01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
23.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.12.2019 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.11.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.07.2017 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.06.2017
01.10.2013 - 30.09.2014
01.01.2013 - 30.09.2013
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2006 - 31.12.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.05.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.04.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
sowie die Artikel 11, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), verordnet: 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die Ausbildungsdienstpflicht; c. die Mutation der Funktion und des Grades; d.3 den Ausschluss von der Militärdienstleistung; e.4 die Befreiung von der Militärdienstpflicht.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über: a. das

militärische

Personal;

b. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen der Militärjustiz; d. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f.

die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; g. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe.

AS 2003 4609 1 SR

510.10

2 SR

513.1

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

512.21

Ausbildung

2

512.21

2

Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.


Art. 3

Begriffe und Abkürzungen 1

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen 1 und 3 festgelegt.

1bis

Der Führungsstab der Armee benennt die Ausbildungsdienste.5 2

Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht

Art. 4

Spezialisten 1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.

2

Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.

3

Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn: a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.


Art. 5

Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 1

Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.

2

Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.

3

Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.

4

Sie werden entlassen, wenn: a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 3

512.21


Art. 6

Militärisches Personal 1

Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.

2

Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.

3

Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.


Art. 7

Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen: a. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen; b. wenn kein Bedarf mehr besteht.


Art. 8

Entlassung

Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht 1. Kapitel: Umfang

Art. 9

Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst 1

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie: a. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder b. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.

2

Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, beträgt ihre Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage.

3

Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:

a. Korporal: 260 Tage; b. Wachtmeister: 400 Tage; c. Oberwachtmeister: 430 Tage; d. Feldweibel: 450 Tage; e. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; f.

Adjutantunteroffizier: 620 Tage;

Ausbildung

4

512.21

g.6 Stabsadjutant: 630 Tage; h.7 Hauptadjutant und Chefadjutant: 730 Tage.

4

Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.

5

...8

6

Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50.

7

Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.

8

Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.


Art. 10

Durchdiener

Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinander folgenden Tagen;

b.9 Wachtmeister und Oberwachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen; c.10 Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: an 500 aufeinander folgenden Tagen;

d.11 Subalternoffiziere: an 600 aufeinander folgenden Tagen.


Art. 11

Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal 1

Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalenderjahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.

2

Grundausbildungsdienste gemäss Anhang 4 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 5

512.21


Art. 12

Anrechnung von Diensttagen 1

Ein Diensttag gilt als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige während mindestens fünf Stunden Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.

2

Dauert der Diensttag weniger als fünf Stunden, gilt er als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.

3

Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Tätigkeiten für die Truppe verrichtet werden konnten, werden angerechnet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.

4

Der Entlassungstag wird als Diensttag angerechnet.


Art. 13


12

Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten 1

Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende unterbrochen, so wird dieses wie folgt an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. mit zwei Diensttagen bei normalen Wochenenden; b. mit drei Diensttagen, wenn der Tag vor oder nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fällt; c. mit vier Diensttagen, wenn der Tag vor und nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fallen.

2

Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird weder das Wochenende noch ein allfällig folgender Feiertag angerechnet.

2. Kapitel: Ausbildungsdienste 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Ausbildungsdienstarten Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.


Art. 15

Zu bestehende Ausbildungsdienste 1

Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungsdienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatzausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.

2

Höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere leisten acht Wiederholungskurse, sowie, entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion, weitere Ausbildungsdienste, bis sie die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

6

512.21

3

Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

4

Ausbildungsdienste für Offiziere der Reserve dauern: a. für Subalternoffiziere: höchstens zwei Tage pro Jahr; b. für Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens fünf Tage pro Jahr.

5

Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:

a. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten; b. für Entlassungsarbeiten;

c. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

6

Kadervorkurse dauern: a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage; b. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochentage;

c. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.

7

Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich aufgeboten werden:

a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchstens drei Tage;

b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage; c. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.

a13 Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben14 Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt: a.15 als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal nicht zeitgerecht bewältigbar ist; 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 7

512.21

b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen: 1. das auf dem Markt nicht beschafft werden kann; 2. das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine

Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder 3. das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.


Art. 16

Zuständigkeiten 1 Das VBS:

a. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungsdienste;

b. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben; c. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen; d. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen.

e. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt.

2

Der Chef der Armee: a. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungsdiensten der Armee;

b. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau;

c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen; d. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien; e. bestimmt, wer eine Umschulung leitet; f.16 erlässt Weisungen über die Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

8

512.21

3

Der Führungsstab der Armee: a.17 erlässt Weisungen über die administrativen und dienstlichen Einzelheiten für Ausbildungsunterstützende Dienste; b. erlässt Weisungen über die Absolvierung von Ausbildungsdienst, wenn weniger als 19 Tage für die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht fehlen (Restdiensttage); c. kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.

2. Abschnitt: Aufgebot

Art. 17

Aufgebot 1 Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. durch das öffentliche militärische Aufgebot; b. durch persönlichen Marschbefehl; c. durch besonderes Aufgebot.

2

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.


Art. 18

Öffentliches militärisches Aufgebot 1

Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Internet veröffentlicht.

2

Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.

3

Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.


Art. 19

Persönlicher Marschbefehl

1

Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.

2

Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 9

512.21

3

Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.


Art. 20

Besonderes Aufgebot

1

Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn: a. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;

b. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist;

c. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind; d. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten muss;

e. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss;

f. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 200318 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss; g.19 zur Bewältigung von Katastrophen im Inland zusätzlich zu den Bereitschaftsformationen weitere Katastrophenhilfe-Verbände benötigt werden.

2

Angehörige der Armee, deren Ausbildungsdienst der Formationen im öffentlichen militärischen Aufgebot aufgeführt ist, erhalten 20 Wochen vor Beginn der Dienstleistung eine Dienstanzeige.20

Art. 21

Aufgebot bei

Weiterausbildung

Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.

18 SR

513.11

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

10

512.21


Art. 22

Aufgebot bei hängigen Verfahren 1

Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, entscheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen.

2

Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönlichen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.


Art. 23

Aufgebot von Militärdienstverweigerern Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.

3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten

Art. 24

Grundsätze

1

Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen.

2

Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben.

3

Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste leisten, sind für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der eigenen Formation dauern würde.21 4 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden: a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder b. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse überwiegt.

5

Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Absenzen an Einzeltagen höchstens 20 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.

6

In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf eine ununterbrochene Absenz höchstens 10 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.

7

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, ausgenommen höhere Unteroffiziere, werden in dem Jahr, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, nur noch zu Fortbildungsdiensten der Truppe aufgeboten, wenn: a. es sich um ein zwingendes militärisches Bedürfnis handelt; 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 11

512.21

b. sie schriftlich darum ersuchen.22

Art. 25

Entlassung aus besonderen Gründen 1

Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:

a. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b. wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG eingeleitet wird;

c. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird; d. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird; e. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.

2

Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist: a. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant; b. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.

a23 Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag 1

Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.

2

Beginnt oder endet ein Ausbildungsdienst nach dem Militärischen Aufgebotstableau an einem solchen Feiertag, so gilt Folgendes:

a. das Einrücken erfolgt am Tag nach dem Feiertag; b. die Entlassung erfolgt am Tag vor dem Feiertag.

3

Die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl entsprechen dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum.

4

Die Dauer des Ausbildungsdienstes verkürzt sich um je einen Tag. Der Feiertag wird nicht als Diensttag angerechnet und begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

12

512.21


Art. 26

Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste 1

Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.

2

Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.

3

Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:

a. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses; b. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als zwei Wiederholungskursen im Rückstand sind.24

Art. 27

Zeitpunkt der Rekrutenschule 1

Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die nächste auf die Prüfung bzw. den Abschluss oder den Ausbildungsabbruch folgende Rekrutenschule.25 2

Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.

3

Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.

4

Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.


Art. 28

Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader 1

Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grundausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.

2

Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK Med) wie folgt: a. KK 1 Med: nach 2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes Examen bis spätestens vor Absolvierung des Staatsexamens;

b. KK 2 Med: ab dem 4. Studienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staatsexamens.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 13

512.21

3

Der zu bestehende Praktische Dienst ist zusammenhängend in einer Rekrutenschule zu leisten oder ausnahmsweise:

a. in einem anderen Grundausbildungsdienst; b. in Ausbildungsdiensten der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation.26

4

Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Praktischen Dienstes.

5

Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.

6

Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Offiziere und Unteroffiziere mit bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden; über Ausnahmen entscheidet das Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee.27 7 Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor dem dazugehörigen Praktischen Dienst.

4. Abschnitt: Dienstverschiebung

Art. 29

Dienstverschiebung aus militärischen Gründen 1

Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;

b. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; c. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.

2

Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:

a. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;

b. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

14

512.21


Art. 30

Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen 1

Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.

2

Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.28 3

Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.

4

...29


Art. 31


30



Art. 32

31 Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Dienstverschiebung sind von den Militärdienstpflichtigen in schriftlicher oder elektronischer Form und innert folgender Fristen einzureichen:

a. spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung, wenn der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist; b. in den übrigen Fällen innert drei Tagen seit Kenntnis der Gründe.

2

Die Urkunden, auf die sich die Militärdienstpflichtigen als Beweismittel berufen, sind dem Gesuch beizulegen, wenn sie im Besitz der Militärdienstpflichtigen sind.


Art. 33

Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1

Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

1bis

Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden an die Gesuchsteller zur Nachbesserung innert zehn Tagen zurückgewiesen. Auf Gesuche, die zu spät oder ein zweites Mal mangelhaft eingereicht werden, wird nicht eingetreten.32 2 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 15

512.21


Art. 34


33

Zuständigkeiten und Verfahren 1

Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.

2

Der Chef der Armee bestimmt in Weisungen: a. die administrativen Einzelheiten des Verfahrens; b. das Format, in welchem eine elektronische Zustellung erfolgen kann.

3

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis und kann diesbezüglich den beteiligten kantonalen Stellen Weisungen erteilen.

5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen

Art. 35

Grundsätze 1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.

2

Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.

3

Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.

4

Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.


Art. 36

Antrag und Entscheid

1

Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.

2

Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.

3

Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.

4

Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation den Entscheid mit.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

16

512.21

6. Abschnitt: Urlaub

Art. 37


34

Arten von Urlaub

1

Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.

2

Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit.


Art. 38

Gesuch um persönlichen Urlaub 1

Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.

2

Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben.


Art. 39

Gewährung von persönlichem Urlaub 1

Persönlicher Urlaub wird gewährt: a.35 wenn ein Grund nach Artikel 30 Absatz 2 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;

b.36 wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.

2

In allen anderen Fällen kann der zuständige Kommandant persönlichen Urlaub gewähren, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb dies zulassen.37 3 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

4

Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.


Art. 40

Anrechnung des allgemeinen Urlaubs 1

Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 17

512.21

2

Für längere allgemeine Urlaube, die während bzw. zwischen Grundausbildungsdiensten angeordnet werden, besteht Anrecht auf Sold und Erwerbsersatz; sie werden jedoch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

3

Der Chef der Armee legt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube fest und erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.

4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades 1. Kapitel: Qualifikation und Vorschlag

Art. 41

Inhalt 1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee beurteilt.38 2

Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Übernahme einer neuen Funktion befähigt ist.

3

Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.


Art. 42

Zu qualifizierende Personen Qualifiziert werden:

a. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben; b.39 Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens 19 anrechenbare Diensttage, wovon mindestens fünf Tage zusammenhängend in der gleichen Formation, geleistet haben; c. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;

d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.


Art. 43

Vorschlag 1 Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.

2

Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.

3

Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbildung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

18

512.21


Art. 44

Verfahren

1

Qualifikation und Vorschlag werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden.40 2

Eine genehmigte Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages.41 3

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifikations- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militärischen Personals.

2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung 1. Abschnitt: Einteilung

Art. 45

Zuteilung und Zuweisung 1

Personen nach Artikel 6 MG können ab Vollendung des 18. Altersjahres der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden.

2

Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).

3

Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch den Chef der Armee verfügt.


Art. 46

Einteilung 1 Für die Einteilung von Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müssen:

a. der Bedarf der Armee ausgewiesen sein; b. der Angehörige der Armee zur Ausübung der Funktion fähig und geeignet sein;

c. die gemäss Anhang 4 für die Übernahme der Funktion erforderlichen Ausbildungsdienste bestanden sein;

d. sofern die Pflicht einer Personensicherheitsprüfung besteht, das Verfahren abgeschlossen sein.

2

Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.

3

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder die eine entsprechende Ausbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Militärisches 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 19

512.21

Personal absolviert haben, müssen diese für die Übernahme der Funktion nicht mehr bestehen.

4

Ausnahmsweise kann Unteroffizieren oder Offizieren eine Funktion übertragen werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist, als sie bekleiden. Eine um einen Grad höhere Funktion darf nur in Vertretung oder ad interim übertragen werden.42 5 Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.


Art. 47


43

Kader in Ausbildung

1

Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt. Sie stehen zur Verfügung des Truppenkörpers oder Grossen Verbandes, in dem sie bisher eingeteilt waren.

2

Vorbehalten bleibt: a. ein zwingendes militärisches Bedürfnis; b. der freiwillige Verbleib im Truppenkörper oder Grossen Verband, in dem sie bisher eingeteilt waren.


Art. 48

Ausübung einer Funktion in Vertretung 1

Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.

2

Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.


Art. 49

Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1

Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn: a. er dazu schriftlich einwilligt; b. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabsoder Führungslehrgangs absolviert hat; und

c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

20

512.21

2

Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.

3

Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.

4

Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.

5

Generalstabsoffizieren kann die Funktion als Unterstabschef ad interim unter folgenden Umständen übertragen werden: a. Generalstabsoffiziere, die den Generalstabslehrgang IV absolviert haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie noch zu jung für die Beförderung sind; b. Generalstabsoffiziere, die ein Bataillon oder eine Abteilung während mindestens drei Jahren geführt haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichten, den Generalstabslehrgang IV innert zwei Jahren ab Funktionsübernahme zu absolvieren.44


Art. 50


45

Dauer der Ausübung einer Funktion 1

Die Ausübung einer bestimmten Funktion in der aktiven Armee dauert: a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,

2. für Einheitskommandanten für die Weiterausbildung zum Führungsgehilfen Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,

3. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände mindestens drei Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 4. für Kommandanten Stellvertreter mindestens zwei Wiederholungskurse;

b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände vier bis acht Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 2. für alle anderen Hauptleute und Stabsoffiziere vier bis acht Wiederholungskurse.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 21

512.21

2

Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.

3

Berufsunteroffiziere üben, vorbehältlich einer anderweitigen Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen, eine Milizfunktion bis am Ende des Jahres aus, in dem sie folgendes Altersjahr vollenden:

a. Adjutanten das 32. Altersjahr; b. Stabsadjutanten das 36. Altersjahr; c. Hauptadjutanten das 42. Altersjahr; d. Chefadjutanten das 48. Altersjahr.

4

Die Ausübung einer Funktion in der Reserve dauert für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens vier Jahre.

2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier

Art. 51

Bedingungen 1 Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.

2

Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.

3

Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.


Art. 52

Einführung in die Offiziersfunktion 1

Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen in die Funktion eingeführt werden.

2

Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durchgeführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.


Art. 53


46

Aufhebung der Ernennung Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung zum Fachoffizier aufgehoben, wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die er nicht mehr ausübt, und er: a. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat; oder b. freiwillig auf die Offiziersfunktion verzichtet.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

22

512.21

3. Abschnitt: Ernennung zum Armeeseelsorger

Art. 54

Bedingungen Bedingungen für die Ernennung zum Armeeseelsorger sind neben der Militärdiensttauglichkeit, dem Bestehen von mindestens 47 Tagen Grundausbildung in einer Rekrutenschule und dem Bedarf der Armee:47 a. zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde, 2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde; b. zum römisch-katholischen Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern, 2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.


Art. 55

Rechte und

Pflichten

1

Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsorger» ernannt.

2

Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von 19 Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.

3

Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC Asg) von höchstens fünf Tagen.

4. Abschnitt: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion

Art. 56

1 Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.

2

Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrücklich als Bewährungsdienst zu bezeichnen.

3

Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, ist der Angehörige der Armee auf eine Funktion gleichen Grades einzuteilen, die seinen Fähigkeiten entspricht.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 23

512.21

4

Ist keine solche Funktion vorhanden, beantragt die zuständige Stelle einen Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen Unfähigkeit nach Artikel 69.

3. Kapitel: Beförderung

Art. 57

Grundsätze 1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.

2

Eine Einberufung zu einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad darf nur vorgenommen werden, wenn der Anwärter geeignet ist und ein Bedarf für die Weiterausbildung ausgewiesen ist.

3

Für eine Beförderung: a. müssen die in Anhang 4 festgelegten Ausbildungsdienste bestanden sein; b. müssen die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung erfüllt sein; c. muss eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung rechtskräftig vollzogen sein;

d.48 muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.

4

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Ausbildung absolviert haben, müssen diese für eine Beförderung nicht mehr bestehen.

5

Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Chef der Armee.49 6 Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit jeweils gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.50

Art. 58

Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten 1

Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.

2

In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:

a. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.); 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

24

512.21

b. Stellvertreter des Gruppenführers.

3

Es gelten folgende Höchstgrenzen: a. für

Gefreite:

1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,

2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;

b. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.

4

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


Art. 59

Beförderungen zum Oberwachtmeister 1

Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.51 2 Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.

3

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


Art. 60

Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier 1

Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbildungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert.

2

...52


Art. 61


53

Beförderung zum Stabsoffizier 1

Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.

2

Ehemalige Logistikzugführer können nur zum Stabsoffizier befördert werden, wenn sie mindestens seit fünf Jahren einen Offiziersgrad bekleiden.

3

Zum Oberstleutnant in einer Kommandantenfunktion kann nur befördert werden, wer das 35. Altersjahr vollendet hat.

4

Zum Oberstleutnant in einer Führungsgehilfenfunktion kann nur befördert werden, wer das 38. Altersjahr vollendet hat.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 25

512.21

5

Zum Oberst kann nur befördert werden, wer das 42. Altersjahr vollendet hat.

6

Über begründete Ausnahmen entscheidet der Chef VBS.


Art. 62

Mehrfachgrade 1 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.

2

Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von Stabsoffizieren einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.54 3 Für Beförderungen nach diesem Artikel ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.55 4

Generalstabsoffiziere und Kader in Ausbildung können nicht nach diesem Artikel befördert werden.56


Art. 63

Befristete Gradverleihung 1

Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandsaufenthalts den für den Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland: a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;

b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.

2

Der Bundesrat kann Offizieren im Grade eines Oberstleutnants oder eines Obersts den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im Inland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.57 3 Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.


Art. 64

Beförderungsverfahren 1 Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS verliehen werden.

2

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Beförderungsverfahren.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

26

512.21

4. Kapitel: Rechtswidrige Mutation

Art. 65

1 Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so wird sie für ungültig erklärt.

2

Zuständig sind:

a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee; c. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.

5. Titel: Ungeordnete persönliche Verhältnisse

Art. 66

Grundsätze

1

Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee: a. einen Grundausbildungsdienst leisten; keine Zustimmung bedarf die Absolvierung der Rekrutierung, der Rekrutenschule oder eines Fachkurses;

b. eine neue Funktion übernehmen; c. befördert werden.

2

Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen: a. eine

Umteilung;

b. einen

Aufgebotsstopp;

c. vorsorgliche

Massnahmen.

3

Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten: a.58 ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b.59 ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde;

c. offene

Verlustscheine;

d. ein hängiges Konkursverfahren; e. andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 27

512.21

4

Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Angehörigen der Armee.


Art. 67


60

Verurteilung

1

Einem rechtskräftig Verurteilten darf die Zustimmung nach Artikel 66 Absatz 1 bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug in der Regel erst nach Ablauf der Probezeit erteilt werden.

2

Der Führungsstab der Armee kann, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, den Aufschub verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen.

3

Bei unbedingtem Strafvollzug oder einer freiheitsentziehenden Massnahme darf keine Zustimmung erteilt werden, solange das Urteil nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches61 noch im Strafregister erscheint.


Art. 68

Rückwirkende Beförderung 1

Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:

a.62 bei hängigem Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch lautet; b. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. der Konkurs widerrufen wurde.

2

Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens nach dessen Einstellung befördert werden.

6. Titel: Ausschluss von der Militärdienstleistung

Art. 69

1 Offiziere und Unteroffiziere, die für jegliche Funktionen ihres Grades unfähig sind, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Für die Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung und Wiederzulassungen nach den Artikeln 21-24 MG ist der Führungsstab der Armee zuständig.

3

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196863 über das Verwaltungsverfahren.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

61 SR

311.0

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

63 SR

172.021

Ausbildung

28

512.21

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70

Gesuche

Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.


Art. 71

Änderung der Tätigkeit 1

Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden.

2

Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.


Art. 72

Zuständigkeiten

1

Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest.

2

Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.

3

Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und Zeugen anhören.

4

Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.

5

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196864 über das Verwaltungsverfahren.

2. Kapitel: Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG

Art. 73

Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der Armee.

64 SR

172.021

Militärdienstpflicht 29

512.21

3. Kapitel:

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG


Art. 74

Hauptberuflichkeit

1

Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

2

Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.

a65 Bestandene Rekrutenschule

Die Rekrutenschule gilt für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 MG als bestanden, wenn: a. die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 5 erfüllt sind; oder b. bereits eine militärische Weiterausbildung angefangen wurde und eine Vollendung der Rekrutenschule vor dem 26. Altersjahr ausgeschlossen werden kann.


Art. 75

Geistliche

Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen: a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;

b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind; 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

30

512.21

c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;

d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt

eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.


Art. 76

Gesundheitswesen

1

Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199466 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.

2

Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:

a. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter; b.67 die Chefärzte und leitenden Ärzte, ohne die Ober- und Assistenzärzte, die Zahnärzte (sofern in Kieferchirurgie ausgebildet) und die Apotheker; c. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist; d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.

66 SR

832.10

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 31

512.21


Art. 77

Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199568 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funktion im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden; c. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabteilungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.


Art. 78

Anstalten, Gefängnisse und Heime 1

Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.

2

Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter; b. Personen, die im Sicherheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beaufsichtigung von Insassen betraut sind.


Art. 79

Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen 1

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten: a. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;

b. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;

68 SR

832.102

Ausbildung

32

512.21

c.69 als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen, bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195770 regelmässig Güterverkehr durchführen; d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.

2

Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

3

Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.


Art. 80


71

4. Kapitel:

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation72 1. Abschnitt: Verwendung nach Artikel 61 MG73

Art. 81

Grundsatz

1

Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

70 SR

742.101

71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 33

512.21

2

Nicht zur Verfügung gestellt werden: a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; b. Angehörige des militärischen Personals.


Art. 82

Voraussetzungen Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten: a. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 200374 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); b. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben; c. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.

2. Abschnitt:75 Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG
a Voraussetzungen

1

Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenzoder Aktivdienst.

2

Militärdienstpflichtige können jedoch vom Assistenz- oder Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. sie im Falle eines Assistenz- oder Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation erfüllen müssen, die nur sie erfüllen können; und c. der Bedarf der Armee es zulässt.

3

Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn: a. die wichtige Aufgabe während des ganzen Dienstes erfüllt werden muss; b. eine Beurlaubung während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.

74 SR

520.112

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

34

512.21

4

Eine Beurlaubung wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Artikel 37 Absatz 2, 38 und 39 sinngemäss.

5

Der Führungsstab der Armee kann zur Behebung von Not- oder Mangellagen in dringenden Fällen generelle Dispensationen oder Beurlaubungen für bestimmte Personengruppen verfügen, die wichtige Aufgaben wahrnehmen.

b Wichtige Aufgaben

Als wichtige Aufgaben gelten Tätigkeiten: a. für die eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG bewilligt würde; b. der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. der zivilen Führungsorgane der nationalen Sicherheitskooperation; d. der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; e. der in der Personenrettung tätigen Rettungsdienste; f.

des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste; g. der Grundversorgung durch Fernmeldedienste sowie der Betreuung von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung; h. der Betriebe, welche die Verkehrswege instand halten; i. der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;

j. der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen; k. der Organe der Rechtspflege.

c Gesuch

1

Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgabe verantwortlich ist, richtet das Gesuch gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen an den Führungsstab der Armee.

2

Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach einem Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Beurlaubung ist einzureichen, sobald die Gründe für die Beurlaubung bekannt sind.

3

Ein Aufgebot behält in jedem Fall seine Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden wurde.

d Wiedererwägung

1

Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen. 2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.

Militärdienstpflicht 35

512.21

3

Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.

4

Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.

8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug

Art. 83

Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verordnung.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 84

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. September 199976 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee;

b. die Verordnung vom 18. Oktober 199577 über die Befreiung vom Militärdienst;

c. die Verordnung vom 25. Oktober 199578 über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung;

d. die Verordnung vom 27. Februar 198579 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.


Art. 85


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Oktober 199580 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 2
...

76 [AS

1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4] 77 [AS

1995 5302, 1997 2779 Ziff. II 31, 1999 1545] 78 [AS 1995 5190] 79 [AS

1985 283]

80 [AS 1995 5350, 2003 4609 Art. 85. AS 2004 5319 Ziff. III]

Ausbildung

36

512.21

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 86

Dauer der Militärdienstpflicht 1

Die Militärdienstpflicht dauert in Abweichung zu Artikel 13 MG: a. für Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und für Unteroffiziere 1. der Jahrgänge 1965-1968: bis am 31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1969-1970 und, sofern sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, 1971: bis am 30. Juni 2005;

b. für Subalternoffiziere der Jahrgänge 1965-1968: bis am 31. Dezember 2004; c. für Angehörige der Armee, die nach altem Recht nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet wurden, und höhere Stabsoffiziere 1. des Jahrgangs 1942: bis am 31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1943-1945: bis am 31. Dezember 2005; 3. der Jahrgänge 1946-1948: bis am 31. Dezember 2006; 4. der Jahrgänge 1949-1951: bis am 31. Dezember 2007; 5. der Jahrgänge 1952 und 1953: bis am 31. Dezember 2008.

2

Die Militärdienstpflicht der in Absatz 1 aufgeführten Angehörigen der Armee darf längstens bis am 31. Dezember 2008 nach Artikel 13 Absatz 5 MG verlängert werden.

3

Der Führungsstab der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Entlassung.


Art. 87

Weibliche Angehörige der Armee 1

Weibliche Angehörige der Armee, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach altem Recht vom Ausbildungsdienst befreit sind, werden wieder in Formationen eingeteilt, sofern sie nicht innert Jahresfrist um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.

2

Bis zum 31. Dezember 2008 können weibliche Angehörige der Armee, die eine Rekrutenschule vor dem 1. Januar 2004 geleistet haben und 57 oder mehr Tage Ausbildungsdienste der Formationen im zuletzt erworbenen Grad oder in der zuletzt übertragenen Funktion geleistet haben, um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.


Art. 88

Bestehen von Ausbildungsdiensten 1

Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten nach altem Recht bestanden worden ist.

Militärdienstpflicht 37

512.21

2

Für den Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI gelten folgende Ausnahmen: a.81 Soldaten, Gefreite und Obergefreite, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe.

Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 300 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden; b.82 Korporale der Armee 95, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 460 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden; c.83 Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absatz 4 höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 570 Tagen für Fouriere, 590 Tagen für Feldweibel und Hauptfeldweibel bzw. 770 Tagen für Subalternoffiziere darf jedoch nicht überschritten werden; d. der Führungslehrgang II und der Stabslehrgang I und II des Jahres 2003 werden lediglich als 1. Teil des Führungs- bzw. Stabslehrgangs angerechnet; e.84 Kommandanten von Formationen sowie Führungsgehilfen, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Praktischen Dienst absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den 1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen; f.85 Einheitskommandanten im Grade Hauptmann oder Major wird der Stabslehrgang I für die Übernahme einer Führungsgehilfen Funktion (Hptm/ Major) auf den 1. Januar 2004 erlassen; der Erlass gilt bei den Hauptleuten auch für die gleichzeitige oder spätere Beförderung zum Major in einer solchen Funktion;

g.86 Offizieren, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Technischen Lehrgang absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den 1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen; 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

38

512.21

h. Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere, die vor dem 1. Januar 2003 absolviert wurden, werden nicht als Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere Armee XXI angerechnet; i. auf den 1.

Januar 2004 können Offiziere zum Bataillons-/Abteilungskommandanten befördert werden, welche nicht während zwei Jahren in der Funktion als Stellvertreter, Chef Einsatz bzw. Radaroffizier eingesetzt waren;

j. Generalstabsoffiziere, die ihr Bataillons-/Abteilungskommando bis zum 31. Dezember 2003 innehatten, können auf 1. Januar 2004 eine Funktion ad interim übernehmen und den Generalstabslehrgang III zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren; k. ...87 l.

bis zum 31. Dezember 2004 können Einheitskommandanten, die im Grundmodell der Armee 95 lediglich zwei Wiederholungskurse geleistet haben, jedoch die weiteren Beförderungsbedingungen gemäss Anhang 4 Ziffer 5.1 erfüllen, zum Major im Generalstab befördert werden; m. Korporale der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Gruppenführer mit dem Grad eines Wachtmeisters gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Wachtmeister befördert werden;

n. Feldweibel der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Truppenfeldweibel mit dem Grad eines Hauptfeldweibels gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Hauptfeldweibel befördert werden;

o. Berufsunteroffiziere im Grade eines Stabsadjutanten werden auf 1. Januar 2004 zum Hauptadjutanten der Einsatzgruppe E4 bzw. zum Chefadjutanten der Einsatzgruppe E5 befördert, wenn sie bereits am 31. Dezember 2003 in der Einsatzgruppe E4 bzw. E5 eingesetzt waren; p. auf den 1. Januar 2004 können Offiziere der Funktionen Stv Chef Personelles bzw. Chef Personelles zum Oberstleutnant bzw. Oberst befördert werden, wenn sie den Stabslehrgang II der Armee 95 oder den Führungslehrgang II der Armee 95 absolviert haben; den Technischen Lehrgang B für Adjutanten/G1 haben sie bis spätestens 31. Dezember 2005 nachzuholen;

q. Oberleutnants, die einen Vorschlag zur Weiterausbildung vor dem 31. Dezember 2003 erhalten haben, können in Abweichung von Anhang 4 die Weiterausbildung bereits nach dem 2. Wiederholungskurs als Subalternoffizier absolvieren; 87 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 39

512.21

r. Angehörige der Armee, die die Gesamtdienstleistungspflicht bzw. die Ausbildungsdienstpflicht der Armee XXI erfüllt haben, können während ihrer Militärdienstpflicht auf freiwilliger Basis versäumte Dienstleistungen der Armee 95 nachholen.

3

Für die Beförderungen gemäss den Buchstaben m und n hat der Einteilungskommandant die Erfüllung der Beförderungsbedingungen gemäss dieser Verordnung zu prüfen.

4

Angehörige der Armee, die nur einen Teil der Grundausbildungsdienste nach altem Recht geleistet haben, holen die fehlenden Inhalte in entsprechenden Grundausbildungsdiensten nach neuem Recht nach, sofern die dafür notwendige Dienstleistung mindestens fünf Tage dauert; der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für einen einheitlichen Vollzug.

5

Der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für eine einheitliche Handhabung der nach altem Recht erteilten Vorschläge.

6

...88

a89 Erfahrungen im Beruf für Berufsmilitär Die Voraussetzung eines geleisteten Einsatzes im Friedensförderungsdienst (Art. 66 MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen zur Zulassung für Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 und für Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppen E3 gilt für Berufsmilitärs, die vor dem 1. Januar 2008 angestellt worden sind, erst ab dem 31. Dezember 2013.


Art. 89

Dienstbefreiung

Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 90

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

40

512.21

Anhang 190

(Art. 3)

Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst (Ausb D) Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT).

Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach Artikel 44 MG (freiwillige Dienstleistungen)

b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich nach Artikel 45 MG;

c. nach Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung.

Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation.

Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Dienstleistungen von Angehörigen der Armee ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden.

Beförderung (Bef)

Übertragung eines höheren Grades.

Durchdiener (DD)

Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert.

Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

90 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 41

512.21

Erkundung (Erk)

Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

Ernennung

Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere.

Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen.

Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD).

Fachkurs (FK)

Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten.

Friedensförderungsdienst (FFD) Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig.

Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung.

Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere.

Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten.

Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere.

Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I-III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände sowie kollektive und individuelle Ausbildung der Generalstabsoffiziere und Führungsgehilfen ab Stufe Grosser Verband.

Gesamtdienstleistungspflicht (GDP) Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Diensttage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat.

Grundausbildungsdienste (GAD) Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.

Ausbildung

42

512.21

Grundkurs (GK)

Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden.

Grundkurs für den Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensförderungsdienstes (vgl. FFD).

Höhere Unteroffiziere der Stäbe (höh Uof der Stäbe) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant.

Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum.

Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient.

Kader

Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben.

Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Kadervorkurs (KVK)

Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA.

Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Protokollarisch festgehaltene Übergabe der Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten.

Militärdienstpflicht (MDP) Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungsdienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst.

Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.

Militärdienstpflicht 43

512.21

Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.

Neueinteilung

Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges.

Offiziersanwärterschule (Of Anw S) Grundausbildungsdienst, in dem der Offiziersanwärter das zur Führung einer Gruppe notwendige allgemeine und truppengattungsspezifische Wissen und Können erwirbt und selektioniert wird.

Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird.

Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird.

Praktikum (Prakt)

Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann.

Praktischer Dienst (Prakt D) Dient der praktischen Anwendung der in einer Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung 1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader.

Rapport (Rap)

Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen.

Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt.

Schiedsrichterdienst (SRD) Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.

Ausbildung

44

512.21

Schlüsselfunktion

Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet.

Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen.

Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK) Dient der militärmedizinischen Weiter- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinalpersonen.

Stabskurs (SK)

Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände.

Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen.

Stabsübung (SU)

Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben.

Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht.

Trainingskurs (TK)

Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten.

Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes.

Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungsspezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird.

Versetzung

Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig.

Vorkurs (VK)

Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst.

Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung.

Militärdienstpflicht 45

512.21

Zentralschule (ZS)

Die Zentralschule ist Teil der Höheren Kaderausbildung der Armee. Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Sie ist verantwortlich bzw. mitverantwortlich für die militärische Führungsausbildung der angehenden Zugführer und deren Stellvertreter, der Einheitskommandanten, der Bataillons- und Abteilungskommandanten sowie der Führungsgehilfen des Bataillons- oder Abteilungsstabes und in einzelnen Lehrgängen auch der Führungsgehilfen der Stufe Grosser Verband.

Zusatzausbildungsdienste (ZAD) Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet.

zuständige Stelle

Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der Armee.

2. Abschnitt: Abkürzungen Dv

Dienstvormerk in PISA DvA

Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II vom 5. Dezember 199791 über «Militärische Schriftstücke - Abkürzungen».

91 Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern

Ausbildung

46

512.21

Anhang 292

(Art. 4)

Spezialisten Spezialisten sind:

a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A);

b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier; e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der Führungsunterstützung;

f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als Eisenbahnoffizier;

g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind: 1. als

Fachoffizier,

2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz,

3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige,

4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur oder Fallschirmaufklärer, 5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr), 6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,

92 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 47

512.21

7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier, 8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes, 9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes/Kommunikation Verteidigung,

10. als Kryptologen; i.

Angehörige der Armee, die eingesetzt sind: 1. im Heeresstab,

2. in den Fachstäben des Heeres, 3. in den Fachstäben der Luftwaffe, 4. in den Ingenieurstäben, 5. bei der

Armeeseelsorge,

6. beim Sozialdienst der Armee, 7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts, 8. im Fachstab Ausbildung Zentrum für Informations- und Kommunikationsausbildung der Armee (ZIKA);

j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.

Ausbildung

48

512.21

Anhang 393

(Art. 3 und 14)

Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste

der

Formationen (ADF)

Besondere

Dienstleistungen

(Beso DL)

Zusatzausbildungsdienste (ZAD)

Rekrutierung (Rekr) Rekrutenschule (RS) Durchdienerschule (DD RS) Unteroffiziersschule (UOS) Küchencheflehrgang (Kü C LG) Fourierlehrgang (Four LG) Feldweibellehrgang (Fw LG) Anwärterschule (Anw S) Offiziersanwärterschule (Of Anw S) Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Kaderkurs Medizin (KK Med) Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang (TLG)
Generalstabslehrgang (GLG)
Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK) Erkundung (Erk) Kadervorkurs (KVK) Wiederholungskurs (WK) Trainingskurs (TK) Umschulungskurs (UK) Vorkurs (VK) Fachdienstkurs (FDK) Ausbildungsdienst der Durchdiener

(Ausb D DD) Ausbildungsunterstützende Dienste

(AUD) Stabskurs (SK) Rapport (Rap) Stabsübung (SU) Truppenbesuch (Trp Besuch) Kontrolle (Kontr) Simulatorenausbildung

(Sim Ausb) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Schiedsrichterdienst (SRD) Individuelles

Training (IT) Medizinische Untersuchung und Beurtei-

lung (MUB) Befragung bei erweiterter Sicherheitsprü-

fung (BSP) Nachrekrutierung (NIAX)

Einführungskurs

(EinfK) Grundkurs (GK) Militärsportleiterkurs (MSLK) Grundkurs für den

Einsatz im Friedensförderungsdienst

(GK FFD) Auswahlkurs Armee-Aufklärungs-

detachement

(Ausw K AAD)

93 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 49

512.21

Anhang 494

(Art. 11, 15, 46, 57, 58, 59 und 88) Ausbildungsdienste Übersicht

I Grundausbildungsdienste 1

Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal 1.4

Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) 1.5

Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister 2

Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1

Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) 2.2

Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) 2.3

Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) 2.4

Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.5

Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) 2.6

Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) 3

Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1

Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) 3.2

Ausbildung zum Oberleutnant 4

Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1

Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) 4.2

Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) 4.3

Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) 4.4

Regellaufbahn: Kdt (Oberst) 4.5

Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.6

Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) 94 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

50

512.21

5

Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1

Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) 5.2

Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) 5.3

Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen 6

Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1

Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) 6.2

Regellaufbahn: Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 7

Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1

Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) 7.2

Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) 8

Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det 8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich 8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) und Ausb zG LVb (Stufe Gr) 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich 8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)

Militärdienstpflicht 51

512.21

9

Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst)

9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst) 10

Ausbildung von Zeitmilitär 10.1

Zeitunteroffizier (Fw) 10.2 Zeitunteroffizier (Four)

10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)

10.4 Zeitoffizier

(Hptm)

II Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse

Aus

bildung

52

512.21

Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zustän digkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Grundsätzliche Bemerkungen: Sämtliche Detailregelungen de r einzelnen Funktionen sind in den Weisungen des Chef s der Armee festgehalten.

Je nach Herkunft bzw. zukün ftiger Funktion kann der für die Behandlung person eller Angelegenheiten zustä ndi

ge Vor

geset

zte, in A

bsprache mit dem Führungsstab der

Armee (J

1), ei

nen SLG bzw. FLG,

einen anderen SLG oder FLG, einen TLG oder ei

nen s

pez. Aus

bildun

gsdienst anordnen.

Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolvieren haben, können frühestens nach 3 Wiederholungs kursen befördert werden (glei

ch wie Mehrf

achgradBef

örder

ungen)

.

*

=

Zwingend vor einer Funktion sübernahme zu bestehender Ausb ildungsdienst nach Artikel 49.

AusbOrg =

Verantwortliche

Ausbil

dungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Sc hulen, Lehrgänge,

Kurse oder Ko

mpetenzzentren;

die jährlich entsprechende Weisu ngen betreffend Teilnehmer /Anwärter, Aufgebots- un d Meldewesen - im Einvernehmen mit dem FST A J1

erlassen.

Tage =

Maximale

Anzahl

Ausbildungsdienstta ge gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Be i Teilung des Ausbildun gsdienstes reduzie

rt sich diese um

die Anzahl nicht anrechenbare r Wochenendtage. Längere allgemeine Urlaube (d. h. ohne

Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtig

t. Werden

mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück ge leistet, so erhöhen sich diese um die Anzahl

Tage der zwischen zwei Gr

undausbildungsdiensten liegenden

Tage des Wochenendurlaubs.

Formationen ohne Bef örderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine

, Beförderungen erfo lgen. Vorbehalten bleiben die F unktionen, die in den Weisungen über die Ausbild

ungsdienste zur

Funktionsübernahme oder Beförderung, des Chefs der Armee festgelegt sind (maximal 5 Funktionen): Ausb u Sup, Stab Pa

trouille des Glaciers Ausb u Sup, Stab

Swiss Raid

Co

mma

ndo

Ausb u Sup, Betr Det

Swiss Air Force Competition Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Persona ls richten sich unabhängig von einer even tuellen Milizfunktion na ch der Berufsfunkti

on, d.h. nach den Ziffern 7-10 dieses Anhangs.

Über Ausnahmen wie Abweichungen vom festge legten Mindestalter bzw. bei Gr adbeförderungen bezogen auf di

e E

insat

zgr

uppe, ents

che

idet der Chef der Armee au

f An

trag

d

er La

ufb

ahnkommission (LBK V).

Über Ausnahmen bzw. F unktions

üb

ernahmen, insbesondere bei gege n unten abweichendem Alter gemäss Regellaufbahn Offiziere, entsch eidet der Chef der

Armee auf Antrag der Lauf bahnkommission (LBK V).

Militärdienstpflicht 53

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1 Rekrutenschule/Fachkurse/Aus bildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule - RS

145

- Rekr

AusbOrg

Ausnah- men: 124

- Rekr

- Rekr

der

Genietru

ppen (ohne Aufk

l, Aufkl/Fahr,

Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fah r, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr , Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr)

Rekr der Rettungstruppen

Rekr der

ABC Abwehrtr

uppen

Rekr der Logistiktruppe

n:

Trp B

uchh, T

rp Koch,

Ns Sdt und Ns Sdt/Fhr C1 je nach L

V

b = 18 oder

21 Wochen;

all

e F

kt mit

VT (Vrk, Trsp, Si, Na, Uem), Di

agn (

IMFS und Ik

Syst), Diagn M Flab, Gtm M Flab, Mech M Flab sowie Mech (Fest Mw, BISON, BPz) = 21 Wochen - Sanitätstruppen

173

Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr

AusbOrg

89

Motf Ausb u S

up;

35 T

age RS-Voll

endung

Fachpers Ssp Sdt; 56 T

age RS-Vollendung in Ssp Fachausb

68

Sdt, die zum Vrk Uof,

Vrk Of, Trsp Uof oder Trsp Of ausgebildet werden Betr Sdt San (San Sdt)

; 56 Tage RS-Vollendung 54

Betr S

dt/Fahr

C1;

70 Tage RS-Voll

endung

Aus

bildung

54

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

47

Absolventen der Spitz

ensportler-RS; 77 Tage RS Vollendung

- Betriebssoldaten

(Betr

Sd

t, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt);

77 Tage RS-Voll

endung

Sdt, die zum Uof oder

Of ausgebildet werden Kandidaten, die die Vo

raussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet

werden

1.2 F

ach

kurse

Gemäss Weisungen des Chefs der Armee 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal - RS

47

- Rekr

- UOS

33

- Sdt

KVK und Praktischer Dienst

61 (40)

Kpl

(Korporal mit 18 Wochen RS)

AusbOrg

1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wach

tmeister (Gruppenführer) - RS

47

- Rekr

61

Tage

RS

für Grenadier Rekr

mit 25 Wochen

RS

89 Tage RS für ang

ehende Fsch Aufkl Wm - UOS

61

- Sdt

Prakti

kum

89

Obgfr

- Praktischer

Dienst

54

- Wm

33

T

age Gruppenführer mi t 18 Wochen RS

68

Grenadier Wm mit 25 Wochen RS

AusbOrg

1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister TLG Zfhr Stv

5

Wm

Kdo HKA

- Leiter

Tambouren

12

- Wm

kann

in

Teilen geleistet

werden AusbOrg

/

Kdo Gs Vb

Militärdienstpflicht 55

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Leiter Küchen LG

12

Wm

LVb Log

weitere Bedingungen : mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

Einh Kdt

2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) TLG Tech Uof

max. 26

Wm

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

max.

54

- Fw

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

AusbOrg

2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) - RS

47

(61)

- Rekr

(Grenadier

Rekr mit 25 Wo

chen RS)

AusbOrg

- Four

LG

96

- Sdt

LVb

Log

KVK und Praktikum

54

Wm

Praktischer Dienst

54 (33)

Four

(Four mit 18 Wochen RS)

68

Four mit 25 Wochen Gren RS

AusbOrg

2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) - RS

47

- Rekr

AusbOrg

- Fw

LG

96

- Sdt

LVb

Log

KVK und Praktikum

54

Wm

Praktischer Dienst

54 (33)

Hp

tfw

(Einh Fw mit 18 Wochen RS)

68

Einh Fw 25 Wochen Gren RS

AusbOrg

2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier Grundausbildung zum Uof

- Tech

Ausb

max.

46

Wm, Fw, Four, Hptfw

- Praktischer

Dienst

max.

89

- Adj

Uof

AusbOrg

Aus

bildung

56

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjut anten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) TLG f

ür Stabs

adj

19*

Aus

bOrg

SLG I / 1. Teil

12*

Kdo HKA

- Hptfw

Adj Uof (gewesener Hptfw)

Stabsadj

Anw

weitere Bedingungenmind. 3 WK als Hptfw

Einh Kdt

De

r CdA ka

nn

r be

stimmte

F

unktionen einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen 2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjuta nten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehi lfe Stufe Ter

Reg/Ei S

täbe)

- SLG

II

31*

- Stabs

adj

wird

in

2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

TLG

max. 38

Kdo HKA /

AusbOrg

3 Regellaufbahn: Ausbil dung zum Subalternoffizier 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) - RS

47

(61)

- Rekr

(Grena

dier Rekr mit 25 Wochen RS) - UOS

61

- Sdt

AusbOrg

- Of

LG

26

- Obgfr

Kdo

HKA

- Offizi

ers

schul

e

mit

Prakti

kum

168

(12)

O

bg

fr

/

O

bw

m

(Ausb Wo 24 +

1 Wo längerer Allgemeiner Urlaub) (OS Gr

en = 25 W

ochen = 173 T

age)

(Fachkurs für Gren Of)

- Praktischer

Dienst

inkl.

KVK

54 (40)

Lt

(Zfhr mit 18 Wochen RS)

AusbOrg

68

Gren Zfhr mit 25 Wochen RS

Militärdienstpflicht 57

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

3.2 Ausbildung zum Oberleutnant Bef

örder

ung erf

ol

gt nach Abs

ol

vierung de

r gesamten Ausbildung zum Leut nant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leut nant bzw.

nach 4 Gradj

ahr

en als Leut

nant.

Leutnant, die ihre Ausbildungspf

licht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen

Ausb D DD (VBA 2)

zu

m Ob

lt be

rd

er

t.

Die Beförderung zum Quartierme

ister (Oblt) erfolgt nach Abso lvierung des SLG I bzw. nach 4 Gradj

ahr

en als Leut

nant

.

Vor

behal

ten bl

eibt

ei

n Aufs

chub der

Bef

örder

un

g wegen ungeordneten pers önlichen Verhältnissen.

FST A

4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl . Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) - FLG

I

26*

Kdo

HKA

AusbOrg

TLG I

max. 26

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

Fhr Geh Hptm / Maj

Ein

h Kd

t H

ptm

für Fk

t (H

ptm

/Ma

j)

Für spezielle Fkt ents

cheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur

Funktionsübernahme oder Bef

örder

ung über

die

Abs

ol

vierung ei

nes TLG

Praktischer Dienst inkl KVK

max. 61

AusbOrg

max.

40

für Anwärter mit 18 Wochen RS

Die Weiterausbildung zum Einh Kd

t kann erst nach dem 1. WK al s Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.

Bei Kommandanten mit

Doppelgrad Hptm/Maj: Be förderung zum Maj nach 4 J

ahr

en als Hpt

m

.

4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt S tv (Maj)

FLG II

38*

wird in 2 Teilen durchgeführt

wird in T

eilen dur

chgeführt

TLG II

max.12

Für spezielle

Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur

Funktionsübernahme oder Bef

örder

ung über

die

Abs

ol

vierung ei

nes TLG

Kdo HKA

Praktischer Dienst (als Bat/Abt Kdt) inkl

. KVK

*

Fhr Geh Hptm / Maj (gewesener Einh Kdt)

Radarof Flab (Hptm/Maj)

Geb Spez Of (Hptm)

Ein

h Kd

t H

ptm

Ein

h Kd

t H

ptm

//Ma

j

*

Der CdA kann für

bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von m ax. 26 T

agen anor

dnen

AusbOrg

Aus

bildung

58

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) FLG II

38*

Fhr Geh Hpt

m

bis

Oberstlt

(gewesener

Ei

nh Kdt)

Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener

Einh Kdt bzw. Geb Spez Of ) wird in T

eilen dur

chgeführt

Kdo HKA

TLG II

max. 12

Für spezie

lle Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur

Funktionsübernahme oder Bef

örder

ung über

die

Abs

ol

vierung ei

nes TLG

AusbOrg

Praktischer Dienst

*

*

De

r CdA ka

nn

r be

stimmte Fkt einen

Praktischen Dienst von m ax. 26 T

agen anor

dnen

AusbOrg

Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv

(ohne Gst Of sowie Kdt SDBR/SDMP) Mindestalter zur Beförderung 35: (Art. 61)

4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst) Gemäss Weisungen des Chefs der Armee

Mindestalter zur Beförderung 42: (Art. 61)

4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) gem spez Weisung

Fhr Geh Oberstlt/Oberst

(gewesener Kdt Trp Kö) - Kdt

Stv

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt/Oberst

Vor der Übernahme de

r Fkt Kdt Stv Gs Vb, müssen mindestens währ end drei Jahren in

einem Stab ei

nes Gs Vb 40 Tage als Ausbildungsdienst geleistet

wer

den. Von di

eser

Regelung sind Gst Of nicht betroffen Kdo HKA

Mindestalter zur Beförderung 42: (Art. 61)

Militärdienstpflicht 59

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) gem spez Weisung

Fhr Geh Oberstlt/Oberst

(

gewesener Kdt Trp

Kö für WA zum

Kdt Gs Vb)

- Kdt

Stv

Oberstlt/Oberst

Kdt Oberstlt / Oberst

Kdo

HKA

Die Beförderung zum Korp

skommandanten i

st nur fü

r Br und Div mögl

ich.

5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) - GLG

I

26

- GLG

II

26

- Absol

vierung

des

GL

G III erst im Folgejahr nach bestandenem GLG II

- GLG

III

24*

Pil/Bordop Of Hptm

- Kdt

Stv

Maj

- Kdt

Hpt

m

/Maj

Dro Of Hptm

zwischen GLG II und GLG III sind mind. 10 Tage ADF im Stab eines

Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen)

* GLG I

II

wir

d i

n 2 T

eilen durchgef

ührt

Kdo HKA

- Bestandener

FLG

II

Führ

ung Einh Kdo währ

end mind. 3 WK; Pi

lot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.

Die Beförderung zum Maj i Gst

erfolgt nach be

standenem GLG II.

Für Gst Of ohne Weiterausbil

dung gemäss den Ziffern 5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III.

Mindestalter zur Beförderung zum

Oberstlt i Gst 38: (Art. 61).

5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Ba t/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) TLG II

max. 12

TLG: gemäss Ziffer 4.3

AusbOrg

Praktischer Dienst

*

Maj i Gst/Oberstlt i Gst

Prakt D: gemäss Z

iffer 4.3

Aus

bOrg

Aus

bildung

60

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte

in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.

Die Beförderung zum Obers

tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.

Mindestalter zur Beförderung 35: (Art. 61)

5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowi e andere Oberst i Gst Funktionen GLG IV

19

Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst)

Für Beförderung zum Ober

st i Gst bzw. Mutationen zum Kdt Stv Flpl Kdo

Für Bef zum Oberstlt i

Gst/Oberst i Gst (USC) bzw. M

ut

ation Oberst i

Gst

(USC) Ausnahme:

siehe Art

50 Abs

5

Mindest

ens 3 J

ahr

e USC

al

s Ober

stl

t i Gst bevor

USC als Oberst i

Gst

Ab

so

lv

ierun

g de

s GLG IV ist mö

gl

ic

h, so

fe

rn

Eins

atz als USC gepl

ant; in der R

egel 4 J

ahr

e

nach dem GLG III.

GLG V

19

(Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst

(gewesener Kdt Trp Kö) für SC

, Kdt Fl

pl Kdo und Kdt St

v Gs Vb

Bei Übernahme einer Fkt, die al

len Fhr Geh (auch nicht Gst Of) of fen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung d es entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist das zwingende Absolvieren des TLG für Funktionen gemä ss den Weisungen

des CdA über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung.

Kdt Fl

pl und St

v l

eisten ei

nen Prak

t D von max. 19 Tagen gemäss LVb Fl.

Die Beförderung zum SC (Obe

rst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich.

Als SC können nur ehemalige

USC mit absolviertem GLG IV und GLG V eingeteilt werden.

Mindestalter zur Beförderung zum

Oberst i

Gst 42: (Art. 61)

Militärdienstpflicht 61

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

6 Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Tr uppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und

Fhr Geh Grosser Verband (inkl . Ter Vrb Stäbe), Hauptquar- tier der Armee, Kompetenzzentren und Form ationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) TLG

max. 40

Für spezielle

Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur

Funktionsübernahme oder Bef

örder

ung über

die

Abs

ol

vierung ei

nes TLG

AusbOrg / Kdo HKA

- SLG

I

max.

24*

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

Fhr Geh Hptm / Maj

- Kdt

Stv

Maj

Ein

h Kd

t H

ptm

/Ma

j

Kom SDBR/SDMP (Hptm/Maj)

wird in T

eilen dur

chgeführt

Gewesene Einh Kdt (Hpt

m oder Maj) mit bestandenem FLG I leisten kein

en SLG I; Ausnahme: Einh Kdt

, di

e wenige

r als 4 Wiederholungskurse als Kdt absolviert

haben, bestehen nur den SLG I / 1. Teil.

Kdo HKA

- Praktischer

Dienst

*

- *

Der

CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von m ax. 26 T

agen anor

dnen

AusbOrg

Die Weiterausbildung kann erst

nach dem 1. WK als Sub Of (Lt/Ob lt) bzw. 3 WK als Einh Kdt (ohne SLG I) bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.

Die Bef zum Qm Hptm er

folgt frühestens nach 3 Gradjahren al s Oblt und sofern

SLG I absolviert.

Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell

en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr

en im ti

ef

eren Gr

ad.

- Mindestalter

zur

Beförderun

g zum Oberstlt 38: (Art. 61) 6.2 Regellaufbahn: Fhr Geh Grosser Verband (inkl.

Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Arm ee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung

und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) - TLG

max. 40

Für spezielle Fkt

entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur

Funktionsübernahme oder Bef

örder

ung über

die

Abs

ol

vierung ei

nes TLG

AusbOrg Kdo HKA

- SLG

II

max.

31*

- Fhr

Geh

Hptm/Maj/Oberstlt

- Kdt

Stv

Maj/Oberstlt

- Kdt

Hptm/Maj/Oberstlt

* wi

rd in zwei T

ei

len

durchgeführt, dazwischen ist, sofern vorgesehen , der funktionsbezogene TLG z

u ab

so

lv

ie

ren

.

Kdo HKA

Aus

bildung

62

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell

en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr

en im ti

ef

eren Gr

ad.

Mindestalter zur Beförderung zum Ober

stlt 38 bzw. Oberst 42: (Art. 61) 7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 B

eru

fssold

at Gef

reiter (

G

fr

M

il Sich)

Sdt

Beförderung

frühesten

s nach MP S, Teil A Mil Sich

7.2 B

eru

fssold

at Obergef

reit

er (

O

bgfr Mil Sich) Gfr

Beförderung

frühestens

nach einem Jahr Einsatz als Gfr Ausbildung: MP S, Teil A Mil Sich

8 Ausbildung von Fachberufs unteroffizieren (FBU) und B erufsunteroffizieren (BU) 8.1 F

ach

berufsunterof fizi

ere

8.1.1 F

achberufsunteroffi zier (Wm

) Mil Sich

Gfr / Obgfr

Ausbildung:

KAMIR:

MP S, Teil A + KAMIR Grundausb

MP: MP S, Teil A+C

Mil Sich

8.1.2 F

achberufsunteroffi zier (Wm

) A Aufkl Det Sdt,

Gfr,

Obgfr

Ausbildung:

Grundkurs A Aufkl Det Kdo Gren

8.1.3 F

achberufsunteroffi zier (Obwm) Mil S ich

Wm

3 Jahre als Wm

Mil Sich

8.1.4 F

achberufsunteroffi zi

er (Obwm) A Aufkl Det Wm

Erfahr

ung im B

er

uf:

2 J

ahre al

s Wm im A Aufkl Det Kdo Gren

Militärdienstpflicht 63

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.2 Höh

ere Fachberufsunt eroffi

ziere

8.2.1 F

achberufsunteroffi zier (Fw) A Aufkl Det Wm,

Obwm

Ausbildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Fachausb A Aufkl Det

2 J

ahre Angehöri

ger des A Auf

kl

Det

Kdo Gren

8.2.2 F

achberufsunteroffi zier (F

w)

Mil Sich

Wm,

Obwm

Ausbildung:

Tech Ausb 1 MP Uof

MP: MP S, Teil A+C

Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B

Mil Sich

8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil S ich

Gfr / Obgfr / Wm / Obwm, Fw

Ausbildung:

Tech Ausb 1 MP Uof

KAMIR: MP S, Teil A, Grundausb KAMIR + Fachkurs III

Ter MP: MP S Teil A+B

Beso D:

MP S Tei

l A+B

Mil Sich

8.2.3.1 F

achberuf

sunterof

fizier

(Hptfw) Mil Sich (Mob MP) Fw LG

96

LVb Log

- Praktischer

Dienst

33

- Obwm,

Fw

- Hptfw

Ausbildung:

Mob MP: MP S, Teil A+C

Tech Ausb 1 MP Uof

Mil Sich

8.2.4 F

achberufsunteroffi zier (H

ptfw) Ausb zG LVb (Stufe Gr) Wm, Obwm, Fw

Ausbildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Kurs zum Erwachsenenbilder

Stufe

1

Aus

b zG LVb: 4 J

ahr

e i

n F

kt Aus

b

LVb

Aus

bildung

64

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Au fkl Det

Fw LG

96

Obwm, Fw

LVb Log

- Praktischer

Dienst

33

- Hptfw

Kdo

Gren

Ausbildung:

C

Mat,

C Mun oder andere Fkt im Log Bereich

Kdo Gren

8.2.6 F

achberufsunteroffi zi

er (Adj Uof) Mil Sich - Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Hptf

w

Kdo

HKA

Ausbildung:

Tech Ausb 2 MP Uof

Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B

Mil Sich

MP: MP S, Teil A+C

KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- kurs III (SC1)

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb 1 MP Uof

8.2.7 F

achberufsunteroffi zier (Adj

Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Kurs zum Erwachsenenbilder

Stufe

2

4 Jah

re in

Fk

t a

ls Au

sb

z

G

LVb

LVb

Militärdienstpflicht 65

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.2.8 F

achberufsunteroffi zi

er (Stab

sadj) Mil Sich - TLG

für

Stabsadj

19

- Adj

Uof

LVb

Log

SLG I

26

wird in 2 Teilen durchgeführt

Kdo HKA

Ausbildung:

Tech Ausb 3 MP Uof

MP Ter, Beso D: MP S, Teil A+B

MP: MP S, Teil A+C

KAMIBES: MP S, Teil A,

Fachkurs III (SC1)

Mil Sich

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech

Ausb 1 und 2 MP Uof Mil Sich

8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) Ausb zum höheren Unteroffi

zier

Kpl , Wm, Obwm

- höherer

Uof

Grundausbildung BUSA vo n 2 Jahren

Kdo HKA

8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof) Adj Uof

Erfahrung im Beruf: mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz

in versch E1- Funktionen/Stellen Kdo LVb

8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) FLG I oder SLG I

(entsprechend

künftiger

Funktion)

26*/

17

Adj Uof

SLG I wi

rd i

n 2 T

eilen dur

chgeführt

Kdo HKA

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

- ZAL

1

BUSA

- mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher

Eins

atz

in E2- Funktionen

- Mindest

alter:

35

- Auswahlverfahren

bestanden

Aus

bildung

66

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) Stabsadj

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

- ZAL

2

BUSA

- mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher

Eins

atz

in E3- Funktionen

geleisteter Einsatz im Friedensför- derungsdienst (Art. 66ff M

G

) oder

im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen - Mindest

alter:

42

- Auswahlverfahren

bestanden

8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E5 (Chefadj) Hptadj

Kontingent:

fre

ie Stelle gem Stellenplan Aus

bildung:

bedarfs

or

ienti

ert

Erfahr

ung im B

er

uf:

mehr

jähriger erfolgreicher Einsatz in E4- Funktionen

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

bedarfs

or

ienti

ert

- mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher

Eins

atz

in E4- Funktionen

- Mindest

alter:

48

- Auswahlverfahren

bestanden

Militärdienstpflicht 67

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9 Ausbildung von Fachberu fsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 F

ach

berufs

of

fiziere

9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (F achof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr AdA

mit

Mannschaftsgrad, Uof

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb Fachof MP

- Fachausb

- 400

MPE

ins

atzt

age

Mil Sich

9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich - Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Wm,

Obwm,

Fw,

Four

,

Hptfw

Adj Uof, Stabsadj

Kdo

HKA

- Praktischer

Dienst

61

- Lt

Mil

Sich

Ausbildung:

Tech Ausb 1 MP Of

Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzel

nen die Dauer

der

MP

Schule

- Forensik

Ausb

KAMIR:

MP S, Teil A,

Fachkurs III (SC1)

Mil Sich

9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det - Offizi

ersl

ehr

gang

26

Kdo

HKA

OS mit Praktikum

103

- Obwm,

Fw,

Hptfw

Kdo

Gren

- Praktischer

Dienst

61

- Lt

Aus

bildung

68

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich Lt

Ausbildung:

Tech Ausb 1 MP Of

Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzel

nen die Dauer

der

MP

Schule

- Forensik

Ausb

KAMIR:

MP S, Teil A,

Fachkurs III (SC1)

Mil Sich

Erfahr

ung im B

er

uf:

2 J

ahre al

s Lt T

ech Ausb 1 MP Of

9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det - gemäss

Z

iffer

3.2

9.1.6 Fachberufsoffiziersfunkt ionen (Hptm/Maj) Mil Sich GAD gemäs

s Ziff

er 4.1 bzw. 6.1

Sub Of

- Hptm

Kdo HKA / Mil Sich

Ausbildung:

Tech Ausb 1 MP Of

Tech Ausb 2 MP Of

Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzel

nen die Dauer

der

MP

Schule - Forensik

Ausb

KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)

Erfahr

ung im B

er

uf:

mind. 4 J

ahr

e Of (

für di

e

Bef

örder

ung zum Hpt

m

)

Militärdienstpflicht 69

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktion (M aj/Oberstlt und Oberstl/Oberst) GAD gemäs

s Ziff

er 4.4, 4.6, 4.7,

4.11, 4.15, 6.1 und 6.3 Hptm

- Maj

- Oberstlt

Kdo HKA / Mil Sich

9.2 B

eru

fsoffi

zi

ere

9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) FLG I oder SLG I

26*/

24*

Sub Of

Kdo HKA

TLG I (entsprechend Einteilung

)

26

gemäss Z

iff 4.1 oder 6.1

KVK und Praktischer Dienst (entsprechend Einteilung)

61/

26

(40)

(für Anwärter mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Aus

bildung:

Be

so

nde

re

s:

Dipl

oml

ehr

gang MILAK; oder

Bachelor-Studiengang Berufsoffzier

M

ILAK/ETHZ;

Militärschule 1 + 2

Bef

örder

ung bis max. Maj

or,

jedoch nicht vor

dem zurückgeleg

ten 34. Altersjahr und 6 Jahren im Grad

Hpt

m

Kdo HKA/

AusbOrg

9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Eins atzgruppe E2 (Maj oder Maj i Gst) Erfahr

ung im B

er

uf:

mehr

jähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen

Gst Of haben zusätzlich die Ausbil

dung gemäss Ziff 5 der entspreche nden Gr

adstuf

e/Fkt zu abs

olvieren

9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen de r Einsatzgruppe E3 (Oberstlt) FLG II oder

SLG II

38/

31*

Kdo HKA

- TLG

II

12

- Fhr

Geh

Maj

- Kdt

Maj

gemäss Ziff 4 oder 6 AusbOrg

Praktischer Dienst

*

*

Der CdA ka

nn für bestimmte Fkt ei nen Praktischen Dienst von max. 26 T

agen anor

dnen

AusbOrg

Aus

bildung

70

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

- ZAL

1

MILAK

- mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher

Eins

atz

in E2-Funktionen

geleisteter Einsatz im Friedensför- derungsdienst (Art. 66ff M

G

) oder

im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt min- destens 180 Tagen Mindestalter: 38 (Art. 61)

- Auswahlverfahren

bestanden

9.2.3.1 Berufso ffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) - GLG

I

26

- GLG

II

26

- GLG

III

24

Pil/Bordop Of Hptm

- Kdt

Stv

Maj

- Kdt

Hpt

m

/Maj

GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

- ZAL

1

MILAK

- mehrjähriger

erfolgreicher

Eins

atz i

n E

2-Funktionen

- geleisteter

Einsatz

im

Friedensförderungsdienst (Art. 66ff MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen Mindestalter: 38 (Art. 61)

Aus

w

ahl

ver

fahr

en

bestanden

Militärdienstpflicht 71

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

- Bestandener

FLG

II

Führ

ung Einh Kdo währ

end mind. 3 WK; Pi

lot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.

Die Beförderung zum Maj i Gst

erfolgt nach be

standenem GLG II.

Absolvierung des GLG III erst im Folgej

ahr nach bestandenem GLG II; zwischen GLG II und GLG III si nd mind. 10 Tage ADF im Sta b eines Gs Vb zu

leisten (auf Fkt bezogen) 9.2.3.2 Berufso ffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) TLG II

12

TLG: gemäs

s Ziff

er 4.3

Aus

bOrg

FLG II

26*

Kdo HKA

Praktischer Dienst

*

Maj i Gst/Oberstlt i Gst

Prakt D: gemäss Z

iffer 4.3

Aus

bOrg

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

- ZAL

1

MILAK

- mehrjähriger

erfolgreicher

Eins

atz i

n E

2-Funktionen

- geleisteter

Einsatz

im

Friedensförderungsdienst (Art. 66ff MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen Mindestalter: 35 (Art. 61)

- Auswahlverfahren

bestanden

Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte

in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.

Die Beförderung zum Obers

tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.

Aus

bildung

72

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9.2.4 Berufsoffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E4 (O berst oder Oberst i Gst) Fhr

Geh

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

- ZAL

2

MILAK

- mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher

Eins

atz

in E3-Funktionen

Mindestalter: 42 (Art. 61)

- Auswahlverfahren

bestanden

Kdo HKA

Gst Of haben zusätzlich die Ausbil

dung gemäss Ziff 5 der entspreche nden Gr

adstuf

e/Fkt zu abs

olvieren

9.2.5 Berufsoffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E5 (O berst oder Oberst i Gst) Kontingent:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan

weiterführende Ausbildung für die Fk

t me

hrjä

hr

ige

r erfo

lg

re

ich

er

Eins

atz i

n E

4-Funktionen

- Mindest

alter:

45

- Auswahlverfahren

bestanden

Kdo HKA

Gst Of haben zusätzlich die Ausbil

dung gemäss Ziff 5 der entsprechend en Gr

adstuf

e/Fkt zu abs

olvieren.

10 Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) TLG Tech

26

Wm

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

AusbOrg

10.2 Zei

tunteroffi

zier (F

our)

- RS

47

- Rekr

- Four

LG

96

- Sdt

KVK und Praktikum

54

Wm

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

54

(33)

- Four

(Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Militärdienstpflicht 73

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

10.3 Zeitunteroffizier (Hp tfw)

- RS

47

- Rekr

- Fw

LG

96

- Sdt

KVK und Praktikum

54

Wm

- Praktischer

Dienst

54

(33)

Hptfw

(Hptfw mit 18 Wochen RS) AusbOrg

10.4 Zei

toffi

zier (Hptm)

FLG I

26*

Kdo HKA

- TLG

I

gemäss

LVb

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

Praktischer Dienst inkl KVK

61

Praktischer Dienst inkl. KVK

40

für Anwärter mit 18 Wochen RS AusbOrg

Die Weiterausbildung zum Ei

nh Kdt kann erst nach 3 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Ad j Uof

(L

og Zfhr

) erf

olgen

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehm

er

bzw.

A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Um schulungskurse und Einführungskurse Gem

äss

Weisungen des Chefs der Arm

ee

Aus

bildung

74

512.21

Anhang

5

(Art.

34)

Zuständigkeiten für die Dienstversch iebung und die Dienstvorausleistung Spalte Nr.

1 2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger des Gesuches Mitwirkende Stelle

Entscheid

Em

pfänger Kopie oder Protokollm eldung PIS

A

über Entscheid «Verschiebung»

Bem

erkungen

1.

Rekrutierung

Stellung

spflichtiger Kreiskommando des Wohnorts

Kdo Rekrutierung

Militärbehörde des Wohnort skant

ons

Kdo Rekrutierung

2. Grundausbildungsdienst

e

Rekr, AdA mit M

annschaftsgraden, Uof und Sub Of (ohne Sub Of und höh Uof

di

e i

n

Stäben oder

Sub Of, die

a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) Militärbehörde des Wohnort skant

ons

FST A

Sdt, Uof und Of:

Einteil

ungs

kdt

Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in St äben

oder S

ub Of, die a i auf

einer Hpt

m

Fkt

ei

ngeteilt sind) sowie Stabsof

FST A auf dem Dienstweg vorges

etzter Kdt:

Antrag

FST A

Einteil

ungs

kdt

3. Ausbildungsdienst der Formationen

AdA mit

Mannschaftsgraden

Militärbehörde des Wohnort skant

ons

Militärbehörde

des

Wohnort

skant

ons

Kommandant Einteilungsfor- mation oder Kommandant der Formation, mit der die Militär- dienst pfli

chti

gen den Di

enst

hätten leisten sollen

Militärdienstpflicht 75

512.21

Spalte Nr.

1 2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger des Gesuches Mitwirkende Stelle

Entscheid

Em

pfänger Kopie oder Protokollm eldung PIS

A

über Entscheid «Verschiebung»

Bem

erkungen

Uof (ohne höh Uof, die in Stäben eingeteilt sind) Militärbehörde des Wohnort skant

ons

ev. Kommandant Eintei lungsf

or

mati

on

FST A bzw. Mil Behörde des Wohnort skant

ons

Kommandant Ein- teilungsformation oder Kommandant der Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Di enst hätt

en

leisten sollen

Spezialisten und AdA in Schl üss

el

fkt, sowi

e Sub

Of (ohne Sub Of die a i auf ei

ner Hpt

m

Fkt

eingeteilt sind)

Militärbehörde des Wohnort skant

ons

ev. Kommandant Eintei lungsf

or

mati

on

FST A

Kommandant Ein- teilungsformation oder Kommandant der Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Di enst hätt

en

leisten sollen

Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in St äben

oder S

ub Of, die a i auf

einer Hpt

m

Fkt

ei

ngeteilt sind) sowie Stabsof

FST A auf dem Dienstweg vorges

etzte Kdt:

Antrag

FST A

Vor

geset

zter

Kdt auf

dem

Dienstweg

Ausbildung

76

512.21