1. Für das Konformitätsbewertungsverfahren sowie für die Erstellung der Konformitätserklärung ist die Person verantwortlich, die das Produkt erstmals in Verkehr bringt. Die anzuwendenden Definitionen und Verfahren finden sich:
- a.
- für aktive implantierbare Medizinprodukte in den Anhängen 2-5 der Richtlinie 90/385/EWG122;
- b.
- für klassische Medizinprodukte in den Anhangen II-X der Richtlinie 93/42/EWG123;
- c.
- für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik in den Anhängen II-VIII der Richtlinie 98/79/EG124.
2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist beizuziehen:
- a.
- für aktive implantierbare Medizinprodukte nach der Richtlinie 90/385/EWG;
- b.
- für klassische Medizinprodukte der Klassen IIa, IIb und III nach der Richtlinie 93/42/EWG;
- c.
- für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik zur Eigenanwendung;
- cbis.
- für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach Anhang II der Richtlinie 98/79/EG, auch wenn sie betriebsintern hergestellt werden (ausser für Produkte nach Ziff. 3 Bst. b;
- d.
- für klassische Medizinprodukte der Klasse I, sofern sie sterilisiert sind oder eine Messfunktion haben.
3. Keine Konformitätsbewertungsstelle muss beigezogen werden für:
- a.
- die übrigen klassischen Medizinprodukte der Klasse I (nicht steril, nicht messend);
- b.
- betriebsintern hergestellte Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach Anhang II Liste A der Richtlinie 98/79/EG, wenn:
- 1.
- der herstellende Betrieb ein national bezeichnetes Referenzlabor oder ein Labor mit gleichwertiger Qualifikation ist; und
- 2.
- und für diese keine gemeinsamen technischen Spezifikationen bestehen.
- bbis.
- für die übrigen Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik, die nicht unter Ziffer 2 fallen.
- c.
- alle Medizinprodukte, die einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertung unterzogen werden sollen;
- d.
- Sonderanfertigungen.
4. Stellt eine Anbieterin ein System oder eine Behandlungseinheit zusammen, so muss sie erklären, dass:
- a.
- die gegenseitige Vereinbarkeit der Komponenten entsprechend den Hinweisen der Person, die sie in Verkehr gebracht hat, geprüft und gegeben ist;
- b.
- dem System oder der Behandlungseinheit die sachdienlichen Benutzerhinweise einschliesslich der Hinweise der Person, die sie in Verkehr gebracht hat, beigegeben sind; und
- c.
- die gesamte Tätigkeit intern in geeigneter Weise überwacht wird.
5. Konformitätsbewertung für klassische Medizinprodukte der Klasse I:
Die Konformitätsbewertung ist nach Anhang VII der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen; vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
6. Konformitätsbewertung für klassische Medizinprodukte der Klasse IIa:
Die Konformitätsbewertung ist wahlweise nach einem der folgenden Verfahren gemäss der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen:
- a.
- nach dem Verfahren der EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang VII dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Verfahren:
- 1.
- der EG-Prüfung gemäss Anhang IV,
- 2.
- der EG-Konformitätsbewertung (Qualitätssicherung Produktion) gemäss Anhang V, oder
- 3.
- der EG-Konformitätsbewertung (Qualitätssicherung Produkt) gemäss Anhang VI;
- b.
- nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems (EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang II dieser Richtlinie); in diesem Fall findet Abschnitt 4 des Anhangs II keine Anwendung.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
7. Konformitätsbewertung für klassische Medizinprodukte der Klasse IIb:
Die Konformitätsbewertung ist wahlweise nach einem der folgenden Verfahren gemäss der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen:
- a.
- nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems (EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang II dieser Richtlinie); in diesem Fall findet Abschnitt 4 des Anhangs II keine Anwendung;
- b.
- nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäss Anhang III dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Verfahren:
- 1.
- der EG-Prüfung gemäss Anhang IV,
- 2.
- der EG-Konformitätsbewertung (Qualitätssicherung Produktion) gemäss Anhang V, oder
- 3.
- der EG-Konformitätsbewertung (Qualitätssicherung Produkt) gemäss Anhang VI.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
8. Konformitätsbewertung für klassische Medizinprodukte der Klasse III:
Die Konformitätsbewertung ist wahlweise nach einem der folgenden Verfahren gemäss der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen:
- a.
- nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems (EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang II dieser Richtlinie);
- b.
- nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäss Anhang III dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Verfahren:
- 1.
- der EG-Prüfung gemäss Anhang IV, oder
- 2.
- der EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang V.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
9. Konformitätsbewertung für aktive implantierbare Medizinprodukte:
Die Konformitätsbewertung ist wahlweise nach einem der folgenden Verfahren gemäss der Richtlinie 90/385/EWG durchzuführen:
- a.
- nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems (EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang 2 dieser Richtlinie);
- b.
- nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäss Anhang 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Verfahren:
- 1.
- der EG-Prüfung gemäss Anhang 4, oder
- 2.
- der EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang 5.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
10. Konformitätsbewertung für Sonderanfertigungen und Medizinprodukte zur klinischen Prüfung aller Klassen:
Die Konformitätsbewertung ist nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG oder für aktive implantierbare Medizinprodukte nach Anhang 6 der Richtlinie 90/385/ EWG durchzuführen.
11. Konformitätsbewertung für alle Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik ausser denjenigen, die in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG aufgeführt sind, denjenigen, die zur Eigenanwendung vorgesehen sind und denjenigen, die zur Leistungsbewertung vorgesehen sind:
Die Konformitätsbewertung ist nach Anhang III der Richtlinie 98/79/EG durchzuführen. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
12. Konformitätsbewertung für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik zur Eigenanwendung:
Die Konformitätsbewertung ist nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:
- a.
- nach Anhang III der Richtlinie 98/79/EG;
- b.
- nach Ziffer 13;
- c.
- nach Ziffer 14.
Wird das Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 98/79/EG durchgeführt, so ist die Entwicklung der Produkte gemäss Ziffer 6 dieses Anhangs durch eine Konformitätsbewertungsstelle mit einer EG-Auslegungsprüfbescheinigung zu bestätigen und vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
13. Konformitätsbewertung für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach Anhang II, Liste B der Richtlinie 98/79/EG:
Die Konformitätsbewertung ist wahlweise nach einem der folgenden Verfahren gemäss Richtlinie 98/79/EG durchzuführen:
- a.
- nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems (EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang IV dieser Richtlinie);
- b.
- nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäss Anhang V dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Verfahren:
- 1.
- der EG-Prüfung gemäss Anhang VI, oder
- 2.
- der EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang VII.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
14. Konformitätsbewertung für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach Anhang II, Liste A der Richtlinie 98/79/EG:
Die Konformitätsbewertung ist wahlweise nach einem der folgenden Verfahren gemäss Richtlinie 98/79/EG durchzuführen:
- a.
- nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems (EG-Konformitätsbewertung gemäss Anhang IV dieser Richtlinie);
- b.
- nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäss Anhang V dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäss Anhang VII.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen.
15. Konformitätsbewertung für Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik zur Leistungsbewertung:
Die Konformitätsbewertung ist nach Anhang VIII der Richtlinie 98/79/EG durchzuführen. Vor der Leistungsbewertung ist eine Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 98/79/EG zu erstellen.
16. Konformitätsbewertung für betriebsintern hergestellte Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik:
Für das Produkt muss eine Erklärung ausgestellt werden mit folgenden Angaben:
- a.
- Identifikation des Produkts;
- b.
- Name und Adresse des herstellenden Betriebs;
- c.
- Erklärung, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Der herstellende Betrieb muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach national oder international anerkannten Normen verfügen (z.B. die Gute Praxis in mikrobiologischen und serologischen Laboratorien gemäss der Verordnung vom 26. Juni 1996125 über mikrobiologische und serologische Laboratorien, die Europäische Norm EN ISO/IEC 17025 2000 [Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien] oder EA-04/10: 2002 [Accreditation for Microbiological Laboratories]).
Die das Produkt betreffende Dokumentation muss belegen, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen gemäss Anhang I der Richtlinie 98/79/EG entspricht und die angepriesene Leistung erfüllt.
Für Medizinprodukte gemäss Anhang II der Richtlinie 98/79/EG kann ein solches Verfahren nur durchgeführt werden, wenn:
- a.
- der herstellende Betrieb ein national bezeichnetes Referenzlabor oder ein Labor mit gleichwertiger Qualifikation ist;
- b.
- es sich um Produkte nach Liste A dieses Anhangs handelt; und
- c.
- es dafür keine gemeinsamen technischen Spezifikationen gibt.
17. Konformitätsbewertung für die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten durch Dritte:
- a.
- Für das wiederaufbereitete Produkt muss eine Erklärung ausgestellt werden mit folgenden Angaben:
- 1.
- Identifikation des Produkts,
- 2.
- Name und Adresse des wiederaufbereitenden Betriebs,
- 3.
- Erklärung, dass das Produkt nach den Anweisungen der Person, die das Produkt erstmals in Verkehr gebracht hat, wiederaufbereitet worden ist, oder Erklärung, dass mit einer Risikoanalyse und einem Validierungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass das eigene Wiederaufbereitungsverfahren gleich sicher und wirksam angewendet wird.
- b.
- Der wiederaufbereitende Betrieb muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach national oder international anerkannten Normen verfügen.
- c.
- Die Dokumentation der Wiederaufbereitung muss belegen, dass das Produkt gemäss Buchstabe a Ziffer 3 wiederaufbereitet worden ist.