01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)1 vom 19. Juni 1959 (Stand am 28. März 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 19584, beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt:5 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7 2

Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).

AS 1959 827

1

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2

[BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 111-113 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

4

BBl 1958 II 1137 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

6 SR

830.1

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

831.20

Invalidenversicherung 2

831.20

Erster Abschnitt a:8 Zweck
a Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;

b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

Erster Abschnitt b:9 Die versicherten Personen
b
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

Art. 2

Beitragspflicht11 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG12 genannten Versicherten und Arbeitgeber.


Art. 3


13

Beitragsbemessung und -bezug 1

Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG14. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

9

Ursprünglich 1. Abschn. a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

10 SR

831.10

11

Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

12

SR 831.10

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

14 SR

831.10

IVG

3

831.20

Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.15 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 5416-1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und von 10817-1400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind.18 2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG19 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG20.21

Dritter Abschnitt: Die Leistungen A. Die allgemeinen Voraussetzungen

Art. 4

Invalidität 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG22) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.23 2

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.24

Art. 5

25 Sonderfälle 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG26.27 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

16 Heute: 59.- Fr. (siehe Art. 6 der V 05 vom 24. Sept. 2004 - SR 831.108).

17 Heute: 118.- Fr. (siehe Art. 6 der V 05 vom 24. Sept. 2004 - SR 831.108).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

19 SR

831.10

20 SR

830.1

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

22 SR

830.1

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

26 SR

830.1

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

Invalidenversicherung 4

831.20

2

Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.


Art. 6

28 Versicherungsmässige Voraussetzungen

1

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.29 1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.30 2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz

3, nur

anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG31) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.32

Art. 7


33

Kürzung und Verweigerung von Leistungen 1

Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen, auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt, nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG34 gekürzt oder verweigert werden.

2

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

31 SR

830.1

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

34 SR

830.1

IVG

5

831.20

B. Die Eingliederung I. Der Anspruch35

Art. 8

36 Grundsatz 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG37) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.38 2

Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.39 2bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.40 3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: a. medizinischen

Massnahmen;

b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung);

c.41 Massnahmen für die besondere Schulung; d. der Abgabe von Hilfsmitteln; e. der Ausrichtung von Taggeldern.

4

Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 ATSG.42

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

37 SR

830.1

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

42 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Invalidenversicherung 6

831.20


Art. 9

43 Besondere Voraussetzungen

1

Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.

2

...44

3

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG45) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.

Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.46

Art. 10

Entstehen und Erlöschen des Anspruchs47 1

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG48 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.49 2 ...50

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

45 SR

830.1

46 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

48

SR 831.10

49

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

50 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

IVG

7

831.20


Art. 11

51 Eingliederungsrisiko Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.

II. Die medizinischen Massnahmen

Art. 12

Anspruch im Allgemeinen 1

Versicherte haben Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.52 2 Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.53

Art. 13


54

Anspruch bei Geburtsgebrechen 1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG55) notwendigen medizinischen Massnahmen.56 2 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.

51

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss dieses BG.

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

55 SR

830.1

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Invalidenversicherung 8

831.20


Art. 14

Umfang der Massnahmen 1

Die medizinischen Massnahmen umfassen: a. die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird;

b. die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.

2

Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.57 3

Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.58 III. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 15

Berufsberatung Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.


Art. 16

Erstmalige berufliche Ausbildung 1

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.

2

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; 57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

IVG

9

831.20

c.59 die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden.60

Art. 17

Umschulung 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.61 2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.


Art. 18

62 Arbeitsvermittlung; Kapitalhilfe

1

Eingliederungsfähige invalide Versicherte haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.63 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.

2

Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden.

Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

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IV. Die Massnahmen für besondere Schulung64

Art. 19

... 65

1

An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt.66 Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.67 2 Die Beiträge umfassen: a.68 ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist; b.69 ein Kostgeld, wenn der Versicherte wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist; c. besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte;

d. besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.70 3

Der Bundesrat bezeichnet im Einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

65 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

66

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971 (AS 1971 54 55; BBl 1970 I 170).

68

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

69

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

11

831.20

Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen.71

Art. 20


72

V. Die Hilfsmittel

Art. 21


73
Anspruch

1

Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.74 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.

2

Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

3

Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

4

Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.75

bis76 Ersatzleistungen 1 Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

72 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

75

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 12

831.20

2

An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.

2bis

Haben Versicherte für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung an Stelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.77 3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Darlehenssumme nach Absatz 2bis fest.78 VI. Die Taggelder

Art. 22


79

Anspruch

1

Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG80) sind. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.

2

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.

3

Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Den eigenen Kindern gleichgestellt sind die Pflegekinder, welche unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.

4

Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG81 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.

5

Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.

6

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage, für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten sowie für 77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

80 SR

830.1

81 SR

831.10

IVG

13

831.20

Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft ausgerichtet werden.


Art. 23

82 Grundentschädigung 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde.

Sie beträgt jedoch nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

2

Die Grundentschädigung für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren, beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

3

Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG83 erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen).

bis84 Kindergeld Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 6 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

ter─23sexies85

Art. 24


86

Höhe des Taggeldes

1

Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198187 über die Unfallversicherung.

2

Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt, jedoch nur bis auf 35 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1.

3

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Bundesrat setzt die Höhe des Taggeldes fest.

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

83 SR

831.10

84 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

85 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

87 SR

832.20

Invalidenversicherung 14

831.20

4

Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.

5

Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

bis 88 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest.

ter─24quinquies89

Art. 25


90

Beiträge an Sozialversicherungen 1

Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;

d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

2

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195291 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

3

Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.

88 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 1975 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

89 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

91 SR

836.1

IVG

15

831.20

bis92
ter93 VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit und Tarife, Schiedsgerichte94

Art. 26


95

Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern 1

Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei.

2

Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.

3

Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.

4

Das Wahlrecht der Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen 1-3 genannten Personen die Befugnis zur ärztlichen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27bis für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen.96
bis97 Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel 1

Dem Versicherten steht die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.

92

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (SR 832.20). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 16

831.20

2

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.


Art. 27

Zusammenarbeit und

Tarife98

1

Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

2

...99

3

Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.

bis100 Kantonales Schiedsgericht

1

Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.

2

Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.

3

Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen.

4

Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert.

5

Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.

6

Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

7

Die Kantone regeln das übrige Verfahren.

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

99 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

IVG

17

831.20

C. Die Renten I. Der Anspruch

Art. 28

Massgebende Invalidität

1

Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

mindestens 40 Prozent ein Viertel

mindestens 50 Prozent ein Zweitel

mindestens 60 Prozent drei Viertel

mindestens 70 Prozent ganze Rente.101

1bis

...102

1ter

Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG103) in der Schweiz haben.104 Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.105 2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.106 2bis Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.107 2ter Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit

1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

103 SR

830.1

104 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden BG.

106 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

Invalidenversicherung 18

831.20

bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt.

In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.108 3 ...109


Art. 29

110 Beginn des

Anspruchs

1

Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte:

a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG111) geworden ist oder

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.112

2

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.


Art. 30


113

Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.


Art. 31


114


Art. 32-33115

108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

109 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

111 SR

830.1

112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

114 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

115 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

IVG

19

831.20


Art. 34


116



Art. 35

117 Kinderrente 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

2

...118

3

Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.119 4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG120) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.121 II. Die ordentlichen Renten

Art. 36

Bezügerkreis und Berechnung 1

Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben.

2

Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG122 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.123 3 Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem

116 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

117 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

118 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

119 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

120 SR

830.1

121 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

122 SR 831.10 123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Invalidenversicherung 20

831.20

Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Er kann für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.124 4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.


Art. 37

Höhe der Invalidenrenten 1

Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.125 1bis

Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG126 sinngemäss.127 2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.128


Art. 38


129

Höhe der Kinderrenten130 1

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.131 Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG132 sinngemäss anwendbar.133 2 Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

126 SR 831.10 127 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

128 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

129 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

132 SR 831.10 133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

IVG

21

831.20

bis134 Kürzung wegen Überversicherung 1

In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG135 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.136 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.137 3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten.138 III. Die ausserordentlichen Renten

Art. 39

Bezügerkreis 1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG139.140 2 ...141

3

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.142

Art. 40


143

Höhe der Renten

1

Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

134 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

135 SR

830.1

136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

137 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

139 SR 831.10 140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

141 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

143 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Invalidenversicherung 22

831.20

2

Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG144 unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.145 3

Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 1331/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.146 IV. ...


Art. 41

1 ...147

2

...148

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 42

149 Anspruch 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG150) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.

2

Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3

Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.

4

Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG151 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der 144 SR

830.1

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

146 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

147 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

148 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

150 SR

830.1

151 SR

831.10

IVG

23

831.20

Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1.

5

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

6

Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.

bis152 Besondere Voraussetzungen für Minderjährige 1

Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG153) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.

2

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.

3

Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.

4

Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 ATSG) aufhalten.

5

Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

ter154 Höhe 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchst-

152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

153 SR

830.1

154 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

Invalidenversicherung 24

831.20

betrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG155. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.

2

Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1. Bei Minderjährigen wird die Entschädigung um einen Kostgeldbeitrag erhöht; der Bundesrat setzt dessen Höhe fest.

Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 4156 und 42bis Absatz 4.

3

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

E. Das Zusammenfallen von Leistungen

Art. 43


157

Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung158 1

Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.159 2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.160 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von 155 SR 831.10

156 Es muss heissen: «Art. 42 Abs. 5».

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

158 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

159 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

160 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

IVG

25

831.20

Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.161

Art. 44


162

Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, das Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.


Art. 45


163


bis164 F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 46


165


Art. 47


166
Auszahlung der Taggelder und Renten 1

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG167 können Renten während der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.

2

Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.

3

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.

161 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

163 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20).

164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

165 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

166 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

167 SR

830.1

Invalidenversicherung 26

831.20


Art. 48


168

Nachzahlung von Leistungen 1

Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG169.

2

Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

3

Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken.


Art. 49


170



Art. 50


171
Zwangsvollstreckung und Verrechnung 1

Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.

2

Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG172 sinngemäss Anwendung.


Art. 51

Reisekosten 1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.173 2

Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden.

Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.


Art. 52


174

168 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

169 SR

830.1

170 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

171 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

172 SR

831.10

173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

174 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

IVG

27

831.20

Vierter Abschnitt: Organisation175

Art. 53


176

Grundsatz

Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG177) und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

A.178 Die IV-Stellen

Art. 54

Kantonale IV-Stellen

1

Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine unabhängige IV-Stelle. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen IV-Stelle übertragen.

2

Der kantonale Erlass oder die Vereinbarung regeln namentlich: a. den Sitz der IV-Stelle; b. ihre interne Organisation; c. die rechtliche Stellung ihres Leiters und seiner Mitarbeiter.


Art. 55

Zuständigkeit 1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.179 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.

2

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG180 abweichen.181

Art. 56

IV-Stelle des Bundes

Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

176 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

177 SR

830.1

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

179 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

180 SR

830.1

181 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Invalidenversicherung 28

831.20


Art. 57

Aufgaben 1 Den IV-Stellen obliegen insbesondere: a. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; b. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;

c. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen; d. die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit; e. die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; f. die Öffentlichkeitsarbeit.

2

Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.


Art. 58


182

Leistungszusprache ohne Verfügung Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG183 auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.


Art. 59

Verfügbare Dienste

1

Die IV-Stellen müssen über die notwendigen Dienste verfügen, damit sie ihre Aufgabe gemäss Artikel 57 fachgerecht und beförderlich durchführen können.

2

Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste zur Verfügung.

Diese unterstehen der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stellen richten die regionalen ärztlichen Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhören der Kantone fest.184 3 Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.185

a186 Haftung Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG187 sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

182 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

183 SR

830.1

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

186 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

187 SR

830.1

IVG

29

831.20

B.188 Die Ausgleichskassen

Art. 60

Aufgaben 1 Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen insbesondere:

a. die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;

b. die Berechnung der Renten und Taggelder; c. die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen.

2

Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.

3

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG189 abweichen.190

Art. 61

Zusammenarbeit Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.


Art. 62-63191 C.192 Die Aufsicht des Bundes

Art. 64

193 Aufsicht 1 Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG194). Artikel 72 AHVG195 ist sinngemäss anwendbar.196 188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

189 SR

830.1

190 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

191 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision) (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333). Dies gilt auch für den ursprünglichen Bst. C.

192 Ursprünglich Bst. D 193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

194 SR

830.1

195 SR

831.10

196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Invalidenversicherung 30

831.20

2

Die Erfüllung der in Artikel 57 erwähnten Aufgaben durch die IV-Stellen ist vom Bundesamt jährlich zu überprüfen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.197 3 Die Führung der Rechnungen der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG durch unabhängige, externe, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.198 4 Die externen Revisionsstellen nach Absatz 3 dürfen an der administrativen Führung der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse nicht beteiligt sein; sie müssen in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.199


Art. 65

200 Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG201 auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der Invalidenhilfe.

D.202 Verschiedene Bestimmungen

Art. 66


203

Anwendbare Bestimmungen des AHVG Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG204 sinngemäss Anwendung auf das Bearbeiten von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG205 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

201 SR 831.10 202 Ursprünglich Bst. E 203 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

204 SR

831.10

205 SR

830.1

IVG

31

831.20

a206 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG207 bekannt geben: a. Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind; b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959208 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes.

2

Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG209 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

b210 Abrufverfahren 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG211) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.

2

Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3

Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.


Art. 67

212 Kostenvergütung Die aus der Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen einer rationell geführten Verwaltung entstehenden Kosten der IV-Stellen werden von der Versicherung vergütet.

Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.

206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

207 SR

830.1

208 SR

661

209 SR

831.10

210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).

211 SR

831.10

212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

Invalidenversicherung 32

831.20


Art. 68

213 Wissenschaftliche Auswertungen

1

Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um: a. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren; b. dessen Vollzug zu verbessern; c. dessen Wirksamkeit zu fördern; d. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.

2

Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.

bis214 Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen, Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind 1

Die IV-Stellen arbeiten mit den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und mit den kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind, zusammen, um Personen, die sich bei der IVStelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern.

2

Die IV-Stellen und die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG215) entbunden, sofern: a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu

ermitteln, oder

2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu klären.

3

Die Schweigepflicht entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch gegenüber kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind, jedoch nur, soweit diese den IV-Stellen und den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

213 Aufgehoben durch Ziff. 6 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

215 SR

830.1

IVG

33

831.20

4

In Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a AHVG216 darf der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

ter217 Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen 1

Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.

2

Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.

quater218 Pilotversuche zur Anstellung invalider Versicherter 1 Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von invaliden Versicherten zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Sie müssen dazu dienen, Erfahrungen mit Massnahmen zu sammeln, die bei Arbeitgebenden einen Anreiz zur vermehrten Anstellung von eingliederungsfähigen invaliden Versicherten schaffen.

2

Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.

3

Der Bundesrat kann Pilotversuche, die sich bewährt haben, während höchstens vier Jahren weiterführen.

4

Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.

Fünfter Abschnitt: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen

Art. 69


219

Besonderheiten der Rechtspflege 1

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG220 das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.221 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, 216 SR

831.10

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

219 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

220 SR

830.1

221 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

Invalidenversicherung 34

831.20

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG222 gelten sinngemäss.

3

Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27bis kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943223 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.224

Art. 70

Strafbestimmungen Die Artikel 87-91 AHVG225 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.

Zweiter Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe I. ...

Art. 71


226

II. Die Beiträge an Institutionen

Art. 72


227


Art. 73

Anstalten, Werkstätten und Wohnheime 1

Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.228

222 SR

831.10

223 SR

173.110

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

225 SR 831.10 226 Aufgehoben gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision) (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).

227 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

IVG

35

831.20

2

Die Versicherung kann Beiträge gewähren: a. an den Betrieb von Einrichtungen gemäss Absatz 1; b.229 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt; c.230 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten; andere kollektive Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, sind diesen gleichgestellt.

3

Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden weiterhin ausgerichtet, wenn die in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen das Rentenalter der AHV erreichen.231 4 Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Bundesamt genehmigt die Bedarfsplanung der Kantone mittels einer Verfügung, die mit Vorbehalten und Auflagen verbunden werden kann. Es regelt das Verfahren für die Einreichung der Bedarfsplanung der Kantone und legt die Genehmigungskriterien fest.232

Art. 74

Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal 1

Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe sowie den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:233

a. Beratung und Betreuung Invalider; b. Beratung der Angehörigen Invalider; c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider; d. Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.

229 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

231 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch Abs. 2 der SchlB Änd. der IVV vom 21. Jan. 1987 (SR 831.201).

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

Invalidenversicherung 36

831.20

2

Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen.234

Art. 75

Gemeinsame Bestimmungen

1

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach den Artikeln 73 und 74 fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.235 2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne der Artikel 72-74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.236
bis 237 Rechtspflege 1 Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln 73 und 74 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.238 2 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.

3

Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.

III. ...


Art. 76


239

234 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch Abs. 2 der SchlB Änd. der IVV vom 21. Jan. 1987 (SR 831.201).

235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

236 Siehe jedoch die Art. 4 Abs. 2 Bst. b sowie 7 Abs. 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341).

237 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).

239 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

IVG

37

831.20

Dritter Teil: Die Finanzierung

Art. 77

Aufbringung der Mittel 1

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;

b. die Beiträge der öffentlichen Hand; bbis.240 Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben; c.241 die Zinsen des Ausgleichsfonds; d.242 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.243


Art. 78


244

Beiträge der öffentlichen Hand 1

An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a. der Bund mit 37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a; b. die Kantone mit 12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe b.

2

Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a. durch den Bund zu 87,5 Prozent; b. durch die Kantone zu 12,5 Prozent.

3

Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG245 sind sinngemäss anwendbar.

240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

241 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

242 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

243 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

244 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

245 SR

831.10

Invalidenversicherung 38

831.20

bis246 Berechnung der Kantonsbeiträge Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Anhörung der Kantonsregierungen. Dabei sind massgebend: a. die den Versicherten in jedem Kanton zugesprochenen individuellen Geldund Sachleistungen;

b. die Finanzkraft der Kantone.


Art. 79

Rechnungsführung 1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG247 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4-51, 6668 und 73-76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 7275 ATSG248 belastet.249 2 Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen.


Art. 80


250

Überwachung des finanziellen Gleichgewichts Die Bestimmungen des AHVG251 betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.

246 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

247 SR

831.10

248 SR

830.1

249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

251 SR 831.10

IVG

39

831.20

Vierter Teil:252 Verhältnis zum europäischen Recht
a253 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71254 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 1999255 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004256 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72257 in ihrer angepassten Fassung;

b.258 das Übereinkommen vom 4. Januar 1960259 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

252 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

253 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).

254 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

255 SR

0.142.112.681 256 AS

2006 995

257 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

258 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

259 SR

0.632.31

Invalidenversicherung 40

831.20

Fünfter Teil:260 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 81


261



Art. 82

Änderung des AHVG

Das AHVG262 wird wie folgt geändert: Art. 9
Abs. 2 Bst. d Satz 2
263 ...


Art. 18
Abs. 1 Satz 2
264 ...


Art. 20
Abs. 3
265 ...


Art. 21
Abs. 3
266 ...


Art. 22
Abs. 1 und 3 Satz 2
267 ...


Art. 24bis

268 ...


Art. 25
Abs. 2 Satz 3
269 ...

260 Ursprünglich

Vierter

Teil.

261 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

262 SR 831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

263 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

264 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

265 Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

266 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

267 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

268 Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

269 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

IVG

41

831.20


Art. 26
Abs. 2 Satz 3
270 ...


Art. 28bis

271 ...


Art. 33bis

...


Art. 85
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
272 ...


Art. 83

Änderung anderer Bundesgesetze 1

...273

2

...274


Art. 84


275



Art. 85

Übergangsbestimmung 1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.

2-3

...276

270 Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

271 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

272 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

273 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

274 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

275 Aufgehoben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

276 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Invalidenversicherung 42

831.20


Art. 86

Inkrafttreten und Vollzug 1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.

2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das Bundesamt weiterdelegieren.277 Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1960278 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53-59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959279 Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977280 (9. AHV-Revision) a.

...

b. Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen
Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.

c.

...

d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen 1 ...

2

Laufende ausserordentliche einfache Invalidenrenten ohne Einkommensgrenze für Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.

e.281 Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Artikel 11 IVG und die Artikel 72-75 ATSG282 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

277 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

278 BRB vom 28. Sept. 1959 (AS 1959 853).

279 BRB vom 28. Sept. 1959 (AS 1959 853).

280 AS 1978 391 III 2; BBl 1976 III 1 281 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

282 SR

830.1

IVG

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831.20

f. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Invalidenversicherung im Bundesgesetz vom
30. Juni 1972283 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/2) werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986284 (2. IV-Revision) 1

Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.

2

Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.

3

Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991285 (3. IV-Revision) 1

Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.

Schlussbestimmungen der Änderungen vom 7. Oktober 1994286 (10. AHV-Revision) 1

Die Buchstaben c Absätze 1-9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG287 gelten sinngemäss.

2

...

3

Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

4

Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.

283 AS 1972 2483 284 AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17 285 AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333 286 AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1 287 SR 831.10

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831.20

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000288 1

Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.289 2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.290 3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.

4

Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

5

Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001291 1

Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001292 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben.

Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

288 AS

2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983 289 In Kraft seit 1. April 2001.

290 In Kraft seit 1. April 2001.

291 AS

2002 685; BBl 2001 4963 292 SR

0.632.31

IVG

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831.20

2

Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision)293 a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung 1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.

2

Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3

Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6.

4

Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.

5

Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind: a. bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag);

b. bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.

6

Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.

293 AS

2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205

Invalidenversicherung 46

831.20

b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilflosenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heimkosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2-4 anwendbar.

c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.

d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten 1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2

Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG294) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.

c. Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.

d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.

3

Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerich294 SR

830.1

IVG

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tet, als der Invaliditätsgrad mindestens 331/3, aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.

4

Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.

e. Besitzstandswahrung bei laufenden Zusatzrenten Nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten werden auch nach Inkrafttreten
dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent
werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

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