01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.02.2019 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.01.2019
01.01.2015 - 31.12.2016
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01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
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01.05.2002 - 31.12.2003
01.02.2001 - 30.04.2002
01.01.2000 - 31.01.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG)2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.

2

Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.3 2bis

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt.4 3 Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 20075.6 AS 1997 1198

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

5 SR

916.140

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

910.12

Landwirtschaft

2

910.12


Art. 2


7

Ursprungsbezeichnung

1

Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das: a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;

b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.

2

Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.


Art. 3


8

Geografische Angabe

1

Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:

a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;

b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.

2

Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.


Art. 4

Gattungsbezeichnung

1

Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.

2

Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

GUB/GGA-Verordnung

3

910.12

3

Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.9
a10 Gleich lautende

Bezeichnungen

1

Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.

2

Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.

b11 Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse 1

Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.

2

Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 5

Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs 1

Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen.

1bis

Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln; 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

Landwirtschaft

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b. mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und

c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.12 2

Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; c. diejenigen, die es veredeln.


Art. 6

Inhalt

1

Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.

2

Es enthält insbesondere: a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;

b. die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; c. den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt; d. Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);

e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);

f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;

g.13 eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung,

Name des Erzeugnisses,

- verlangter

Schutz,

Art des betreffenden Erzeugnisses,

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

GUB/GGA-Verordnung

5

910.12

Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung,

Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt,

Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses,

die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses,

Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren,

die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).

3

Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen.


Art. 7

Pflichtenheft

1

Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe; b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets; c.14 die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; d. die Beschreibung der Herstellungsmethode; e.15 die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen; f. …16 2

Es kann auch folgende Angaben enthalten: a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung; b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses; c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.17

14 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

15 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

Landwirtschaft

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Art. 8

Stellungnahmen

1

Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein.

2

Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.

a18 Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen 1

Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

2

Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.

3

Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das Bundesamt zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das Bundesamt eine Übersetzung anordnen.

4

Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.

5

Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbehörden ein.


Art. 9

Entscheid und Veröffentlichung 1

Das Bundesamt entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission.

2

Heisst das Bundesamt das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 10

Einsprache 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können; b. die Kantone.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

GUB/GGA-Verordnung

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2

Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim Bundesamt einzureichen.

3

Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.

b. Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.

c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.

d.19 Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.


Art. 11

Entscheid über die Einsprache 1

Das Bundesamt entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission.

2

Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.


Art. 12

Eintragung und Veröffentlichung 1

Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:

a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist; b.20 allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.

2

Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.


Art. 13

Register

1

Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom Bundesamt geführt.

2

Das Register enthält: a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer; b. den Namen der Gruppierung; c. das Pflichtenheft;

d. das Datum der Eintragung; e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

3

Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

Landwirtschaft

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Art. 14

Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes 1

Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.

2

Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.

Abschnitt 2a: Löschungsverfahren21

Art. 15

22 1 Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung: a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind; b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.

2

Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196823 über das Verwaltungsverfahren an.

3

Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 16


24

Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke 1

Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.

2

Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

22 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

23 SR

172.021

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

GUB/GGA-Verordnung

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3

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 dieser Verordnung zertifiziert wurde.

4

Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.

a25 Vermerke KUB, GUB bzw. GGA 1

Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtsprache aufgeführt sein.

2

Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung gemäss Artikel 8a dieser Verordnung eingetragen wurde, fakultativ.


Art. 17

Schutzumfang

1

Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:

a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.

2

Absatz 1 gilt insbesondere: a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; b. wenn sie übersetzt wird; c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;

d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird.

3

Verboten ist ausserdem: a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.

b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

Landwirtschaft

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c.26 jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.

a27 Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen 1

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.

2

Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 18

Bezeichnung der Zertifizierungsstelle 1

Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe verwendet, muss eine der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betreuen.

2

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung28 legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.29

Art. 19

Zertifizierungsstellen 1

Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199630 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.31

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

28 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

29 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

30 SR

946.512

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

GUB/GGA-Verordnung

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2

Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen.

3

Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199532 über die technischen Handelshemmnisse.


Art. 20


33

Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt, dem zuständigen Kantonschemiker und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.


Art. 21

34 Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.

2

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

3

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt, den Zertifizierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkeiten.35 4 Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199636. Es kann Weisungen erlassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben 1

Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein.37 2

Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung.

32

SR 946.51

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

36 SR

946.512

37 Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Landwirtschaft

12

910.12

3

…38


Art. 23


39

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 1

Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.

2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.

3

Der bisherige Artikel 17a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.


Art. 24

Änderung bisherigen Rechts …40


Art. 25


41



Art. 26


42
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

40 Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.

41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).

42 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

GUB/GGA-Verordnung

13

910.12

Anhang43

43 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

Landwirtschaft

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