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Nr. 955 Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995* (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. März 19941, beschliesst:

I. Inhalt


§ 1
Dieses Gesetz regelt a. das Marktwesen,

b. …2

c. das Unterhaltungsgewerbe, d. das Betreiben von Spiellokalen, e. das Betreiben von Geschicklichkeitsspielgeräten3 und f. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe, den Konsumkredit und das Gewerbe der Reisenden,4 g. das gewerbsmässige Einziehen von Forderungen für Dritte,5 h. die Abgabe für Kursäle6.

* K 1995 226 und G 1995 81; Abkürzung GPG. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

1 GR 1994 527

2 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurde Unterabsatz b aufgehoben und Unterabsatz f neu gefasst.

3 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurden in den §§ 1, 24, 26 und 27 die Bezeichnungen «Unterhaltungsgerät» beziehungsweise «Spielgerät» durch die Bezeichnung «Geschicklichkeitsspielgerät» ersetzt.

4 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurde Unterabsatz b aufgehoben und Unterabsatz f neu gefasst.

5 Durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12), wurde Unterabsatz g eingefügt.

2

Nr. 955


II. Marktwesen § 2

Zuständigkeit 1 Das Marktwesen ist Sache der Gemeinden. 2 Die Gemeinden, in denen ein Markt durchgeführt wird, erlassen eine Marktordnung.

7

§§ 3-88


IV. Unterhaltungsgewerbe § 9
9

Begriff

Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig a. Aufführungen veranstaltet, b. Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt oder c. in Räumen oder Lokalitäten das Spiel an mehr als drei Geschicklichkeitsspielgeräten anbietet.


§ 9a
10

Jugendschutz im Filmwesen Der Regierungsrat kann zum Schutz der Jugend durch Verordnung den Zutritt der Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen beschränken und Vorschriften über die Freigabe von Filmen erlassen.

6 Gemäss Änderung vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. April 2000 (G 2000 142), wurde Unterabsatz f neu gefasst sowie Unterabsatz h eingefügt.

7 Der Zwischentitel « III. Wandergewerbe» und die §§ 3-8 wurden durch Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), aufgehoben.

8 Der Zwischentitel « III. Wandergewerbe» und die §§ 3-8 wurden durch Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), aufgehoben.

9 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

10 Eingefügt durch Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

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V. Spiellokale § 10

Begriff

1 Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an mehr als drei bewilligungs- und steuerpflichtigen Geschicklichkeitsspielgeräten geboten wird.11 2 Betriebe mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gastgewerbegesetzes12 fallen nicht unter Absatz 1.13 3 Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung die räumlichen und technischen

Anforderungen.


§ 11

Aufsicht

1 Der Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb während der Öffnungszeiten ununterbrochen durch eine im Lokal anwesende Person beaufsichtigen zu lassen. 2 Als Aufsichtsperson darf nur eine handlungsfähige Person eingesetzt werden, die für diese Aufgabe geeignet ist. 3 Die Aufsichtsperson ist zu kennzeichnen.


§ 12

Öffnungszeiten 1 Die Spiellokale dürfen täglich von 10 bis 24 Uhr geöffnet sein, ausgenommen an den hohen Feiertagen. 2 Die Bewilligungsinstanz ist befugt, die Öffnungszeiten zu beschränken, um unzumutbare Lärmimmissionen und Belästigungen zu vermeiden. 3 Die Öffnungszeiten sind beim Eingang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben.


§ 13

Aufenthalts- und Alkoholverbot 1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt. 2 Dieses Verbot ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben. Die Aufsichtsperson hat für die Einhaltung des Verbots zu sorgen. 3 In Spiellokalen darf Alkohol weder ausgeschenkt noch konsumiert werden.

11 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

12 SRL Nr. 980. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

13 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

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VI. Geschicklichkeitsspielgeräte14 § 14
15

Begriff

Geschicklichkeitsspielgeräte sind Apparate, die gegen Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und bei dem der Gewinn von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.


§ 15
16

Unterhaltungsspielgeräte 1 Unterhaltungsspielgeräte sind Geschicklichkeitsspielgeräte, die in erster Linie der Unterhaltung dienen und weder die Ausschüttung eines Geldgewinns noch eines nach dem Einstandspreis berechneten Sachgewinns im Wert von mehr als 25 Franken in Aussicht stellen. 2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung einzelne Unterhaltungsspielgeräte bezeichnen, die von der Bewilligungs- und der Steuerpflicht befreit sind.


§ 16
17

Geldspielgeräte 1 Geldspielgeräte sind Geschicklichkeitsspielgeräte, welche die Ausschüttung eines Geldgewinns oder eines nach dem Einstandspreis berechneten Sachgewinns im Wert von mehr als 25 Franken in Aussicht stellen. 2 Geldspielgeräte müssen von der eidgenössischen Spielbankenkommission homologiert sein.


§ 17
18

Betrieb von Geldspielgeräten 1 Geldspielgeräte dürfen nur in Betrieben mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gastgewerbegesetzes, bei denen die Betriebsbefugnisse nicht eingeschränkt sind, sowie in Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden. 2 Der Regierungsrat setzt die pro Betrieb zulässige Anzahl Geräte, den Maximaleinsatz sowie den zulässigen Höchstgewinn in der Verordnung fest.


§ 18

Aufsicht und Spielverbot 1 Geldspielgeräte müssen in Betrieben mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gastgewerbegesetzes vom Wirtschaftspersonal ohne besondere Vorkehren ständig überwacht werden können.19

14 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

15 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

16 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

17 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

18 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

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2 Sie dürfen insbesondere nicht in Toiletten, Gängen, Vorräumen, Garderoben und Gartenwirtschaften aufgestellt werden. 3 Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielgeräten untersagt. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Unberechtigte wegzuweisen.

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§ 19
21


VIII. Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden22 § 20

Preisbekanntgabe23 Die Luzerner Polizei24 vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.


§ 20a
25 Konsumkredit 1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig. 2 Zuständig für die Bewilligungen ist die Luzerner Polizei. 3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren, soweit erforderlich, durch Verordnung.

19 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

20 Der Zwischentitel «VII. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen» und § 19 wurden durch Änderung vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. April 2000 (G 2000 142), aufgehoben.

21 Der Zwischentitel «VII. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen» und § 19 wurden durch Änderung vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. April 2000 (G 2000 142), aufgehoben.

22 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

23 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

24 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 20, 20a, 20b, 23, 29, 29a, 31 und 33 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

25 Eingefügt durch Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

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§ 20b
26 Gewerbe der Reisenden Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Gewerbe der Reisenden.

IX. Abgaben


§ 21

Gebühren

1 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.27 2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach dem Interesse. 3 Sie beträgt mindestens 50 und maximal 6000 Franken.


§ 22

Sondersteuer 1 Der gewerbsmässige Betrieb von Spiellokalen und Geschicklichkeitsspielgeräten unterliegt einer Sondersteuer.28 2 Der Regierungsrat legt die Steuer durch Verordnung innerhalb folgender Grenzen fest,

wobei er insbesondere die Grösse des Spiellokals, die Art des Geräts sowie den jeweiligen mutmasslichen Umsatz berücksichtigt:

a. Betreiben eines Spiellokals pro Jahr Fr. 1000.- bis 8000.b. Betreiben eines Geldspielgeräts

pro Jahr Fr. 500.- bis 2000.c. Betreiben eines Unterhaltungsspielgeräts


pro Jahr Fr. 200.- bis 1000.-29 § 22a
30 Kursaalabgabe 1 Für Kursäle wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag

zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe. 3 Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

26 Eingefügt durch Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

27 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. April 2000 (G 2000 142).

28 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

29 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

30 Eingefügt durch Änderung vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. April 2000 (G 2000 142).

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X. Allgemeine Bestimmungen § 23

Bewilligungspflicht 1 Wer ein Unterhaltungsgewerbe, gewerbsmässig ein Spiellokal oder ein Geschicklichkeitsspielgerät betreibt, bedarf einer Bewilligung der Luzerner Polizei.31 2 Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für

a. Darbietungen und Schaustellungen mit überwiegend kulturellem, sportlichem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter,

b. Darbietungen und Schaustellungen, wie Variétés und Vorträge in patentierten Wirtschaftsbetrieben, für die keine Zutrittsbeschränkungen gelten,

c. ein Unterhaltungsgewerbe, für das eine spezielle Bewilligung mit entsprechenden Voraussetzungen erforderlich ist, und d. Kinos32. 3 Im Zweifel entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Bewilligung erforderlich ist.


§ 24

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a. die gesuchstellende Person - handlungsfähig ist und - nicht wiederholt oder in schwerer Weise gewerbepolizeiliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften oder Auflagen verletzt hat,

b. das Unterhaltungsgewerbe, Spiellokal oder Geschicklichkeitsspielgerät - die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet, - die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art belästigt und

- weder das sittliche Empfinden verletzt noch eine verrohende Wirkung hat oder zur Begehung strafbarer Handlungen aufreizt, c. das Spiellokal den vorgeschriebenen räumlichen und technischen Anforderungen genügt,

d. die Zustimmungserklärung der Person vorliegt, die über den Standort des Geschicklichkeitsspielgeräts verfügungsberechtigt ist, und das Gerät den freien Durchgang

nicht behindert.

2 Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung befugten Personen die Anforderungen nach Absatz 1a erfüllen.


§ 25

Auflagen und Bedingungen 1 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

31 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

32 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33).

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2 Insbesondere können bei Unterhaltungsgewerben bauliche Massnahmen angeordnet, das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und der Einsatz von Aufsichtspersonal festgelegt sowie der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangt wer-

den.


§ 26

Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen 1 Die Bewilligung für ein Unterhaltungsgewerbe wird für ein bestimmtes Unterhaltungsgewerbe und auf eine bestimmte Dauer erteilt. 2 Die Bewilligung für ein Spiellokal wird nach Anhören der Gemeinde für genau umschriebene Räumlichkeiten und für längstens vier Jahre erteilt. Sie schliesst die

Betriebsbewilligung für Geschicklichkeitsspielgeräte nicht ein.33 3 Die Bewilligung für ein Geschicklichkeitsspielgerät wird jeweils für das laufende Kalenderjahr erteilt oder verlängert. Mit der Bewilligung wird eine Kontrollmarke abgegeben, die am Gerät gut sichtbar anzubringen ist.


§ 27

Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung für ein Spiellokal erlischt, wenn die vorgeschriebenen räumlichen oder technischen Einrichtungen geändert werden. 2 Die Bewilligung für ein Geschicklichkeitsspielgerät erlischt bei a. Verzicht,

b. Widerruf,

c. Wechsel der Person, die über den Standort des Geschicklichkeitsspielgeräts verfügungsberechtigt ist,

d. Wechsel des Standorts oder e. Auswechseln eines Geschicklichkeitsspielgeräts durch ein Geschicklichkeitsspielgerät anderer Art oder Kategorie.

3 Beim Ersatz eines Geschicklichkeitsspielgeräts durch ein Geschicklichkeitsspielgerät der gleichen Art, Fabrikmarke und Kategorie behalten die erteilte Bewilligung und die abgegebene Kontrollmarke ihre Gültigkeit.


§ 28

Bewilligungsentzug 1 Eine Bewilligung nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen, b. die Gebühren oder Steuern nach Mahnung nicht bezahlt werden, c. Bedingungen und Auflagen nicht beachtet werden oder 33 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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d. bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten, gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden oder gegen das Strafrecht ver-

stossen wird.

2 Die Bewilligung kann auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Entzug durch Hilfspersonen oder Angestellte erfüllt werden.


§ 29

Vollzug

1 Die Luzerner Polizei vollzieht dieses Gesetz. 2 Sie ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist ihr Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
3 Sie kann für ihre Kontrolltätigkeit die Stadtpolizei34 beiziehen.35 XI. Einziehen von Forderungen für Dritte36 § 29a
37 Tätigkeitsverbot 1 Die Luzerner Polizei kann Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Forderungen für Dritte einziehen, die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Luzern verbieten, wenn deren Vorgehen gegen die Schuldnerinnen und Schuldner gegen die guten Sitten verstösst oder den Tatbestand der Nötigung, der Erpressung oder einer andern Straftat erfüllt. 2 Das Verbot kann unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesprochen werden. Es beträgt ein bis höchstens fünf Jahre. 3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

34 Gemäss Vereinbarung vom 10. November 2009 wurden die Stadtpolizei und die Kantonspolizei Luzern per 1. Januar 2010 zur Luzerner Polizei zusammengelegt (RR Protokoll Nr. 1281).

35 Fassung gemäss Änderung der Verordnung SRL Nr. 37 vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).

36 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12).

37 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12).

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XII. Rechtsschutz § 30

Rechtsmittel Die Rechtsmittelvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege38 finden Anwendung.


XIII. Strafbestimmungen § 31

Strafen

1 Mit Busse bis 20000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen, b. ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (§§ 9, 10, 15, 16, 20a, 23 Abs. 1),39 c. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen nicht beachtet, d. Jugendschutzbestimmungen des Regierungsrates missachtet (§ 9a),40 e. die zeitliche Beschränkung missachtet (§ 12),41 f. seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachkommt oder Geldspielgeräte an unzulässigen Orten aufstellt (§§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2), g. in einem Spiellokal Alkohol ausschenkt oder konsumiert (§ 13 Abs. 3), h. die Kontrollmarke nicht gut sichtbar am Gerät anbringt (§ 26 Abs. 3) oder i. den Kontrollorganen den Zutritt, die Einsicht in die Bücher und Unterlagen oder die Auskunft verweigert oder unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht,

k. einem rechtskräftigen Tätigkeitsverbot nach § 29a zuwiderhandelt42. 2 In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 40000 Franken erkannt werden.43

38 SRL Nr. 40

39 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurden die Unterabsätze b, d und e neu gefasst und ein neuer Absatz 6 eingefügt.

40 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurden die Unterabsätze b, d und e neu gefasst und ein neuer Absatz 6 eingefügt.

41 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurden die Unterabsätze b, d und e neu gefasst und ein neuer Absatz 6 eingefügt.

42 Durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1997 12), wurde Unterabsatz k eingefügt.

43 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

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3 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies in der Regel strafschärfend. Wird aus Gewinnsucht gehandelt, muss die Höhe der Busse mindestens dem

erzielten Vorteil gleichkommen, wobei die Höchstansätze für Bussen nicht gelten. 4 In besonders leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen. 5 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
6 Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen des Bundes.44 § 32

Strafrechtliche Verantwortung 1 Wird die strafbare Handlung von Angestellten oder Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, sind die Strafbestimmungen auch auf den Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben. 2 Wird die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.


§ 33

Meldepflicht Sämtliche Urteile, Strafentscheide und Einstellungsverfügungen aus dem Bereich dieses Gesetzes sind der Luzerner Polizei in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.


XIV. Schlussbestimmungen § 34

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 191145 § 111 Absatz 2

2 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften im Sinn von Artikel 915 ZGB erlassen.

44 Gemäss Änderung vom 3. November 2004, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 33), wurden die Unterabsätze b, d und e neu gefasst und ein neuer Absatz 6 eingefügt.

45 SRL Nr. 200

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b. Gesetz über das Tanzen und die Fasnacht vom 14. April 198646 §§ 1 Unterabsatz b, 4 und 17-20 werden aufgehoben.


§ 35

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz betreffend die Handelspolizei vom 30. Januar 191247, b. Gesetz über die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr vom 7. März 193948.


§ 36

Übergangsbestimmungen 1 Befristete Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, unbefristete bis ans Ende des Kalenderjahrs, in dem das Gesetz

in Kraft tritt. 2 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gewerbepolizei noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerden sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.


§ 37

Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. April 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum49.

Luzern, 23. Januar 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rolf Friedrich Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 46 SRL Nr. 994

47 G IX 269 (SRL Nr. 955) 48 G XII 213 (SRL Nr. 965) 49 Die Referendumsfrist lief am 31. März 1995 unbenützt ab (K 1995 1061).

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