Nr. 351 Verordnung über die Luzerner Polizei vom 6. April 2004*
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2011) gestützt auf die §§ 1 Absatz 3, 24, 27 Absatz 2, 29 und 30 Absatz 2 des Gesetzes über die Luzerner Polizei 1 vom 27. Januar 19982, auf § 81 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
3 und auf Artikel 3 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 4,5
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeines § 1
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1 Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 Zuständigkeit
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2 Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von Hilfeleistungen im Gebiet des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
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* G 2004 293; Abkürzung PolV. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
1 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde im Ingress und in den §§ 1-4, 8, 10 und 14 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
2 SRL Nr. 350
3 SRL Nr. 51
4 SRL Nr. 357
5 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 404).
6 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
7 SRL Nr. 350. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SRL Nr. 357
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zuständig. Bei Dringlichkeit trifft die Luzerner Polizei die unaufschiebbaren Massnahmen.
§ 2
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1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei nimmt die Luzerner Polizei die Aufgaben im Bereich Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie zusammen mit den zuständigen Dienststellen die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Veterinärpolizei wahr.
Zusätzliche Aufgaben 2 Die Luzerner Polizei ist zuständig für Massnahmen nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 10 (BWIS) und
dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 11. Sie erstattet dem Bundesamt die verlangten Meldungen. Die in Anwendung des BWIS und des Konkordats erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 12 angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anfechtbarkeit im BWIS oder im Konkordat.
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3 Die Luzerner Polizei führt in der Stadt Luzern gegen entsprechende Entschädigung die Aufgabe des Polizei-Löschpiketts aus.
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Information
Der Regierungsrat kann Weisungen über die Informationsbefugnisse der Luzerner Polizei erlassen.
II. Dienstrechtliche Vorschriften § 4
Aufnahmebedingungen Polizeikorps 1 In das Korps der Luzerner Polizei kann aufgenommen werden, wer a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt und b. in der Regel die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch mit Erfolg absolviert hat 15
9 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).
.
10 SR 120
11 G 2009 161 (SRL Nr. 353) 12 SRL Nr. 40
13 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
14 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
15 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
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2 Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen.
Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer 16
a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, b. zwischen 22 und 35 Jahre alt ist, 17
c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann,
d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.
Ausrüstung
Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.
Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 18
III. Organisation .
Abteilungen und Kompetenzzentren 1 Das Korps der Luzerner Polizei besteht aus den Frontabteilungen19 a. Bereitschafts- und Verkehrspolizei, b. Kriminalpolizei, c. Sicherheitspolizei Land, 20
d. Sicherheitspolizei Stadt 21
2 Daneben umfasst die Luzerner Polizei die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie verschiedene Stabsstellen und Kompetenzzentren.
.
22
16 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
17 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
18 SRL Nr. 73a
19 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
20 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
21 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
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Polizeiregionen und Postenkreise Das Kantonsgebiet wird in Bezug auf die Sicherheitspolizei in folgende Polizeiregionen und Postenkreise aufgeteilt: a. Polizeiregion Stadt Luzern 23
b. Polizeiregion Luzern Ost mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Adligenswil
Adligenswil Meierskappel Udligenswil - Ebikon
Ebikon Buchrain Dierikon - Meggen
Meggen
- Root
Root Gisikon Honau
- Weggis
Weggis Greppen Vitznau c. Polizeiregion Luzern Nord mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden und Gemeindeteilen: - Reussbühl Ortsteil Littau von Luzern - Emmenbrücke
Emmen
- Rothenburg
Rothenburg Rain
24
d. Polizeiregion Luzern West mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Horw
Horw
- Kriens
Kriens
- Malters
Malters Schwarzenberg e. Polizeiregion Hochdorf mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Hochdorf
Hochdorf Hohenrain Römerswil - Eschenbach
Eschenbach Ballwil Inwil 22 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).
23 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369). Die bisherigen Unterabsätze a-g wurden neu zu den Unterabsätzen b-h.
24 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 460).
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- Hitzkirch
Hitzkirch Aesch Altwis Ermensee Schongau 25
f. Polizeiregion Sursee mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Sursee
Sursee Geuensee Knutwil Mauensee Nottwil Oberkirch Schenkon - Beromünster
Beromünster Neudorf Pfeffikon Rickenbach - Sempach
Sempach Eich Hildisrieden Neuenkirch - Triengen
Triengen Büron Schlierbach - Dagmersellen
Dagmersellen Altishofen - Reiden
Reiden Wikon
26
g. Polizeiregion Willisau mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Willisau
Willisau Gettnau Hergiswil Menznau - Pfaffnau
Pfaffnau Roggliswil 25 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 476).
26 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 476).
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- Schötz
Schötz Alberswil Ebersecken Egolzwil Ettiswil Nebikon Ohmstal Wauwil - Zell
Zell Altbüron Fischbach Grossdietwil Luthern Ufhusen - Ruswil
Ruswil Buttisholz Grosswangen - Wolhusen
Wolhusen Werthenstein 27
h. Polizeiregion Entlebuch mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Schüpfheim
Schüpfheim
- Entlebuch
Entlebuch Doppleschwand Hasle Romoos - Escholzmatt
Escholzmatt Marbach - Sörenberg
Flühli
IV. Dienstgrade § 10
Grundsätze
1 Den Angestellten, welche die in § 11 aufgeführten Funktionen bei der Luzerner Polizei ausüben, können bestimmte Dienstgrade zugewiesen werden.
27 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 501).
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2 Bei der Luzerner Polizei gibt es folgende Grade: - Anwärter - Polizist - Gefreiter - Korporal - Wachtmeister - Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbV) - Feldweibel - Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbV) - Adjutant - Leutnant - Oberleutnant - Hauptmann - Major - Oberstleutnant - Oberst 3 Soweit keine besondere Regelung besteht, ist die Wahlbehörde für die Zuweisung der Dienstgrade zuständig.
Zuordnung der Dienstgrade 1 Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet: Funktionen
Dienstgrade
Allgemeiner Polizeidienst: Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal Leitung Dienst- oder Fachgruppe: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Spezialisierter Polizeidienst: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Leitung Teilbereich Polizei: Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldweibel mbV, Adjutant, Leutnant Leitung spezialisierter Fachbereich: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant 2 Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Wahlbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen.
3 Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.
Dienstgrade bei einer Funktionsänderung 1 Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.
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2 Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.
V. Besondere Zuständigkeiten28 § 13
29
Das Polizeikommando bezeichnet die Polizeiangehörigen, die berechtigt sind, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen 30
; StPO).
31
Soll eine Person wegen einer Übertretung länger als 3 Stunden vorläufig festgenommen werden, ist dies von einem Offizier oder einer Offizierin anzuordnen (Art. 219 Abs. 5 StPO).
Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr § 14
1 Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die
Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Luzerner Polizei zu erfüllen.
2 Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Luzerner Polizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.
28 Eingefügt durch Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
29 Eingefügt durch Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
30 SR 312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
31 Eingefügt durch Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
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VII. Schlussbestimmungen § 15
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 3. Juli 1998 32
b. Verordnung über die Gemeindebeiträge gemäss § 23 Absatz 2b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 16. Dezember 2003 ,
33
Inkrafttreten .
Die Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. April 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 32 G 1998 244 (SRL Nr. 351) 33 G 2003 410 (SRL Nr. 352)
Document Outline
- I. Allgemeines
- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Zusätzliche Aufgaben
- § 3 Information
- II. Dienstrechtliche Vorschriften
- § 4 Aufnahmebedingungen Polizeikorps
- § 5 Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern
- § 6 Ausrüstung
- § 7 Besoldung
- III. Organisation
- § 8 Abteilungen und Kompetenzzentren
- § 9 Polizeiregionen und Postenkreise
- IV. Dienstgrade
- § 10 Grundsätze
- § 11 Zuordnung der Dienstgrade
- § 12 Dienstgrade bei einer Funktionsänderung
- V. Besondere Zuständigkeiten
- § 13 Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
- § 13a Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung
- VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr
- § 14
- VII. Schlussbestimmungen
- § 15 Aufhebung von Erlassen
- § 16 Inkrafttreten