Nr. 351 Verordnung über die Luzerner Polizei vom 6. April 2004* (Stand 10. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 3, 24, 27 Absatz 2, 29 und 30 Absatz 2 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19981, auf § 81 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20012 und auf Artikel 7 des Polizeikonkordats Zentralschweiz vom 6. November 20093,4
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines § 1
5
Zuständigkeit 1 Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19986 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement. 2 Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von Unterstützungseinsätzen gemäss den Artikeln 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der
Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 20097 zuständig.
Bei Dringlichkeit trifft die Luzerner Polizei die unaufschiebbaren Massnahmen.8 * G 2004 293; Abkürzung PolV. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
1 SRL Nr. 350
2 SRL Nr. 51
3 SRL Nr. 352
4 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 21. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 47).
5 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
6 SRL Nr. 350. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr. 352
8 Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 47).
2
Nr. 351
§ 2
9
Zusätzliche Aufgaben 1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei nimmt die Luzerner Polizei die Aufgaben im Bereich Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie zusammen mit den zuständigen Dienststellen die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Veterinärpolizei wahr. 2 Die Luzerner Polizei ist zuständig für a. Massnahmen nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 199710; insbesondere kann sie beim zuständigen Bundesamt Ausreisebeschränkungen beantragen, b. Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und Massnahmen nach den Artikeln 3a Absätze 2-4, 3b und 4-9 sowie Meldungen nach Artikel 13 Absatz 3 des Konkordats
über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 201211.12
3 Die in Anwendung des BWIS und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassenen Verfügungen können nach den Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197213 angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anfechtbarkeit im BWIS
oder im Konkordat.14 4 Die Luzerner Polizei nimmt die Aufgaben gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200915 wahr, soweit diese Aufgaben
nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt insbesondere die ViCLASAussenstelle Zentralschweiz.16 5 Die Luzerner Polizei führt in der Stadt Luzern gegen entsprechende Entschädigung die
Aufgabe des Polizei-Löschpiketts aus.17 § 3
Information
Der Regierungsrat kann Weisungen über die Informationsbefugnisse der Luzerner Polizei erlassen.
9 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).
10 SR 120
11 SRL Nr. 353
12 Fassung gemäss Änderung vom 22. Januar 2013, rückwirkend in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 34).
13 SRL Nr. 40
14 Eingefügt durch Änderung vom 22. Januar 2013, rückwirkend in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 34). Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden neu zu den Absätzen 4 und 5.
15 SRL Nr. 354
16 Eingefügt durch Änderung vom 21. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 47). Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
17 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
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3
II. Dienstrechtliche Vorschriften § 4
Aufnahmebedingungen Polizeikorps 1 In das Korps der Luzerner Polizei kann aufgenommen werden, wer a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt und b. in der Regel die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch mit Erfolg absolviert hat18. 2 Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen.
Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer19 a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, b. zwischen 22 und 35 Jahre alt ist,20 c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann,
d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.
Ausrüstung
Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.
Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 200221.
18 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
19 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
20 Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 378).
21 SRL Nr. 73a
4
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III. Organisation § 8
Abteilungen und Kompetenzzentren 1 Das Korps der Luzerner Polizei besteht aus den Frontabteilungen22 a. Bereitschafts- und Verkehrspolizei, b. Kriminalpolizei,
c. Sicherheitspolizei Land,23 d. Sicherheitspolizei Stadt24.
2 Daneben umfasst die Luzerner Polizei die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie verschiedene Stabsstellen und Kompetenzzentren.25 § 9
Polizeiregionen und Postenkreise Das Kantonsgebiet wird in Bezug auf die Sicherheitspolizei in folgende Polizeiregionen und Postenkreise aufgeteilt: a. Polizeiregion Stadt Luzern26 b. Polizeiregion Luzern Ost mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Adligenswil
Adligenswil
Meierskappel
Udligenswil
- Ebikon
Ebikon
Buchrain
Dierikon
- Meggen
Meggen
- Root
Root
Gisikon
Honau
- Weggis
Weggis
Greppen
Vitznau
c. Polizeiregion Luzern Nord mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden und Gemeindeteilen:
- Reussbühl
Ortsteil Littau von Luzern - Emmenbrücke
Emmen
22 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
23 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
24 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
25 Fassung gemäss Änderung der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331).
26 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
Die bisherigen Unterabsätze a-g wurden neu zu den Unterabsätzen b-h.
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5
- Rothenburg
Rothenburg
Rain27
d. Polizeiregion Luzern West mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Horw
Horw
- Kriens
Kriens
- Malters
Malters
Schwarzenberg
e. Polizeiregion Hochdorf mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Hochdorf
Hochdorf
Hohenrain
Römerswil
- Eschenbach
Eschenbach
Ballwil
Inwil
- Hitzkirch
Hitzkirch
Aesch
Altwis
Ermensee
Schongau28
f. Polizeiregion Sursee mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Sursee
Sursee
Geuensee
Knutwil
Mauensee
Nottwil
Oberkirch
Schenkon
- Beromünster
Beromünster
Rickenbach29
- Sempach
Sempach
Eich
Hildisrieden
Neuenkirch
- Triengen
Triengen
Büron
Schlierbach
- Dagmersellen
Dagmersellen
Altishofen
- Reiden
Reiden
Wikon30
27 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 460).
28 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 476).
29 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 349).
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g. Polizeiregion Willisau mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Willisau
Willisau
Gettnau
Hergiswil
Menznau
- Pfaffnau
Pfaffnau
Roggliswil
- Schötz
Schötz
Alberswil
Ebersecken
Egolzwil
Ettiswil
Nebikon
Wauwil31
- Zell
Zell
Altbüron
Fischbach
Grossdietwil
Luthern
Ufhusen
- Ruswil
Ruswil
Buttisholz
Grosswangen
- Wolhusen
Wolhusen
Werthenstein32
h. Polizeiregion Entlebuch mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: - Schüpfheim
Schüpfheim
- Entlebuch
Entlebuch
Doppleschwand
Hasle
Romoos
- Escholzmatt
Escholzmatt-Marbach33 - Sörenberg
Flühli
30 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 476).
31 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 349).
32 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 501).
33 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 349).
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IV. Dienstgrade § 10
Grundsätze
1 Den Angestellten, welche die in § 11 aufgeführten Funktionen bei der Luzerner Polizei ausüben, können bestimmte Dienstgrade zugewiesen werden. 2 Bei der Luzerner Polizei gibt es folgende Grade: - Anwärter
- Polizist
- Gefreiter
- Korporal
- Wachtmeister
- Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbV) - Feldweibel
- Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbV) - Adjutant
- Leutnant
- Oberleutnant
- Hauptmann
- Major
- Oberstleutnant
- Oberst 3 Soweit keine besondere Regelung besteht, ist die Wahlbehörde für die Zuweisung der Dienstgrade zuständig.
Zuordnung der Dienstgrade 1 Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet: Funktionen Dienstgrade
Allgemeiner Polizeidienst: Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal Leitung Dienst- oder Fachgruppe: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Spezialisierter Polizeidienst: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Leitung Teilbereich Polizei: Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldweibel mbV,
Adjutant, Leutnant
Leitung spezialisierter Fachbereich: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant
2 Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Wahlbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen.
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3 Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.
Dienstgrade bei einer Funktionsänderung 1 Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad. 2 Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.
V. Besondere Zuständigkeiten34 § 13
35
Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen Das Polizeikommando bezeichnet die Polizeiangehörigen, die berechtigt sind, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200736; StPO).
§ 13a
37 Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung Soll eine Person wegen einer Übertretung länger als 3 Stunden vorläufig festgenommen werden, ist dies von einem Offizier oder einer Offizierin anzuordnen (Art. 219 Abs. 5 StPO).
VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr § 14
1 Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Luzerner Polizei zu erfüllen.
2 Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Luzerner Polizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.
34 Eingefügt durch Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
35 Eingefügt durch Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
36 SR 312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
37 Eingefügt durch Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
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VII. Schlussbestimmungen § 15
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 3. Juli 199838, b. Verordnung über die Gemeindebeiträge gemäss § 23 Absatz 2b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 16. Dezember 200339.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. April 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 38 G 1998 244 (SRL Nr. 351) 39 G 2003 410 (SRL Nr. 352)
Document Outline
- I. Allgemeines
- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Zusätzliche Aufgaben
- § 3 Information
- II. Dienstrechtliche Vorschriften
- § 4 Aufnahmebedingungen Polizeikorps
- § 5 Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern
- § 6 Ausrüstung
- § 7 Besoldung
- III. Organisation
- § 8 Abteilungen und Kompetenzzentren
- § 9 Polizeiregionen und Postenkreise
- IV. Dienstgrade
- § 10 Grundsätze
- § 11 Zuordnung der Dienstgrade
- § 12 Dienstgrade bei einer Funktionsänderung
- V. Besondere Zuständigkeiten
- § 13 Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
- § 13a Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung
- VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr
- § 14
- VII. Schlussbestimmungen
- § 15 Aufhebung von Erlassen
- § 16 Inkrafttreten