01.08.2020 - * / In Kraft
01.01.2024 - * / In Kraft
01.08.2023 - 31.12.2023
01.08.2022 - 31.07.2023
01.01.2020 - 31.07.2020
01.08.2019 - 31.12.2019
01.08.2018 - 31.07.2019
01.01.2018 - 31.07.2018
01.08.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.07.2017
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01.04.2013 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.03.2013
01.08.2012 - 31.12.2012
01.08.2011 - 31.07.2012
01.01.2010 - 31.07.2011
01.01.2009 - 31.12.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 405

Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 37 und 62 Absatz 6 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 19991, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:


1 Schulorganisatorische Bestimmungen § 1

Schuljahr

1 Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Kalenderjahres und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
2 Die Schulpflege entscheidet über den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im Rahmen der kantonalen Vorgaben. * § 2 *

Ferien und schulfreie Tage 1 Pro Schuljahr haben die Lernenden insgesamt 14 Wochen Ferien. 2 Die Ferien dauern im Herbst zwei oder drei Wochen, an Weihnachten zwei Wochen, in der Fasnachtszeit zwei Wochen nacheinander oder aufgeteilt in eine Woche Fasnachtsferien und eine Woche Sportferien, im Frühjahr zwei Wochen und im Sommer fünf oder sechs Wochen.

1

SRL Nr. 400a

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2008 478

2

Nr. 405

3 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt den Ferienplan mit den für alle Gemeinden verbindlichen Weihnachts- und Frühjahrsferien fest und bestimmt für die variablen Ferien im Herbst, in der Fasnachtszeit und im Sommer die Eckdaten. Die Schulpflege legt auf Antrag der Schulleitung die variablen Ferien fest. 4 Die Tage nach Auffahrt und Fronleichnam sind unterrichtsfrei. 5 Die Schulpflege kann Lernenden erlauben, dem Unterricht während höchstens vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernzubleiben (Jokertage).


§ 3

Unterrichtszeiten 1 Die Schulpflege legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben die wöchentlichen Schulhalbtage, die schulfreien Halbtage und allfällige Blockzeiten fest. 2 Sie legt die täglichen Schulanfangs- und -schlusszeiten, die Pausen sowie die maximalen und die minimalen Unterrichtszeiten pro Halbtag für die verschiedenen Schulstufen und Klassen fest. 3 Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten. Zwischen zwei Lektionen ist eine Pause von fünf Minuten einzusetzen. Pausen dürfen nicht an die Lektionsdauer angerechnet werden.
4 Der Unterricht im Kindergarten und in der Primarschule findet am Vormittag in Blockzeiten statt. * § 3a *

Kindergarten 1 Der Kindergarten dauert zwei Jahre, wovon ein Jahr obligatorisch und das zweite Jahr freiwillig besucht wird. 2 Der Unterricht im Kindergarten findet mindestens an fünf Vormittagen statt. 3 Der Eintritt in den Kindergarten ist halbjährlich möglich.


§ 3b *

Basisstufe

1 Die Basisstufe umfasst den Kindergarten und die ersten beiden Jahre der Primarschule. 2 Sie dauert in der Regel vier Jahre. Je nach individueller Entwicklung des oder der Lernenden kann die Dauer drei bis fünf Jahre betragen. 3 Der Unterricht in der Basisstufe findet mindestens an fünf Vormittagen statt. 4 Der Eintritt in die Basisstufe ist halbjährlich möglich.

Nr. 405

3


§ 3c *

Gliederung und Modelle der Sekundarschule 1 Die Sekundarschule gliedert sich in die Niveaus A (höhere Anforderungen), B (erweiterte Anforderungen), C (grundlegende Anforderungen) und D (grundlegende Anforderungen mit individuellen Lernzielen). 2 Die Sekundarschule wird im getrennten, im kooperativen oder im integrierten Modell geführt. 3 Beim getrennten Modell werden die Niveaus A, B und C in eigenen Stammklassen geführt. 4 Beim kooperativen Modell werden die Niveaus A und B gemeinsam in einer Stammklasse und das Niveau C in einer eigenen Stammklasse geführt. 5 Beim integrierten Modell werden die Stammklassen niveauübergreifend geführt. 6 Die Lernenden des Niveaus D werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Förderangebote vom 12. April 20112 integrativ im Niveau C unterrichtet.


§ 3d *

Organisation der Niveaufächer in der Sekundarschule 1 Die Niveaufächer werden in Jahrgangsgruppen geführt. 2 Bei weniger als 6 Lernenden im Niveau A oder im Niveau B können die beiden Niveaus binnendifferenziert gemeinsam unterrichtet oder es kann die Lektionenzahl in den Niveaugruppen reduziert werden. *3 Deutsch kann auch bei mehr als 6 Lernenden binnendifferenziert unterrichtet werden.


§ 3e *

Mindestgrössen für die Modellwahl der Sekundarschule 1 Für die Führung des getrennten Modells werden in der Sekundarschule mindestens 70 Lernende pro Jahrgang benötigt. 2 Für die Führung des kooperativen Modells werden in der Sekundarschule mindestens 40 Lernende pro Jahrgang benötigt. 3 Für die Führung des integrierten Modells werden in der Sekundarschule mindestens 15 Lernende pro Jahrgang benötigt.


§ 4

Schulkreise

1 Der Gemeinderat legt auf Antrag der Schulpflege die Schulkreise für die Kindergartenstufe und die Primarstufe fest.

2

SRL Nr. 406 (G 2011 135)

4

Nr. 405


§ 5

Wohnort

1 Als Wohnort im Sinn des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 19993 gilt der Aufenthaltsort der Lernenden.


§ 6

Eröffnung und Schliessung von Klassen und Zuteilung der Lernenden 1 Die Schulpflege eröffnet und schliesst Klassen im Rahmen der kantonalen Vorgaben und des vom Gemeinderat genehmigten Leistungsauftrages. 2 Die Schulleitung teilt die Lernenden den Klassen und den Klassen die Klassen- und Fachlehrpersonen zu.


§ 6a *

Schulpflicht fremdsprachiger Lernender 1 In den Kanton Luzern einreisende und sich hier aufhaltende Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreise das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden grundsätzlich in die dem Jahrgang entsprechende Klasse aufgenommen. 2 Fremdsprachige Jugendliche, die im Alter von 15 oder 16 Jahren in den Kanton Luzern einreisen, müssen auf Begehren der Erziehungsberechtigten in die Sekundarstufe I aufgenommen werden und gelten dann ebenfalls als schulpflichtig. 3 Als fremdsprachig gelten Lernende, die aus einem fremdsprachigen Gebiet kommen und keine oder nur ungenügende Deutschkenntnisse besitzen. 4 Kinder von Asylsuchenden werden bei längerem Aufenthalt in Durchgangsheimen in eine Regelklasse aufgenommen.


§ 7 *

Klassengrössen 1 Die Klassengrössen betragen *a.

für Kindergartenklassen mindestens 12 und höchstens 22 Lernende, b.

für Basisstufenklassen mindestens 16 und höchstens 24 Lernende, c.

für Klassen der Primarschule mindestens 15 und höchstens 22 Lernende, d.

für Klassen der Niveaus A und B der Sekundarschule mindestens 15 und höchstens 24 Lernende, e.

für Klassen des Niveaus C der Sekundarschule mindestens 12 und höchstens 20 Lernende, f.

für Stammklassen im integrierten Modell mindestens 15 und höchstens 22 Lernende, g. * in den Fächern Technisches Gestalten und Hauswirtschaft mindestens 8 und höchstens 16 Lernende, für Klassen des Niveaus C mindestens 6 und höchstens 12 Lernende.

3

SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 405

5

2 Bei integrativer Sonderschulung von behinderten Kindern gilt der Maximalbestand gemäss Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 20074. 3 3. bis 6. Klassen der Primarschule mit 20 und mehr Lernenden erhalten eine zusätzliche Lektion für den Fremdsprachenunterricht. 4 Die Zahl der fremdsprachigen Lernenden mit keinen oder ungenügenden Kenntnissen der deutschen Sprache ist bei der Klassenbildung angemessen zu berücksichtigen. 5 Die Dienststelle Volksschulbildung kann Ausnahmen von den Höchst- und Mindestbeständen bewilligen.


2 Betriebliche Bestimmungen § 8

Lehrmittel und Schulmaterial 1 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele im Rahmen der Volksschule notwendig sind, sind unentgeltlich. 2 Lehrmittel wie Bücher und Unterrichtshefte dienen der Gestaltung des Unterrichts und werden den Lernenden von der Schulstandortsgemeinde zum Gebrauch abgegeben. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement erstellt ein Verzeichnis der obligatorischen, der alternativ-obligatorischen und der fakultativen Lehrmittel. Die Gemeinden können die in diesem Verzeichnis aufgeführten Lehrmittel beim kantonalen Lehrmittelverlag beziehen. 4 Allgemeines Schulmaterial, wie zum Beispiel Schreibhefte und Bleistifte, oder für bestimmte Fächer notwendiges Unterrichtsmaterial wird von der Schulstandortsgemeinde zur Verfügung gestellt. 5 Für die Verpflegung der Lernenden im Hauswirtschaftsunterricht sowie für die Herstellung von Gegenständen im Technischen Gestalten kann von den Erziehungsberechtigen ein angemessener Beitrag verlangt werden.


§ 8a *

Kantonale Lehrmittelkommission 1 Die Kantonale Lehrmittelkommission umfasst sieben bis neun Mitglieder, die durch den Regierungsrat gewählt werden. 2 Sie plant und koordiniert die gesamte Lehrmittelbeschaffung für die Volksschule und hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Beurteilung von neuen Lehrmitteln, b.

Planung der Einführung neuer Lehrmittel.

4

SRL Nr. 409

6

Nr. 405


§ 9

Hausaufgaben 1 Die Hausaufgaben müssen von den Lernenden selbständig erledigt werden können. 2 Umfang, Inhalt, Schwierigkeit und Häufigkeit müssen den Leistungsmöglichkeiten der Lernenden angepasst sein.


§ 10

Dispensationen vom Unterricht 1 Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. 2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Schulpflege erlässt Richtlinien.


§ 11

Abwesenheiten vom Unterricht 1 Unvorhersehbare unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Lehrperson von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes zu melden. 2 Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren. 3 Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.


§ 12

Sicherheit

1 Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich. 2 Schwimmen und Baden im schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art, müssen von mindestens einer erwachsenen Person überwacht werden, die über ein Brevet im Rettungsschwimmen der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiterbildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt. *3 Die Schulpflege ordnet auf Antrag der Schulleitung ausserordentliche organisatorische Sicherheitsmassnahmen an.


§ 13

Schulweg und Schultransporte 1 Für die Lernenden auf dem Schulweg sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Vorbehalten bleibt der von der Gemeinde organisierte Schultransport.

Nr. 405

7

2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen sind neben der Gesundheitsförderung die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Lernenden und die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs. 3 Die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine angemessene Verkehrssicherheit auf den regelmässig begangenen Schulwegen.


§ 14

Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen 1 Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Betreuung der Lernenden während der Schulzeiten ab dem Eintritt in die Volksschule als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Familien sicherstellen. 2 Sie umfassen folgende Betreuungselemente: a.

Betreuungselement I: Ankunftszeit vor dem Unterricht am Morgen (ab 7.00 Uhr), b.

Betreuungselement II: Mittagsverpflegung, Ruhezeit/Bewegungszeit, c.

Betreuungselement III: 13.30-15.30 Uhr (inkl. Unterstützung bei den Hausaufgaben), d.

Betreuungselement IV: 15.30-18.00 Uhr (inkl. Unterstützung bei den Hausaufgaben).

Die Zeiten der vier Betreuungselemente können von den Gemeinden an die Stundenpläne ihrer Schulen angepasst werden. 3 Die Gemeinden erheben den Bedarf an schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen einmal pro Jahr und stellen gestützt auf die Bedarfserhebung entsprechende Angebote zur Verfügung. 4 Die Gemeinden können die Angebote selbst oder mit anderen Gemeinden erbringen oder durch Private erbringen lassen.


3 Private Anbieterinnen § 15

Bewilligung

1 Die Erteilung von Privatunterricht oder die Errichtung von Privatschulen wird vom Bildungs- und Kulturdepartement bewilligt. 2 Für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Absatz 1 wird vorausgesetzt, dass a.

die Trägerschaft der Privatschule oder die Privatunterricht erteilende Person die für die Ausübung dieser öffentlichen Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt, b.

die Privatunterricht erteilende Person oder die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen eine gleichwertige pädagogische Ausbildung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen und c.

der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht.

8

Nr. 405

3 Eine Privatunterricht erteilende Person darf nicht mehr als vier Lernende unterrichten. 4 Die Dienststelle Volksschulbildung prüft, ob das für die öffentlichen Schulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen und Anbieter erreicht wird. Bei ungenügendem Unterricht wird die Bewilligung entzogen und die Einweisung der Lernenden in eine öffentliche Schule verfügt.


§ 16

Leistungen der öffentlichen Volksschulen 1 Lernende, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben an ihrem Wohnort Anspruch auf die Leistungen der Schuldienste, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen.


4 Disziplinar- und Strafordnung § 17

Disziplinartatbestand 1 Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen.


§ 18

Disziplinarmassnahmen 1 Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a.

Verwarnung,

b.

kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses, c.

zusätzliche Hausaufgaben, d.

zusätzliche Arbeit (z.B. im Sozialbereich) in der schulfreien Zeit, e.

schriftlicher Verweis, f.

Versetzung in eine andere Klasse, g.

Unterrichtsausschluss bis höchstens vier Schulwochen pro Schuljahr bei gleichzeitiger Beschäftigung (Time-out), h.

auf mehrere Tage oder Wochen befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss.

2 Beim Time-out sorgt die Schule für eine angemessene Betreuung und Beschäftigung der Lernenden. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Weisungen. 3 Der Schulausschluss dauert in der Regel höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr. Über einen vollständigen Ausschluss von mehr als zwei Wochen wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert. *

Nr. 405

9

4 Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 d-h sind die Erziehungsberechtigten ebenfalls anzuhören. 5 Ist ein sofortiger Schulausschluss angezeigt, kann von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden. Die Anhörung ist so bald als möglich nachzuholen.


§ 19

Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der Schuldienste sind befugt, Verwarnungen zu erteilen, Lernende kurz vom Unterricht wegzuweisen, zusätzliche Hausaufgaben oder zusätzliche Arbeiten in der schulfreien Zeit sowie schriftliche Verweise zu verfügen. 2 Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.


§ 20

Einzug von Gegenständen 1 Die Lehrpersonen, die Fachpersonen der Schuldienste und die Schulleitung können Gegenstände einziehen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Lernenden gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden müssen. 2 Eingezogene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.


§ 21

Straftatbestände 1 Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse von Lernenden verantwortlich sind oder die nicht an angeordneten Gesprächen teilnehmen, können von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 Franken gebüsst werden. Im Wiederholungsfall können die verantwortlichen Erziehungsberechtigten, sofern sie von der Schulleitung bereits mit einer Ordnungsbusse bestraft worden sind, von der Schulpflege mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden. *2 Die Trägerschaft oder die Leitung von Privatschulen sowie Privatunterricht erteilende Personen, die gegen die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bedingungen verstossen oder Anordnungen der zuständigen Behörden nicht befolgen, können vom Bildungs- und Kulturdepartement mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.


5 Lehrpersonen § 22

Ausbildung

1 Lehrpersonen verfügen in der Regel über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung.

10

Nr. 405

2 Stellen können ausnahmsweise mit Lehrpersonen besetzt werden, welche nicht oder noch nicht über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung verfügen, falls keine qualifizierten und geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind. 3 Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Unterrichtstätigkeit von Lehrpersonen ohne stufen- oder fachgemässe Ausbildung im Einzelfall befristen oder verbieten.


§ 23

Verbot der Unterrichtstätigkeit 1 Lehrpersonen, welchen die menschlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Unterrichtstätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulpflege oder von Amtes wegen.


6 Qualitätsmanagement § 23a *

Elemente des Qualitätsmanagements 1 Das Qualitätskonzept umfasst die Elemente Qualitätsgruppen, Selbstbeurteilung, Beurteilungs- und Fördergespräch, interne Evaluation sowie Weiterbildung. 2 Die Dienststelle Volksschulbildung kann für die einzelnen Elemente Mindeststandards festlegen.


§ 24

Interne Evaluation 1 Die zuständige Schulleitung führt die interne Evaluation im Rahmen der von der Schulpflege genehmigten mehrjährigen Planung durch. 2 Sie berücksichtigt dabei die verschiedenen Bereiche der Schule und bezieht sowohl die an der Schule beteiligten als auch aussenstehende Personen mit ein. 3 Die Ergebnisse der internen Evaluation werden zusammen mit einem daraus abgeleiteten Massnahmenplan in einem Bericht an die Schulpflege festgehalten.


§ 25

Externe Evaluation 1 Die Dienststelle Volksschulbildung führt alle fünf Jahre eine externe Evaluation der einzelnen Schule nach einem von ihr festgelegten Ablauf- und Zeitplan durch. *2 Die Schulleitung stellt der Dienststelle Volksschulbildung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die nötigen Vorbereitungen für die Durchführung der externen Evaluation.

Nr. 405

11

3 Die Dienststelle Volksschulbildung erstellt zuhanden der Schulleitung und der Schulpflege einen Bericht über die Evaluationsergebnisse. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Dienststelle entscheidet über den Inhalt und die Form der Veröffentlichung. *4 Gestützt auf die Evaluationsergebnisse erstellt die Schulleitung in Absprache mit der Schulpflege einen Massnahmenplan, der von der Dienststelle Volksschulbildung zu genehmigen ist.


7 Finanzielles § 26 *

Berechnungsgrundlagen der Kantonsbeiträge 1 Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf die gesamten Betriebskosten der drei letzten verfügbaren Jahre von der Dienststelle Volksschulbildung jährlich neu berechnet. 2 Für die Berechnung der Kantonsbeiträge ist die Anzahl Lernender am 1. September des Vorjahres massgebend.


§ 27

Kantonsbeiträge 1 Die Kantonsbeiträge werden an die Wohnortsgemeinden der Lernenden, welche eine öffentliche Schule besuchen, ausgerichtet. 2 Für Lernende, die auf das zweite Semester des Schuljahres in den Kindergarten oder die Basisstufe eintreten, wird den Wohnortsgemeinden die Hälfte des jährlichen Kantonsbeitrages ausgerichtet. *3 Die Beiträge werden monatlich ausgezahlt.


§ 28

Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen 1 Der Kanton leistet Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen in Form von Beiträgen an die zur Verfügung stehenden und durchschnittlich belegten Plätze (Stichtag 1. September), sofern die Vorgaben des Gesetzes über die Volksschulbildung und dieser Verordnung sowie die gemeinsam von der Dienststelle Volksschulbildung und dem Verband Luzerner Gemeinden erlassenen Richtlinien eingehalten werden. 2 Die Beiträge werden als Pauschalen geleistet. Die Pauschale für alle vier Betreuungselemente der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen umfasst 20 Anteile und wird wie folgt auf die einzelnen Elemente aufgeteilt: a.

Betreuungselement I: 1 Anteil

b.

Betreuungselement II: 8 Anteile

c.

Betreuungselement III: 5 Anteile

d.

Betreuungselement IV: 6 Anteile

12

Nr. 405

3 Sofern Gemeinden schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zusammen mit anderen Gemeinden anbieten, haben die Wohnortsgemeinden die Schulgeldkosten zu übernehmen.


§ 29 *

Regionale Angebote 1 Die Dienststelle Volksschulbildung kann für die Führung von regionalen Angeboten Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich nach § 62 des Gesetzes über die Volksschulbildung. 3 Die Wohnortsgemeinden übernehmen für ihre Lernenden die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben.


§ 30

Beiträge an private Anbieterinnen 1 Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten. 2 Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen betragen pro Lernende und Lernenden *a.

der Kindergartenstufe höchstens 600 Franken, b.

der Primarstufe höchstens 800 Franken, c.

der Sekundarstufe I höchstens 1000 Franken.

3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule a.

einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Volksschule entlastet, b.

die in der Betriebsbewilligung aufgeführten Auflagen erfüllt, c.

während mindestens vier Jahren nach Erteilung der Betriebsbewilligung erfolgreich tätig war.


§ 31 *

Spitalschulen 1 Besuchen Lernende während eines Spitalaufenthalts den Unterricht in einer Spitalschule, übernehmen der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden die Kosten für den Unterricht gemäss den Bestimmungen zur Finanzierung der Sonderschulung.


8 Schlussbestimmungen § 32

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

5

SRL Nr. 40

Nr. 405

13


§ 33

Übergangsbestimmungen * 1 § 28 findet Anwendung, sobald die Gemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen gemäss den §§ 36 und 67 Absatz 4 des Volksschulbildungsgesetzes eingeführt haben.
2 Die Vorgaben gemäss den §§ 3c, 3d und 3e gelten ab Sekundarschuljahrgang 2012/2013. *3 Der halbjährliche Eintritt nach § 3a Absatz 3 ist möglich, sobald die Gemeinde den zweijährigen Kindergarten eingeführt hat. * § 34

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung) vom 21. Dezember 19996 wird aufgehoben.


§ 35

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

6

G 1999 369 (SRL Nr. 405)

14

Nr. 405

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

Erlass

16.12.2008

01.01.2009

Erstfassung

G 2008 478


§ 1
Abs. 2

29.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 283

29.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 283


§ 3
Abs. 4

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162


§ 3d
Abs. 2

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

12.04.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 135

12.04.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 135


§ 7
Abs. 1

24.05.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 162

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

29.11.2011

01.08.2012

eingefügt

G 2011 369


§ 12
Abs. 2

24.05.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 162


§ 18
Abs. 3

04.12.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 353


§ 21
Abs. 1

24.05.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 162

29.09.2009

01.01.2010

eingefügt

G 2009 283


§ 25
Abs. 1

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59


§ 25
Abs. 3

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59


§ 27
Abs. 2

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

12.04.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 135


§ 30
Abs. 2

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

06.01.2015

01.01.2015

geändert

G 2015 20

24.05.2011

01.08.2011

Titel geändert

G 2011 162


§ 33
Abs. 2

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162


§ 33
Abs. 3

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

Nr. 405

15

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

16.12.2008

01.01.2009

Erlass

Erstfassung

G 2008 478

29.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 283

29.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 283

29.09.2009

01.01.2010

eingefügt

G 2009 283

12.04.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 135

12.04.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 135

12.04.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 135

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

geändert

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

Titel geändert

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

24.05.2011

01.08.2011

eingefügt

G 2011 162

29.11.2011

01.08.2012

eingefügt

G 2011 369

04.12.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 353

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

05.03.2013

01.04.2013

geändert

G 2013 59

06.01.2015

01.01.2015

geändert

G 2015 20

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