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1

Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) vom 17. Dezember 2004 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Abkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20043, beschliesst:4 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz: a. den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen; b. die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Steuerbetrug im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens.

2

Die Bestimmungen des Abkommens sind für die schweizerischen Zahlstellen direkt anwendbar.


Art. 2

Begriffe In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet: a. Zahlstelle: im Sinne von Artikel 6 des Abkommens; b. Zinszahlung: im Sinne von Artikel 7 des Abkommens; c. nutzungsberechtigte Person: im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.

AS 2005 2558 1 SR

101

2 SR

0.641.926.81 3 BBl

2004 5965

4

Art. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 (AS 2005 2557).

641.91

Steuern

2

641.91

2. Kapitel: Steuerrückbehalt und freiwillige Offenlegung 1. Abschnitt: Pflichten der Zahlstellen

Art. 3

Anmeldung als Zahlstelle 1

Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2

In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben: a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; b. die Art der Tätigkeit; c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.

3

Banken im Sinne von Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 und Effektenhändler im Sinne von Artikel 10 des Börsengesetzes vom 24. März 19956 gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.


Art. 4

Steuerrückbehalt 1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3-5, 7 und 16 des Abkommens vor.

2

Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.


Art. 5

Überweisung des Rückbehalts 1

Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. 2 Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind.

3

Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor.

5 SR

952.0

6 SR

954.1

Zinsbesteuerungsgesetz 3

641.91

4

Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz.


Art. 6

Freiwillige Offenlegung

1

Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Rückbehalts.

2

Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.

3

Die Zahlstellen erstatten die Zinsmeldungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres.

4

Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Zinsmeldung spätestens bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Meldung erfolgt ist, widerrufen. Muss in diesem Fall ein Steuerrückbehalt vorgenommen werden, so hat die Zahlstelle diesen unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuliefern.


Art. 7

Verjährung 1 Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war.

2

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Geltendmachung des Rückbehaltsanspruchs oder die Zinsmeldung gerichtete Amtshandlung, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

3

Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.

2. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 8

Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwillige Offenlegung.

2

Sie fällt alle Verfügungen und Entscheide, die für die Anwendung der Vorschriften notwendig sind.

Steuern

4

641.91

3

Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.

4

Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts: a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der Zahlstelle an Ort und Stelle einverlangen und überprüfen; b. Auskünfte schriftlich und mündlich einholen; c. Vertreterinnen und Vertreter der Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.

5

Stellt sie fest, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

6

Kommt es zwischen der Zahlstelle und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu einer Einigung, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

7

Auf Antrag erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine Feststellungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft, die Grundlagen der Rückbehaltsberechnung oder den Inhalt der Zinsmeldung.


Art. 9

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2

Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3

Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge.

4

Sie begründet den Einspracheentscheid und fügt ihm eine Rechtsmittelbelehrung an.

5

Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.7 6 und 7 ...8


Art. 10

Schweigepflicht 1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und die freiwillige Offenlegung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

8

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Zinsbesteuerungsgesetz 5

641.91

2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. für die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Zinsmeldungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäss Artikel 2 des Abkommens;

b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung im Verfahren gemäss den Artikeln 8 und 9 dieses Gesetzes; c. bei Feststellungen über Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch (StGB)9, wenn das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Anzeige erteilt.

3

Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 bei einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden.

4

Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren.


Art. 11

Ertrag des Steuerrückbehalts 1

Die Kantone sind an dem der Schweiz verbleibenden Anteil des EU-Steuerrückbehalts zu zehn Prozent beteiligt.

2

Die Verteilung auf die einzelnen Kantone erfolgt jährlich per 30. Juni nach einem vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festzulegenden Schlüssel.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 12

Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht 1

Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:

a. eine Hinterziehung begeht, indem er oder sie: 1. der Pflicht zur Vornahme eines Steuerrückbehalts nach Artikel 4 nicht nachkommt,

2. einen Steuerrückbehalt nicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefert;

b. die Pflicht zur Zinsmeldung nach Artikel 6 Absatz 1 verletzt.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

9 SR

311.0

10 SR

313.0

Steuern

6

641.91


Art. 13

Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig: a. im Verfahren zur Erhebung eines Steuerrückbehalts oder zur Abgabe von Zinsmeldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt; b. als zum Steuerrückbehalt oder zur Abgabe von Zinsmeldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt; c. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB11 bleibt vorbehalten; d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafverfolgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten; e. den Anforderungen an die Überweisung des Steuerrückbehalts oder an die Abgabe der Zinsmeldungen nicht nachkommt.


Art. 14

Ordnungswidrigkeiten Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. dem Abkommen, diesem Gesetz, einer Ausführungsverordnung oder allgemeinen Weisungen zuwiderhandelt;

b. gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.


Art. 15

Verfahren 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt der betroffenen Person die Einleitung eines Strafverfahrens schriftlich mit. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äussern.

2

Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese der betroffenen Person schriftlich.

3

Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.12

11 SR

311.0

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Zinsbesteuerungsgesetz 7

641.91

4

Würde die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

3. Kapitel:

Amtshilfe bei Steuerbetrug gemäss Artikel 10 des Abkommens

Art. 16

Vorprüfung ausländischer Ersuchen 1

Stellt eine zuständige ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage von Artikel 10 des Abkommens in einem Fall von Steuerbetrug im Sinne jenes Artikels, so unterzieht die Eidgenössische Steuerverwaltung das Ersuchen einer Vorprüfung.

2

Ergibt die Vorprüfung, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, weil die im Ausland begangene Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, keinen Steuerbetrug im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens oder lediglich eine Steuerhinterziehung darstellen würde, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen ausländischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.


Art. 17

Beschaffung der Informationen 1

Ergibt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind, so unternimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung gleichzeitig folgende Schritte: a. Sie benachrichtigt diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaberin), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen; der übrige Inhalt des Ersuchens darf der Informationsinhaberin nicht mitgeteilt werden.

b. Sie ersucht die Informationsinhaberin, ihr die Informationen zuzustellen.

c. Sie ersucht die Informationsinhaberin, die betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz aufzufordern, in der Schweiz eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bezeichnen.

2

Übergibt die Informationsinhaberin die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

Steuern

8

641.91

3

Stimmt die Informationsinhaberin der Übermittlung der verlangten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Absatz 1 unternommenen Schritte nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber der Informationsinhaberin eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im ausländischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

4

Die nach Artikel 321 StGB13 geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.


Art. 18

Rechte der betroffenen Person 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an die Informationsinhaberin gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen ausländischen Behörde auch der betroffenen Person oder der zustellungsbevollmächtigten Person, sofern im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

2

Hat die betroffene Person keine zustellungsbevollmächtigte Person bezeichnet, so nimmt die zuständige ausländische Behörde nach dem Recht des ersuchenden Staates die Eröffnung der Verfügung und des Ersuchens vor.

3

Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der betroffenen Person eine Frist zur Zustimmung zur Informationsübergabe oder zur Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person.

4

Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe nach Artikel 80b Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198114 bestehen.

5

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 23 Absatz 4 bleibt vorbehalten.


Art. 19

Zwangsmassnahmen 1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innerhalb der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können folgende Zwangsmassnahmen durchgeführt werden:

a. Hausdurchsuchungen; b. Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen auf Papier oder auf andern Datenträgern.

2

Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder der Direktorin der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzuordnen. Sie bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Richterin oder des Richters, die oder der für Entscheide über ausländische Rechtshilfeersuchen in dem Kanton zuständig ist, in dem die Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollen.

13 SR

311.0

14 SR

351.1

Zinsbesteuerungsgesetz 9

641.91

3

Sie sind von besonders ausgebildeten Personen durchzuführen.

4

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die besonders ausgebildete Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme bedarf der nachträglichen Genehmigung der Richterin oder des Richters nach Absatz 2.

5

Die Polizeikorps der Kantone und der Gemeinden unterstützen die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

6

Kosten, die dem Inhaber oder der Inhaberin der Räumlichkeiten, Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen oder der Informationsinhaberin aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem oder dieser selber zu tragen.


Art. 20

Hausdurchsuchungen 1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

2

Dem Inhaber oder der Inhaberin der Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen oder der Informationsinhaberin ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen.

3

Die Informationsinhaberin muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

4

Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.

5

Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 VStrR15.


Art. 21

Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen Es dürfen nur Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen von Bedeutung sein könnten.


Art. 22

Vereinfachtes Verfahren

1

Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde zu, so informiert sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde ab.

3

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 17-21 beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

15 SR

313.0

Steuern

10

641.91


Art. 23

Abschluss des Verfahrens 1

Nachdem der betroffenen oder der zustellungsbevollmächtigten Person die Akteneinsicht ermöglicht worden ist, erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine begründete Schlussverfügung; darin äussert sie sich zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt sind, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten oder Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.

2

Die Verfügung wird der betroffenen oder der zustellungsbevollmächtigten Person eröffnet. Macht die Informationsinhaberin glaubhaft, dass durch die Gewährung der Amtshilfe eigene Interessen betroffen sind, so wird die Verfügung auch ihr eröffnet.

3

Hat die betroffene Person keine zustellungsbevollmächtigte Person bezeichnet, so erfolgt die Zustellung der Schlussverfügung gemäss Artikel 36b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren.

4

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung sowie nach Abschluss des vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 22 können die im ausländischen Amtshilfeersuchen enthaltenen und die nach Artikel 17-21 beschafften Informationen in der Schweiz nur durch die Steuer- und die Steuerjustizbehörden verwendet werden.


Art. 24

Rechtsmittel

1

Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.17 2

Zur Beschwerde ist auch die Informationsinhaberin befugt, soweit sie eigene Interessen geltend macht.

3

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.18 4

...19

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zum Abkommen und zu diesem Gesetz erlassen.

16 SR

172.021

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Zinsbesteuerungsgesetz 11

641.91


Art. 26

Aussetzung der Anwendung und Ausserkrafttreten gemäss Abkommen 1

Wird die Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 4 oder 5 des Abkommens ausgesetzt, so setzt der Bundesrat die Anwendung dieses Gesetzes zeitgleich aus.

2

Tritt das Abkommen gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ausser Kraft, so setzt der Bundesrat dieses Gesetz zeitgleich ausser Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 200520 20 BRB vom 11. Mai 2005 (AS 2005 2569)

Steuern

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