1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)1 vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112b Absatz 1 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 19584, beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt:5 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7 2
Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
AS 1959 827
1
Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
2 SR
101
3
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
4
BBl 1958 II 1137 5
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
6 SR
830.1
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
831.20
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2
831.20
Erster Abschnitt a:8 Zweck
a Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
Erster Abschnitt b:9 Die versicherten Personen
b
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
Art. 2
Beitragspflicht11 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG12 genannten Versicherten und Arbeitgeber.
Art. 3
13
Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG14. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und
8
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
9
Ursprünglich 1. Abschn. a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
10 SR
831.10
11
Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
12
SR 831.10
13
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
14 SR
831.10
IVG
3
831.20
Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.15 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 65 Franken, wenn sie obligatorisch, und 130 Franken, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.16 2
Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG17 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG18.19
Zweiter Abschnitt a:20 Die Früherfassung
a Grundsatz
1
Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG21) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden.
2
Die IV-Stelle führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200422 unterstehen, durch.
b Meldung
1
Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.
2
Zur Meldung berechtigt sind: a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung; b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
17 SR
831.10
18 SR
830.1
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
21 SR
830.1
22 SR
961.01
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 4
831.20
c. der Arbeitgeber der versicherten Person; d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person; e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 199423 über die Krankenversicherung (KVG); f. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200424 unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten; g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 198125 über die Unfallversicherung; h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199326 unterstehen; i.
die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung; j.
die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze; k. die
Militärversicherung; l.27 der Krankenversicherer.
3
Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b-l haben die versicherte Person vor der Meldung darüber zu informieren.28 4 Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.
c Verfahren
1
Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.
2
Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.
3
Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG29, Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
4
Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den be-
23 SR
832.10
24 SR
961.01
25 SR
832.20
26 SR
831.42
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
29 SR
832.10
IVG
5
831.20
handelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.
5
Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter.30 6 Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG31) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.
Dritter Abschnitt: Die Leistungen A. Die allgemeinen Voraussetzungen
Art. 4
Invalidität 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG32) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.33 2
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.34
Art. 5
35 Sonderfälle 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG36.37 30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
31 SR
830.1
32 SR
830.1
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
34
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
36 SR
830.1
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 6
831.20
2
Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
Art. 6
38 Versicherungsmässige Voraussetzungen
1
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.39 1bis
Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.40 2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG41) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.42 3
Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.43
a44 Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften 1
In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG45 ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
38
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
41 SR
830.1
42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
45 SR
830.1
IVG
7
831.20
2
Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG46, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
Art. 7
47
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG48) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2
Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b); d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG49; e.50 Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
a51 Zumutbare Massnahmen
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
b52 Sanktionen
1
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG53 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
46 SR
832.10
47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
48 SR
830.1
49 SR
832.10
50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
53 SR
830.1
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 8
831.20
2
Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.54 4 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.55
c56 Mitwirkung des Arbeitgebers57 Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.
B.58 Massnahmen der Frühintervention
d 1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG59) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
2
Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen: a. Anpassungen des Arbeitsplatzes; 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
59 SR
830.1
IVG
9
831.20
b. Ausbildungskurse; c. Arbeitsvermittlung; d. Berufsberatung; e. sozial-berufliche Rehabilitation;
f. Beschäftigungsmassnahmen.
3
Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
4
Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.
C.60 Eingliederungsmassnahmen und Taggelder I. Der Anspruch
Art. 8
61 Grundsatz 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG62) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.63
1bis
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen.64 2 Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.65 2bis
Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind 60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
62 SR 830.1
63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
65 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
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831.20
oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.66 3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: a. medizinischen
Massnahmen;
abis.67Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b.68 Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
c. …69 d. der Abgabe von Hilfsmitteln; e. …70 4
…71
a72 Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern 1
Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2
Massnahmen zur Wiedereingliederung sind: a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2; b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c; c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater; d. die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.
66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
69 Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
70 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB
Änd. 18.03.2011 am Schluss dieses Textes.
IVG
11
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3
Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4
Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung. 5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.
Art. 9
73 Versicherungsmässige Voraussetzungen74
1
Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.75 2
Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
a. freiwillig versichert ist; oder b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG76, 2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.77 3
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG78) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und 73
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
76 SR
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77 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
78 SR
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b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.79
Art. 10
80
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG81.
2
Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.82 3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG83 Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
Art. 11
84
a85 Entschädigung für Betreuungskosten 1
Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn: a. sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und b. die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.
79 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
81 SR
830.1
82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
83 SR
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84
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG
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2
Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung: a. der eigenen Kinder; b. der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;
c. der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG86 zusteht.
3
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
II. Die medizinischen Massnahmen
Art. 12
Anspruch im Allgemeinen 1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.87 2 Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.88
Art. 13
89
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG90) notwendigen medizinischen Massnahmen.91 2
Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
86 SR
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87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
88
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
89
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
90 SR
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91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
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Art. 14
Umfang der Massnahmen 1
Die medizinischen Massnahmen umfassen: a.92 die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien;
b. die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.
2
Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.93 3
Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.94
bis 95 Kostenvergütung für stationäre Behandlungen96 Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Absätze 1 und 2, die in einem nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 199497 über die Krankenversicherung zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital.
IIbis.98 Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
a 1 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG99) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur
92 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
93
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 (6. IV-Revision, zweites Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5559; BBl 2011 5691).
96 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
97 SR
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98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
99 SR
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Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
2
Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation; b. Beschäftigungsmassnahmen.
3
Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden. 4 Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen.
5
Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest.
III. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 15
Berufsberatung Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.
Art. 16
Erstmalige berufliche Ausbildung 1
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.
2
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c.100 die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
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werden.101 In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen102 (Bundesamt) umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden.103
Art. 17
Umschulung 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.104 2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
Art. 18
105 Arbeitsvermittlung 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG106) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf:
a. aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; b. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
2
Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3
und 4 …107
a108 Arbeitsversuch 1 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
2
Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.
101 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
102 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
106 SR
830.1
107 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
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Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)109. Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar:
a. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR); b. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR); c. Überstundenarbeit (Art. 321c OR); d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR); e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR); f.
Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327a, 327b, 327c OR); g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328b OR); h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a, 329c OR); i.
übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330a OR), Informationspflicht (Art. 330b OR); j.
Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR); k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1 OR), Rückgabepflichten (Art. 339a OR).
4
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs.
b110 Einarbeitungszuschuss 1 Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss. 2 Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.
3
Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt.
4
Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversicherungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird.
c111 Entschädigung für Beitragserhöhungen 1
Die Versicherung richtet eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung aus, wenn:
109 SR 220
110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
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a. die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird; und b. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.
2
Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung bezeichnen.
d112 Kapitalhilfe Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
IV. …113
Art. 19
114
Art. 20
115
V. Die Hilfsmittel
Art. 21
116
Anspruch
1
Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.117 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
112 Ursprünglich:
Art.
18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IVRevision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
113 Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
114 Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
115 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
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2
Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3
Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.118 4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.119
bis 120 Austauschbefugnis 1 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
2
Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
3
Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
ter 121 Ersatzleistungen 1 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2
Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.
3
Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaftsoder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten. 4
Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
119 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
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quater122 Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln 1 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung: a. Festsetzung von Pauschalbeträgen; b. Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
c. Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und d. Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994123 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2
Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a-c an.
VI. Die Taggelder
Art. 22
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1
Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG125) sind.126 1bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen.127 2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
3
Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der 122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
123 SR
172.056.1
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
125 SR
830.1
126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG
21
831.20
Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.128 4 Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG129 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.
5
Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
5bis
Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.130 5ter
Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.131 6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.132
Art. 23
133 Grundentschädigung 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.134 1bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.135 128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
129 SR
831.10
130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 22
831.20
2
Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.136 2bis Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest.137 3
Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG138 erhoben werden (massgebendes Einkommen).139
bis 140 Kindergeld Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.
ter-23sexies 141
Art. 24
142
1
Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981143 über die Unfallversicherung.
2
Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.144 3
…145
136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
138 SR
831.10
139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
140 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
141 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
143 SR
832.20
144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
145 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG
23
831.20
4
Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5
Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
bis 146 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht.
ter-24quinquies 147
Art. 25
148
Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c.149 an die Erwerbsersatzordnung; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
2
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952150 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
3
Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.
146 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 1975 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
147 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
150 SR
836.1
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 24
831.20
bis 151
ter 152 VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte153
Art. 26
154
Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei.
2
Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.
3
Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
4
Das Wahlrecht der Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen 1-3 genannten Personen die Befugnis zur ärztlichen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27bis für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen.155
bis 156 Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel 1
Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.157 151 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (AS 1982 1676; BBl 1976 III 141). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
156 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
IVG
25
831.20
2
Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
Art. 27
Zusammenarbeit und
Tarife158
1
Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.159 2
…160
3
Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.
bis 161 Kantonales Schiedsgericht
1
Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.
2
Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
3
Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen.
4
Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert.
5
Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.
6
Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
7
Die Kantone regeln das übrige Verfahren.
158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
160 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 26
831.20
D.162 Die Renten I. Der Anspruch
Art. 28
163 Grundsatz 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG164) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2
Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent ein Viertel
mindestens 50 Prozent ein Zweitel
mindestens 60 Prozent drei Viertel
mindestens 70 Prozent ganze Rente
a165 Bemessung der Invalidität 1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG166 anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.
2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit 162 Ursprünglich Bst. C.
163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
164 SR
830.1
165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
166 SR
830.1
IVG
27
831.20
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
Art. 29
167
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG168, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2
Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. 3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Art. 30
169
Art. 31
170
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG171 revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt.
2
…172
167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
168 SR
830.1
169 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
170 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
171 SR
830.1
172 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 28
831.20
Art. 32
173 Übergangsleistung bei
Arbeitsunfähigkeit
1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn: a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2
Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3
Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
Art. 33
174
Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
2
Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
Art. 34
175
Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2
Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a. entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB
dieser Änd. am Ende des Textes.
174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
IVG
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831.20
b. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
Art. 35
176 Kinderrente 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2
…177
3
Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.178 4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG179) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.180 II. Die ordentlichen Renten
Art. 36
Bezügerkreis und Berechnung 1
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.181 2
Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG182 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.183 3 …184
4
Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
176 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
177 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
178 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
179 SR
830.1
180 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
182 SR
831.10
183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
184 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 30
831.20
Art. 37
Höhe der Invalidenrenten 1
Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.185 1bis
Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG186 sinngemäss.187 2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.188
Art. 38
189
Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.191 Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG192 sinngemäss anwendbar.193 2 Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
bis 194 Kürzung wegen Überversicherung 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG195 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.196 185 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
186 SR 831.10 187 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
188 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).
189 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).
190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
192 SR 831.10 193 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
194 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
195 SR
830.1
196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG
31
831.20
2
Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.197 3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von Dreiviertelsrenten, halben und Viertelsrenten.198 III. Die ausserordentlichen Renten
Art. 39
Bezügerkreis 1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG199.200 2 …201
3
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.202
Art. 40
203
1
Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
2
Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG204 unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.205 3
Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 1331/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.206 197 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).
198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
199 SR 831.10 200 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
201 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
203 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
204 SR
830.1
205 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
206 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
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831.20
IV. …
Art. 41
1 …207
2
…208
E.209 Die Hilflosenentschädigung
Art. 42
210 Anspruch 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2
Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3
Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4
Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG212 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1213.
5
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
207 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
208 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
209 Ursprünglich Bst. D.
210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
211 SR
830.1
212 SR
831.10
213 Heute gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b.
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831.20
6
Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
bis 214 Besondere Voraussetzungen für Minderjährige 1 Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG215) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.
2
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.
3
Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
4
Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim oder, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG, nicht in einer Heilanstalt zulasten der Sozialversicherung aufhalten.216 5 Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.
ter 217 Höhe 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG218. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2
Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.219 3
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensiv214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
215 SR
830.1
216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
218 SR 831.10 219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
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831.20
pflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
Ebis.220 Der Assistenzbeitrag
quater Anspruch 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind.
2
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
3
Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
quinquies Gedeckte Hilfeleistungen Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
sexies Umfang 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter; b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; 220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB
dieser Änd. am Ende des Textes.
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831.20
c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG221.
2
Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3
In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG222 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4
Der Bundesrat legt fest: a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR223 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
septies Beginn und Ende des Anspruchs 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG224 entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.
2
Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden. 3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt;
b. in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG225 Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder
c. des Todes der versicherten Person.
octies Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.
221 SR
832.10
222 SR
830.1
223 SR
220
224 SR
830.1
225 SR
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F.226 Das Zusammenfallen von Leistungen
Art. 43
227
Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.229 2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.230 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.231
Art. 44
232
Art. 45
233
228 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
230 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
231 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
233 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676; BBl 1976 III 141).
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bis 234 G.235 Verschiedene Bestimmungen
Art. 46
236
Art. 47
237
Auszahlung der Taggelder und Renten 1
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG238 können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden.239 1bis Die Renten werden gewährt: a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;
b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.240 1ter
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.241 2 Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
3
Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
235 Ursprünglich Bst. F.
236 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
237 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
238 SR
830.1
239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 38
831.20
a242 Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG243 wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.
Art. 48
244
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG245 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. 2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Art. 49
246
Art. 50
248
Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2
Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG249 sinngemäss Anwendung.
242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
243 SR
830.1
244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
245 SR
830.1
246 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
247 SR
830.1
248 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
249 SR
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IVG
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831.20
Art. 51
Reisekosten 1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.250 2
Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden.
Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.
Art. 52
251
Art. 53
253
Grundsatz
1
Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG254) durchgeführt.
2
Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen:
a.255 Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater; abis.256 Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27; b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68; c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;
d. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und e.257 Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 und 75.
250 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
251 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
254 SR
830.1
255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
256 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 40
831.20
A.258 Die IV-Stellen
Art. 54
259 Kantonale IV-Stellen
1
Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
2
Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen. 3 Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
4
Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern.
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 55
Zuständigkeit 1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.260 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
2
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG261 abweichen.262
Art. 56
IV-Stelle des Bundes
Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
Art. 57
Aufgaben 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: 258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
260 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
261 SR
830.1
262 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
IVG
41
831.20
a. die
Früherfassung;
b. die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;
c. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; d. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
e. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; f.263 die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; g. den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; h. die Öffentlichkeitsarbeit; i.264 die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer.265 2
Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.
3
Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.266
a267 Vorbescheid 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG268.
2
Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
264 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
266 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
267 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
268 SR
830.1
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 42
831.20
Art. 58
269
Art. 59
Organisation und Verfahren, regionale ärztliche Dienste271 1
Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.272 2
Sie richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.273 2bis Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG274 massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.275 3 Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.276 4
Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.277 5 Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.278 269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
270 SR
830.1
271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
272 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
274 SR
830.1
275 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
276 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG
43
831.20
a279 Haftung Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG280 sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
b281 Rechnungsrevisionen Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IVStellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG282 durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.
B.283 Die Ausgleichskassen
Art. 60
Aufgaben 1 Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben:284
a. die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
b.285 die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c.286 die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen.
2
Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.
279 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
280 SR
830.1
281 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
282 SR
831.10
283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 44
831.20
3
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG287 abweichen.288
Art. 61
Zusammenarbeit Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 62-63289 C.290 Die Aufsicht des Bundes
Art. 64
291 Grundsatz 1 Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Artikel 72 AHVG292 ist sinngemäss anwendbar.
2
Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.
a293 Aufsicht durch das Bundesamt 1
Das Bundesamt übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
a. Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regionalen ärztlichen Dienste.
b. Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.
c. Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.
2
Das Bundesamt übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die 287 SR
830.1
288 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
289 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). Dies gilt auch für den ursprünglichen Bst. C.
290 Ursprünglich Bst. D.
291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
292 SR
831.10
293 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG
45
831.20
Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.
Art. 65
294 Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG295 auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der Invalidenhilfe.
D.296 Verschiedene Bestimmungen
Art. 66
297
a300 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG301 bekannt geben: a. Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind; 294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
295 SR 831.10 296 Ursprünglich Bst. E.
297 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
298 SR
831.10
299 SR
830.1
300 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
301 SR
830.1
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 46
831.20
b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959302 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes; c.303 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997304 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.
2
Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG305 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
b306 Abrufverfahren 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG307) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.
2
Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
3
Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.
c308 Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen309 1
Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 SVG310) melden.
2
Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung.
3
Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.
302 SR
661
303 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
304 SR
120
305 SR
831.10
306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).
307 SR
831.10
308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
309 AS
2012 3129
310 SR
741.01
IVG
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831.20
Art. 67
311 Kostenvergütung 1 Die Versicherung vergütet folgende Kosten: a. die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationellen Betriebsführung entstehen; die Vergütung der Kosten kann von den erbrachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden;
b. die Kosten, die dem Bundesamt aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen.
2
Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die anrechenbaren Kosten des Bundesamtes.
Art. 68
312 Wissenschaftliche Auswertungen
1
Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um: a. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren; b. dessen Vollzug zu verbessern; c. dessen Wirksamkeit zu fördern; d. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
2
Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
bis 313 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1
Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IVStellen eng zusammen mit: a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; b. privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004314 unterstehen; 311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
312 Aufgehoben durch Ziff. 6 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
313 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
314 SR
961.01
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 48
831.20
c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993315 unterstehen; d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;
e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; f.
anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.
2
Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG316) entbunden, sofern:
a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;
b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.
3
Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b-f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.
4
Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG317 im Einzelfall auch mündlich erfolgen.
Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. 5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b-f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.
ter 318 Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen 1
Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.
315 SR
831.42
316 SR
830.1
317 SR
831.10
318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG
49
831.20
2
Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
quater 319 Pilotversuche 1 Das Bundesamt kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können320. Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.
2
Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern.
3
Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.
quinquies 321 Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch 1 Schädigt eine versicherte Person während eines Arbeitsversuchs nach Artikel 18a den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR322 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.
2
Schädigt die versicherte Person während eines Arbeitsversuchs einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR ersatzpflichtig würde.
3
Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 4 Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.
5
Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über: a. Ansprüche des Einsatzbetriebes; b. Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.
319 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
320 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
321 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
322 SR
220
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 50
831.20
Fünfter Abschnitt: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen
Art. 69
323
In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG324 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b.325 Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.326
1bis
Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.327 2 Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG328 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.329 3 Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27bis kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005330 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.331
Art. 70
Strafbestimmungen Die Artikel 87-91 AHVG332 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
323 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
324 SR
830.1
325 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
326 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
328 SR
831.10
329 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
330 SR
173.110
331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
332 SR 831.10
IVG
51
831.20
Zweiter Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe I. …
Art. 71
333
Art. 72
334
Art. 73
335
Art. 74
Organisationen der privaten Invalidenhilfe336 1
Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:337
a. Beratung und Betreuung Invalider; b. Beratung der Angehörigen Invalider; c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider; d. …338 2
Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen.339 333 Aufgehoben gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (3. IV-Revision) (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
334 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
335 Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
336 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
337 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
338 Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
339 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 52
831.20
Art. 75
Gemeinsame Bestimmungen
1
Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest.340 Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.341 2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Artikel 74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.342
bis343 III. …
Art. 76
344
Art. 77
Grundsatz346 1 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;
b.347 die Beiträge des Bundes; 340 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
341 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
342 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
343 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 108 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
344 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan.
2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
345 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
346 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
347 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
IVG
53
831.20
bbis.348 Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben; c.349 die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008350 über die Sanierung der Invalidenversicherung;
d.351 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2
Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert.352
Art. 78
353 Bundesbeitrag354 1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon werden die Beiträge an die Hilflosenentschädigung und an die ausserordentlichen Renten nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.355 356 2 Artikel 104 AHVG357 ist sinngemäss anwendbar.
3
Der Bund leistet monatlich seinen Beitrag an den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung.358
348 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
349 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
350 SR
831.27
351 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).
352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
353 Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
354 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
355 Fassung des zweiten Teilsatzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;
BBl 2010 1817).
356 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
Siehe auch die UeB Änd. 6.10.2006 am Ende dieses Textes.
357 SR
831.10
358 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 54
831.20
bis 359 Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung360
Art. 79
361 Rechnungsführung 1 Dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung werden alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4-51, 66-68quater und 73-75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG362 belastet.
2
Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.
3
Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
a363 Verwaltung
Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Artikel 110 AHVG364 ist sinngemäss anwendbar.
Dritter Abschnitt: Die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts365
Art. 80
366
Die Bestimmungen des AHVG368 betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.
359 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).
Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
360 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
361 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
362 SR
830.1
363 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
364 SR
831.10
365 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
367 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
368 SR 831.10
IVG
55
831.20
Vierter Teil:369 Verhältnis zum europäischen Recht
a370 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71371 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.372 das Abkommen vom 21. Juni 1999373 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004374 und vom 27. Mai 2008375 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72376 in ihrer angepassten Fassung;
b.377 das Übereinkommen vom 4. Januar 1960378 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
2
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.
369 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
370 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des BB vom 17. Dez. 2004 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Revision der flankierenden
Massnahmen), in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
371 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTAÜbereinkommens.
372 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 (Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien), in Kraft seit
1. Juni 2009 (AS 2009 2411 2420; BBl 2008 2135).
373 SR
0.142.112.681 374 AS
2006 995
375 SR
0.142.112.681.1; AS 2009 2421 376 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
377 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
378 SR
0.632.31
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 56
831.20
Fünfter Teil:379 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 81
380
Art. 82
381
Art. 83
Änderung anderer Bundesgesetze 1
…382
2
…383
Art. 84
384
Art. 85
Übergangsbestimmung 1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.
2-3
…385
Art. 86
Inkrafttreten und Vollzug 1
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
379 Ursprünglich
Vierter
Teil.
380 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
381 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
382 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan.
1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
383 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
384 Aufgehoben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362;
BBl 1988 II 1333).
385 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
IVG
57
831.20
2
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das Bundesamt weiterdelegieren.386 Datum des Inkrafttretens: 387 1. Jan. 1960 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53-59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959 Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977388 (9. AHV-Revision) a. …
b. …389 c. …
d. …390 e.391 Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Artikel 11 IVG und die Artikel 72-75 ATSG392 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
f. …393 Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986394 (2. IV-Revision) 1
Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.
386 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
387 BRB vom 28. Sept. 1959 388 AS 1978 391 III 2; BBl 1976 III 1 389 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
390 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
391 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
392 SR
830.1
393 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
394 AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 58
831.20
2
Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.
3
…395
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991396 (3. IV-Revision) 1
Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2
Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994397 (10. AHV-Revision) 1
Die Buchstaben c Absätze 1-9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG398 gelten sinngemäss.
2
…
3
Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
4
Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000399 1
Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.400 395 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
396 AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333 397 AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1 398 SR 831.10
399 AS
2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983 400 In Kraft seit 1. April 2001.
IVG
59
831.20
2
Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.401 3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.
4
Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
5
Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001402 1
Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001403 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
2
Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision)404 a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung 401 In Kraft seit 1. April 2001.
402 AS
2002 685; BBl 2001 4963 403 SR
0.632.31
404 AS
2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205
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1
Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.
2
Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3
Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6.
4
Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.
5
Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind: a. bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag);
b. bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.
6
Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.
b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilflosenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heimkosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2-4 anwendbar.
c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das
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nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.
d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten 1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2
Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG405) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
c. Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.
3
Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 331/3, aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.
4
Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
e. …406 f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent
werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invalidi405 SR
830.1
406 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
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tätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung)407 Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005: a. von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen; b. bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen; c. beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision)408 Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet.
Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.
Schlussbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006409 1
Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von Beiträgen nach dem bisherigen Artikel 73 zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG410 zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversicherung zurückzuerstatten.
2
Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.
3
Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen.
407 AS
2006 2003 Ziff. II; BBl 2005 3079 408 AS
2007 5129; BBl 2005 4459 409 AS
2007 5779; BBl 2005 6029 410 SR
831.10
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4
Die Zahlungen, die nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufgrund bisherigen Rechts zulasten der Sonderrechnung nach Artikel 79 Absatz 2 nachschüssig zu erbringen sind, werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt abgegolten: a. vom Bund durch einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Sonderrechnung im Betrag von 981 Millionen Franken;
b. von den Kantonen durch A-fonds-perdu-Beiträge zugunsten der Sonderrechnung im Gesamtbetrag von 490 Millionen Franken.411
5
Die nach Absatz 4 Buchstabe a abgegoltenen Leistungen sind vom Beitrag des Bundes nach Artikel 78 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Gesamtbeträge nach Absatz 4 Buchstabe b werden im Anhang auf die einzelnen Kantone aufgeschlüsselt.412 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)413 a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden 1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG414 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.
3
Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
4
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
411 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
412 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
413 AS
2011 5659; BBl 2010 1817 414 SR
830.1
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5
Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1-4 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG415 (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.
b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget» 1 Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 2005416 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen. 2
Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.
415 SR
832.20
416 [AS
2005 3529, 2008 129, 2009 3171]
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Anhang417
(Ziff. II)
Aufteilung der Leistungen der Kantone Leistungen 2005 gemäss definitiver Abrechnung der Beträge der Kantone an die IV für 2005 in Millionen Franken Finanzkraft gemäss Verordnung vom 9. November 2005418 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007 Berechnung des Verteilschlüssels Leistungen der Kantone
(in Franken)
Leistungen
IV 2005
(in Mio. Fr.)
Finanzkraft
2006/2007
Index
Min. = 40
Masszahl
Verteilung
in %
(1)
(2)
(3)
(4) = (1)*(3)
ZH 1 120
147
140
157 064
22.62
110 818
636
BE 738
68
73
53 587
7.72
37 808
881
LU 320
64
69
22 140
3.19
15 620
866
UR 27
40
49
1 311
0.19
925
297
SZ 96
110
109
10 445
1.50
7 369
314
OW 26
30
40
1 052
0.15
742
253
NW 26
128
124
3 274
0.47
2 309
735
GL 38
77
80
3 011
0.43
2 124
252
ZG 72
224
206
14 914
2.15
10 523
105
FR 272
47
55
14 843
2.14
10 472
990
SO 256
76
79
20 358
2.93
14 363
551
BS 267
173
163
43 472
6.26
30 671
999
BL 285
109
108
30 720
4.42
21 675
009
SH 72
94
95
6 868
0.99
4 845
572
AR 48
61
67
3 182
0.46
2 245
186
AI 11
61
67
719
0.10
507
280
SG 484
79
82
39 655
5.71
27 979
285
GR 159
58
64
10 202
1.47
7 197
883
AG 539
108
107
57 553
8.29
40 607
511
TG 218
86
88
19 149
2.76
13 510
705
TI 346
88
90
31 005
4.46
21 876
196
VD 619
99
99
61 409
8.84
43 328
045
VS 269
32
42
11 213
1.61
7 911
349
NE 191
63
68
13 056
1.88
9 212
006
GE 416
152
145
60 142
8.66
42 433
833
JU 88
38
47
4 137
0.60
2 919
261
Total 7 004
100
100
694 480
100.00
490 000
000
417 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
418 SR
613.11
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