Nr. 351 Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 6. April 2004*
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) gestützt auf die §§ 1 Absatz 3, 24, 27 Absatz 2, 29 und 30 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 27. Januar 1998 1, auf § 81 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2 und auf Artikel 3 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 3,4
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeines § 1
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1 Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei vom 27. Januar 1998 Zuständigkeit
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2 Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von Hilfeleistungen im Gebiet des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
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* G 2004 293
zuständig. Bei Dringlichkeit trifft die Kantonspolizei die unaufschiebbaren Massnahmen.
1 SRL Nr. 350
2 SRL Nr. 51
3 SRL Nr. 357
4 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 404).
5 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
6 SRL Nr. 350. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr. 357
2
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§ 2
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1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei nimmt die Kantonspolizei die Aufgaben im Bereich Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie zusammen mit den zuständigen Dienststellen die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Veterinärpolizei wahr.
Zusätzliche Aufgaben 2 Die Kantonspolizei ist weiter zuständig für Massnahmen nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 9. Sie erstattet dem
Bundesamt die verlangten Meldungen. Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 10 angefochten werden.11 § 3
Information
Der Regierungsrat kann Weisungen über die Informationsbefugnisse der Kantonspolizei erlassen.
II. Dienstrechtliche Vorschriften § 4
Aufnahmebedingungen Polizeikorps 1 In das Korps der Kantonspolizei kann aufgenommen werden, wer a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt und b. in der Regel die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch mit Erfolg absolviert hat 12
2 Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen.
.
Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer 13
a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, b. zwischen 22 und 35 Jahre alt ist, 14
8 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).
9 SR 120
10 SRL Nr. 40
11 Eingefügt durch Änderung vom 16. Januar 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 1).
12 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
13 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
14 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
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c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann,
d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.
Ausrüstung
Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.
Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 15
III. Organisation .
Abteilungen und Kompetenzzentren 1 Das Korps der Kantonspolizei besteht aus den Frontabteilungen a. Bereitschafts- und Verkehrspolizei, b. Kriminalpolizei, c. Sicherheitspolizei.
2 Daneben umfasst die Kantonspolizei die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie verschiedene Stabsstellen und Kompetenzzentren.
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Polizeiregionen und Postenkreise Das Kantonsgebiet wird in Bezug auf die Sicherheitspolizei in folgende Polizeiregionen und Postenkreise aufgeteilt: a. Polizeiregion Luzern Ost mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Adligenswil
Adligenswil Meierskappel Udligenswil - Ebikon
Ebikon Buchrain Dierikon 15 SRL Nr. 73a
16 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).
4
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- Meggen
Meggen
- Root
Root Gisikon Honau
- Weggis
Weggis Greppen Vitznau b. Polizeiregion Luzern Nord mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Reussbühl
Littau
- Emmenbrücke
Emmen
- Rothenburg
Rothenburg Rain
c. Polizeiregion Luzern West mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Horw
Horw
- Kriens
Kriens
- Malters
Malters Schwarzenberg d. Polizeiregion Hochdorf mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Hochdorf
Hochdorf Hohenrain Römerswil - Eschenbach
Eschenbach Ballwil Inwil - Hitzkirch
Hitzkirch Aesch Altwis Ermensee Schongau 17
e. Polizeiregion Sursee mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Sursee
Sursee Geuensee Knutwil Mauensee Nottwil Oberkirch Schenkon - Beromünster
Beromünster Neudorf Pfeffikon Rickenbach 17 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 476).
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5
- Sempach
Sempach Eich Hildisrieden Neuenkirch - Triengen
Triengen Büron Schlierbach - Dagmersellen
Dagmersellen Altishofen - Reiden
Reiden Wikon
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f. Polizeiregion Willisau mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Willisau
Willisau Gettnau Hergiswil Menznau - Pfaffnau
Pfaffnau Roggliswil - Schötz
Schötz Alberswil Ebersecken Egolzwil Ettiswil Nebikon Ohmstal Wauwil - Zell
Zell Altbüron Fischbach Grossdietwil Luthern Ufhusen - Ruswil
Ruswil Buttisholz Grosswangen - Wolhusen
Wolhusen Werthenstein 19
18 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 476).
19 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 501).
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g. Polizeiregion Entlebuch mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Schüpfheim
Schüpfheim
- Entlebuch
Entlebuch Doppleschwand Hasle Romoos - Escholzmatt
Escholzmatt Marbach - Sörenberg
Flühli
IV. Dienstgrade § 10
Grundsätze
1 Den Angestellten, welche die in § 11 aufgeführten Funktionen bei der Kantonspolizei ausüben, können bestimmte Dienstgrade zugewiesen werden.
2 Bei der Kantonspolizei gibt es folgende Grade: - Anwärter - Polizist - Gefreiter - Korporal - Wachtmeister - Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbV) - Feldweibel - Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbV) - Adjutant - Leutnant - Oberleutnant - Hauptmann - Major - Oberstleutnant - Oberst 3 Soweit keine besondere Regelung besteht, ist die Wahlbehörde für die Zuweisung der Dienstgrade zuständig.
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Zuordnung der Dienstgrade 1 Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet: Funktionen
Dienstgrade
Allgemeiner Polizeidienst: Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal Leitung Dienst- oder Fachgruppe: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Spezialisierter Polizeidienst: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Leitung Teilbereich Polizei: Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldweibel mbV, Adjutant, Leutnant Leitung spezialisierter Fachbereich: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant 2 Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Wahlbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen.
3 Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.
Dienstgrade bei einer Funktionsänderung 1 Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.
2 Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.
...20
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20 Gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 404), wurden der Zwischentitel «V. Vergütungen der Gemeinden» sowie § 13 aufgehoben.
21 Gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 404), wurden der Zwischentitel «V. Vergütungen der Gemeinden» sowie § 13 aufgehoben.
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VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr § 14
1 Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die
Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Kantonspolizei zu erfüllen.
2 Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Kantonspolizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.
VII. Schlussbestimmungen § 15
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 3. Juli 1998 22
b. Verordnung über die Gemeindebeiträge gemäss § 23 Absatz 2b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 16. Dezember 2003 ,
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Inkrafttreten .
Die Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. April 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 22 G 1998 244 (SRL Nr. 351) 23 G 2003 410 (SRL Nr. 352)
Document Outline
- I. Allgemeines
- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Zusätzliche Aufgaben
- § 3 Information
- II. Dienstrechtliche Vorschriften
- § 4 Aufnahmebedingungen Polizeikorps
- § 5 Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern
- § 6 Ausrüstung
- § 7 Besoldung
- III. Organisation
- § 8 Abteilungen und Kompetenzzentren
- § 9 Polizeiregionen und Postenkreise
- IV. Dienstgrade
- § 10 Grundsätze
- § 11 Zuordnung der Dienstgrade
- § 12 Dienstgrade bei einer Funktionsänderung
- ...
- § 13
- VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr
- § 14
- VII. Schlussbestimmungen
- § 15 Aufhebung von Erlassen
- § 16 Inkrafttreten