01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.02.2019 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.01.2019
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
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1

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG)2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.

2

Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden.

3

Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 7. Dezember 19983.4

Art. 2

Ursprungsbezeichnung

1

Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:

a. aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt; b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; c. in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.

AS 1997 1198 1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

3 SR

916.140

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

910.12

Landwirtschaft

2

910.12

2

Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.


Art. 3

Geographische Angabe

Als geographische Angabe kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen: a. das aus der betreffenden Gegend oder dem betreffenden Ort stammt; b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geographischen Ursprung zurückgeführt werden kann; c. das in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.


Art. 4

Gattungsbezeichnung

1

Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.

2

Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.

3

Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, werden berücksichtigt:

a. die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere der Region, aus welcher der Name stammt; b. die

kantonalen

Bestimmungen.

a5 Gleich lautende

Bezeichnungen

1

Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.

2

Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

GUB/GGA-Verordnung

3

910.12

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 5

Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs 1

Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen.

2

Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; c. diejenigen, die es veredeln.


Art. 6

Inhalt

1

Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.

2

Es enthält insbesondere: a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;

b. die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; c. den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt; d. Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);

e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);

f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren.

3

Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen.


Art. 7

Pflichtenheft

1

Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;

Landwirtschaft

4

910.12

b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets; c.6 die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; d. die Beschreibung der Herstellungsmethode; e.7 die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen; f.

die spezifischen Elemente der Kennzeichnung.

2

Es kann auch die Elemente der Aufmachung enthalten, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.8

Art. 8

Stellungnahmen

1

Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein.

2

Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.


Art. 9

Entscheid und Veröffentlichung 1

Das Bundesamt entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission.

2

Heisst das Bundesamt das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 10

Einsprache 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können; b. die Kantone.

2

Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim Bundesamt einzureichen.

3

Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.

b. Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.

6

Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

7

Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

GUB/GGA-Verordnung

5

910.12

c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.

d.9 Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.


Art. 11

Entscheid über die Einsprache 1

Das Bundesamt entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission.

2

Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.


Art. 12

Eintragung und Veröffentlichung 1

Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:

a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist; b. allfällige Einsprachen abgelehnt worden sind.

2

Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.


Art. 13

Register

1

Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom Bundesamt geführt.

2

Das Register enthält: a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer; b. den Namen der Gruppierung; c. das Pflichtenheft;

d. das Datum der Eintragung; e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

3

Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.


Art. 14

Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes 1

Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.

2

Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

Landwirtschaft

6

910.12

Abschnitt 2a: Löschungsverfahren10

Art. 15

11 1 Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung: a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind; b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.

2

Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren an.

3

Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 16

Verwendung des Vermerks GUB oder GGA 1

Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbezeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen.

2

Nur eine eingetragene geographische Angabe darf den Vermerk geographische Angabe (GA) oder geschützte geographische Angabe (GGA) tragen.


Art. 17

Schutzumfang

1

Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:

a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.

2

Absatz 1 gilt insbesondere: a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; b. wenn sie übersetzt wird; 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

11 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

12 SR

172.021

GUB/GGA-Verordnung

7

910.12

c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;

d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird.

3

Verboten ist ausserdem: a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.

b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;

c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.

a13 Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 18

Bezeichnung der Zertifizierungsstelle 1

Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe verwendet, muss eine der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betreuen.

2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.14

Art. 19

Zertifizierungsstellen 1

Die Zertifizierungsstelle muss gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199615 akkreditiert sein.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 143).

14 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

15

SR 946.512

Landwirtschaft

8

910.12

2

Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen.

3

Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199516 über die technischen Handelshemmnisse.


Art. 20

Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt und dem zuständigen Kantonschemiker die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.


Art. 21

17 Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.

2

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

3

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

4

Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199618. Es kann Weisungen erlassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben 1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein.

2

Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung.

3

Sie berät die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen der eingetragenen Bezeichnungen.

16

SR 946.51

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

18 SR

946.512

GUB/GGA-Verordnung

9

910.12


Art. 23


19



Art. 24


Änderung bisherigen Rechts Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 199520 wird wie folgt geändert: Art. 75
Abs. 1 und 2
1 Aufgehoben

2

...


Art. 84
Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 123 Abs. 4 dritter Satz ...


Art. 204
Abs. 4 Bst. b
...


Art. 428
Abs. 2 zweiter Satz
...


Art. 25


21

...


Art. 26


22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

19 Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

20

SR 817.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).

22 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

Landwirtschaft

10

910.12

Anhang23

23 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).