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Confronta le versioni

1

Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen
und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
(GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 30. April 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des
Landwirtschaftsgesetzes1,2 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz

1

Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen
Register eingetragen sind, sind geschützt.

2

Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden.

3

Die Bezeichnungen für den Wein sind im Bundesbeschluss vom 19. Juni 19923 über den Rebbau geregelt.


Art. 2

Ursprungsbezeichnung

1

Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes
landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das: a.

aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt; b.

seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich
den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und
menschlichen Einflüsse verdankt; c.

in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt
wurde.

AS 1997 1198 1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

3

[AS 1992 1986, 1997 1216. AS 1998 3033 Anhang Bst. h]. Siehe heute das
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1).

910.12

Landwirtschaft

2

910.12

2

Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.


Art. 3

Geographische Angabe

Als geographische Angabe kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes
landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen: a.

das aus der betreffenden Gegend oder dem betreffenden Ort stammt; b.

dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen
geographischen Ursprung zurückgeführt werden kann; c.

das in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.


Art. 4

Gattungsbezeichnung

1

Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.

2

Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt
oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.

3

Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, werden berücksichtigt:

a.

die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere der Region,
aus welcher der Name stammt; b.

die kantonalen Bestimmungen.

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 5

Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs 1

Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen.

2

Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

a.

diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; b.

diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; c.

diejenigen, die es veredeln.

GUB/GGA-Verordnung

3

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Art. 6

Inhalt

1

Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.

2

Es enthält insbesondere: a.

den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität; b.

die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; c.

den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt; d.

Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des
Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit); e.

Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt
(Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]); f.

die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren.

3

Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen.


Art. 7

Pflichtenheft

Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: a.

den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder
der geographischen Angabe; b.

die Abgrenzung des geographischen Gebiets; c.4

die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine
physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; d.

die Beschreibung der Herstellungsmethode; e.5

die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen; f.

die spezifischen Elemente der Kennzeichnung.


Art. 8

Stellungnahmen

1

Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein.

4 Fassung

gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

5 Fassung

gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

Landwirtschaft

4

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2

Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.


Art. 9

Entscheid und Veröffentlichung 1

Das Bundesamt entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission.

2

Heisst das Bundesamt das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 10

Einsprache

1

Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: a.

Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können; b.

die Kantone.

2

Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim Bundesamt einzureichen.

3

Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: a.

Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.

b.

Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.

c.

Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.

d.

Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig aus auf eine angesehene
und bekannte Marke oder Bezeichnung, die ganz oder teilweise gleich lautet
und schon lange gebraucht wird.


Art. 11

Entscheid über die Einsprache 1

Das Bundesamt entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission.

2

Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.


Art. 12

Eintragung und Veröffentlichung 1

Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:

a.

keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist; b.

allfällige Einsprachen abgelehnt worden sind.

2

Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

GUB/GGA-Verordnung

5

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Art. 13

Register

1

Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom Bundesamt geführt.

2

Das Register enthält: a.

die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung)
oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer; b.

den Namen der Gruppierung; c.

das Pflichtenheft;

d.

das Datum der Eintragung; e.

das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

3

Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.


Art. 14

Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes 1

Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.

2

Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren
anzuwenden.


Art. 15


6

3. Abschnitt: Schutz

Art. 16

Verwendung des Vermerks GUB oder GGA 1

Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbezeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen.

2

Nur eine eingetragene geographische Angabe darf den Vermerk geographische Angabe (GA) oder geschützte geographische Angabe (GGA) tragen.


Art. 17

Schutzumfang

1

Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:

a.

für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; b.

für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.

6

Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

Landwirtschaft

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2

Absatz 1 gilt insbesondere: a.

wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; b.

wenn sie übersetzt wird; c.

wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; d.

wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird.

3

Verboten ist ausserdem: a.

jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den
wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur
oder die wesentlichen Eigenschaften.

b.

jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann; c.

jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.

a7 Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig
unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf
Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr
gebracht werden.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 18

Bezeichnung der Zertifizierungsstelle 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe verwendet, muss eine der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betreuen.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen
an die Kontrolle fest.8 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 143).

8 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

GUB/GGA-Verordnung

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Art. 19

Zertifizierungsstellen 1

Die Zertifizierungsstelle muss gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditiert sein.

2

Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem
Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der
Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass
sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen.

3

Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz

3 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober

199510 über die technischen Handelshemmnisse.


Art. 20

Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt und dem zuständigen Kantonschemiker die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.


Art. 21

Überwachung

1

Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der vorgesehenen Überwachung gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
vom 17. Juni 1996 4.

2

Die Kantone sind mit der Kontrolle der Verwendung der geschützten Bezeichnungen beauftragt im Rahmen ihrer Kompetenzen nach der Lebensmittelgesetzgebung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische
Angaben

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein.

2

Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung.

3

Sie berät die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen der eingetragenen Bezeichnungen.


Art. 23


11



Art. 24

Änderung bisherigen Rechts Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 199512 wird wie folgt geändert: 9

SR 946.512

10

SR 946.51

11

Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).

12

SR 817.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Landwirtschaft

8

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Art. 75
Abs. 1 und 2
1 Aufgehoben

2

...


Art. 84
Abs. 2 und 3
Aufgehoben


Art. 123
Abs. 4 dritter Satz
...


Art. 204
Abs. 4 Bst. b
...


Art. 428
Abs. 2 zweiter Satz
...


Art. 25


13

...


Art. 26


14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).

14 Fassung

gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).

GUB/GGA-Verordnung

9

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Anhang15

15

Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).

Landwirtschaft

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