01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.08.2021 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
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01.07.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 30.06.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.03.2012 - 31.12.2012
01.09.2011 - 29.02.2012
01.01.2011 - 31.08.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
20.12.2008 - 31.12.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)1 vom 8. November 1934 (Stand am 13. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19343, beschliesst: Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

4 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektivund Kommanditgesellschaften und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.

2

Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.5 6 3 Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.

4

Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen BanAS 51 117 und BS 10 337

1

Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

2

[BS 1 3; AS 1976 2001] 3

BBl 1934 I 171 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

6

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

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2

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kenkommission (Bankenkommission als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7 5 Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.

bis 8 1 Die Bankenkommission kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20039 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen. 2 Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3

Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.


Art. 2

10 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen sowie auf die in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken.

2

Die Bankenkommission erlässt die nötigen Weisungen. Sie kann insbesondere die Ausstattung der Geschäftsstellen mit einem angemessenen Dotationskapital und die Leistung von Sicherheiten verlangen.

3

Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Bankenkommission eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung eröffnen können.11 7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

8

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

9

SR 951.11

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Banken und Sparkassen - BG 3

952.0

Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb12

Art. 3

13 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Bankenkommission; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;

b.14 die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;

c. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; c.bis15 16 die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; d.17 18 die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

3

Die Bank hat der Bankenkommission ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes.

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

16

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

18

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

Kredit

4

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Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die Bankenkommission sie genehmigt hat.

4

...19

5

Jede natürliche oder juristische Person hat der Bankenkommission Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.20 6

Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.21 22 7

Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der Bankenkommission Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.23
a24 Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.

bis25 1 Die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung eines Sitzes, einer Zweigniederlassung oder einer Agentur einer ausländischen oder ausländisch beherrschten Bank und die Bewilligung zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank sind zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:26

19

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

22

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

Banken und Sparkassen - BG 5

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a.27 von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;

c. ...28

1bis

Wenn die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, kann die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass sie einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht und über deren Zustimmung zur Geschäftstätigkeit verfügt.29 2

Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.

3

Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.30 Als Ausländer gelten: a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

ter31 1 Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis.

2

Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.32 3 Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank haben der Bankenkommission alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

28

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

31

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

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Bank oder auf einen Wechsel von Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.33
quater34 1 Der Bundesrat ist befugt, in Staatsverträgen die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 3bis und 3ter ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.

2

Wird die juristische Person ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.

Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit35

Art. 4

1 Die Banken haben dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht a. zwischen ihren eigenen Mitteln und ihren gesamten Verbindlichkeiten; b. zwischen ihren greifbaren Mitteln und leicht verwertbaren Aktiven einerseits und ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten anderseits.

2

Die Vollziehungsverordnung setzt hierüber die unter normalen Umständen einzuhaltenden Richtlinien fest, unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Art der Banken; sie umschreibt die Begriffe der eigenen Mittel, der greifbaren Mittel und der leicht verwertbaren Aktiven sowie der kurzfristigen Verbindlichkeiten.36 2bis

Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.37 38 33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

38

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

Banken und Sparkassen - BG 7

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3

Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Richtlinien zulassen oder Verschärfungen anordnen.39 4

...40

bis 41 42 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.

2

Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung.

3

...43

ter 44 45 1 Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an massgebende Aktionäre sowie die ihnen nahestehenden Personen und Gesellschaften dürfen nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden.

2

...46

quater 47 Die Banken haben im In- und Ausland jede irreführende sowie jede aufdringliche Werbung mit ihrem schweizerischen Sitz oder mit schweizerischen Einrichtungen zu unterlassen.

quinquies 48 1 Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern: 39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

40

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

42

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

43

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

45

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

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a. solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden; b. die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;

c. diese Informationen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.

2

Erscheinen die Voraussetzungen der Übermittlung nach Absatz 1 zweifelhaft, so können die Banken eine Verfügung der Bankenkommission verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.


Art. 5

1 Die Banken haben wenigstens 1/20 ihres jährlichen Reingewinnes einem Reservefonds zu überweisen, der zur Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen bestimmt ist. Die Überweisungen haben so lange zu erfolgen, bis dieser Fonds 1/5 des Grundkapitals oder, bei Banken ohne eigenes einbezahltes Kapital, 1/20 der fremden Gelder erreicht hat.

1bis

Dem Reservefonds sind, auch nachdem er die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:

a. ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös;

b. 1/10 derjenigen Beträge, die aus dem Reingewinn nach der ordentlichen Speisung des Reservefonds und nach Bezahlung einer Dividende oder eines Anteilscheinzinses von 5 Prozent an die Gewinnberechtigten verteilt werden.49 2

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.50 Vierter Abschnitt: Jahresrechnungen und Bilanzen

Art. 6

1 Die Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.51 49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Banken und Sparkassen - BG 9

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2

Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts52 über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat Abweichungen davon gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.53 3 Der Bundesrat legt fest, welche Banken Zwischenabschlüsse zu erstellen haben.54 4

Die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse sind zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.55 5

Der Bundesrat legt fest, wie die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse zu gliedern sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.56 6

Die Absätze 3 und 4 finden nicht Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 7

-957

Art. 10


58

Sechster Abschnitt: Kapitalrückzahlung; besondere Bestimmungen über Genossenschaftsbanken

Art. 11

1 Für Banken, die Aktiengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften sind, gelten für die Herabsetzung des Grundkapitals durch Rückzahlung von Aktien die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes59, unter Vorbehalt folgender Vorschriften: 52

SR 220

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

58

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

59

SR 220

Kredit

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a. die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besondern Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger auch durch das herabgesetzte Kapital voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist; b. die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in statutarischer Form bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind; c. ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist, soweit er nicht zur Abschreibung gefährdeter Aktiven oder zu Rückstellungen für solche Aktiven beansprucht wird, in den Reservefonds zu legen.

2

Auf die Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine bei Genossenschaften finden die Vorschriften von Absatz 1 sinngemässe Anwendung.60


Art. 12

1 Banken, die Genossenschaften sind, dürfen Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter frühestens nach Genehmigung der Jahresrechnung des vierten, auf die Austrittserklärung folgenden Geschäftsjahres zurückzahlen. Der Austrittserklärung steht jede andere Form des Hinfalls der Mitgliedschaft gleich.

2

Bis zur Rückzahlung haften die Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter als verantwortliches Kapital.

3

Eine Rückzahlung darf nur stattfinden, wenn die Forderungen der Gläubiger gedeckt bleiben und die Liquidität gewährleistet ist.61


Art. 13

1 Neue Handelsbanken dürfen nicht in der Gesellschaftsform der Genossenschaft errichtet werden.

2

Wenn eine bestehende Genossenschaft sich nachträglich zur Handelsbank entwickelt, so ist ihr von der Bankenkommission eine Frist anzusetzen, innerhalb der sie sich in eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln hat.62 3

Die Bankenkommission entscheidet im Zweifel, ob einer Bank die Eigenschaft einer Handelsbank zukommt.

60

Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

62

Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

Banken und Sparkassen - BG 11

952.0


Art. 14

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, zur Vermeidung einer Liquidation allgemein oder für einzelne Fälle erleichternde Vorschriften über die Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft aufzustellen. Er darf dabei, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger, vom Obligationenrecht63 und vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz64 abweichen.

2

Die Aktien, die nach Umwandlung der Anteilscheine ausgegeben werden, sind von der Emissionsabgabe nach den Artikeln 18-20 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 191765 über die Stempelabgaben befreit, soweit diese Abgabe auf den umgewandelten Anteilscheinen bereits entrichtet wurde, die Aktien nur an bisherige Genossenschafter ausgegeben werden und der Nennwert dieser Aktien das auf die umgewandelten Anteilscheine einbezahlte Kapital nicht übersteigt.

3

Für den Übergang des Genossenschaftsvermögens an die Aktiengesellschaft dürfen weder eidgenössische noch kantonale Handänderungs- und Registrierungsabgaben erhoben werden.

4

Auf die Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sinngemässe Anwendung.66

Siebenter Abschnitt: Spareinlagen und Depotwerte67

Art. 15

1 Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.68 2

-3

...69

63

SR 220

64

SR 281.1

65

[BS 6 101; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a]. Heute: nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des BG vom 27. Juni 1973 (SR 641.10).

66

Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

67

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

69

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Kredit

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Art. 16

70 Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37b des Gesetzes gelten: 1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden; 2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat;

3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.

Achter Abschnitt: Verpfändungsverträge

Art. 17

1 Eine Bank, welche das Recht zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes oder zu dessen Hingabe in Report beanspruchen will, hat sich die Ermächtigung dazu in einer besondern Urkunde vom Verpfänder geben zu lassen.

2

Die Bank darf das Faustpfand für keinen höhern Betrag weiter verpfänden oder in Report geben, als sie selbst von ihrem Pfandschuldner zu fordern berechtigt ist. Sie hat dafür zu sorgen. dass auch sonst keine Rechte Dritter für einen höhern Betrag an dem Faustpfand begründet werden.

Neunter Abschnitt: Überwachung und Revision

Art. 18

1 Die Banken haben ihre Jahresrechnungen jedes Jahr durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle prüfen zu lassen.71 2 ...72


Art. 19

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt ist und ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollziehungsverordnung sowie allfällige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen beobachtet und die Voraussetzungen der Bewilligungen eingehalten worden sind.73 70

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

71

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

72

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Banken und Sparkassen - BG 13

952.0

2

Die Bank hat der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im schweizerischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.74 3 Wenn eine Bank eine sachkundige Revisionsabteilung besitzt, so hat sie deren Berichte der Revisionsstelle vorzulegen. Doppelspurigkeiten in der Kontrolle sind möglichst zu vermeiden.


Art. 20

1 Mit der Revision kann nur ein Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft beauftragt werden, die als Revisionsstelle für Banken anerkannt worden ist. Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung. Die Bankenkommission entscheidet, ob ein Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllt.

2

Die als Revisionsstellen anerkannten Revisionsverbände und Treuhandgesellschaften haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen, zu widmen. Die Besorgung von eigentlichen Bankgeschäften und von Vermögensverwaltungen ist ihnen nicht gestattet. Die Bankenkommission umschreibt das Tätigkeitsgebiet der Revisionsstellen in einem Reglement.

3

Die Revisionsstelle muss von der Geschäftsführung und der Verwaltung der zu revidierenden Bank unabhängig sein.

4

Die Revision ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen.

5

Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank und der Bankenkommission über alle ihr bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren.


Art. 21

1 Der Revisionsbericht hat das Ergebnis der in Artikel 19 Absatz 1 vorgeschriebenen Ermittlungen zu enthalten. Er muss ausserdem das Verhältnis zwischen den Anlagen und Krediten im Ausland einerseits und der Gesamtbilanzsumme anderseits klar erkennen lassen. Die Vollziehungsverordnung stellt über den Inhalt des Revisionsberichtes nähere Vorschriften auf.

2

Der Revisionsbericht ist dem nach Gesetz, Statuten, Gesellschaftsvertrag oder Reglement für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organ bekanntzugeben. Ist die Bank eine juristische Person, so ist der Revisionsbericht auch der obligationenrechtlichen75 Kontrollstelle zu unterbreiten.76

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

75

SR 220

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Kredit

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3

Werden bei der Revision Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände festgestellt, hat die Revisionsstelle der Bank eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat die Revisionsstelle der Bankenkommission Bericht zu erstatten.77 4 Erscheint eine Fristansetzung im Sinne von Absatz 3 als zwecklos oder stellt die Revisionsstelle strafbare Handlungen, schwere Missstände, den Verlust der Hälfte der eigenen Mittel oder andere Tatsachen fest, welche die Sicherheit der Gläubiger gefährden, oder kann sie nicht mehr bestätigen, dass die Gläubiger durch die Aktiven noch gedeckt sind, so ist die Bankenkommission sofort zu benachrichtigen.78

Art. 22

79 1 Die Kosten der Revision sind von der revidierten Bank zu tragen. Sie richten sich nach den durch die Bankenkommission genehmigten Tarifen.

2

...80

Zehnter Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission

Art. 23

81 1 Der Bundesrat wählt eine aus sieben bis elf Mitgliedern bestehende Eidgenössische Bankenkommission und bezeichnet ihren Präsidenten und den oder die Vizepräsidenten. Dieser Kommission ist die Aufsicht über das Bankenwesen, die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.82 2 Die Kommission, die sich in mehrere Kammern gliedern kann, erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.83 3

Die Bankenkommission erstattet dem Bundesrat wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement84.

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

80

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

82

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1) 83

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1)

Banken und Sparkassen - BG 15

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4

Die Kosten der Kommission und ihres Sekretariates werden durch Gebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.85 5

Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige sein. Sie dürfen weder Präsident, Vizepräsident, Delegierter oder Mitglied des Ausschusses des Verwaltungsrates noch Mitglied der Geschäftsführung einer Bank, einer Fondsleitung eines Anlagefonds, einer Börse, eines Effektenhändlers oder einer anerkannten Revisionsstelle sein.86
bis 87 1 Die Bankenkommission trifft die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

2

Die Bankenkommission kann von den Revisionsstellen sowie von den Banken alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt; sie ist befugt, von den Revisionsstellen Berichte, insbesondere den Revisionsbericht über eine Bank einzufordern und ausserordentliche Revisionen anzuordnen.

3

Die Bankenkommission ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.88 4

Die Bankenkommission arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.89
ter 90 1 Erhält die Bankenkommission von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.

1bis

Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die Bankenkommission insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an 84 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

85

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1) 86

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1) 87

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

88

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

89

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

90

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Kredit

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Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.91 2 Wird eine vollstreckbare Verfügung der Bankenkommission nach vorausgegangener Mahnung innert der festgesetzten Frist nicht befolgt, so kann die Bankenkommission auf Kosten der säumigen Bank die angeordnete Handlung selber vornehmen.

3

Bei Widersetzlichkeit gegen vollstreckbare Verfügungen kann die Bankenkommission diese auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekanntmachen. Eine solche Massnahme ist zunächst anzudrohen.

4

Erhält die Bankenkommission Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Artikel 46, 49 und 50 dieses Gesetzes, benachrichtigt sie unverzüglich das Eidgenössische Finanzdepartement. Erhält sie Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Artikel 47 und 48 dieses Gesetzes oder von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen, benachrichtigt sie die zuständige kantonale Behörde.

quater 92 1 Die Bankenkommission kann in eine Bank einen sachverständigen als ihren Beobachter abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände als ernstlich gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank.

2

Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe der Bank, insbesondere die Durchführung der von der Bankenkommission angeordneten Massnahmen und erstattet ihr hierüber laufend Bericht. Zu diesem Zwecke geniesst er ein Uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit, die Bücher und Akten der Bank, darf aber in die Geschäftstätigkeit selber nicht eingreifen.

3

...93

quinquies 94 1 Die Bankenkommission entzieht der Bank, welche die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit.

2

Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei juristischen Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die Bankenkommission bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

91

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

92

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

93

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

94

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Banken und Sparkassen - BG 17

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sexies 95 1 Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2

Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden:

a. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden;

b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c. diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Bankenkommission oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Bankenkommission entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz96.

3

Soweit die von der Bankenkommission zu übermittelnden Informationen einzelne Bankkunden betreffen, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196897 anwendbar.

septies 98 1 Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Banken, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.

2

Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Banken erlauben, sofern diese Behörden:

a. für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Banken im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind;

b. die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur konsolidierten Aufsicht von Banken und anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden; c. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und 95

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

96 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

97

SR 172.021

98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

Kredit

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d. die erhaltenen Informationen nicht ohne Zustimmung der Bankenkommission an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Bankenkommission entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.

3

Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Banken oder Finanzintermediäre notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob eine Bank oder ein Finanzintermediär konzernweit:

a. angemessen organisiert ist; b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;

c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und

e. den Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

4

Soweit die ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Bankkunden zusammenhängen, erhebt die Bankenkommission die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196899.

5

Die Bankenkommission kann die ausländischen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine bankengesetzliche Revisionsstelle begleiten lassen. Die betroffene Bank kann eine Begleitung verlangen.

6

Als Niederlassungen von Banken im Sinne dieses Artikels gelten: a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Banken; b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

7

Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den ausländischen Aufsichtsbehörden über Banken oder Finanzintermediäre und der Bankenkommission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

99 SR

172.021

Banken und Sparkassen - BG 19

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Art. 24

100 Gegen Verfügungen der Bankenkommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss dem fünften Titel des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943101 zulässig.

Elfter Abschnitt: Fälligkeitsaufschub

Art. 25

1 Banken, die andauernd übermässigen Geldabhebungen ausgesetzt sind, können beim Bundesrat die Gewährung eines Fälligkeitsaufschubes nachsuchen.

2

Dem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn durch besondern Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger voll gedeckt sind und der Zinsendienst während des Aufschubes aufrechterhalten werden kann.


Art. 26
Der Fälligkeitsaufschub kann für die Gesamtheit oder für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten einer Bank mit Ausnahme der Zinsen auf den fremden Geldern bewilligt werden und kann sich entweder auf den vollen Betrag oder auf einen Teilbetrag erstrecken.


Art. 27
Der Bundesrat entscheidet über den Fälligkeitsaufschub nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank und der Bankenkommission.102 Die dabei zu treffenden Massnahmen werden in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Artikel 2935 jeweilen im Einzelfalle festgesetzt. Der Aufschub ist zu befristen.


Art. 28
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Bank die Voraussetzungen für den Fälligkeitsaufschub nicht mehr erfüllt, so wird der Bundesrat den Aufschub aufheben; die Bank kann das Verfahren nach Artikel 29 oder 35 Absatz 2 einleiten.

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

101 SR 173.110 102 Fassung von Satz 1 gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Kredit

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Zwölfter Abschnitt: Stundung

Art. 29

1 Eine Bank, die sich ausserstande sieht, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim zuständigen Gerichte die Gewährung einer Stundung nachsuchen.

Dem Gesuche sind ein Status und die vorhandenen Jahresrechnungen sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der letzten fünf Jahre beizulegen.

1bis

Das Gericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Kommissär zustehen. Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.103 1ter Hat eine Bank ein Stundungsgesuch eingereicht, setzt das Konkursgericht das Konkurserkenntnis bis zur Erledigung dieses Gesuches aus.104 2 Das Gericht bewilligt die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern sich aus dem Status ergibt, dass die Bank nicht überschuldet ist. Lassen es die Verhältnisse als geboten erscheinen, so kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.

3

Die Stundung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Betreibungsamt, dem Konkursgericht und der Bankenkommission mitzuteilen.

4

Als Stundungsgericht haben die Kantonsregierungen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.


Art. 30

1 Bewilligt das Gericht die Stundung, so bestellt es eine oder mehrere sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine juristische Person, insbesondere eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.

2

Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Gerichtes und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.

3

Den Gläubigern und der Bank steht das Recht zu, gegen gesetzwidrige Verfügungen des Kommissärs beim Gericht Beschwerde zu erheben; die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung schriftlich einzureichen. Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Banken und Sparkassen - BG 21

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Art. 31

Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Ernennung in Verbindung mit einer
Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Gericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.


Art. 32

1 Die Stundung hat die in Artikel 297 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes105 umschriebenen Wirkungen.106 2

Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisungen ihr Geschäft weiter, doch darf sie keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden. Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden. Dieser ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit fälligen Forderungen in bestimmter Höhe anzuordnen, wobei die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.

3

Das Gericht kann während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.

So kann es insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen; solche Anordnungen sind öffentlich bekanntzumachen.

4

Die Bank hat dem Gericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank rechtzeitig einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.


Art. 33

1 Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder der Nachlassbehörde zu begutachten.

2

Erweist sich nach dem Ermessen des Kommissärs die Stundung nicht mehr als notwendig, so kann auf seinen Antrag das Gericht die Stundung als dahingefallen erklären; es hat dies öffentlich bekanntzumachen.

105 SR 281.1 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

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Art. 34

Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Gericht die Stundung zu
widerrufen und dies öffentlich bekanntzumachen: a. wenn die Bank die Stundung auf Grund unrichtiger Angaben erreicht hat; b. wenn die Bank den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt, die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.


Art. 35

1 Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, so kann das Gericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.

2

Erweist sich dagegen die Bank während der Stundung als überschuldet oder ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Stundungsfrist nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen oder eine aussergerichtliche Sanierung durchzuführen, so weist das Gericht den Kommissär an, beim Konkursgericht die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, es sei denn, dass die Bank das Nachlassverfahren einleitet. Ein Aufschub des Konkurses nach den Artikeln 725 Absatz 4107 und 903 Absatz 5 des Obligationenrechtes108 ist nicht zulässig.109 3 Im Konkurs ist der Kommissär Konkursverwalter, im Nachlassverfahren Sachwalter.

Dreizehnter Abschnitt: Besondere Vorschriften über das Konkurs- und Nachlassverfahren

Art. 36

1 Im Konkursverfahren ernennt das Konkursgericht die Konkursverwaltung, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.

2

Die Konkursverwaltung übt sämtliche Rechte auch der Gläubigerversammlung aus.

Gegen ihre Verfügungen kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Beschwerde beim Konkursgericht als einziger kantonaler Instanz erhoben werden.

Die Weiterziehung des Beschwerdeentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

3

Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.110 107 Heute: Art. 725a Abs. 1 und 2.

108 SR 220

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

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4

Als Konkursgericht haben die Kantonsregierungen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.111 5

Das Bundesgericht kann für das Konkursverfahren weitere Vorschriften aufstellen, die vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz112 abweichen dürfen.113

Art. 37

1 Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt die Nachlassbehörde einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen. Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter. Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.114 1bis Hat eine Bank ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht, setzt das Konkursgericht das Konkurserkenntnis bis zur Erledigung dieses Gesuches aus.115 1ter

Entspricht die Nachlassbehörde dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt sie definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.116 2 Gegen die Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Beschwerde bei der Nachlassbehörde als einziger kantonaler Instanz erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwerdeentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

3

Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate; sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.

4

Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.

5

Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt. Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufzulegenden Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen.

6

Der Nachlassvertrag ist nur zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 306 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes117 erfüllt sind und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit 111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

112 SR 281.1 113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

117 SR 281.1

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der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch die Konkursliquidation.

7

Die durch Pfänder gedeckten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.

8

Als Nachlassbehörde haben die Kantonsregierungen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.

9

Das Bundesgericht kann für das Nachlassverfahren weitere Vorschriften aufstellen, die vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz abweichen dürfen.118
a119 1 Im Konkurs und im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung werden die Forderungen der Gläubiger unter Vorbehalt der nachfolgenden besonderen Bestimmungen nach Artikel 219 des Schuldbetreibung und Konkursgesetzes120 kolloziert.

2

Folgende Forderungen werden jedoch bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse zugewiesen: 1. Forderungen aus Konten, auf die regelmässig Erwerbseinkommen, Renten oder Pensionen von Arbeitnehmern oder familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge überwiesen werden; 2. Forderungen aus Spar-, Depositen- oder Anlageheften oder -konten oder aus Kassenobligationen, mit Ausnahme der Einlagen von anderen Banken.

3

Handelt es sich dabei um Titel, die auf den Inhaber lauten, so gilt Absatz 2 nur, soweit sie nachweislich zum Zeitpunkt des Schalterschlusses schon im Besitz des betreffenden Gläubigers waren.

4

Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

5

Der Bundesrat kann den Höchstbetrag gemäss Absatz 2 den veränderten Geldverhältnissen anpassen.

b121 1 Depotwerte gemäss Artikel 16 werden im Konkurs der Bank nicht zur Konkursmasse gezogen, sondern unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten zu dessen Gunsten abgesondert.

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

119 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

120 SR 281.1 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

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2

Ist die konkursite Bank selber Deponentin bei einem Dritten, so werden die Depotwerte als Bestände ihrer Depotkunden vermutet und gemäss Absatz 1 abgesondert.

3

Die Konkursverwaltung der Bank muss deren Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwahrer sowie Verpflichtungen aus Geschäften gemäss Artikel 16 Ziffer 3 erfüllen.

Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen

Art. 38

1 ...122

2

Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes123.

3

Für die übrigen Banken gelten die Bestimmungen der Artikel 39-45.


Art. 39

124 Sind bei der Gründung einer Bank oder bei der Ausgabe von Aktien, Stammeinlagen, Anteilscheinen oder Obligationen einer Bank in Prospekten oder Zirkularen oder ähnlichen Kundgebungen unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den einzelnen Gesellschaftern (Aktionären, Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaftern oder Obligationären für den dadurch verursachten Schaden.


Art. 40

Wer bei der Gründung einer Bank tätig ist, wird sowohl der Bank als den einzelnen
Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, a. wenn er absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, dass die Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Gesellschafter oder anderer Personen in den Statuten oder in einem Gründerbericht unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat; b. wenn er absichtlich oder fahrlässig dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Bank in das Handelsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die unwahre Angaben enthält; 122 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).

123 SR 220

124 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

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c. wenn er wissentlich dazu beigetragen hat, dass die Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen wurden.


Art. 41

Die mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
einer Bank betrauten Personen sind sowohl der Bank als den einzelnen Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.


Art. 42

Liquidatoren oder Kommissäre einer Bank, die absichtlich oder fahrlässig die ihnen
durch Gesetz oder Statuten überbundenen Pflichten verletzen, sind der aufgelösten Bank und den Gesellschaftern und Gläubigern für den entstandenen Schaden in gleicher Weise wie die Bankorgane verantwortlich.


Art. 43

1 Soweit es sich bei der Haftung nach den Artikeln 40-42 um den dem einzelnen Gesellschafter oder Gläubiger nur mittelbar, durch Schädigung der Bank verursachten Schaden handelt, geht der Anspruch nur auf Leistung des Ersatzes an die Bank.

2

Das den Gläubigern eingeräumte Klagerecht kann nur geltend gemacht werden, wenn über die Bank der Konkurs eröffnet worden ist.

3

Im Konkurse der Bank steht die Geltendmachung des Anspruches der einzelnen Gesellschafter und Gläubiger zunächst der Konkursverwaltung zu. Verzichtet sie darauf, so ist jeder Gesellschafter oder Gläubiger berechtigt, die Abtretung des Anspruches zu verlangen. Das Ergebnis ist nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes125 zu verwenden.

4

Der Verantwortlichkeitsklage des Gesellschafters steht ein Entlastungsbeschluss der Generalversammlung nur entgegen, wenn der Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt oder sein Gesellschaftsrecht seither in Kenntnis der Schlussnahme erworben, oder wenn er nicht binnen sechs Monaten seit der Schlussnahme die Klage angehoben hat.


Art. 44
Mehrere aus derselben Schadenszufügung ersatzpflichtige Personen haften solidarisch. Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.


Art. 45

1 Die Verantwortlichkeitsansprüche nach den Artikeln 39-42 verjähren in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der

125 SR 281.1

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Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

2

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.


Art. 46

126 1 Wer vorsätzlich

a. ohne Bewilligung der Bankenkommission eine Bank eröffnet, einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur einer ausländischen Bank betreibt oder für sie einen ständigen Vertreter bestellt, b. die für ausländisch beherrschte Banken vorgeschriebene Zusatzbewilligung nicht einholt,

c. die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen verletzt, d. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet, e. in der Werbung irreführende Angaben macht oder den schweizerischen Sitz einer Bank oder schweizerische Einrichtungen missbräuchlich verwendet, f.127 unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt, g. Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 weiterverpfändet oder in Report gibt,

h. ...128 i.129 der Bankenkommission oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt, k. als anerkannte Revisionsstelle bei der Revision oder bei Erstattung des Revisionsberichtes die ihm durch dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten grob verletzt, namentlich im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die revidierte Bank unterlässt oder einen vorgeschriebenen Bericht an die Bankenkommission nicht erstattet,

l. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

128 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

129 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

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2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.


Art. 47


130

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissär einer Bank, als Beobachter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30000 Franken.

3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.


Art. 48

131 Wer den Kredit einer Bank oder der Pfandbriefzentralen wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt oder gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 49

132 1 Wer vorsätzlich

a. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach den Vorschriften von Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht, b. die Jahresrechnung nicht durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen oder eine von der Bankenkommission angeordnete Revision nicht vornehmen lässt, c. die ihm gegenüber der Revisionsstelle obliegenden Pflichten nicht erfüllt, d. einer durch die Bankenkommission ergangenen Aufforderung zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes oder zur Beseitigung von Missständen nicht nachkommt,

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

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e.133 die vorgeschriebenen Meldungen an die Bankenkommission nicht erstattet, f.

Anteilscheine entgegen der Vorschrift des Artikels 12 zurückzahlt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.


Art. 50

134 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art 50bis135 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974136 (Art. 14-18 sind anwendbar.


Art. 51

137 1 Auf die Widerhandlungen der Artikel 47 und 48 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches138 angewendet.

2

Für die Widerhandlungen der Artikel 46, 49, 50 und 50bis gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974139 (Art. 213.

3

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

bis140 1 Verfolgung und Beurteilung der gemäss den Artikeln 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.

2

Die Widerhandlungen der Artikel 46, 49, 50 und 50bis werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974141 vom Eidgenössischen Finanzdepartement verfolgt und beurteilt.

133 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

134 Fassung gemäss Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

135 Eingefügt durch Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

136 SR 313.0 137 Fassung gemäss Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

138 SR 311.0 139 SR 313.0

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

Fassung gemäss Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

141 SR 313.0

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Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52


142



Art. 53

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a.143 die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken, die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Wertpapierhandel sowie die Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung kantonalrechtlicher Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen;

b. Artikel 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch144.

2

Bisherige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen, die nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften gemäss den Artikeln 15 und 16 ersetzt sind, fallen dahin.


Art. 54


145



Art. 55


146


Art. 56

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt
die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 1935147 142 Gegenstandslose UeB.

143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

144 SR 210

145 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

146 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

147 BRB vom 26. Febr. 1935 (AS 51 137)

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Schlussbestimmungen der Änderung vom 11. März 1971148 1

Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes149 gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.

2

Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten150 bei der Eidgenössischen Bankenkommission zu melden.

3

Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes151 den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c152 anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.

4

Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994153 1

Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die Bankenkommission kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

2

Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der Bankenkommission öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 4bis und 4ter zu erfüllen.

3

Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.

4

Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3a154 Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen.

Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der Bankenkommission übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.

148 AS 1971 808; BBl 1970 I 1144 149 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

150 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

151 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

152 Diese Bestimmung ist aufgehoben.

153 AS 1995 246; BBl 1993 I 805 154 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

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5

Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

6

Die Banken haben der Bankenkommission die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.

7

Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der Bankenkommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. April 1999155 1

Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.

2

Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.

3

Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.

155 AS 1999 2405; BBl 1998 3847