01.01.2024 - * / In Kraft
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)1 vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19343, beschliesst: Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

4 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektivund Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.

2

Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6 7 3 Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.

AS 51 117 und BS 10 337 1

Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

2

[BS 1 3; AS 1976 2001] 3

BBl 1934 I 171 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

5 Heute:

Einzelunternehmen.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

7

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

952.0

Kredit

2

952.0

4

Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.8 5 Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.

bis 9 1 Die FINMA10 kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200311 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen.

2

Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3

Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.


Art. 2

12 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz: a. errichteten

Zweigniederlassungen; b. bestellten

Vertreter.13

2

Die FINMA erlässt die nötigen Weisungen. Sie kann insbesondere die Ausstattung der Geschäftsstellen mit einem angemessenen Dotationskapital und die Leistung von Sicherheiten verlangen.

3

Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, 8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

10 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

11 SR

951.11

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Banken und Sparkassen. BG 3

952.0

dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung eröffnen können.14 Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb15

Art. 3

16 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; b.17 die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;

c. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; c.bis 18 19 die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; 14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes.

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

19

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

Kredit

4

952.0

d.20 21 die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

3

Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.

4

…22

5

Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert.

Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.23 6 Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.24 25 7

Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.26
a27 Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

21

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

22

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

25

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Banken und Sparkassen. BG 5

952.0

b28 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

c29 1 Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen, wenn: a. mindestens eines als Bank oder Effektenhändler tätig ist; b. sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

2

Als bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Bank- oder Effektenhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

d30 1 Die FINMA kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:

a. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder einen Effektenhändler führt; oder b. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.

2

Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht.

Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.31 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

29 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Kredit

6

952.0

e32 1 Die Gruppenaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank.

2

Die Konglomeratsaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

f33 1 Die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2

Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss so organisiert sein, dass sie oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

g34 1 Die FINMA ist ermächtigt, Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen zu erlassen.

2

Die FINMA ist ermächtigt, für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfallweise festzulegen.

Betreffend die erforderlichen Eigenmittel berücksichtigt sie dabei die bestehenden Regeln des Finanz- und Versicherungsbereichs sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.

h35 32 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Banken und Sparkassen. BG 7

952.0

bis 36 1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:37

a.38 von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;

c. …39

1bis

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.40 2 Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.

3

Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.41 Als Ausländer gelten: a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

37

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Kredit

8

952.0

ter 42 1 Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis.

2

Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.43 3 Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank haben der FINMA alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der Bank oder auf einen Wechsel von Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.44
quater 45 1 Der Bundesrat ist befugt, in Staatsverträgen die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 3bis und 3ter ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.

2

Wird die juristische Person ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.

Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit46

Art. 4

47 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

45

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

47

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 951.11).

Banken und Sparkassen. BG 9

952.0

3

Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.

4

Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

bis 48 49 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.

2

Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung.

3

…50

ter 51 52 1 Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an massgebende Aktionäre sowie die ihnen nahe stehenden Personen und Gesellschaften dürfen nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden.

2

…53

quater 54 Die Banken haben im In- und Ausland jede irreführende sowie jede aufdringliche Werbung mit ihrem schweizerischen Sitz oder mit schweizerischen Einrichtungen zu unterlassen.

quinquies 55 1 Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern: 48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

49

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

50

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

52

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

53

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

54

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Kredit

10

952.0

a. solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden; b. die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;

c. diese Informationen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.

2

Erscheinen die Voraussetzungen der Übermittlung nach Absatz 1 zweifelhaft, so können die Banken eine Verfügung der FINMA verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.


Art. 5


56

Vierter Abschnitt: Jahresrechnungen und Bilanzen

Art. 6

1 Die Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.57 2 Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts58 über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat Abweichungen davon gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.59 3 Der Bundesrat legt fest, welche Banken Zwischenabschlüsse zu erstellen haben.60 4

Die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse sind zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.61 5

Der Bundesrat legt fest, wie die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse zu gliedern sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.62

56 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

58

SR 220

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Banken und Sparkassen. BG 11

952.0

6

Die Absätze 3 und 4 finden nicht Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Fünfter Abschnitt: …

Art. 7

-963

Art. 10


64

Sechster Abschnitt: …

Art. 11

-1365

Art. 14


66
Siebenter Abschnitt: Spareinlagen und Depotwerte67

Art. 15

1 Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.68 2-3 …69

63

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

64

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

65 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

66 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

67

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

69

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Kredit

12

952.0


Art. 16

70 Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten:71 1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden; 2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat;

3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.

Achter Abschnitt: …72

Art. 17

Neunter Abschnitt: Überwachung und Prüfung73

Art. 18

74 1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate beauftragen eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung. Diese prüft, ob sie: a. ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungsprüfung); und

b. die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten (Aufsichtsprüfung).

2

Besitzt eine Bank, eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat eine interne Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

70

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

72 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 5 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 957.1).

73 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Banken und Sparkassen. BG 13

952.0


Art. 19

-2275 Zehnter Abschnitt: Aufsicht76

Art. 23

77 Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.

bis 78 1 und 2 …79

3

Die FINMA ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.80 4

Die FINMA arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.81

75 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

77

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

80

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

81

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

Kredit

14

952.0

ter 82 Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.

quater 83
quinquies 84 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen85 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

2

Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.

sexies 86
septies 87 1 Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden.

2

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196888 über das Verwaltungsverfahren.

82

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

83

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

85 Heute:

Einzelunternehmen.

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

88 SR

172.021

Banken und Sparkassen. BG 15

952.0

octies 89

Art. 24

90 1 …91

2

In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes können die Gläubiger und Eigner einer Bank lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188992 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.93 3 Beschwerden im Sinne von Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.94 Elfter Abschnitt:95 Massnahmen bei Insolvenzgefahr

Art. 25

Voraussetzungen

1

Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26; b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32; c. die Liquidation der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g. 2

Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Liquidation angeordnet werden.

89

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

91 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

92 SR

281.1

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

94 Eingefügt durch Ziff. I 16 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

Kredit

16

952.0

3

Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 SchKG96), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts97) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 729b Abs. 298 des Obligationenrechts) sind auf Banken nicht anwendbar.


Art. 26

Schutzmassnahmen

1

Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:99 a. den Organen der Bank Weisungen erteilen; b.100 einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen; c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen; d. die bankengesetzliche Prüfgesellschaft oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen;

e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken; f.

der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen; g. die Bank schliessen; h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.

2

Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.

3

Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG101.


Art. 27

Systemschutz

1

Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f-h, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

2

Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen, die in ein System eingebracht wurden, bevor die FINMA Massnahmen angeordnet hatte oder bevor der Systembetreiber von diesen Massnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, können nur widerrufen werden, wenn sie nach den Regeln des Systems nicht unwiderruflich sind.

96 SR

281.1

97 SR

220

98 Heute: Art. 728c Abs. 3.

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

101 SR

281.1

Banken und Sparkassen. BG 17

952.0

3

Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f-h unberührt.


Art. 28

Sanierungsbeauftragter und Geschäftsführung während des Verfahrens 1

Bei begründeter Aussicht auf Sanierung kann die FINMA eine Person mit der Sanierung der Bank beauftragen (Sanierungsbeauftragter). Sie bestimmt deren Aufgaben.

2

Sie regelt die Geschäftsführung der Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens.


Art. 29

Sanierungsplan

1

Der Sanierungsbeauftragte arbeitet einen Sanierungsplan aus, welcher die Interessen der Gläubiger und der Eigner bestmöglich wahrt.

2

Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger oder der Eigner vor, so wird er vom Sanierungsbeauftragten den betroffenen Gläubigern beziehungsweise Eignern bekannt gemacht. Diese können innert 20 Tagen beim Sanierungsbeauftragten Einwendungen erheben.

3

Der Sanierungsplan ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. Er bedarf nicht der Zustimmung der Generalversammlung der Bank.


Art. 30

Ablehnung des Sanierungsplans Lehnen Gläubiger, welche betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz

4

SchKG102 vertreten, den Sanierungsplan innert der Bekanntmachungsfrist ab, so ordnet die FINMA die Liquidation nach den Artikeln 33-37g an.


Art. 31

Genehmigung des Sanierungsplans Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht; b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als eine Liquidation der Bank; c. den Einwendungen der Gläubiger und der Eigner angemessen Rechnung trägt;

d. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt; e. die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Durchführung der Sanierung sicherstellt.

102 SR

281.1

Kredit

18

952.0


Art. 32

Geltendmachung von Ansprüchen 1

Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285-292 SchKG103 befugt.

2

Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.

3

Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286-288 SchKG ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.

4

Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Zwölfter Abschnitt:104 Liquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)

Art. 33

Anordnung der Liquidation und Ernennung der Liquidatoren 1

Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Liquidation an und macht diese öffentlich bekannt.

2

Die FINMA ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

3

Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.


Art. 34

Wirkungen und Ablauf

1

Die Anordnung der Liquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG105.

2

Die Liquidation ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen.

3

Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

103 SR

281.1

104 Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

105 SR

281.1

Banken und Sparkassen. BG 19

952.0


Art. 35

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1

Eine Gläubigerversammlung findet nur statt, wenn es die Liquidatoren als angezeigt erachten.

2

Die FINMA kann einen Gläubigerausschuss bestimmen. Sie umschreibt dessen Aufgaben.


Art. 36

Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan 1

Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.

2

Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.


Art. 37

Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h eingehen durfte, werden im Falle einer Liquidation vor allen anderen befriedigt.

a106
abis 107 Sofortige Auszahlung 1 Einlagen gemäss Artikel 37b Absatz 1bis werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.

2

Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG108 Rechnung.

b Privilegierte Einlagen 1

…109

106 Suspendiert durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), mit Wirkung vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), in Kraft vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

108 SR

281.1

109 Suspendiert durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), mit Wirkung vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

Kredit

20

952.0

1bis

Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG110 zugewiesen.111 2 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.

3

Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

4

Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982112 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993113 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert.114 5 Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen und in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, insbesondere denjenigen Instituten, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.115
c Anpassung an die Geldentwertung Der Bundesrat kann die Beträge nach den Artikeln 37a und 37b der Geldentwertung anpassen.

d116 Absonderung von Depotwerten Depotwerte gemäss Artikel 16 werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008117 abgesondert. Im Falle eines Unterbestandes findet Artikel 19 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 Anwendung.

e Verteilung und Schluss des Verfahrens 1

Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

110 SR

281.1

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), in Kraft vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

112 SR

831.40

113 SR

831.42

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), in Kraft vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), in Kraft vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 957.1).

117 SR

957.1

Banken und Sparkassen. BG 21

952.0

2

Nach der Verteilung legen die Liquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.

3

Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

f Koordination mit ausländischen Verfahren 1

Bildet die Bank auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA den Bankenkonkurs so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.

2

Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Bankenkonkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.

g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen 1

Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Liquidations- und Sanierungsmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.

2

Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.

3

In den Kollokationsplan können auch privilegierte Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.

4

Im Übrigen sind die Artikel 166-175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987118 über das Internationale Privatrecht massgebend.

Dreizehnter Abschnitt:119 Einlagensicherung
h Grundsatz

1

... 120

1bis

Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37b Absatz 1bis privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.121 2

Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.

118 SR

291

119 Ursprünglich vor Art. 36. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

120 Suspendiert durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), mit Wirkung vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), in Kraft vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

Kredit

22

952.0

3

Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie: a. die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert dreier Monate nach Einleitung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder des Liquidationsverfahrens nach den Artikeln 33-37g gewährleistet;

b. …122 bbis.123 einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;

c. sicherstellt, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.

4

Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.

5

Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-3 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.

i Legalzession

Die im Rahmen der Selbstregulierung geschaffenen Träger der Sicherung nach Artikel 37h treten im Umfang ihrer Zahlungen in die Rechte der Einleger ein.

Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen

Art. 38

124 1 Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts125.

2

Für die übrigen Banken gilt Artikel 39.

122 Suspendiert durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), mit Wirkung vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008 (Verstärkung des Einlegerschutzes), in Kraft vom 20. Dez. 2008 bis 31. Dez. 2010 (AS 2009 55; BBl 2008 8841).

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

125 SR

220

Banken und Sparkassen. BG 23

952.0


Art. 39

126 1 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Prüfgesellschaften127 richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts128).

2

…129


Art. 40-45130

Art. 46

131 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; b. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; c. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.


Art. 47

132 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

127 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

128 SR

220

129 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

130 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Kredit

24

952.0

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

4

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches133 kommen zur Anwendung.


Art. 48


134



Art. 49

135 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; b. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; c. für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

133 SR

311.0

134 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Banken und Sparkassen. BG 25

952.0


Art. 50


136

Art 50bis 137


Art. 51


138


bis 139 Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52


140


Art. 53

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a.141 die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken, die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Wertpapierhandel sowie die Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung kantonalrechtlicher Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen;

b. Artikel 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch142.

2

Bisherige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen, die nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften gemäss den Artikeln 15 und 16 ersetzt sind, fallen dahin.

136 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

137 Eingefügt durch Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

138 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

140 Gegenstandslose UeB.

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

142 SR 210

Kredit

26

952.0


Art. 54


143



Art. 55


144


Art. 56

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt
die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 1935145 Schlussbestimmungen der Änderung vom 11. März 1971146 1

Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes147 gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.

2

Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten148 bei der Bankenkommission zu melden.

3

Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes149 den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c150 anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.

4

Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994151 1

Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die Bankenkommission kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

143 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

144 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

145 BRB vom 26. Febr. 1935 (AS 51 137) 146 AS 1971 808; BBl 1970 I 1144 147 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

148 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

149 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

150 Diese Bestimmung ist aufgehoben.

151 AS 1995 246; BBl 1993 I 805

Banken und Sparkassen. BG 27

952.0

2

Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der Bankenkommission öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 4bis und 4ter zu erfüllen.

3

Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.

4

Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3a152 Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen.

Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der Bankenkommission übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.

5

Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

6

Die Banken haben der Bankenkommission die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.

7

Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der Bankenkommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. April 1999153 1

Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.

2

Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.

3

Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.

152 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

153 AS 1999 2405; BBl 1998 3847

Kredit

28

952.0

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003154 1

Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Bankenkommission zur Genehmigung einzureichen.

2

Verfügt die Bankenkommission vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004155 1

Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der Bankenkommission zu melden.

2

Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.

3

Die Bankenkommission kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin verlängern.

154 AS

2004 2767; BBl 2002 8060 155 AS

2005 5269; BBl 2003 3789