigkeitsverbot 1 Die Luzerner Polizei kann Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Forderungen für Dritte einziehen, die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Luzern verbieten, wenn deren Vorgehen gegen die Schuldnerinnen und Schuldner gegen die guten Sitten verstösst oder den Tatbestand der Nötigung, der Erpressung oder einer andern Straftat erfüllt. 2 Das Verbot kann unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesprochen werden. Es beträgt ein bis höchstens fünf Jahre. 3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.


11a Sexgewerbe * § 29b *

Bewilligungspflicht 1 Wer in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietet oder Räumlichkeiten für Sexarbeit zur Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach § 29c. 2 Die Bewilligung wird auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person ausgestellt. Wenn keine solche vorhanden ist, tritt die im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin bezeichnete Person an deren Stelle. Sind mehrere Personen im Mietvertrag als Mieterinnen oder Mieter bezeichnet, wird die Bewilligung auf den Vermieter oder die Vermieterin der Räumlichkeiten ausgestellt. Gilt für den Vermieter oder die Vermieterin die Ausnahmeregelung nach § 29c, so benötigt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Räumlichkeiten eine Bewilligung, sofern für diese nicht ebenfalls eine Ausnahme nach § 29c besteht. 3 Die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Verkleinerung sowie die örtliche Verlegung des Sexbetriebs sind ebenfalls bewilligungspflichtig.


§ 29c *

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeiter in derselben Wohneinheit Sexarbeit anbieten. 2 Ebenfalls keiner Bewilligung bedarf, wer nur eine Wohneinheit höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeitern für Sexarbeit zur Verfügung stellt. 3 Ein Wechsel der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in solchen Wohneinheiten ist frühestens nach einem Monat zulässig.

10

Nr. 955


§ 29d *

Inhalt und Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. 2 Sie ist nicht übertragbar. 3 Die Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz vom 15. September 19975 bleiben vorbehalten.


§ 29e *

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a.

handlungsfähig ist, b.

über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügt, c.

Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bietet, namentlich für die Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, und d.

in den letzten fünf Jahren vor Bewilligungserteilung nicht wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit - wie Menschenhandel oder Förderung der Prostitution - bestraft worden ist.

2 Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn in den Räumen und Einrichtungen die bau- und feuerpolizeilichen Anforderungen, abgestuft nach Betriebsgrösse, sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.


§ 29f *

Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, zur Wahrung der Selbstbestimmungsrechte der Sexarbeiterinnen und -arbeiter, zur Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der betrieblichen Mindeststandards verpflichtet. 2 Sie haben sicherzustellen, dass nur volljährige Sexarbeiterinnen und -arbeiter, die über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen, im Betrieb arbeiten. 3 Kundinnen und Kunden, die gegen den Willen des Sexarbeiters oder der Sexarbeiterin ungeschützte sexuelle Handlungen mit erhöhten Gesundheitsrisiken verlangen, sind auf Verlangen des Sexarbeiters oder der Sexarbeiterin aus dem Betrieb wegzuweisen.


§ 29g *

Kontrolle

1 Die zuständige Behörde kontrolliert, ob die Betriebe vorschriftsgemäss geführt und die Ausländergesetzgebung, die Steuergesetzgebung und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden.

5

SRL Nr. 980

Nr. 955

11

2 Sie ist befugt, die Betriebsräumlichkeiten und die sich darin aufhaltenden Personen zu kontrollieren. Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden. 3 Bei begründetem Verdacht, dass in Räumlichkeiten unbewilligte Sexarbeit angeboten wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.


§ 29h *

Geltungsdauer der Bewilligung 1 Die Bewilligung gilt fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden. 2 Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen beim Verzicht oder beim Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin und wenn die Betriebsräume nicht mehr für die Sexarbeit benutzt werden. 3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn a.

die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, b.

der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit bestraft worden ist, c.

der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wiederholt gegen die Pflichten gemäss § 29f verstossen hat.

4 In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.


§ 29i *

Datenbearbeitung 1 Die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bestimmungen über das Sexgewerbe erhobenen Personendaten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist. Auf die Datensammlung haben einzig die Angehörigen der Fachgruppe Sexualdelikte und die Dienstchefinnen und -chefs der Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die mit der Bewilligung betrauten Personen Zugriff. 2 Die Daten dürfen nur zur Administration von Bewilligungen, zur Strafverfolgung und zur Verhinderung von Schwarzarbeit eingesehen werden. 3 Die Bewilligungsdaten sind spätestens nach sieben Jahren seit der Bewilligungserteilung zu löschen, soweit sie nicht für ein Strafverfahren beigezogen wurden oder die Bewilligung nicht verlängert wurde. 4 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19906 zur Anwendung.


§ 29j *

Gebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt eine nach Betriebsgrösse abgestufte Gebühr für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung.

6

SRL Nr. 38

12

Nr. 955

2 Die Gebühr beträgt mindestens 200 und maximal 4000 Franken. Sie hat kostendeckend zu sein. 3 Im Übrigen sind für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 19937 anwendbar.


12 Rechtsschutz § 30

Rechtsmittel 1 Die Rechtsmittelvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege8 finden Anwendung.


13 Strafbestimmungen § 31

Strafen

1 Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig *a.

unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen, b. * ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (§§ 9, 10, 15, 16, 20a, 23 Abs. 1, 29b),

c.

Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen nicht beachtet, d. * Jugendschutzbestimmungen des Regierungsrates missachtet (§ 9a), e. * die zeitliche Beschränkung missachtet (§ 12), f.

seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachkommt oder Geldspielgeräte an unzulässigen Orten aufstellt (§§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2), g.

in einem Spiellokal Alkohol ausschenkt oder konsumiert (§ 13 Abs. 3), h.

die Kontrollmarke nicht gut sichtbar am Gerät anbringt (§ 26 Abs. 3) oder i.

den Kontrollorganen den Zutritt, die Einsicht in die Bücher und Unterlagen oder die Auskunft verweigert oder unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, k. * einem rechtskräftigen Tätigkeitsverbot nach § 29a zuwiderhandelt, l. *

gegen die sexgewerblichen Bewilligungspflichten (§ 29f) verstösst.

2 In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 40'000 Franken erkannt werden. * 7

SRL Nr. 680

8

SRL Nr. 40

Nr. 955

13

3 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies in der Regel strafschärfend. Wird aus Gewinnsucht gehandelt, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen, wobei die Höchstansätze für Bussen nicht gelten. 4 In besonders leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen. 5 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
6 Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen des Bundes. * § 32

Strafrechtliche Verantwortung 1 Wird die strafbare Handlung von Angestellten oder Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, sind die Strafbestimmungen auch auf den Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben. 2 Wird die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.


§ 33

Meldepflicht 1 Sämtliche Urteile, Strafentscheide und Einstellungsverfügungen aus dem Bereich dieses Gesetzes sind der Luzerner Polizei in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.


14 Schlussbestimmungen § 34


Änderung von Erlassen9 § 35

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

Gesetz betreffend die Handelspolizei vom 30. Januar 191210, b.

Gesetz über die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr vom 7. März 193911.

9

Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.

10

G IX 269 (SRL Nr. 955) 11

G XII 213 (SRL Nr. 965)

14

Nr. 955


§ 36

Übergangsbestimmungen 1 Befristete Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, unbefristete bis ans Ende des Kalenderjahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt. 2 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gewerbepolizei noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerden sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
3 Die bei Inkrafttreten der §§ 29b-29j bereits bestehenden Betriebe des Sexgewerbes müssen innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllen. * § 37

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 1. April 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum12.

12

Die Referendumsfrist lief am 31. März 1995 unbenützt ab (K 1995 1061).

Nr. 955

15

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

Erlass

23.01.1995

01.04.1995

Erstfassung

K 1995 226 | G 1995 81 Erlasstitel

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33


§ 1
Abs. 1, b .

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

22.11.1999

01.04.2000

geändert

G 2000 142

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

22.11.1999

01.04.2000

eingefügt

G 2000 142

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

Titel 3

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33


§ 10
Abs. 1

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33


§ 10
Abs. 2

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

Titel 6

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33


§ 18
Abs. 1

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

Titel 7

22.11.1999

01.04.2000

aufgehoben

G 2000 142

22.11.1999

01.04.2000

aufgehoben

G 2000 142

Titel 8

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

Titel geändert

G 2005 33


§ 20
Abs. 2

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-059

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33


§ 20b
Abs. 2

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-059


§ 21
Abs. 1

22.11.1999

01.04.2000

geändert

G 2000 142


§ 21
Abs. 4

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053


§ 22
Abs. 1

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33


§ 22
Abs. 2

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

22.11.1999

01.04.2000

eingefügt

G 2000 142


§ 23
Abs. 1

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33


§ 23
Abs. 2, d.

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33


§ 26
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 28
Abs. 3

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053


§ 29
Abs. 3

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

Titel 11

22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

Titel 11a

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053


§ 31
Abs. 1

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

16

Nr. 955

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053


§ 31
Abs. 2

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277


§ 31
Abs. 6

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33


§ 36
Abs. 3

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

Nr. 955

17

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

23.01.1995

01.04.1995

Erlass

Erstfassung

K 1995 226 | G 1995 81 22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

22.10.1996

01.01.1997

Titel 11

eingefügt

G 1997 12

22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

22.10.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1997 12

22.11.1999

01.04.2000

geändert

G 2000 142

22.11.1999

01.04.2000

eingefügt

G 2000 142

22.11.1999

01.04.2000

Titel 7

aufgehoben

G 2000 142

22.11.1999

01.04.2000

aufgehoben

G 2000 142

22.11.1999

01.04.2000

geändert

G 2000 142

22.11.1999

01.04.2000

eingefügt

G 2000 142

03.11.2004

01.04.2005

Erlasstitel

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

Titel 3

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

aufgehoben

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

Titel 6

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

Titel 8

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

Titel geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

geändert

G 2005 33

03.11.2004

01.04.2005

eingefügt

G 2005 33

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-059

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-059

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

Titel 11a

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

18

Nr. 955

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-053

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