01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
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01.05.2002 - 31.12.2003
01.02.2001 - 30.04.2002
01.01.2000 - 31.01.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse1 (GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) und auf Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19913 (WaG)4 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.5 2

Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.6

AS 1997 1198 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

2

SR 910.1

3

SR 921.0

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

910.12

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 2

910.12

2bis

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt.7 3 Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 20078.9
a10 Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse In dieser Verordnung bedeuten: a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Rundholz; b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse: rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte.


Art. 2


11

Ursprungsbezeichnung

1

Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;

b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.

2

Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

8 SR

916.140

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

GUB/GGA-Verordnung

3

910.12


Art. 3


14

Geografische Angabe

1

Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15

a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;

b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.

2

Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.16

Art. 4

Gattungsbezeichnung

1

Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.

2

Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.

3

Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
a18 Gleich lautende

Bezeichnungen

1

Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stammen, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 4

910.12

richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse handelt.19 2 Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.

b20 Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse 1

Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.

2

Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 5

Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs 1

Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW21) ein Gesuch um Eintragung einreichen.

1bis

Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn: a.22 ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;

b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.23 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

21 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

GUB/GGA-Verordnung

5

910.12

1ter

Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:

a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;

b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.24 2

Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; c. diejenigen, die es veredeln.


Art. 6

Inhalt des Gesuchs25

1

Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.

2

Es enthält insbesondere: a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;

b. die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; c. den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt; d. Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);

e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);

f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 6

910.12

g.26 eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung,

Name des Erzeugnisses,

- verlangter

Schutz,

Art des betreffenden Erzeugnisses,

Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung,

Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt,

Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses,

die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses,

Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren,

die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).

3

Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.27

Art. 7

Pflichtenheft

1

Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe; b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets; c.28 die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften; d. die Beschreibung der Herstellungsmethode; e.29 die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

GUB/GGA-Verordnung

7

910.12

f.30 …

2

Es kann auch folgende Angaben enthalten: a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung; b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses; c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.31


Art. 8


32

Stellungnahmen

Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.

a33 Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen 1

Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

2

Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.

3

Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das BLW zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das BLW eine Übersetzung anordnen.

4

Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.

5

Das BLW holt die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden ein.34 30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 8

910.12


Art. 9

Entscheid und Veröffentlichung 1

Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.35 2

Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 10

Einsprache 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können; b.36 die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.

2

Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen.

3

Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.

b. Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.

c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.

d.37 Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.


Art. 11


38

Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.


Art. 12

Eintragung und Veröffentlichung 1

Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:

a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist; 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

GUB/GGA-Verordnung

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b.39 allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.

2

Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.


Art. 13

Register

1

Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom BLW geführt.

2

Das Register enthält: a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer; b. den Namen der Gruppierung; c. das Pflichtenheft;

d. das Datum der Eintragung; e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

3

Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.


Art. 14

Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes 1

Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.

2

Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:

a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen; b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung; c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.40

3

Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.41

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 10

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Abschnitt 2a: Löschungsverfahren42

Art. 15

43 1 Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung: a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind; b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;

c.44 wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8a nicht mehr geschützt ist.

2

Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen. Es hört die Parteien nach Artikel 30a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196845 an.46 3 Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 16


47

Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke 1

Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.48 2

Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

43 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

45 SR

172.021

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

GUB/GGA-Verordnung

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3

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.49 4

Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.

a50 Vermerke KUB, GUB bzw. GGA 1

Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.

2

Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach Artikel 8a eingetragen wurde, fakultativ.


Art. 17

Schutzumfang

1

Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:

a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.

2

Absatz 1 gilt insbesondere: a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; b. wenn sie übersetzt wird; c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;

d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; e.51 wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird.

3

Verboten ist ausserdem: a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 12

910.12

b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;

c.52 jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.

a53 Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse 1

Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.

2

Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betreffenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.

4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug54

Art. 18

Bezeichnung der Zertifizierungsstelle 1

Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.55 2

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung56 legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.57 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

56 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

57 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

GUB/GGA-Verordnung

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Art. 19


58

Anforderungen an die Zertifizierungsstellen 1

Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199659 (AkkBV) akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.

2

Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind.

b. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

a60 Ausländische Zertifizierungsstellen 1

Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.

2

Die ausländischen Zertifizierungsstellen haben insbesondere: a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 zu erfüllen; b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen; c. den Geschäftssitz in der Schweiz zu haben.

3

Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.

4

Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199561 über die technischen Handelshemmnisse.

5

Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:

a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen; b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten; 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

59 SR

946.512

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

61 SR 946.51

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 14

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c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;

d. jede Änderungen der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

6

Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.


Art. 20


62

Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.


Art. 21


63

Vollzug durch das BLW 1

Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.

2

Es wird zudem beauftragt: a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen; b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen; c. die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.

3

Es kann Sachverständige beiziehen.

a64 Überwachung der Zertifizierungsstellen 1

Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.

2

Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

GUB/GGA-Verordnung

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3

Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 19 und 19a Absatz 2 erfüllt sind.

4

Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im Sinne von Artikel 21 der AkkBV65 für den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.

5

Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.

b66 Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen 1

Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. 2 Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;

b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden; c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;

d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199267 über den Datenschutz.

c68 Vollzug durch die Kantone 1

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21.

2

Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

65 SR 946.512 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

67 SR 235.1

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen 16

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22


69



Art. 23


70
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 1

Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.

2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.

3

Der bisherige Artikel 17a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.


Art. 24

Änderung bisherigen Rechts …71


Art. 25


72



Art. 26


73
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

69 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

71 Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.

72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).

73 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

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Anhang74

74 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

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